Erwirbt der Steuerpflichtige ein bebautes Grundstück zum Zwecke der Vermietung, bemisst sich die Höhe der Abschreibungen nach dem auf das Gebäude entfallenden Anteil am Gesamtkaufpreis. Der Aufteilungsmaßstab richtet sich dabei grundsätzlich nach der Kaufpreisaufteilung der Vertragsparteien, so das Finanzgericht Berlin-Brandenburg, das sich in seiner Entscheidung insbesondere mit den Ausnahmetatbeständen beschäftigt hat (FG Berlin-Brandenburg 18.2.14, 5 K 5012/12, Rev. BFH IX R 12/14).
Gibt der Steuerpflichtige die richtigen Daten an und verwendet das Finanzamt die vom Arbeitgeber übermittelten elektronischen – falschen – Lohnsteuerdaten, ist später eine Berichtigung wegen offenbarer ...
Ausgleichszahlungen unter Eheleuten zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs sind keine einkommensteuerbaren Entschädigungen. Es handelt sich vielmehr um Ersatzleistungen für Verluste oder Wertminderungen im nicht ...
Der BFH hat heute eine Reihe von Leitsatzentscheidungen veröffentlicht. Hervorhebenswert ist das Urteil, wonach der BFH den gesetzlichen Zinssatz von 0,5 % pro Monat (6 % pro Jahr) für Zeiträume bis März 2011 nicht für verfassungswidrig hält (BFH 1.7.14, IX R 31/13) und deshalb davon absieht, die Regelung dem BVerfG zur konkreten Normenkontrolle vorzulegen. Auch die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen hält der BFH (4.6.14, I R 70/12) für verfassungsmäßig.
Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Kapitalerträgen stehen, die vor dem 1.1.09 zugeflossen sind, sind als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abziehbar (FG Köln, 22.7.
In mehreren Urteilen hat der BFH (9.6.11, VI R 36/10, BStBl II 12, 36; VI R 55/10, BStBl II 12, 38 und VI R 58/09, BStBl II 12, 34) entschieden, dass ein Arbeitnehmer nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte ...
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Der BFH hat die neuen anhängigen Verfahren bekannt gegeben. Hervorhebenswert ist u.a. das Verfahren mit der Frage, ob eine Rechnung i.S. des § 14c UStG (unrichtiger/unberechtigter Steuerausweis) in Bezug auf das Merkmal Leistungsbeschreibung an denselben Maßstäben zu messen ist wie eine Rechnung i.S. der § 15 UStG i.V. mit § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG oder ob weniger strenge Anforderungen an die Leistungsbeschreibung zu stellen sind.