Das FG Niedersachsen hatte entschieden, dass die bereits erfolgte Anschaffung des begünstigten Wirtschaftsguts der nachträglichen Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags nicht entgegenstehe. Die Inanspruchnahme des Abzugsbetrags sei auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie erst nach Durchführung der Außenprüfung und damit möglicherweise zu dem Zweck erfolgte, die sich aus den Prüfungsfeststellungen ergebende Erhöhung des Gewinns auszugleichen (FG Niedersachsen 18.12.13, 4 K 159/13, BB 14, 622).
Der BFH hat diese Woche eine Reihe von Leitsatzentscheidungen veröffentlicht. Hervorhebenswert ist eine Entscheidung, die einen Arbeitnehmer betraf, der den Verlust seiner Darlehensforderung gegen den Arbeitgeber gerne ...
Die notwendige finanzielle Eingliederung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft als Organträger ist nicht gegeben, wenn die beide Gesellschaften beherrschenden natürlichen Personen nur tatsächlich in der Lage sind, ihren Willen in beiden Gesellschaften durchzusetzen. Eine Billigkeitsfestsetzung nach § 163 AO nach der Rechtsprechungsänderung des BFH (22.4.10, V 9/09) bei einer GmbH, die an einer KG als persönlich haftende Gesellschafterin beteiligt ist, ist im Hinblick auf die bisherige ...
Das FG Düsseldorf ist der Auffassung, dass die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG nicht zu gewähren ist, wenn aufgrund der engen personellen und sachlichen Verflechtung zwischen der ...
Das FG Hamburg hat Zweifel, ob die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Zinsen, Pachten und Mieten mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art.3 GG vereinbar ist und hat dem BVerfG diese Frage zur Vorabentscheidung ...
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Entgegen der Auffassung des BMF ist das FG Schleswig-Holstein zu der Entscheidung gelangt, dass die Steuerfreiheit podologischer Behandlungen nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass diese Behandlungen nicht aufgrund einer ärztlichen Verordnung erfolgt sind, da sich ein solches Nachweiserfordernis für das Vorliegen einer Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin bei Leistungen arztähnlicher Berufe weder aus dem Wortlaut des § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG noch aus dem Zweck der Vorschrift, die Kosten der ...