Die Verluste aus Wertpapieren, die nach dem 1.1.09 gekauft wurden, können prinzipiell mit Kapitalerträgen aus gewinnbringenden Verkäufen verrechnet werden, es sei denn der Emittent ist insolvent. Dann soll nach Meinung des BMF (9.10.12, IV C 1 – S 2252/10/10013, Tz. 60) keine Veräußerung i.S. von § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG vorliegen, sondern ein steuerlich nicht zu beachtender Vorgang in der privaten Vermögenssphäre. Das FG Rheinland-Pfalz (23.10.13, 2 K 2096/11) stellt sich jedoch gegen diese Ansicht ...
In der Rechsprechung des BFH ist für den Bereich des Steuerrechts geklärt, dass die Dreitagesfrist verlängert wird, wenn das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt (§§ 108 Abs.
In die Datenbank von Einspruch aktuell wurden neue Einspruchsmuster aufgenommen. Dabei ist ein Einspruchsmuster zur Anerkennung der Kosten für umgekehrte Familienheimfahrten und eines zu der Frage, ob zusätzliche ...
Zu den Beiträgen zu Versicherungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG gehören nicht nur Prämien, sondern auch die üblichen Nebenleistungen. Nach dem Wortlaut muss es sich jedoch um Beiträge „zu“ einer Krankenversicherung handeln. Zahlungen aufgrund von Selbst- bzw. Eigenbeteiligungen an entstehenden Kosten sind keine Beiträge „zu“ einer Versicherung. Durch die Vereinbarung eines Selbstbehaltes hat der Kläger eine zulässige Gestaltung gewählt, die zu geringeren Sonderausgaben und ...
Der BFH hat die neuen anhängigen Verfahren bekannt gegeben, mit dabei u.a eines zur erbschaftsteuerschädlichen Übertragung von Gesellschaftsanteilen zur Abgeltung von Pflichtteilsansprüchen und zur doppelten ...
Der BFH hat diese Woche eine ganze Reihe von Leitsatzentscheidungen veröffentlicht, darunter ist auch eine Entscheidung, wonach eine Vorfälligkeitsentschädigung grundsätzlich nicht als Werbungskosten bei den ...
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Der Auffassung des BMF, wonach ab 2009 ein über den Sparer-Pauschbetrag hinausgehender Werbungskostenabzug generell unzulässig ist, ist nicht zu folgen (FG Niedersachsen 18.2.14, 3 K 433/13, Rev. BFH VIII R 12/14).