Der Verböserungshinweis (§ 367 Abs. 2 S. 2 AO) ist kein Verwaltungsakt, sondern eine unselbstständige Verfahrenshandlung. Daher greifen die Vorschriften über die Bekanntgabe von schriftlichen Verwaltungsakten und insbesondere die Bekanntgabefiktion des § 122 Abs. 2 AO nicht. Damit er seine Wirkung, rechtliches Gehör zu gewährleisten, entfalten kann, muss ihn der Einspruchsführer so zur Kenntnis nehmen, dass er sich dazu äußern kann (FG Hamburg 27.11.14, 2 K 108/14).
Wird ein Teil-Kommanditanteil unentgeltlich übertragen, gehen die festgestellten verrechenbaren Verluste des Übergebers anteilig auf den Empfänger über. Dies gilt auch dann, wenn das variable Kapitalkonto, dem die ...
Die Möglichkeit, bis zu 1.250 EUR für ein häusliches Arbeitszimmer abzuziehen (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3 EStG), ist personenbezogen. Sie verdoppelt sich nicht, wenn der Steuerpflichtige zwei Arbeitszimmer in zwei ...
Zwar ist das FA auch bei Dauersachverhalten befugt, in jedem neuen Veranlagungszeitraum den Sachverhalt rechtlich erneut zu prüfen. Eine bereits bestandskräftige Veranlagung kann aber nur wegen neuer Tatsachen geändert werden, wenn das FA den Sachverhalt von Amts wegen ausreichend ermittelt hat. Zur Ermittlungspflicht gehört es auch, archivierte Akten beizuziehen, wenn dazu Veranlassung besteht (FG Rheinland-Pfalz 16.6.15, 5 K 1154/13, Rev. nicht zugelassen).
Der Werbungskostenabzug für Fahrten zu mehreren Vermietungsobjekten kann jeweils auf die Entfernungspauschale beschränkt sein, wenn dort jeweils der quantitative und qualitative Mittelpunkt der Vermietungs- und ...
Ein Wohnungs-Miteigentumsanteil ist nicht nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c S. 1 ErbStG als Familienheim befreit, wenn der Erbe die Wohnung nach dem Erbfall nicht selbst zu eigenen Wohnzwecken nutzt, sondern dort Angehörige ...
Minijobs sind bei Arbeitgebern beliebt – aber sozialversicherungsrechtlich fehleranfällig. Die Sonderausgabe von LGP Löhne und Gehälter professionell zeigt, was Arbeitgeber beachten müssen. Mit direkt nutzbarem Muster für einen 603-Euro-Arbeitsvertrag.
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Der BFH hat die neuen anhängigen Verfahren bekannt gegeben. Hervorhebenswert sind u.a. die anhängigen Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit der Zinsschranke, zur Bilanzierung eines Gesellschafterdarlehens bei Rangrücktrittsvereinbarung und zur Barlohnumwandlung. Darüber hinaus ist eine Verfassungsbeschwerde zum Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes bei Kapitalerträgen aus Darlehen zwischen Ehegatten anhängig.