Eine Gruppe von Erwerbern mit gleichgerichteten Interessen i.S. von § 8c Abs. 1 S. 3 KStG liegt dann vor, wenn mehrere Erwerber bei und im Hinblick auf den Erwerb von Anteilen an einer Verlustgesellschaft zusammenwirken und diese Gruppe im Anschluss an den Erwerb (durch Stimmbindungsvereinbarungen, Konsortialverträge oder andere verbindliche Abreden) einen beherrschenden einheitlichen Einfluss bei der Verlustgesellschaft ausüben kann (FG Niedersachsen 26.2.15, 6 K 424/13, BB 15, 1441; Rev. BFH: I R 30/15, ...
Am 9.4.15 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer für VZ ab 2010 werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die Anrechnung der gesamten ...
Solange das Finanzamt nicht weiß, dass die Eheleuten nicht mehr zusammen zu veranlagen sind, kann es davon ausgehen, dass der die Vorauszahlungen leistende Ehegatte die Steuerschulden beider begleichen will (FG ...
Bei Anteilsübertragungen zwischen nahestehenden Personen, bei denen das zu entrichtende Entgelt mit Rücksicht auf die Wertlosigkeit des Anteils 0 EUR beträgt, ist nur dann von einer Veräußerung i.S. von § 17 EStG und nicht von einer Schenkung auszugehen, wenn nach dem Gesamtbild der objektiven Umstände unter Berücksichtigung des Willens und der Vorstellungen der Vertragsparteien feststeht, dass der übertragene Anteil sowohl objektiv als auch in den Augen der Vertragsparteien wertlos ist (FG Düsseldorf ...
Alleinerziehende erhalten den Entlastungsbetrag (1.308 EUR) auch für ein Kind, das in ihrem Haushalt gemeldet ist, auch wenn es beim anderen Elternteil lebt (BFH 5.2.15, III R 9/13).
Die in einem Veranlagungszeitraum (VZ) aufgewandten Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau eines Wohnhauses können nicht aus Billigkeitsgründen gemäß § 163 AO auf mehrere VZ verteilt werden.
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Wer als Steuerberater ein Mandat übernimmt, ist nicht verpflichtet, den Mandanten auf einen Regressanspruch gegen den früheren Steuerberater hinzuweisen. Dasselbe gilt für die drohende Verjährung des Anspruchs (BGH 7.5.15, IX ZR 186/14).