Das FG Berlin-Brandenburg (5.11.24, 8 K 8179/22; Rev. BFH III R 40/24, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass eine nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG begünstigte Tätigkeit (ausschließliche Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes) dann nicht vorliegt, wenn das wirtschaftliche Eigentum am Grundbesitz erst nach Beginn des Erhebungszeitraums erlangt wird, selbst wenn zuvor – mit Vollmacht des Veräußerers – erhebliche Maßnahmen in Bezug auf den Grundbesitz erfolgt sind.
Nach einer Entscheidung des FG Köln (4.12.24, 12 K 1271/23; Rev. BFH IX R 1/25, Einspruchsmuster ) ist ein im Rahmen einer Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft zugunsten des Verkäufers gezahlter ...
Die neue Episode des AStW-Podcasts bringt wieder zahlreiche Neuigkeiten aus dem Bereich Recht und Steuern mit. Dietrich Loll und sein Co-Host Steffen Pasler geben ein Update zu steuerlichen und rechtlichen Änderungen, wie die Zurückweisung von Einsprüchen gegen Festsetzung des Solidaritätszuschlags, die geplante Einführung des Pflegefachassistenzgesetz und die verfassungsgemäße Mindestgewinnbesteuerung. Weitere Themen sind unter anderem die Entscheidung vom OVG Münster zur Überbrückungshilfe IV, die vom ...
Der BFH hat diese Woche seine Leitsatzentscheidungen bekannt gegeben. Hingewiesen sei vor allem auf die Rückabwicklung einer Anteilsübertragung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage.
Das FG Niedersachsen (3.4.25, 5 K 15/24; Rev. zugelassen, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass die Veräußerung eines Gegenstands (im Streitfall zuvor ohne Vorsteuerabzug eingelegtes Fahrzeug) nur dann im Rahmen ...
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Das FG Niedersachsen (16.4.25, 9 K 155/22; Rev. BFH VI R 8/25, Einspruchsmuster ) hat aktuell entschieden, dass der Lohnsteuer-Haftungstatbestand mit dem Entstehen der Einkommensteuer mit Ablauf des Kalenderjahres (§ 36 Abs. 1 EStG) weiterhin an den Lohnsteueranspruch und nicht an den bereits entstandenen Einkommensteueranspruch anknüpft mit der Folge, dass damit die vorläufig entstandene Lohnsteuerschuld des Arbeitnehmers Grundlage der Haftung bleibt, und nicht dessen Einkommensteuerschuld.