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Geltendmachung eines negativen Einlagenkontos eines stillen Gesellschafters bei der GmbH als Geschäftsinhaberin bei Ausscheiden des stillen Gesellschafters
| Das FG München (19.3.24, 6 K 820/21 ; Rev. BFH XI R 18/24, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass bei Ausscheiden eines stillen Gesellschafters dessen negatives Einlagenkonto nicht gewinnmindernd beim Geschäftsinhaber (GmbH) geltend gemacht werden kann. |
Im Streitfall bestand an der GmbH eine stille Beteiligung. Auf den Stillen entfielen im Zeitablauf Verlustanteile, die seine Einlage überstiegen. Eine Nachschusspflicht war nicht vereinbart. Diese wurden beim Stillen als Verluste nach § 15a EStG erfasst. In der Bilanz der GmbH wurde dieses negative Kapitalkonto des Stillen als Aktivposten („sonstiger Vermögensgegenstand“) ausgewiesen. Mit Ausscheiden des Stillen in Folge Aufhebung der typisch stillen Beteiligung buchte der Geschäftsinhaber bei der GmbH den Aktivposten gewinnmindernd aus. Das FA sah hingegen insoweit keinen gewinnwirksamen Vorgang bei der GmbH. Das FG teilte diese Rechtsauffassung.
Steuerrechtlich sind danach die negativen Einlagenkonten keine Wirtschaftsgüter, da sie ohne Nachschusspflicht der stillen Gesellschafter keine realisierbaren Werte abbilden. Nach Auffassung des FG sind die negativen Einlagenkonten der still Beteiligten auch nicht gewinnwirksam in der Steuerbilanz, sondern als Bilanzierungshilfe oder Merkposten außerhalb der Bilanz, aber in jedem Fall gewinnneutral, zu erfassen.
Das negative Einlagekonto geht nach der Entscheidung des FG auch nicht auf den Geschäftsinhaber über, wenn die stille Gesellschaft beendet wird. Auch wenn der Geschäftsinhaber mit dem Ausscheiden der stillen Gesellschafter die tatsächlich entstandenen betrieblichen Verluste wirtschaftlich endgültig zu tragen habe, sehe das Gesetz eine „Überleitung“ der dem stillen Gesellschafter zugewiesenen Verluste auf den Geschäftsinhaber nicht vor.
PRAXISTIPP | Die bisher dem stillen Gesellschafter zugewiesenen Verlustanteile, die zu einem negativen Einlagenkonto geführt haben, sind im Fall des Ausscheidens bei diesem gemäß §§ 9, 20 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 15a EStG als Werbungskosten bei der Ermittlung der Kapitaleinkünfte zu berücksichtigen (BFH 28.1.14, VIII R 5/11, BFH/NV 14, 1193, Rz. 10). Eine Entscheidung, die sich aus der Sicht des Geschäftsinhabers mit der Frage beschäftigt, ob ein negatives Einlagenkonto bei diesem zu einem Verlust führt, ist ‒ soweit ersichtlich ‒ bisher nicht ergangen. Insoweit bleibt das letzte Wort dem BFH im Revisionsverfahren vorbehalten. Bis dahin sollten übernommene und getragene Verluste des ausgeschiedenen stillen Gesellschafters weiterhin geltend gemacht werden. Bei zu erwartender Ablehnung der Verlustberücksichtigung bleiben nur der Einspruch und die Hoffnung auf eine positive Entscheidung des BFH. |