Bringt der Arbeitnehmer einen Werbeaufkleber des Arbeitgebers an seinem privaten Pkw an und erhält er dafür von seinem Arbeitgeber eine Vergütung, handelt es sich nicht um Arbeitslohn, sondern um sonstige Einkünfte i.S. des § 22 Nr. 3 EStG. Diese sind steuerfrei, soweit sie weniger als 256 EUR im Jahr betragen. Dieses seit Jahren gängige Steuermodell zur Nettolohn-Optimierung wird nun allerdings vonseiten der Finanzverwaltung massiv angegriffen und steht vor dem Aus.
Vermögensverwaltende Personengesellschaften, die grundsätzlich nur Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung erzielen, sollten überaus vorsichtig sein, wenn sie sich an einer gewerblich tätigen ...
Der BFH hat diese Woche seine Leitsatzentscheidungen bekannt gegeben. Hingewiesen sei vor allem auf die teilweise Steuerfreiheit von Zahlungen in eine schweizerische Pensionskasse, die zum Ausgleich von ...
Eine Forderung wegen überzahltem Kindergeld kann zu erlassen sein, wenn der Kindergeldempfänger zwar den das Kindergeld anrechnenden Sozialleistungsträger (nicht aber die Familienkasse) über den Wegfall des Kindergeldanspruchs informiert hat. Es ist in diesem Fall ermessensfehlerhaft, eine Versagung des Erlasses allein auf eine Verletzung von Informationspflichten gemäß § 68 Abs. 1 EStG zu stützen. Bei der Entscheidung über den Erlassantrag gemäß § 227 AO ist auch eine unzureichende ...
Der auf einem Zeitwertkonto eingestellte Arbeitslohn ist nicht bereits bei Einzahlung zu besteuern, sondern dem Arbeitnehmer erst in der Auszahlungsphase zufließt, wenn der Arbeitnehmer nicht ohne Zustimmung des ...
Die Entfernungspauschale gilt für eine Hin- und Rückfahrt. Es ist dabei egal, ob die Rückfahrt auf denselben Tag fällt wie die Hinfahrt (FG Münster 14.7.17, 6 K 3009/15 E, Rev. BFH VI R 42/17, ).
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Einkünfte aus einer Beteiligung an den von einem Operator betriebenen Erdöl- und Erdgasförderanlagen in den USA („Working Interest“) können gewerblicher Natur sein, die beim negativen Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG zu berücksichtigen sind (FG Schleswig-Holstein 16.2.17, 4 K 56/15, Rev. BFH I R 38/17).