§ 238 Abs. 1a AO begründet bei der Vollverzinsung von Steuererstattungsbeträgen nach § 233a AO nach Auffassung des FG Düsseldorf (11.4.25, 3 K 1094/23 AO; Rev. BFH I R 16/25; Einspruchsmuster ) eine echte Rückwirkung i. S. d. verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbots, wenn der Zinsanspruch, der auch Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.19 umfasst, dem Grunde nach vor Inkrafttreten von § 238 Abs. 1a AO entstanden ist. Die echte Rückwirkung sei verfassungsrechtlich jedoch zulässig, wenn der ...
Der BFH hat diese Woche seine Leitsatzentscheidungen bekannt gegeben. Hingewiesen sei vor allem auf die Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs vor Zugang des Registrierungsbriefs.
In dieser Episode des AStW-Podcasts tauchen Dietrich Loll und Co-Moderator Steffen Pasler erneut in aktuelle Entwicklungen aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht ein. Im ersten Teil informieren sie über wichtige Updates ...
Das FG Düsseldorf (24.6.25, 4 K 1286/24 E; Rev. BFH X R 17/25; Einspruchsmuster ) hatte sich aktuell mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung der rückwirkenden Einführung der Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 72 EStG mit Wirkung zum 1.1.22 und der damit einhergehenden Abzugsbeschränkung nach § 3c Abs. 1 EStG zu befassen. Im Ergebnis war das FG von der Verfassungsmäßigkeit der Rückwirkung überzeugt.
Der BFH hat diese Woche seine Leitsatzentscheidungen bekannt gegeben. Hingewiesen sei vor allem auf die erweiterte Grundstückskürzung bei Halten von Oldtimern als Anlageobjekt.
Die aktuelle Episode des AStW-Podcasts mit Dietrich Loll und Steffen Pasler fasst wieder die jüngsten Entwicklungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht zusammen. Die beiden sprechen u. a. über neue Gesetze und ...
Der BFH und die Finanzgerichte haben in letzter Zeit eine Vielzahl an Urteilen gesprochen, die erhebliche Auswirkungen auf die Nachfolgeberatung haben. Die Sonderausgabe von PU Praxis Unternehmensnachfolge bringt Sie kurz und kompakt auf den neuesten Stand.
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Das FG Münster (29.11.23, 13 K 1127/22 K; Rev. BFH V R 27/25; Einspruchsmuster ) ist zu der Überzeugung gelangt, dass einer Stiftung die Gemeinnützigkeit rückwirkend zu versagen ist, wenn sie nach Auflösung aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation nicht mehr in der Lage ist, ihre gemeinnützigen Ziele zu verfolgen.