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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Wahlrecht zur nachgelagerten Besteuerung der Rentenzahlungen auch in Fällen der Betriebsaufgabe?

    | Bekanntlich haben die Steuerpflichtigen in Fällen der Geschäftsveräußerung im Ganzen, bei Veräußerung eines Teilbetriebs, der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils sowie der Veräußerung des Anteils an einer Kapitalgesellschaft das Wahlrecht zur nachgelagerten Besteuerung von Rentenzahlungen. Dieses für den Fall der vorgenannten Veräußerungen gegen wiederkehrende Bezüge geltende Wahlrecht zwischen der sofortigen Versteuerung und der nachgelagerten Besteuerung bei Zufluss der Rentenzahlungen (R 16 Abs. 11 EStR) soll jedoch in den Fällen der Betriebsaufgabe keine Anwendung finden (FG Schleswig-Holstein 24.1.20, 4 K 28/18; Rev. BFH X R 6/20, Einspruchsmuster ). |

     

    Zur Begründung verweist das FG darauf, dass bei einer Betriebsaufgabe, die mit der Überführung mindestens einer wesentlichen Betriebsgrundlage in das Privatvermögen verbunden sei, der Steuerpflichtige ‒ anders als bei der Veräußerung des gesamten Betriebs gegen Rentenzahlung ‒ über die entnommenen Wirtschaftsgüter ohne Rücksichtnahme auf betriebliche Erfordernisse verfügen und zur Begleichung der Steuer auf den Aufgabegewinn nutzen könne.

     

    Im Streitfall hatte die Klägerin ihren handwerklichen Betrieb gegen Zahlung einer lebenslangen Rente veräußert und das Betriebsgebäude in das Privatvermögen überführt.

     

    PRAXISTIPP | Die zwischen den Beteiligten streitige Rechtsfrage der Anwendung des Wahlrechts zur nachgelagerten Besteuerung der Rentenzahlungen gemäß § 24 Nr. 2 i. V. m. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG auf die Fälle der Betriebsaufgabe des § 16 Abs. 3 EStG ist höchstrichterlich noch nicht entschieden. Bis zur Beseitigung der Rechtsunsicherheit sollten steuerliche Berater ihre Mandanten auf diese möglichweise negative steuerliche Folge im Falle der Betriebsaufgabe aufmerksam machen. Gleichwohl sollte einstweilen das Wahlrecht zur nachgelagerten Besteuerung der wiederkehrenden Leistungen wegen der in der Regel gravierenden Besteuerungsunterschiede weiterhin geltend gemacht werden. Bei Ablehnung bleiben dann nur der Einspruch und die Hoffnung auf eine positive Entscheidung des BFH.

     
    Quelle: ID 46569469