21.08.2013 · IWW-Abrufnummer 132655
Finanzgericht Berlin-Brandenburg: Urteil vom 21.11.2012 – 12 K 12013/11
1. Die Vorschrift des § 37b Abs. 2 EStG schafft keinen neuen Einkünftetatbestand, so dass nur Sachzuwendungen der Pauschalierung unterliegen, die steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen.
2. Liegt die Teilnahme der Unternehmensmitarbeiter an Regattableitfahrten im ganz überwiegenden Interesse des Unternehmens, so dass die Annahme von Arbeitslohn ausscheidet, können die Aufwendungen für die Regattabegleitfahrten nicht in die Bemessungsgrundlage der Pauschalversteuerung nach § 37b Abs. 2 EStG einbezogen werden.
FG Berlin-Brandenburg
v. 21. 11 .2012
12 K 12013 / 11
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die steuerliche Beurteilung von Aufwendungen für Regattabegleitfahrten.
Die Klägerin ist im Bereich der Herstellung, Montage, Wartung und Modernisierung von Aufzügen tätig.
In der Zeit vom Oktober 2009 bis Juni 2010 führte der Beklagte bei der Klägerin eine Lohnsteueraußenprüfung für die Jahre 2006 bis 2008 durch. Gegenstand der Prüfung waren u. a. Aufwendungen der Klägerin für zwei Kundenveranstaltungen vom 25. und 26. Juni 2008, die im Rahmen der „…”, einem bekannten Segelsportereignis, stattfanden. Bei den Veranstaltungen handelte es sich um sogenannte Regattabegleitfahrten, zu denen die Klägerin zahlreiche Kunden und Geschäftsfreunde einlud. Zur Durchführung der Regattabegleitfahrten charterte die Klägerin ein Segelschiff (Dreimaster). Die Teilnehmer konnten bei Bedarf auf dem Schiff übernachten und an Bord ein Catering in Anspruch nehmen, wobei das für das Catering erforderliche Servicepersonal von der Agentur gestellt wurde, von der die Klägerin das Schiff gechartert hatte. An der Veranstaltung vom 25. Juni 2008 nahmen 44 Personen teil, davon waren 25 Personen Kunden bzw. Geschäftsfreunde – im Wesentlichen Architekten und Hausverwalter – und 19 Personen Mitarbeiter der Klägerin. An der Veranstaltung vom 26. Juni 2008 nahmen 51 Kunden bzw. Geschäftsfreunde sowie 18 Mitarbeiter der Klägerin teil, also insgesamt 69 Personen. Da einige der eingeladenen Kunden ihre Teilnahme absagten, durften auch die diesen Kunden zugeordneten Arbeitnehmer der Klägerin nicht an den Regattabegleitfahrten teilnehmen.
Die Mitarbeiter waren dienstlich zu der Teilnahme an den Veranstaltungen verpflichtet; sie waren die zuständigen Kundenbetreuer der eingeladenen Gäste und sollten während der Fahrt fachliche Gespräche mit den Kunden bzw. Geschäftsfreunden führen. Allen Teilnehmern wurden Jacken mit dem Logo der Klägerin zur Verfügung gestellt, wobei die Mitarbeiter der Klägerin angehalten waren, diese Jacken während der Veranstaltung zu tragen. Die Lohnsteueraußenprüferin kam zu dem Ergebnis, dass sämtliche Aufwendungen für die beiden Regattabegleitfahrten i. H. v. 52.184 EUR als Zuwendungen bzw. Geschenke an eigene Arbeitnehmer anzusehen und – unabhängig davon, ob sie auf der Teilnahme der Arbeitnehmer oder der Kunden bzw. Geschäftsfreunde der Klägerin beruhten – nachzuversteuern seien.
Der Beklagte folgte den Feststellungen der Lohnsteueraußenprüfung und erließ am 13. Juli 2010 einen Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer, Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag für die Zeit von Januar 2006 bis Dezember 2008, in dem u. a. die Aufwendungen für die Regattabegleitfahrten in die Bemessungsgrundlage der von der Klägerin gewählten Pauschalversteuerung nach § 37b Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) einbezogen wurden.
Hiergegen führte die Klägerin ein erfolgloses Einspruchsverfahren (Einspruchsentscheidung vom 16. Dezember 2010), so dass sie am 18. Januar 2011 Klage erhoben hat. Zur Begründung trägt sie das Folgende vor:
Die Regattabegleitfahrten hätten der Kundenbindung, Werbung und Repräsentation des Unternehmens gedient. Daher habe sie, die Klägerin, die entstandenen Aufwendungen zu Recht als unangemessenen Repräsentationsaufwand und somit als nicht abziehbare Betriebsausgabe nach § 4 Abs. 5 Satz 1 EStG behandelt.
Der Anwendungsbereich des § 37b Abs. 2 EStG sei hingegen nicht eröffnet, da die Aufwendungen weder als Arbeitslohn noch als Geschenke an die Arbeitnehmer anzusehen seien; sie, die Klägerin, habe mit der Durchführung der Regattabegleitfahrten nicht eine Begünstigung der eigenen Arbeitnehmer angestrebt. Die Teilnahme an den Regattabegleitfahrten habe für die Mitarbeiter weder einen privaten Charakter gehabt noch als Belohnung oder Ansporn (Incentive) gedient. Die Mitarbeiter hätten ausschließlich dienstliche Aufgaben erfüllt; sie, die Klägerin, habe ihnen nicht erlaubt, Angehörige zu der Kundenveranstaltung mitzunehmen. Die Zuwendungen an die Arbeitnehmer seien im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse erbracht worden.
Wenn es sich bei den Aufwendungen für die eigenen Arbeitnehmer um Lohn oder Geschenke gehandelt hätte, müssten sie in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar sein. Denn steuerpflichtige Zuwendungen an eigene Arbeitnehmer und ein Betriebsausgabenabzugsverbot aufgrund eines unangemessenen Repräsentationsaufwandes schlössen sich gegenseitig aus. Aufwendungen, die zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führten, müssten daher ihren Charakter als nichtabziehbare Repräsentationskosten verlieren, da es anderenfalls zu einer nicht gerechtfertigten überm äßigen Steuerbelastung käme.
Die Klägerin beantragt,
den Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag für die Zeit von Januar 2006 bis Dezember 2008 vom 13. Juli 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. Dezember 2010 dahingehend zu ändern, dass die Aufwendungen der Klägerin für die Teilnahme eigener Mitarbeiter an einer Veranstaltung im Rahmen der „…” 2008 nicht der pauschalen Lohnbesteuerung nach § 37b Abs. 2 EStG unterliegen,
sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er begründet dies wie folgt:
Ein Betriebsausgabenabzugsverbot sei kein Ausschlusskriterium für die Lohnsteuerpflicht von Zuwendungen an Arbeitnehmer. Es gebe keinen Umkehrschluss, vielmehr sei stets zu prüfen, ob die Zuwendung für den Arbeitnehmer als auf dem Arbeitsverhältnis beruhende Entlohnung angesehen werden könne. Dies sei hier der Fall gewesen, da es sich bei der Teilnahme an den Regattabegleitfahrten um einen geldwerten Vorteil gehandelt habe, der durch das individuelle Arbeitsverhältnis veranlasst worden sei. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn die Zuwendungen an die Arbeitnehmer im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers erbracht worden seien. Dies habe die Klägerin jedoch nicht hinreichend erläutert bzw. nachgewiesen. Das Tragen von Jacken mit dem Unternehmenslogo bzw. der Ausschluss der Familienangehörigen der Mitarbeiter von den Veranstaltungen seien keine ausreichenden Indizien für ein überwiegendes betriebliches Interesse. Auch der Umstand, dass die Mitarbeiter verpflichtet gewesen seien, die Geschäftskunden zu betreuen, führe zu keinem anderen Ergebnis, da die Regattabegleitfahrten in nicht unerheblichem Maße touristische Aspekte enthalten hätten, als „Event” anzusehen seien und das Verhältnis der Anzahl der teilnehmenden Kunden bzw. Geschäftsfreunden und der Mitarbeiter verdeutliche, dass die Arbeitnehmer in nicht allzu großem Maße beansprucht worden seien.
Entscheidungsgründe
I. Die Klage hat Erfolg. Der angefochtene Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid für die Zeit von Januar 2006 bis Dezember 2008 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung [FGO]).
Die Voraussetzungen des § 37b Abs. 2 EStG für den Erlass des Lohnsteuer-Nachforderungsbescheids liegen nicht vor, soweit die Aufwendungen der Klägerin für die Teilnahme eigener Mitarbeiter an den Regattabegleitfahrten im Rahmen der „…” 2008 der pauschalen Lohnbesteuerung unterworfen wurden.
1. Nach § 37b Abs. 1 Satz 1 EStG können Steuerpflichtige die Einkommensteuer einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten betrieblich veranlassten Zuwendungen und Geschenke im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG, die nicht in Geld bestehen, mit einer Pauschalsteuer von 30 Prozent erheben. Im Hinblick auf die Zuwendungen, die die Klägerin durch die Einladung zu der Teilnahme an den Regattabegleitfahrten ihren Kunden und Geschäftsfreunden gegenüber erbracht hat, sind die Voraussetzungen des § 37b Abs. 1 Satz 1 EStG – unstrittig – erfüllt.
2. Hinsichtlich der Zuwendungen, die die Klägerin ihren Arbeitnehmern gegenüber erbracht hat, gilt dies nicht. Die Voraussetzungen des insoweit geltenden § 37b Abs. 2 Satz 1 EStG liegen nicht vor.
a) Gemäß 37b Abs. 2 Satz 1 EStG gilt § 37b Abs. 1 EStG auch für betrieblich veranlasste Zuwendungen an Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen, soweit sie nicht in Geld bestehen und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Da § 37b Abs. 2 EStG keinen neuen Einkünftetatbestand schafft, können nur Sachzuwendungen der Pauschalierung unterliegen, die steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen (ebenso: Loschelder in Schmidt, EStG , 31. Auflage [2012], § 37b Rn. 11 ). Arbeitslohn i. S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist jede durch das individuelle Arbeitsverhältnis veranlasste Zuwendung (vgl. Bundesfinanzhof [BFH], Urteile vom 17. September 1982 VI R 75/79, Bundessteuerblatt [BStBl] II 1983, 39; vom 24. Oktober 1990 X R 161/88, BStBl II 1991, 337). Danach muss ein dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugewendeter Vorteil Entlohnungscharakter für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft haben, um als Arbeitslohn beurteilt werden zu können. Demgegenüber sind nach der zutreffenden ständigen Rechtsprechung des BFH solche Vorteile kein Arbeitslohn, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen, also im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse gewährt werden. Ein Vorteil wird dann im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse gewährt, wenn auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls darauf zu schließen ist, dass der jeweils verfolgte betriebliche Zweck ganz im Vordergrund steht. In diesem Fall kann ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden (BFH-Urteile vom 04. Juni 1993 VI R 95/92 , BStBl II 1993, 687; vom 05. Mai 1994 VI R 55-56/92, BStBl II 1994, 771; vom 30. Mai 2001 VI R 177/99, BStBl II BStBl 1999 II S. 2001, BStBl 1999 II S. 671; vom 07. Juli 2004 VI R 29/00, BStBl II 2005, 367; vom 18. August 2005 VI R 32/03, BStBl II 2006, 30; vom 11 . Januar 2007 VI R 69/02, Sammlung der Entscheidungen des BFH [BFH/NV] 2007, 708).
b) Unter Beachtung der vorstehend genannten Grundsätze lag die Teilnahme der Mitarbeiter an den Regattabegleitfahrten in dem ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse der Klägerin.
Zwar wiesen die streitgegenständlichen Veranstaltungen einen besonderen Erlebniswert auf und waren – wie die Klägerin selbst ausgeführt hat – durch eine kurzweilige Atmosphäre gekennzeichnet. Auch der weitere Vortrag der Klägerin, der das Einzigartige der „…” als größtes Segelsportereignis der Welt und als gesellschaftliches Ereignis hervorhebt, verdeutlicht, dass es etwas Besonderes war, an den Regattabegleitfahrten teilzunehmen – und zwar sowohl aus der Sicht der Kunden und Geschäftsfreunde als auch aus der Sicht der Mitarbeiter. Jedoch ändert dies im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung nichts daran, dass der von der Klägerin verfolgte betriebliche Zweck ganz im Vordergrund stand.
Die Klägerin hat die Regattabegleitfahrten zu Kundenbindungs- und Repräsentationszwecken durchgeführt und nicht zur Entlohnung ihrer Arbeitnehmer. Die Arbeitnehmer konnten nicht entscheiden, ob sie an den Regattabegleitfahrten teilnehmen oder nicht. Ihre Teilnahme war mit der Teilnahme der jeweiligen Kunden der Klägerin verknüpft, denen die betreffenden Arbeitnehmer als Kundenbetreuer zugeordnet waren. Da einige Kunden und Geschäftsfreunde ihre Teilnahme abgesagt haben, durften demgemäß auch die diesen Kunden zugeordneten Arbeitnehmer der Klägerin nicht auf dem gecharterten Schiff mitfahren.
Während der Regattabegleitfahrt hatten die Mitarbeiter dann die Aufgabe, sich intensiv um die Kunden und Geschäftsfreunde zu kümmern. Zwar mussten sie keine Bewirtungsaufgaben übernehmen – das Catering wurde von externen Servicekräften durchgeführt –, jedoch hatte die Klägerin sie verpflichtet, mit den eingeladenen Gästen Kundengespräche zu führen. Dass das zahlenmäßige Verhältnis zwischen den Kunden und Geschäftsfreunden auf der einen und den Arbeitnehmern der Klägerin auf der anderen Seite während der Regattabegleitfahrt vom 25. Juni 2008 recht ausgewogen und auch am Folgetag – dann standen etwa drei Kunden bzw. Geschäftsfreunde einem Arbeitnehmer der Klägerin gegenüber – aus der Sicht der Mitarbeiter der Klägerin überschaubar war, ändert nach der Überzeugung des Senats nichts daran, dass auch für die Arbeitnehmer der betriebliche Zweck eindeutig im Vordergrund stand. Denn die Aufgabe der Mitarbeiter, die Kunden zu betreuen und mit ihnen fachliche Gespräche zu führen, war nicht zeitlich begrenzt, sondern war während der gesamten Veranstaltung zu erfüllen. Ziel der Kundenbetreuung war es nicht, eine gewisse Anzahl von Vertragsabschlüssen herbeizuf ühren, um nach dem Erreichen dieses Ziels die touristischen Aspekte der Regattabegleitfahrten genießen zu können. Vielmehr standen die Mitarbeiter den Kunden die gesamte Zeit betreuend zur Seite. Hinzu tritt, dass die Arbeitnehmer während der Veranstaltungen verpflichtet waren, Jacken mit dem Logo der Klägerin zu tragen. Auch das zeigt, dass den Kunden und Geschäftsfreunden gegenüber der Repräsentationszweck der Veranstaltung zum Ausdruck gebracht werden sollte. Das Gesamtbild der Veranstaltung und der Einbindung der Arbeitnehmer verdeutlicht somit, dass der den Mitarbeitern gewährte Vorteil – die Teilnahme an den Regattabegleitfahrten im Rahmen der „…” – lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen anzusehen ist.
c) Somit kommt es auf die von der Klägerin behauptete steuerliche Verknüpfung von Arbeitslohn mit einer damit korrespondierenden Betriebsausgabe nicht an, so dass der Senat diese Frage offen lassen kann.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig, weil die Sach- und Rechtslage nicht so einfach ist, als dass sich die Klägerin hätte selbst vertreten können, § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO.
III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 FGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung.
IV. Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Es ist klärungsbedürftig, ob und in welcher Weise das eigenbetriebliche Interesse auch im Rahmen der Anwendung des § 37b Abs. 2 EStG die Qualifizierung von Arbeitnehmern gewährten Vorteilen als Arbeitslohn ausschließt.