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  • 05.07.2013

    Finanzgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 20.03.2013 – 1 K 1729/11

    Der Billigkeitserlass des BMF vom 15.03.1979 (BStBl I S. 162)
    rechtfertigt nicht die Annahme einer Entnahme wegen Nutzungsänderung
    (Verpachtung an Stelle von Selbstbewirtschaftung), auch nicht im
    Billigkeitswege.


    Eine nicht durch §§ 163, 227 AO gedeckte Übergangsregelung
    der Verwaltung ist von den Gerichten nicht zu beachten.


    Die Einbeziehung eines Grundstücks in eine Baulandumlegung
    begründet keine Entnahme


    Tatbestand

    Streitig ist, ob die Veräußerung des Bauplatzes
    B-Straße in S zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
    geführt hat oder ob es sich um eine nicht steuerbare Veräußerung
    von Privatvermögen gehandelt hat.


    Die Klägerin besteht aus den Erben F. und M. B. – Sohn
    und Ehefrau - des am 10. August 1987 verstorbenen Landwirts K. B.
    Die Erbengemeinschaft ist bis heute ungeteilt; sie ist Eigentümerin
    landwirtschaftlicher Grundstücke (Ackerflächen
    und Weinberge). Zu der Erbmasse gehört auch der von der
    Klägerin mit Notarvertrag vom 11. Dezember 2006 für
    152.000,00 € verkaufte Bauplatz B-Straße Flur
    Nummer Nr. ... in S. Unstreitig hatte der Erblasser, Herr K. B.,
    bis zu seinem Tod einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Ackerbewirtschaftung und
    Weinbau betrieben. Er wurde mit seiner Ehefrau M. B. gemeinsam zur
    Einkommensteuer veranlagt. Die Einkommensteuerakten liegen ab dem
    Veranlagungszeitraum 1970 vor, ebenso eine Berichtsakte über
    die für die Jahre 1972 bis 1974 durchgeführte
    Außenprüfung.


    Aus den Einkommensteuererklärungen ergibt sich, dass
    hinsichtlich der Eigentumsflächen (Ackerland und Weinberge)
    die Eheleute B in den Jahren 1970 bis 1972 erklärt haben,
    dass alle Flächen selbst bewirtschaftet werden. Des Weiteren
    wurde erklärt, dass Grundstücke sowohl von Herrn
    A. S. (Vater von Frau M. B.) als auch von Frau P. B. (Mutter von
    Herrn K. B.) zugepachtet und ebenfalls selbst bewirtschaftet waren.
    Im Einzelnen wurden folgende Angaben gemacht (vgl. Akte Erbengemeinschaft
    M. und F. B.):


    Veranlagungszeiträume 1970 bis 1972 ha
    Eigentumsfläche (Ackerland, Weinberge)3,75
    + zugepachtet von A. S. 2,21
    + zugepachtet von P. B.1,50
    Summe = selbstbewirtschaftete Fläche7,46


    Ab dem Veranlagungszeitraum 1973 erhöhen sich die in
    den Erklärungen ausgewiesenen Eigentumsflächen
    von bisher 3,75 ha um 1,5 ha auf 5,25 ha, wobei die bisherige Zupachtung
    von Frau P. B. ab 1973 entfallen ist. In den Jahren 1973 bis 1978
    ist die selbst bewirtschaftete Eigentumsfläche von den
    Eheleuten K. und M. B. unverändert mit 5,25 ha wie folgt
    erklärt worden:


    ha
    Eigentumsfläche (Ackerland, Weinberge)5,25
    + zugepachtet von A. S. (wie bisher) 2,21
    Summe = selbstbewirtschaftete Fläche7,37


    Ab dem Jahr 1979 wird erstmals die Verpachtung einer Teilfläche
    im Umfang von 1,75 ha auf der Anlage L erklärt, ebenso
    der Bezug von Pachteinnahmen. Die Pachteinnahmen in Höhe
    von 900,00 DM für 1979 wurden als Einkünfte aus
    Land- und Forstwirtschaft angegeben. Von 1980 bis 1986 haben die
    Eheleute B nach der Anlage L alle ihre landwirtschaftlichen Ackerflächen
    verpachtet, wobei die Pachtzinsen wiederum als Einkünfte
    aus Land- und Forstwirtschaft erklärt wurden. Die Weinbauflächen
    wurden von ihnen hingegen auch in den Jahren 1980 bis 1986 weiterhin
    selbst bewirtschaftet. Auch nach dem Tod von Herrn K. B. am 10.
    August 1987 wurde die Eigenbewirtschaftung der Weinbaufläche
    fortgesetzt.


    Von der Grundstücksveräußerung des
    Bauplatzes B-Straße hat das Finanzamt durch eine Kontrollmitteilung
    der Grunderwerbsteuerstelle Kenntnis erlangt. Zur Historie des strittigen
    Bauplatzes hat der Beklagte festgestellt, dass die Fläche
    ursprünglich auf vier Ackergrundstücke, die der
    Großvater von Herrn F. B., der Landwirt J. B., in den Jahren
    1952 bis 1959 erworben hat, zurückzuführen ist.
    Nach den vorliegenden Grundbuchauszügen sind das folgende
    Parzellen:


    Kauf vom 05.08.1952 Ackerland Fläche
    A
    1.688 qm
    Kauf vom 13.07.1955 Ackerland Fläche
    B
    1.519 qm
    Kauf vom 05.03.1958 Ackerland Fläche
    B
    1.556 qm
    Kauf vom 25.11.1959 Ackerland Fläche
    C
    865 qm


    Am 27. Mai 1958 ist eine Flurbereinigung für diese vier
    Parzellen unter Einbeziehung eines weiteren Grundstückes
    (Acker Fläche D 1.575 qm) erfolgt; die Neuordnung führte
    zu folgenden beiden Parzellen (Bl. 22 f. Vertragsakten I):


    Flur 44 Nr. 93: Ackerland Fläche A (6.285 qm)

    Flur 45 Nr. 196: Ackerland Fläche C (3.690 qm)

    Nach dem Tod von Herrn J. B. im Jahr 1968 hat die Ehefrau P.
    B. den landwirtschaftlichen Betrieb und damit auch die beiden o.g.
    Parzellen geerbt. Eine Berichtigung des Grundbuches auf den Namen
    der Rechtsnachfolgerin ist nicht erfolgt. Frau P. B. hat den landwirtschaftlichen
    Betrieb bis zum 14. März 1973 weitergeführt.


    Am 14. März 1973 hat Frau P. B. im Wege der Schenkung
    in einem notariellen Vertrag die zu diesem Zeitpunkt noch vorhandenen
    Landwirtschafts- und Weinbauflächen sowie das Hofreitegrundstück
    an ihren Sohn K. B. (Vater von Herrn F. B.) bzw. auf ihre Tochter
    K. C. zu unterschiedlichen Anteilen übertragen (Bl. 5 f.
    Vertragsakten I).


    Die Fläche des insgesamt übertragenen Grundbesitzes
    hat 1,8044 ha betragen. Hiervon hat der Sohn K. B. 1,3872 ha erhalten.
    Allein die Parzelle „Ackerland Fläche A” wurde
    auf Herrn K. B. und seine Schwester gemeinschaftlich als Bruchteilseigentum
    zu je übertragen.


    Nach einer im Jahr 1976 erfolgten Baulandumlegung für
    die Parzelle Ackerland Fläche A erfolgte eine Auseinandersetzung
    der Bruchteilsgemeinschaft, wobei Herr K. B. die folgenden drei
    Bauplätze als Alleineigentümer erhalten hat (Bl.
    14 f. Vertragsakte I):


    1. Bauplatz K-Straße Flur
    Nummer Nr. ... (723 qm)


    2. Bauplatz K-Straße Flur Nummer
    Nr. ... (545 qm)


    3. Bauplatz B-Straße Flur Nummer
    Nr. ... (814 qm)


    Nach dem Tode von Herrn K. B. wurden die Einkünfte aus
    dem weitergeführten landwirtschaftlichen Betrieb zunächst
    nur von Frau M. B. in deren persönlichen Einkommensteuererklärungen
    erklärt und entsprechend veranlagt. Mit Schreiben vom 30.
    April 2008 hat der Beklagte zur Auswertung der Kontrollmitteilung
    Frau M. B. angeschrieben und um Angaben hinsichtlich des Bauplatzes gebeten
    (Bl. 23 Feststellungsakte I). Auf Grund des Antwortschreibens wurde dem
    Beklagten bekannt, dass nach dem Tod von Herrn K. B. eine bis heute nicht
    auseinandergesetzte Erbengemeinschaft bestehend aus Sohn F. und
    Ehefrau M. B. entstanden war.


    Der Beklagte hat die Klägerin zur Abgabe von Feststellungserklärungen
    ab dem Jahre 2006 aufgefordert. Er vertrat die Auffassung, dass
    aus den Einkommensteuererklärungen ab 1970 der Eheleute
    B hervorgehe, dass keine Verpachtung, sondern nur eine Zupachtung
    von Grundstücken bestanden habe, weshalb die von Frau P.
    B. am 14. März 1973 übertragenen Flächen
    wegen der im Betrieb des Sohnes K erfolgten Eigenbewirtschaftung
    von dem Zeitpunkt der Übertragung an notwendiges landwirtschaftliches
    Betriebsvermögen geworden seien. Da die Klägerin
    keine Feststellungserklärungen abgegeben hat, hat der Beklagte
    am 18. November 2008 einen Bescheid betreffend die einheitliche und
    gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen erlassen, in
    dem der Gewinn aus der Veräußerung des Bauplatzes
    B-Straße wie folgt berechnet wurde:


    Veräußerungspreis 152.000,00 €
    abzgl. Buchwert nach § 55 EStG2.630,00 €
    Gewinn 149.370,00 €,
    der je zu 1
    /2
    den
    Veranlagungszeiträumen zu 2006 und 2007 zugerechnet wurde.


    Hiergegen hat die Klägerin Einspruch eingelegt mit der
    Begründung, dass das Grundstück zum Privatvermögen
    gehört habe. Grundlage hierfür sei die Tatsache,
    dass das Grundstück bereits seit dem Jahre 1968 verpachtet
    gewesen sei. Hierzu habe man die Pachtverträge mit dem
    Landwirt H. O. vom 7. Januar 1968 und 3. März 1971 vorgelegt.
    Vorgelegt worden sei auch eine Bestätigung von K. O. vom
    20. Februar 1987 - dieser sei der Sohn des Pächters -,
    wonach das Grundstück „Fläche B” jedenfalls
    bis zum Jahre 1976 durch den Betrieb O bewirtschaftet worden sei
    (Bl. 1 f. Vertragsakten II und 31 Feststellungsakten I). Den Pachterlös
    habe allerdings die frühere Eigentümerin P. B.
    auch noch nach der Eigentumsübertragung am 14. März
    1973 vereinnahmt, sodass in den Steuererklärungen Pachteinnahmen
    nicht zu erklären gewesen seien. Die im Notarvertrag vom
    14. März 1973 getroffenen Regelungen seien nicht als Betriebsübertragung
    im Ganzen zu werten, sondern stellten vielmehr eine Betriebszerschlagung
    dar, weil Frau P. B. den landwirtschaftlichen Betrieb nicht an einen
    Rechtsnachfolger übertragen habe. Dies habe damals zu einer Betriebsaufgabe
    geführt mit der Folge, dass sämtliche Grundstücke
    in das Privatvermögen überführt worden
    seien. Bei dem Übernehmer – K. B. - habe somit
    nur dann notwendiges Betriebsvermögen entstehen können,
    wenn in der Zeit nach der Eigentumsübertragung eine Eigenbewirtschaftung
    vorgelegen hätte. Dies sei nur hinsichtlich der übertragenen
    Weinbergsflächen gegeben gewesen. Da das Grundstück „Fläche
    A” - wie auch alle anderen Ackergrundstücke -
    niemals selbst bewirtschaftet, sondern verpachtet gewesen sei, seien diese
    Grundstücke Privatvermögen geworden. Eine Zuordnung
    zum gewillkürten Betriebsvermögen sei damals nicht
    möglich gewesen.


    Am 14. April 2011 hat der Beklagte einen geänderten
    Feststellungsbescheid für 2006 erlassen, in dem die Einnahme
    aus Verpachtung der Grundstücke als Einkünfte
    aus Land- und Forstwirtschaft berücksichtigt worden ist.


    Mit Einspruchsentscheidung vom 12. Mai 2011 hat der Beklagte
    den Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.
    Zur Begründung hat er vorgetragen, dass sich eindeutig
    aus den Einkommensteuererklärungen ab 1970 der Eheleute
    B ergebe, dass eine Verpachtung von Grundstücksflächen
    nicht stattgefunden habe.


    Ab 1973 sei die bisherige Anpachtung von Flächen von
    Frau P. B. im Umfang von 1,5 ha konsequenterweise weggefallen, da
    Herr K. B. jetzt Eigentümer der ehemals zugepachteten Fläche
    geworden sei. In den Einkommensteuererklärungen bis 1978
    sei eindeutig von den Eheleuten B angegeben worden, dass nur Flächen
    angepachtet seien, wofür auch Pachtzinsen gezahlt und in
    den Erklärungen eingetragen worden seien. Erst ab dem Jahr
    1979 sei erklärt worden, dass Flächen verpachtet
    worden seien. Die Darstellung, die frühere Eigentümerin
    Frau P. B. habe auch nach der Eigentumsübertragung die
    Pachterlöse weiterhin vereinnahmt, überzeuge nicht.
    In den Steuererklärungen sei nicht nur nach (vereinnahmten)
    Pachteinnahmen gefragt worden, sondern auch nach verpachteten Flächen,
    die dem Umfang nach anzugeben gewesen wären. Ein Grund oder
    eine Rechtsgrundlage für das Überlassen der Pachtzinsen
    an andere sei auch nicht genannt worden. Im Gegenteil dazu stehe
    die Angabe in den von 1973 an abgegebenen Steuererklärungen,
    dass hinsichtlich aller Flächen (also auch der am 14. März
    1973 übertragenen Flächen) eine Eigenbewirtschaftung erfolgt
    sei. Die Pachtverträge vom 7. Januar 1968 und 3. März
    1971 würden im Widerspruch zu den in den Einkommensteuererklärungen
    gemachten Angaben der Eheleute B. stehen. Der Beklagte gehe davon
    aus, dass jedenfalls der Pachtvertrag vom 3. März 1971
    in der Zeit nach der Eigentumsübertragung im Jahr 1973
    nicht mehr durchgeführt worden sei. Der Sohn des Pächters,
    Herr K. O., habe zwar erklärt, dass die Pachtverträge
    tatsächlich bestanden hätten. Bei der gegebenen
    Sachlage seien doch die damals in den Einkommensteuererklärungen
    ab 1970 von den Eheleuten B. persönlich gegenüber
    dem Finanzamt gemachten Angaben vorrangig zu berücksichtigen.
    Der Sachverhalt, dass eine Eigenbewirtschaftung der Flächen
    vorgelegen habe, sei wiederholt angegeben worden. Außerdem
    würden sich bereits bei einer nur oberflächlichen
    Prüfung des Sachverhaltes Unstimmigkeiten ergeben, die
    nicht aufgeklärt werden könnten. Im Pachtvertrag
    sei z.B. als Pachtgegenstand „Fläche B 6240 qm” genannt
    worden. Diese Parzelle sei aber tatsächlich in der Größe
    nicht vorhanden gewesen, sondern - wie aus den Grundbuchauszügen hervorgehe
    - nicht einmal die Hälfte der Fläche davon. Auch
    die Parzelle „Fläche E”, die mit 3.100
    qm gepachtet worden sein soll, habe weder vor noch nach Abschluss
    des Pachtvertrages seitens des Finanzamtes festgestellt werden können.
    Hinzu würden die Feststellungen der Außenprüfung
    für den Zeitraum 1972 bis 1974 kommen. Der Prüfer
    habe in seinem Bericht ausgeführt, dass die Eigentumsflächen
    des Betriebes, abzgl. der verpachteten Fläche, selbst bewirtschaftet
    seien. Eine Verpachtung sei hingegen nicht festgestellt worden.


    Auch auf Grund des BMF-Schreibens vom 15. März 1979
    ergebe sich kein Anspruch darauf, dass der Erlös aus der
    Veräußerung des Bauplatzes deshalb nicht den Einkünften
    aus Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen sei, weil von einer in
    der Vergangenheit erfolgten Überführung des Grundstückes
    in das Privatvermögen auszugehen wäre. Mit Urteil
    vom 7. November 1996 habe der BFH entschieden, dass diese Billigkeitsregelung
    zu Unrecht erlassen worden und nicht durch das Gesetz gedeckt sei.
    Mit Schreiben vom 20. März 1998 habe die Verwaltung deshalb
    die Billigkeitsregelung mit Wirkung zum 31. Dezember 1998 wieder
    aufgehoben. Das BMF-Schreiben könne somit nur in den Fällen Wirkung
    entfalten, in denen die Finanzverwaltung in Steuerbescheiden nachteilige
    Folgen aus einer vermeintlichen Zwangsentnahme durch Nutzungsänderung
    gezogen habe. Dieser Fall liege aber nicht vor. Der Beklagte habe
    im Gegenteil die in den Jahren 1986 und 1987 erfolgten Bauplatzverkäufe
    unversteuert gelassen. Auch der Einwand, die im Jahr 1976 erfolgte
    Baulandumlegung habe eine Entnahme bewirkt, sei unzutreffend. Nach
    dem BFH-Urteil vom 23. September 2009 sei das Umlegungsverfahren
    ein gesetzlich geregelter Grundstückstausch. Die in das
    Umlegungsverfahren eingebrachten Grundstücke und die daraus
    im Zuteilungswege erhaltenen Grundstücke seien als wirtschaftlich
    identisch zu werten.


    Mit der Klage trägt die Klägerin vor, dass
    der Bauplatz B-Straße im Zeitpunkt des Verkaufs dem Privatvermögen
    zuzurechnen gewesen sei. Mit der Schenkung per Notarvertrag vom
    14. März 1973 durch Frau P. B. habe keine Betriebsübertragung
    im Ganzen, sondern eine zwangsweise Betriebsaufgabe stattgefunden.
    Frau B. habe mit dem Vertrag insgesamt 1,8044 ha Grundstücksfläche übertragen.
    Das Grundstück „Fläche A” sei
    an die Tochter und an den Sohn als Bruchteilseigentum übertragen
    worden, bei den übrigen Grundstücken sei die Übertragung
    zu Alleineigentum erfolgt. Bei diesem Sachverhalt könne bei
    Zugrundelegung der einschlägigen BFH-Urteile nicht von
    einer Betriebsfortführung durch Frau K. C. und Herrn K.
    B. ausgegangen werden. Der BFH habe mit Urteil vom 16. Dezember
    2009 entschieden, dass die Übertragung von sämtlichen
    landwirtschaftlichen Flächen an drei verschiedene Erwerber
    keine Betriebsübertragung zur Folge habe, sondern vielmehr
    zur Betriebsaufgabe bei den Übertragenden führe
    mit der Konsequenz, dass die Erwerber Privateigentum erhalten würden.
    Auch aus der Tatsache, dass das Grundstück „Ackerland Fläche
    A” als Bruchteilseigentum übertragen worden sei
    und das flächenmäßige Anteilverhältnis
    zur Gesamtübertragung ca. 35 % ausgemacht habe,
    rechtfertige nicht die Schlussfolgerung des Beklagten, dass mit
    der Betriebsübertragung im Ganzen zunächst eine
    Mitunternehmerschaft entstanden sei, die gemeinschaftliche Einkünfte
    aus der Verpachtung erzielt habe. Somit sei es zu einer Zwangsbetriebsaufgabe
    gekommen, in Folge dessen Privatvermögen übertragen
    worden sei. Zum Nachweis dafür, dass die übertragenen
    Flächen nicht mehr eigenbetrieblich genutzt worden seien,
    seien die Pachtverträge vom 7. Januar 1968 und 3. März
    1971 vorgelegt worden. Es sei zutreffend, dass zum Zeitpunkt der
    Ausstellung des Pachtvertrages vom 7. Januar 1968 das Grundstück „Fläche
    B” im Grundstück „Fläche A” untergegangen
    sei, wobei im Pachtvertrag allerdings weiterhin die Bezeichnung „Fläche B” verwendet
    worden sei mit einer Größe 6.250 qm. Dies entspreche
    der Größe des neugebildeten Grundstückes „Fläche
    A”. Eine detaillierte Bezeichnung der Pachtgrundstücke
    sei unüblich, weil es im Gegensatz zu heute in dem betroffenen
    Zeitraum keinerlei nach Plannummern, Gemarkung, Größe
    und Kulturart geordnete Flächennachweise gegeben habe,
    die Weinbaukartei oder Ackerschlagkartei, wie wir sie heute kennen
    würden, habe es zur damaligen Zeit nicht gegeben. Auch
    wenn die Grundstücke „Fläche B” im
    Rahmen der Flurbereinigung untergegangen seien, sei auf Grund der
    Größe und der Bezeichnung eindeutig zuordenbar,
    dass es sich hier um das Grundstück „Fläche
    A” gehandelt habe. Der Pachtvertrag vom 3. März
    1971 spiegele ebenfalls die o.g. Angaben wieder. Die Angaben in
    den Steuererklärungen seien ebenfalls nachvollziehbar. Herr
    K. B. habe die Grundstücke von seiner Mutter angepachtet
    und gleichzeitig weitergepachtet. Dies sei zwingend erforderlich
    gewesen, um der Mutter den Bezug der Rente zu gewährleisten.
    Nach Übergabe der Grundstücke in 1973 sei konsequenterweise
    die Anpachtung von der Mutter weggefallen. Die Eigentumsfläche
    habe die erhaltenen Grundstücke erhöht. Die Unterverpachtung
    sei aber leider nicht erklärt worden. Die Verpachtung an
    Herrn O. sei während all der Jahre des in Bezug genommenen
    Zeitraumes durchgeführt worden. Dass in den Steuererklärungen
    keine Pachteinnahmen eingetragen worden seien, resultiere daraus,
    dass es damals üblich gewesen sei, wegen der geringen Rente
    des Übergebers diesem die Pachteinnahmen auch nach Übertragung
    zu belassen. Da Herr B. die Pacht nicht vereinnahmt habe, habe er
    aus seiner Sicht konsequenterweise die Pachteinnahmen auch nicht
    erklärt. Die Pachtausgaben habe Herr O. in seinem Taschenkalender
    aufgeschlüsselt, in dem Herr B. den Erhalt der Pacht bestätigt
    habe. Dass das Grundstück „Fläche A” mit
    der Übertragung auf die Kinder von Frau P. B. Privatvermögen
    geworden sei, ergebe sich auch daraus, dass ansonsten eine Buchwertfortführung
    der übrigen Grundstücke bei Herrn K. B. nach § 6
    Abs. 3 Einkommensteuergesetz nicht möglich gewesen wäre,
    da danach 90 % der Fläche des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs übertragen
    werden müssen.


    Die Klägerin beantragt,

    unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 12. Mai 2011 den
    Bescheid betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung
    von Besteuerungsgrundlagen für 2006 vom 14. April 2011
    dahingehend zu ändern, dass der Gewinn aus der Veräußerung
    des Bauplatzes B-Straße nicht angesetzt wird,


    hilfsweise,

    die Revision zuzulassen.

    Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Der Beklagte verweist zunächst auf die Ausführungen
    in der Einspruchsentscheidung und führt ergänzend
    aus, dass die vorgelegten Pachtverträge den von den Eheleuten
    M. und K. B. in den Einkommensteuererklärungen gemachten Angaben
    entgegenstehen würden. In den Jahren 1970 bis 1978 hätte
    nach den eindeutigen und konkreten Angaben keine Verpachtung vorgelegen.
    Dies entspreche auch den Feststellungen in dem Betriebsprüfungsbericht.
    Der landwirtschaftliche Betrieb der Frau P. B. sei zum Zeitpunkt
    der notariellen Vereinbarung vom 14. März 1973 hauptsächlich
    an den Sohn verpachtet gewesen. Dieser Verpachtungsbetrieb sei dann
    einerseits durch Übertragung von Flächen in das
    Alleineigentum des Sohnes (K. B.) und der Tochter verkleinert worden,
    andererseits sei gleichzeitig ein verbleibender Restbetrieb in verkleinerter
    Form als gemeinschaftliches Eigentum auf die Abkömmlinge
    K. B. und K. C. übertragen worden. So habe der Betrieb
    in verkleinerter Form fortgeführt werden können
    und es habe keine Betriebszerschlagung vorgelegen. Die von der Klägerin
    herangezogenen Urteile würden jeweils einen anderen Sachverhalt betreffen.
    Hinzuweisen sei auch noch auf das Urteil des BFH vom 21. September
    2000. Auch in diesem Fall habe insgesamt eine Betriebsverpachtung
    vorgelegen, wobei die Betriebsinhaber die landwirtschaftlichen Flächen
    in erheblichem Umfang auf ihre Kinder übertragen hätten,
    so dass schließlich nur noch ein kleiner Restbetrieb verblieben
    sei. Der BFH habe entschieden, dass der Betrieb nicht zerschlagen
    werde, wenn die Betriebsinhaber einen Teil der Landwirtschaft auf
    ihre Kinder übertragen würden und den Restbetrieb
    - wenn auch in verkleinerter Form - als sog. Verpachtungsbetrieb
    fortführen würden.


    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze
    der Parteien verwiesen (§ 105 Abs. 3 Satz 2 Finanzgerichtsordnung
    -FGO-).


    Gründe

    Die Klage ist nicht begründet.

    Der Bescheid betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung
    der Besteuerungsgrundlagen für 2006 vom 14. April 2011
    und die Einspruchsentscheidung vom 12. Mai 2011 sind rechtmäßig
    und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 100
    Abs. 1 FGO).


    Der Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Bauplatz
    B-Straße weiterhin zum land- und forstwirtschaftlichen
    Betriebsvermögen der Erbengemeinschaft B gehört
    hat. Der Senat sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe
    ab und verweist insofern auf die zutreffenden Ausführungen
    in der Einspruchsentscheidung (vgl. § 105 Abs. 5 FGO).


    Ergänzend wird ausgeführt, dass die Parzelle
    Ackerland „Fläche A” mit der Übertragung
    von Frau P. B. auf ihre Kinder nicht Privatvermögen geworden
    ist. Aus den Einkommensteuererklärungen der Eheleute K.
    und M. B. ergibt sich eindeutig, dass in den Veranlagungszeiträumen
    1970 bis 1972 Zupachtungen vom Vater von Frau M. B. (A. S.) und
    von der Mutter von Herrn K. B. (P. B.) stattgefunden haben. Weiterhin
    wurde in den Einkommensteuererklärungen angegeben, dass
    alle Eigentumsflächen selbst bewirtschaftet wurden. Es
    wurden keine Verpachtungen erklärt und alle Grundstücke
    sind auf Grund der Eigenbewirtschaftung notwendiges Betriebsvermögen.
    Ab dem Veranlagungszeitraum 1973 wurde nur noch die vom Vater von
    Frau M. B. angepachtete Fläche angegeben. Außerdem
    wurde ein Zugang an der selbstbewirtschafteten Eigentumsfläche
    mit 1,50 ha erklärt und die neu selbstbewirtschaftete Fläche mit
    5,25 ha angegeben. Dieser Zugang ist nur zu erklären mit
    den von der Mutter von Herrn K. B., Frau P. B., durch Schenkung
    erworbenen Eigentumsflächen. In dieser als selbstbewirtschaftete
    Eigentumsfläche angegebenen Fläche ist auch der
    Anteil an der Fläche „Fläche A” enthalten,
    da ansonsten die Flächenangaben nicht zu erklären
    sind.


    Aus diesen Angaben in den Einkommensteuererklärungen
    ergibt sich, dass Herr K. B. diese Fläche selbst bewirtschaftet
    hat, denn es kommt allein auf die subjektive Absicht des Steuerpflichtigen
    an, ob er einen Betrieb oder ein Grundstück verpachten
    oder selbst bewirtschaften will. Die Einkommensteuererklärungen
    sind damals eindeutig und zeitnah ausgefüllt worden. Es
    ist nicht nachvollziehbar, warum diese Angaben unzutreffend sein
    sollen, da auch eine Verpachtung angegeben werden muss, wenn keine
    Pachteinnahmen erzielt werden, denn hierbei handelt es sich um zwei
    unterschiedliche Angaben. Die Eheleute B. haben jahrelang erklärt,
    dass Verpachtungen nicht vorgelegen haben, sondern erst ab dem Jahr
    1979 sind Verpachtungen angegeben worden.


    Es kann aber dahingestellt bleiben, ob Herr K. B. das streitige
    Grundstück damals an Herrn O. verpachtet hat, denn die
    Anwendung der Billigkeitsregelung im BMF-Schreiben vom 15. März
    1979 (BStBl
    I 1979, 162) führt nach dem BFH-Urteil vom 7.
    November 1996 IV
    R 69/95, BStBl II 1997, 245 nicht dazu, dass
    eine Nutzungsänderung zu gewillkürtem Betriebsvermögen
    als Entnahme anzusehen und eine spätere und tatsächlich vollzogene
    Entnahme steuerlich unbeachtlich ist. Im Streitfall sind die Eheleute M.
    und K. B. damals selbst davon ausgegangen, dass die fraglichen Grundstücke
    Betriebsvermögen geblieben sind, denn sie haben in den
    Einkommensteuererklärungen angegeben, dass diese Eigentumsfläche
    nicht verpachtet, sondern selbstbewirtschaftet worden ist. Selbst
    für den Fall, dass sie verpachtet gewesen ist, ist nicht
    von einer beachtlichen Nutzungsänderung auszugehen, weshalb das
    BMF-Schreiben vom 15. März 1979 nicht herangezogen werden
    kann.


    Nach der Rechtsprechung des BFH haben auch Gerichte Verwaltungserlasse
    zu berücksichtigen, die aus Gründen des Vertrauensschutzes
    die Anpassung der Verwaltungspraxis an eine verschärfte
    Rechtsprechung oder eine geänderte Rechtsauffassung erleichtern
    sollen. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass solche Übergangsregelungen
    nicht im Belieben der Finanzverwaltung stehen. Ferner müssen
    sie jeweils durch § 163 und § 227 der Abgabenordnung
    -AO- als Rechtsgrundlage gedeckt sein.


    Dementsprechend kann das BMF-Schreiben vom 15. März
    1979 nur als Anpassungsregelung an eine verschärfende BFH-Rechtsprechung
    verstanden werden. Eine solche Regelung bleibt aber wirkungslos,
    wenn es in Wahrheit keine verschärfende Rechtsprechung
    gegeben hat, darum auch belastende Rechtsfolgen fehlen, die zu mildern
    wären. So verhält es sich vorliegend. Der BFH
    hat in seinem Urteil vom 12. Februar 1976 IV R 188/74, BStBl II 1976,
    663 nicht entschieden, dass eine Nutzungsänderung,
    die vormals notwendiges Betriebsvermögen nunmehr als gewillkürtes
    Betriebsvermögen erscheinen lässt, zur Entnahme
    des Vermögens führt, sofern der Steuerpflichtige
    seinen Gewinn nicht durch Vermögensvergleich ermittelt
    und das betroffene Wirtschaftsgut im Betriebsvermögen belässt.


    Das BMF-Schreiben kann nicht dahin verstanden werden, dass entgegen
    bestehender Rechtsprechung im Billigkeitswege eine Nutzungsänderung
    als Entnahme gewertet werden soll, aus der jedoch keine Folgerungen
    zu ziehen seien. Darum kann die Besteuerung einer später
    tatsächlich geschehenen Entnahme nicht mit dem Hinweis
    abgewehrt werden, auf Grund des BMF-Schreibens müsse angenommen
    werden, dass es bereits in vergangener, rechtsverjährter Zeit
    zur Entnahme gekommen sei.


    Die Steuerpflichtigen können sich auch nicht darauf
    berufen, sie hätten im Vertrauen auf eine frühere
    Zwangsentnahme die rechtzeitige Entnahme der Grundstücke
    in einem Zeitpunkt unterlassen, in dem sie noch nicht zu Bauland geworden
    seien. Sie können weiterhin die Finanzverwaltung nicht
    daran hindern, unter Aufgabe ihrer früheren Meinung nunmehr
    erst in einer effektiven Überführung der Grundstücke
    in das Privatvermögen eine Entnahme zu sehen. Die Finanzverwaltung
    muss von einer vertretenen Rechtsmeinung abrücken können,
    sobald sie sich als unzutreffend erweist. Einschränkungen
    bestehen nur im Rahmen des § 176 AO, dessen Voraussetzungen
    im Streitfall nicht erfüllt sind. Die Grundsätze
    von Treu und Glauben können daher darüber hinaus
    nur Anwendung finden, wenn die Verwaltung im Einzelfall durch eine
    verbindliche Zusage oder Auskunft eine Vertrauenssituation geschaffen
    hat. Der Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften reicht dafür
    nicht aus (BFH-Urteil vom 7. November 1996 a.a.O.).


    Mit der Übertragung von Frau P. B. auf ihre beiden Kinder
    hat am 14. März 1973 auch keine Zwangsbetriebsaufgabe oder
    Betriebszerschlagung stattgefunden. Frau P. B. hatte zum damaligen
    Zeitpunkt einen Verpachtungsbetrieb, denn sie verpachtete ihre landwirtschaftlichen
    Grundstücke an ihren Sohn K. B. Von ihrem landwirtschaftlichen
    Betrieb hat sie auf ihre Tochter, Frau K. C. 1.007 qm übertragen,
    in Alleineigentum auf ihren Sohn K. B. 1,387 ha und in Bruchteilseigentum
    an ihre beiden Kinder das Grundstück „Fläche
    A” mit einer Größe 6.285 qm. Die an den
    Sohn K. B. übertragenen Grundstücke sind notwendiges
    Betriebsvermögen bei diesem geworden, da er sie - entsprechend
    seinen Angaben - in seinem eigenen Betrieb selbstbewirtschaftet
    hat. Als eigene selbstbewirtschaftete Fläche hat er aber
    auch in den Einkommensteuererklärungen die 1
    /2
    -Fläche
    von dem Grundstück „Fläche A” angegeben,
    so dass daraus ersichtlich ist, dass er auch dieses Grundstück
    als notwendiges Betriebsvermögen angesehen und es – nach
    seinen Angaben in den Einkommensteuererklärungen - selbst
    bewirtschaftet hat.


    Gleichzeitig wurde der verbleibende Restbetrieb „Fläche
    A” in verkleinerter Form als gemeinschaftliches Eigentum
    auf die Kinder K. B. und K. C. übertragen. Bei diesem Betrieb
    handelt es sich um einen Verpachtungsbetrieb, da dieser Teil an
    Herrn B. in der Vorzeit bereits verpachtet worden war. Es liegt
    somit eine Fortführung des verkleinerten Restbetriebes
    vor, wobei der BFH eine Flächengröße
    von 30 ar auch bei weniger intensiver Nutzung als Grundlage eines landwirtschaftlichen
    Betriebes als geeignet angesehen hat. Nach dem BFH-Urteil vom 21.
    September 2000 IV
    R 29/99, BFH/NV 2001, 433 kann ein
    Land- und Forstwirt, der seinen bisher selbstbewirtschafteten Betrieb
    verpachtet, wählen, ob er die Betriebsverpachtung als Betriebsaufgabe
    im Sinne des § 14 EStG behandeln oder sein Betriebsvermögen
    während der Zeit der Verpachtung als sog. ruhenden Betrieb
    fortführen will. Diese Möglichkeit besteht auch,
    wenn nicht der gesamte Betrieb, sondern nur dessen wesentliche Betriebsgrundlagen verpachtet
    werden; und selbst dann, wenn die Hofstelle nicht mitverpachtet wird.
    Gibt der Steuerpflichtige im Zusammenhang mit der Verpachtung seines Betriebes
    keine Aufgabeerklärung ab, so führt er den land-
    und forstwirtschaftlichen Betrieb - wenn auch in anderer Form -
    fort. Geht der verpachtete Betrieb im Wege der Erbfolge über,
    treten die Erben in die Rechtsstellung des Verpächters
    ein. Die land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke
    verlieren ihre Eigenschaft als Betriebsvermögen grundsätzlich
    sogar dann nicht, wenn der Betrieb stark verkleinert wird. Denn
    letztlich kommt es auf die subjektiven Absichten des Steuerpflichtigen
    an, ob er den Betrieb endgültig einstellen will.


    Auch aus dem BFH-Urteil vom 18. März 1999 IV R 65/98, BStBl 1999, 398,
    ergibt sich, dass für einen landwirtschaftlichen Betrieb
    weder eine Hofstelle noch eine Mindestgröße noch
    ein voller Besatz an landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden und
    Betriebsmitteln erforderlich ist. Im Streitfall sind - wie auch
    in dem eben genannten Urteil - zwei Betriebe entstanden, zum einen
    sind die an K. B. übertragenen Grundstücke mit
    Hofreite auf dessen Betrieb übertragen worden. Der weitere
    Betrieb wurde von K. B. und K. C. als sog. Verpachtungsbetrieb geführt.
    Das Grundstück wurde von Herrn K. B. bewirtschaftet, wie
    sich aus seinen Einkommensteuererklärungen ergibt.


    Im Streitfall ist nichts dafür erkenntlich, dass dieses
    Grundstück – Fläche A - nicht mehr landwirtschaftlich
    genutzt werden soll. Im Gegenteil ist es als Eigentumsfläche
    und selbstbewirtschaftete Fläche in den Einkommensteuererklärungen
    der Eheleute K. und M. B. weiterhin angegeben, sodass daraus ersichtlich
    ist, dass es sich weiterhin um notwendiges Betriebsvermögen
    handelt.


    Auch wenn man unterstellt, dass dieses an den Landwirt O. verpachtet
    gewesen war, ist aus den Angaben in den Einkommensteuererklärungen
    als Eigentumsfläche ersichtlich, dass das Grundstück
    zu seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören
    soll.


    Nach den Vorstellungen von Frau P. B. hat sie im März
    1973 nicht ihren land- und forstwirtschaftlichen Betrieb aufgeben
    wollen mit der Folge, dass die stillen Reserven hätten
    aufgedeckt werden müssen. Der land- und forstwirtschaftliche
    Betrieb sollte vielmehr durch ihren Sohn – Herrn K. B. – weitergeführt werden.
    Hätte sie die Übertragungen auf ihre Kinder in
    2 Schritten durchgeführt, hätte sie 2 Betriebe
    nacheinander übertragen und es wäre eindeutig
    gewesen, dass das Grundstück „Fläche
    A” land- und forstwirtschaftliches Vermögen geblieben
    wäre. Wenn Frau P. B. bei der ersten Übertragung
    zunächst das Grundstück „Fläche
    A” zurückbehalten hätte, hätte
    sie ihren Betrieb in verkleinerter Form fortgeführt, denn
    das Grundstück war weiterhin an ihren Sohn K. B. verpachtet.
    Bei einer späteren Übertragung des Grundstücks „Fläche
    A” auf ihre Kinder in Bruchteilseigentum wäre
    dieser verkleinerte land- und forstwirtschaftliche Betrieb übergegangen,
    denn das Grundstück war weiterhin verpachtet. Wenn nun
    diese Übertragungen in einem Vertrag zeitlich gleichzeitig erfolgen,
    kann es zu keiner anderen Beurteilung kommen. Aus diesem Grund ist
    auf Herrn K. B. und Frau K. C. in Bruchteilseigentum der verkleinerte
    Verpachtungsbetrieb bestehend aus dem Grundstück „Fläche
    A” übertragen worden.


    Da nach der Rechtsprechung des BFH auch die Einbringung landwirtschaftlicher
    Grundstücke in ein Umlegungsverfahren nicht zu einer Entnahme
    führt, war das Grundstück weiterhin land- und
    forstwirtschaftliches Betriebsvermögen. Der Bauplatz B-Straße
    war somit bis zur Veräußerung am 11. Dezember 2006
    landwirtschaftliches Betriebsvermögen.


    Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

    Die Revision ist gem. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen,
    da ein derartiger Sachverhalt – soweit ersichtlich – noch
    nicht entschieden worden ist.

    VorschriftenEStG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, EStG § 4 Abs. 1, AO § 163