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  • 31.05.2013

    Finanzgericht Hamburg: Urteil vom 18.02.2013 – 6 K 8/11

    1. Erstjahr im Sinne des § 5a
    Abs. 3 EStG ist das Wirtschaftsjahr, in dem der Steuerpflichtige
    mit seiner auf die Erzielung von gewerblichen Einkünften
    im Sinne des § 5a EStG gerichteten Tätigkeit begonnen
    hat. Dabei ist nicht erforderlich, dass bereits alle Voraussetzungen des § 5a
    Abs. 2 EStG vorliegen, insbesondere, dass ein Schiff bereits im internationalen
    Verkehr betrieben wird. Entscheidend ist vielmehr, dass der Steuerpflichtige
    Einkünfte aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen
    Verkehr erzielt. Hierzu gehören auch - negative - Einkünfte
    aus einem Hilfsgeschäft i. S. d. § 5a Abs. 2 Satz
    2 EStG, das mit dem späteren Hauptgeschäft in
    einem unmittelbaren Zusammenhang steht.


    2. Die Übernahme eines Schiffsbauvertrages
    stellt ein Hilfsgeschäft im Sinne des § 5a Abs.
    2 Satz 2 EStG dar, wenn dieser Vertrag dazu dient, ein Seeschiff
    im internationalen Verkehr zu betreiben. Zwischen dem Hilfsgeschäft
    und dem Betrieb des Handelsschiffes im internationalen Verkehr besteht
    ein unmittelbarer Zusammenhang, wenn das Hilfsgeschäft
    mit der künftigen, gegenwärtigen oder früheren
    Hauptleistung in Gestalt des Betriebes eines Handelsschiffes im
    internationalen Verkehr wirtschaftlich verknüpft ist.


    3. § 5a Abs. 3 Satz 1 EStG a. F.
    i. V. m. § 5a Abs. 2 Satz 1 EStG ist nicht einschränkend
    dahingehend auszulegen, dass es für den Beginn des Gewerbebetriebes
    im Sinne dieser Vorschrift auf die tatsächliche Eintragung
    des Schiffes im Schiffsregister und die tatsächliche -
    aktuelle - Verwendung des betreffenden Schiffes im internationalen
    Verkehr ankommt. (Änderung der Rechtsprechung des FG Hamburg
    6. Senat)


    Tatbestand

    Die Beteiligten streiten darüber, ob der Gewinn der
    Klägerin für das Jahr 2005 nach § 5a
    des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu ermitteln ist. Insbesondere
    ist streitig ob ein fristgerechter, wirksam gestellten Antrag auf „Tonnagebesteuerung” vorliegt.


    Die Klägerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom ...
    2001 gegründet und am ... 2001 in das Handelsregister bei
    dem Amtsgericht Hamburg-1 (HRA ...) eingetragen. Unternehmensgegenstand
    war der „Betrieb eines Seeschiffs sowie alle damit im Zusammenhang
    stehenden Geschäfte und Tätigkeiten und ggfs. auch
    die Veräußerung von Seeschiffen”. Die
    Klägerin gehörte zur Unternehmensgruppe um die
    A GmbH & ... KG, Hamburg, X-Straße.


    Geschäftsführung und Vertretung der Klägerin
    oblagen der persönlich haftenden Gesellschafterin, der
    B Verwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in Hamburg. Gründungskommanditistin
    war die C Reederei GmbH & ... KG (C Reederei KG) mit einer
    Einlage von ... DM; diese wurde mit Eintragung vom ... 2003 auf € ...
    erhöht und zuletzt auf € ... herabgesetzt. Am
    ... 2004 traten die Herren D, E und F der Gesellschaft bei; Ihre
    Einlage betrug jeweils € .... Alle drei Herren waren seinerzeit
    in verschiedenen Gesellschaften der A-Unternehmensgruppe Geschäftsführer.
    Weitere Gesellschafter traten der Klägerin mit Vertrag
    vom ... 2004 bei, in dem die C Reederei KG Kommanditanteile in Höhe von € ...
    auf Herrn H (Geschäftsführer der persönlich
    haftenden Gesellschafterin des Fonds-Hauses J Gesellschaft ... mbH & Co.
    KG), in Höhe von € ... auf Herrn K sowie in Höhe
    von € ... auf die L GmbH (jetzt: L-1 GmbH) übertrug.


    Die Klägerin erstellte ihren Jahresabschluss jeweils
    auf den 31.12. des Jahres.


    Nach Ankauf eines Schiffsbauvertrages und späterer Veräußerung
    des Schiffes wurde die Auflösung der Klägerin
    beschlossen. Die C Reederei KG wurde mit der Abwicklung beauftragt.
    Die Auflösung der Gesellschaft wurde am ... 2007 im Handelsregister
    (HRA ...; Amtsgericht Hamburg-1) eingetragen; die Firma ist erloschen.


    Nach der erfolgten Auflösung der Klägerin übernahm
    die C Reederei KG durch einstimmigen Beschluss aller Gesellschafter
    der Klägerin die Abwicklung derselben.


    Die C Reederei KG hatte im Jahr 2001 eine Baureihe von vier Containerschiffen
    mit einer Stellplatzkapazität von jeweils ... TEU nach
    einem „Fast Vessel Concept” bei der S Werft in
    N geordert. Bei den Schiffen handelte es sich um die Neuentwicklung
    durch ein deutsches Ingenieurbüro in enger Zusammenarbeit
    mit der C Reederei KG. Wesentlicher Vorteil der neuen Baureihe war
    die hohe Geschwindigkeit der Schiffe, die bis zu vier Knoten über
    den Geschwindigkeiten vergleichbarer Schiffe liegt. Die jeweiligen
    Bauverträge waren für noch zu benennende Gesellschaften
    abgeschlossen worden.


    Die Schwesterschiffe wurden der O, der P, der Q und der Klägerin „zugeordnet”.

    Der Schiffsbauvertrag für den Neubau Hull Nr. ..., der
    von der C Reederei KG der Klägerin zugeordnet wurde, wurde
    am 12.04.2001 von der C Reederei KG für eine noch zu benennende
    Gesellschaft mit der R Corp. sowie der S Co. Ltd. abgeschlossen.
    Als Lieferdatum war der 31.03.2005 (oder früher) vorgesehen.
    Der vereinbarte Lieferpreis betrug US$ .... Der Vertrag
    wurde mit Stellung der Refundment Guarantee zugunsten der C Reederei
    KG wirksam. Am 30.08.2001 schloss die Klägerin mit der
    C Reederei KG ein Assumption and Novation Agreement ab.


    Ebenfalls am 12.04.2001 wurde zwischen der R Corp. sowie der
    S Co. Ltd. und der C Reederei KG eine Vereinbarung geschlossen,
    nach der die C Reederei KG für die Vermittlung des Bauvertrages
    eine Provision von US$ ... erhalten sollte. Mit einem Geschäftsbesorgungsvertrag
    wurde der C Reederei KG von der Klägerin die Bauaufsicht übertragen.


    Die erste in 2001 fällig gewordene Rate finanzierte
    die Klägerin über einen Darlehensvertrag mit der
    C Reederei KG vom 15.06.2001. Die weitere Finanzierung erfolgte
    durch die Bank-1 Hamburg; zur Zahlung der Raten zwei bis vier wurde
    der Klägerin mit Vertrag vom 29.10.2001 ein Darlehen von
    max. US$ ... bereitgestellt. Die Zahlung der 2. Rate -
    Steel Cutting (10.04.2003) - erfolgte im April 2003, die Schlussrate
    war für März 2005 - Delivery - vorgesehen. Als
    Sicherheiten dienten u. a. die Abtretung der Rechte der Klägerin
    aus dem Bauvertrag sowie die Abtretung der Ansprüche aus
    der Refundment Guarantee (die zuvor von C Reederei KG auf die Klägerin übertragen
    werden sollten) sowie eine gesamtschuldnerische Bürgschaft
    der C Reederei KG und von Herrn T. Die Laufzeit der Baufinanzierung
    war nach § 5 des Vertrages ab erstmaliger Inanspruchnahme
    befristet bis zur Ablieferung des Neubaus, längstens jedoch
    bis zum 14.12.2005. In § 6 war die Berechtigung der Klägerin,
    das Darlehen ganz oder teilweise zum Ende einer Zinsperiode außerplanmäßig
    zurückzuzahlen, geregelt. Die Rechte und/oder
    Pflichten aus dem Darlehensvertrag durften nach vorheriger schriftlicher
    Zustimmung der Bank-1 auf Dritte übertragen werden (§ 10
    Abs. 2).


    Die Bilanz der Klägerin zum 31.12.2001 wies unter der
    Position Anlagevermögen „Anzahlungen Schiff” in
    Höhe von € ... sowie unter den Passiva Verbindlichkeiten
    gegenüber Gesellschaftern von knapp mehr als ... T€ aus.
    Zum 31.12.2003 erhöhten sich die geleisteten Anzahlungen
    und Anlagen im Bau auf € .... Zudem wurden die technischen
    Anlagen und Maschinen unter den Aktiva ausgewiesen.


    Am 05.01.2004 schloss die Klägerin einen von der U & Co.
    (Befrachtungsmakler - zu 50 % beteiligt ist die A Holding
    GmbH & ... KG) vermittelten Time-Chartervertrag mit der
    V ... Limited (V) über das Schiff „W”,
    die künftige „X”, ab. Als Übernahmedatum
    war der 31.03.2005 vorgesehen - nach Auslieferung des Schiffes an
    die Klägerin von der Werft.


    Am 27.09.2004 schloss die Klägerin mit der C Reederei
    KG („Vertragsreeder”) einen Bereederungsvertrag
    ab. Gem. § 5 des Vertrages erhält der Vertragsreeder
    für die laufende Bereederung, mit Ausnahme der Tage, an
    denen das Schiff keine Einnahmen erzielt, 4,5 % der eingegangenen
    Erträge. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag
    verwiesen.


    Am ... 2004 wurde das Schiff als „X” Y in das
    Seeschiffsregister eingetragen.


    Das Schiff wurde am ... 2004 an die Klägerin ausgeliefert
    und fuhr als „X” für den Charterer V
    in Asien im internationalen Verkehr. Für 2005 wurden Umsatzerlöse
    von € ... erzielt.


    2005 legte die J Gesellschaft ... mbH & Co. KG einen
    weiteren Schiffs-Fonds auf. Am 27.09.2005 wurde zwischen der Klägerin
    und der Y Schiffahrtsgesellschaft mbH & ... KG ein Vereinbarungsprotokoll
    (Memorandum of Agreement) über den Verkauf des Schiffes
    X (ex Y) unterschrieben. Der Kaufpreis betrug US$ ....
    Das Schiff sollte am 14.10.2005 an die Käuferin übergeben werden.


    Mit Schreiben vom 20.12.2004 (Eingang am 22.12.2004) stellte
    die Klägerin beim Beklagten den Antrag, „den Gewinn
    für diesen Gewerbebetrieb ab dem 01.01.2004 gemäß § 5a
    EStG ermitteln.”


    Nach Aufforderung des Finanzamtes wurden am 05.09.2009 für
    2005 sowohl geänderte Feststellungs- als auch Gewerbesteuererklärungen
    eingereicht, die auf einer Gewinnermittlung nach §§ 4,
    5 EStG basierten.


    Auf der Grundlage des eingereichten Jahresabschlusses zum 31.12.2005 setzte
    der Beklagte mit Bescheiden vom 28.09.2009 den Gewerbesteuermessbetrag
    für 2005 auf € ... und die Gewerbesteuer für
    2005 auf € ... fest; dabei berücksichtigte er
    einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von .... Die gesonderte
    Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2005
    lautete auf null.


    Mit Schreiben vom 19.10.2009 legte die Klägerin Einspruch
    ein. Zur Begründung trug sie vor, dass der Abschluss eines
    Bau- oder Kaufvertrages kein relevantes Hilfsgeschäft im
    Sinne des § 5a EStG sei. Die Entscheidung, das Schiff durch
    die Gesellschaft selbst zu betreiben, sei frühestens 2003
    gefallen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes sei 2004 das Erstjahr,
    da erst in 2004 die Indienststellung des Schiffes erfolgt sei.


    Durch Einspruchsentscheidung vom 08.12.2010 wurde der Einspruch
    als unbegründet zurückgewiesen.


    Am 10.01.2011 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung
    trägt sie vor, dass der Antrag auf Gewinnermittlung nach § 5a
    EStG nicht verspätet gestellt worden sei. Entgegen der
    Auffassung des Beklagten beginne die Dreijahresfrist gemäß § 5a
    Abs. 3 Satz 1 EStG erst ab dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Voraussetzungen
    des § 5a EStG erstmals erfüllt seien.


    Maßgeblich sei hier § 5a EStG in der bis zum
    31.12.2005 geltenden Fassung; nach Abs. 3 Satz 1 dieser Regelung
    hätte der Antrag innerhalb von drei Wirtschaftsjahren gestellt
    werden müssen, wobei das erste dieser drei Jahre dasjenige
    sei, in dem erstmals Einkünfte aus dem Betrieb von Handelsschiffen im
    internationalen Seeverkehr erzielt worden seien. Denn nach dem Wortlaut der
    Vorschrift beginne die Antragsfrist erst zu laufen, wenn die Voraussetzungen
    erstmals erfüllt seien, d. h. das Schiff erstmals überwiegend
    im inländischen Seeschiffsregister registriert sei und
    erstmals überwiegend im internationalen Verkehr eingesetzt
    worden sei. Dies sei erst 2004 gewesen, da erst in diesem Jahr die
    Ablieferung des Schiffes erfolgte.


    Neben dem eigentlichen Betrieb des Schiffs gehörten
    dazu zwar auch Hilfs- und Nebengeschäfte, allerdings nur
    solche, die unmittelbar ihrem Einsatz oder ihrer Vercharterung dienten.
    Es gehörten also nicht alle Geschäfte dazu, sondern
    nur solche, die unmittelbar dem Einsatz des Schiffs dienten, wozu
    ausweislich des Wortlauts der Vorschrift auch die Veräußerung
    zähle, während der Erwerb nicht im Gesetz genannt
    sei. Entgegen der Ansicht des Beklagten sei es deshalb nicht möglich,
    auch den Erwerb von Schiffen als Hilfsgeschäft i. S. d. § 5a
    EStG a. F. anzusehen, da der Erwerb nicht mit dem späteren
    Einsatz in unmittelbarem Zusammenhang stehe und außerdem
    auch nicht im Gesetz aufgeführt sei.


    Es könne auch nicht argumentiert werden, dass bei einem
    allgemeinen Gewerbebetrieb auch bereits vorbereitende Maßnahmen
    dazu gehörten, denn durch § 5a EStG werde ein
    spezieller Gewerbebetrieb normiert, der erst vorliegen könne,
    wenn alle Voraussetzungen vorlägen.


    Zudem sei es Sinn und Zweck der Dreijahresfrist gewesen, dem
    Steuerpflichtigen Zeit zu gewähren, um zur Gewinnermittlung
    aufgrund der Tonnage zu wechseln. Dies werde aber durch die Auffassung
    des Beklagten bzw. durch die in dem einschlägigen BMF-Schreiben
    niedergelegte Ansicht verhindert. Denn aufgrund der regelmäßig
    mehrjährigen Bauzeit von Schiffen werde insbesondere dann,
    wenn bei Auftragserteilung die Voraussetzungen des § 5a
    EStG a. F. überhaupt noch nicht vorlägen, ein
    vorläufiger Antrag notwendig, obwohl noch unklar sei, ob
    der spätere Betrieb des Schiffs überhaupt die
    Voraussetzungen des § 5a EStG a. F. erfüllen werde.
    Ein solcher Antrag „ins Blaue hinein” sei dem
    Steuerrecht aber fremd. Im Übrigen führe die Auffassung
    des Beklagten zur Einführung eines subjektiven Elements
    in § 5a a. F. EStG, das dort nicht vorgesehen sei.


    Der Abschluss des Bauvertrags könne auch tatsächlich
    kein Hilfsgeschäft gewesen sein, denn zunächst
    sei nicht geplant gewesen, das Schiff selbst zu betreiben. Wegen
    des mit der neu entwickelten Bauserie verbundenen Investitionsrisikos
    seien die Schiffe nur schwer bei etablierten Werften zu platzieren gewesen.
    Nach längerer Suche sei es der C Reederei KG gelungen,
    mit der S Co. Ltd eine Werft zu finden, die zur Übernahme
    der Bauserie bereit gewesen sei. Diese Werft habe jedoch zu diesem
    Zeitpunkt über keinerlei Erfahrungen mit dem Bau von Containerschiffen
    dieser Größe verfügt. Zum Zeitpunkt des Abschlusses
    des Vertrages habe noch nicht festgestanden, was mit dem Schiff nach
    Fertigstellung passieren sollte. Entscheidend sei zunächst
    nur die Sicherung des Werftenplatzes gewesen. Hätte man
    damals schon Charterverträge abschließen wollen,
    wäre dies nur mit einem hohen Abschlag möglich
    gewesen, da solche Abschläge das Risiko widerspiegelten,
    dass die Charterraten im Laufe der Zeit sinken könnten.
    Ein zusätzliches Risiko sei auch durch die fehlende Erfahrung
    mit der ... Werft und dem neuen Schiffsmodell verbunden gewesen.
    Vor diesem Hintergrund habe sie, die Klägerin, zunächst
    eine Verwendung in Form der Bareboat-Charter geplant. Abgesehen
    von den Vermarktungsproblemen bestehe der Vorteil der Bareboat-Charter
    darin, dass die operativen Risiken des neuen Schiffstyps, d. h.
    das off-hire-Risiko und die Höhe der Schiffsbetriebskosten
    bei dem angestrebten größeren Geschwindigkeiten
    weitgehend auf den Charterer verlagert würden. Außerdem
    könnten Bareboat-Charterverträge grundsätzlich
    längerfristig als Time-Charterverträge abgeschlossen
    werden. Dies habe dazu geführt, dass die C Reederei KG
    in der Vergangenheit immer wieder Bareboat-Charterverträge
    abgeschlossen habe.


    Konkrete Verhandlungen seien im Sommer/Herbst 2003,
    kurz vor Ablieferung der ersten beiden Schiffe der Baureihe, geführt
    worden. Es habe damals zwei Interessenten gegeben: die ... V ...
    (V) und die in M ansässige Z Reederei. Die V, mit der in
    erster Linie verhandelt worden sei, sei interessiert gewesen, zwei
    der Schiffe zu kaufen und zwei weitere Schiffe auf Bareboat-Charter
    zu nehmen. Wegen der Einzelheiten werde auf eine Stellungnahme der
    C Reederei KG vom 31.03.2009 verwiesen. Außerdem werde
    eine E-Mail vorgelegt, aus der sich die Absicht der V ergebe, zwei
    Schiffe kaufen und zwei weitere Schiffe chartern zu wollen. Zu der
    Frage, ob zunächst ausschließlich eine Bareboat-Charter
    geplant gewesen ist, könne als Zeuge Herr F befragt werden.
    Die V habe beabsichtigt, das zu charternde Schiff von einer ...
    Crew fahren zu lassen. Da die C Reederei KG wegen mangelnder Ausbildung
    einer solchen Crew allerdings Sicherheitsbedenken gehabt habe, habe
    man sich schließlich darauf geeinigt, dass die Klägerin
    die Crew und die V einen Teil der Offiziere stellen sollte. Wegen
    weiterer Einzelheiten werde auf die E-Mail vom 25.06.2003 verwiesen.
    Zwar sei es richtig, dass diese E-Mail nicht eindeutig einem Schiff
    oder einer Gesellschaft zuzuordnen sei, allerdings sei es für
    die damals handelnden Personen eindeutig gewesen, dass es hierbei
    insbesondere um das Schiff der Klägerin gegangen sei. Diese
    Verhandlungen seien letztendlich aber gescheitert.


    Der Entschluss, das Seeschiff im Sinne der Voraussetzungen des § 5a EStG
    selbst zu betreiben, sei frühestens Ende 2003 von der Klägerin
    gefasst worden. Denn im Oktober 2003 sei das erste Schiff aus der
    Baureihe ausgeliefert worden. Zu diesem Zeitpunkt sei absehbar gewesen,
    dass auch die anderen Schiffe vereinbarungsgemäß fertiggestellt
    würden. Somit habe man ab diesem Zeitpunkt auch ohne Risiken
    Time-Charterverträge abschließen können. Abweichend
    von der ursprünglichen Planung sei dann der Time-Chartervertrag am
    05.04.2004 abgeschlossen worden. Es könne hierdurch aber
    nicht mehr rückwirkend ein Zusammenhang als Hilfsgeschäft
    im Rahmen von § 5a EStG hergestellt werden.


    Ob ein Hilfsgeschäft vorliege, könne immer
    nur rückwirkend in einer Betrachtung ex post beurteilt
    werden, so dass es gerade bei gestreckten Erwerbsvorgängen
    ggf. erst nach Jahren feststehe, wann die Frist in Gang gesetzt
    worden sei. Auch bestehe die Gefahr, dass die Antragsfrist ablaufe, ohne
    dass wirksam optiert hätte werden können, weil
    die erforderlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen hätten.
    Der Gesetzgeber habe aber durch die Frist gerade erreichen wollen,
    dass der Steuerpflichtige in einem steuerlich optimierten Zeitpunkt
    zur Tonnage optieren kann. Hierdurch sollten Wettbewerbsnachteile
    im europäischen Vergleich beseitigt werden. Gerade aber
    weil es so schwierig sei, später festzustellen, welche
    Nutzungsabsicht vorgelegen habe, sei es nicht möglich,
    im Rahmen von § 5a EStG auf subjektive Komponenten abzustellen.


    Zu der Höhe des Gewerbeertrags trägt die Klägerin
    vor, dass die Währungsgewinne in Höhe von ... € und
    die sonstigen Erlöse in Höhe von ... € durch die
    Tonnagesteuer ebenso abgegolten seien, wie das Bereederungsentgelt.
    Die Abgeltung des Bereederungsentgeltes ergebe sich aus dem BMF-Schreiben vom
    12.06.2002 (IV A6-S 2133a - 11/02). Die Abgeltung sei auch
    unabhängig davon, ob es sich um einen Vorabgewinn oder
    eine Sondervergütung handele. Diese Verwaltungsanweisung
    stelle eine Billigkeitsregelung dar, welche den Beklagten binde,
    denn bei der Regelung in Tz. 7 und Tz. 34 gehe es nicht um eine
    Frage der Auslegung. Dem Beklagten sei auch kein Ermessen eröffnet. Verweigere
    der Beklagte die Ermessensausübung, wie er es bereits angedeutet habe,
    stelle dieses einen Ermessensfehlgebrauch dar.


    Die Klägerin beantragt, den Bescheid über den
    Gewerbesteuermessbetrag 2005 vom 28.09.2009 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung
    vom 08.12.2010 dahingehend zu ändern, dass der Gewerbesteuermessbetrag
    auf ... € festgesetzt wird.


    Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

    Der Beklagte bezieht sich auf seine Einspruchsentscheidung vom 08.12.2010
    und trägt ergänzend vor, dass der Antrag auf Gewinnermittlung gem. § 5a
    EStG a. F. verfristet gewesen sei, weil der Lauf der Frist bereits
    mit Bestellung des Seeschiffs bzw. Übernahme des Schiffsbauvertrages
    begonnen habe. Der Erwerb des Schiffes stelle ein Hilfsgeschäft
    i. S. d. § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG a. F. dar. Bereits in
    2001 seien erstmals (negative) Einkünfte i. S. d. § 5 Abs.
    3 EStG a. F. erzielt worden, da die erste Rate, die in 2001 habe
    gezahlt werden müssen, über Fremdmittel habe finanziert
    werden müssen.


    Anders als die Gewerbesteuer erfasse die Einkommensteuer als
    Personensteuer sämtliche betrieblichen Vorgänge
    von der ersten Vorbereitungshandlung zur Eröffnung des
    Betriebs an (Hinweis auf BFH Urteil vom 14.04.2011 - IV R 52/09,
    BStBl. II 2011, 929). Die Rechtsprechung rechne auch die Anschaffung eines
    Schiffes zu den Hilfsgeschäften, die bereits in die Ermittlung
    des begünstigten Gewerbeertrags einzubeziehen seien (Hinweis
    auf BFH Urteile vom 24.11.1983 - IV R 74/80, BStBl. II
    1984, 155; und vom 19.01.1984 - IV R 26/81, BStBl. II 1984,
    376); dies gelte auch im Zusammenhang mit § 5a EStG (Hinweis
    auf FG Schleswig-Holstein Urteil vom 12.10.2010 - 5 K 136/06,
    EFG 2011, 424; und FG Hamburg Urteil vom 02.02.2010 - 2 K 147/08,
    EFG 2010, 1116). Dass in diesem vom Gesetz als Erstjahr definierten
    Jahr nicht sämtliche Voraussetzungen für die Anwendung
    des § 5a EStG a. F. vorgelegen hätten, nämlich
    insbesondere nicht der Betrieb eines Handelsschiffs im internationalen Verkehr,
    sei unschädlich. Es sei hinzunehmen, dass es möglicherweise
    in den so verstandenen ersten drei Jahren nicht zur Erfüllung
    der Voraussetzungen komme und dem Schiffseigner - hier also der
    Klägerin - auf diese Weise die Möglichkeit des § 5a
    EStG genommen werde. Dies sei Ausfluss des Grundsatzes, dass im
    Steuerrecht der verwirklichte Sachverhalt maßgeblich sei.


    Der Vortrag der Klägerin, dass es in einer Vielzahl
    von Fällen wegen der langen Bauzeiten zu einem Ausschluss
    der Option gekommen sei, könne nicht überzeugen,
    denn grundsätzlich betrage die Bauzeit bei den Schiffen
    keine drei Jahre. Nur in den Fällen, in denen Reedereien
    gleich mehrere Schiffe in Auftrag geben, könne dieses Problem
    entstehen. Maßgeblich könne aber immer nur die tatsächliche
    Bauzeit sein. Wenn der Steuerpflichtige durch eine frei gewählte Sachverhaltsgestaltung
    bewirke, dass zwischen dem Abschluss des Bauvertrages und dem Beginn
    des Baus eine längere Zeit liege, müsse er auch
    ggf. die steuerrechtlichen Konsequenzen tragen. Zudem bestehe die
    Möglichkeit, durch Handlungsalternativen die Voraussetzungen
    für § 5a EStG zu schaffen.


    Die Klägerin könne sich bei ihrer Argumentation
    auch nicht auf den abschließenden Wortlaut der Vorschrift
    berufen, denn es sei unstreitig, dass § 5a EStG insgesamt
    nicht immer glücklich sei. Bestätigt werde die
    Auslegung des Beklagten auch durch § 52 Abs. 15 EStG, denn
    hiernach ergebe sich, dass es für die Berechnung der Antragsfrist
    nicht erheblich sei, ob bereits vorher alle Voraussetzungen vorgelegen
    haben.


    Zu Unrecht unterstelle die Klägerin, der Beklagte stelle
    auf subjektive Elemente ab, denn im Streitfall sei entscheidend,
    dass es tatsächlich zu einer Time-Charter gekommen sei.
    Insofern sei ausschließlich entscheidend, ob bei Indienststellung
    des Schiffes ein funktionaler Zusammenhang zur Bestellung des Schiffes
    gegeben gewesen sei.


    Der Vortrag der Klägerin, es sei zunächst nur
    der Abschluss eines Bareboat-Chartervertrags beabsichtigt gewesen,
    könne nicht überzeugen, denn in dem Parallelfall
    der Schwestergesellschaft sei vorgetragen worden, dass es beim Abschluss
    des Bauvertrages gerade noch nicht festgestanden habe, was mit dem
    Seeschiff nach Fertigstellung passieren würde. Es sei nicht
    einleuchtend, dass die Klägerin von Anfang an habe ausschließen
    wollen, einen steuerrechtlich wesentlich günstigeren Time-Chartervertrag
    abzuschließen.


    Hinzu komme, dass der Vortrag der Klägerin, dass es
    schwierig gewesen sein solle, überhaupt eine Werft zu finden,
    nur schwer nachvollziehbar sei. Denn die abgeschlossenen Vereinbarungen über
    Kommissionen bzw. Provisionen von ca. ... US$ ließen
    eher den Schluss zu, dass die bauausführende Werft der
    C Reederei KG finanzielle Anreize habe zusichern müssen,
    bevor sie den Auftrag überhaupt erhalten habe.


    Auch der Vortrag der Klägerin, mit Rücksicht
    auf die Unwägbarkeiten in Bezug auf den Verbrauch keinen
    Time-Charter-, sondern einen Bareboat-Charter-Vertrag angestrebt
    zu haben, da es sich bei dem Schiff um eine Neuentwicklung mit hoher
    Geschwindigkeit handeln würde, könne nicht tragen.
    U habe mit seiner Preliminary Time Charter Description bereits Erstbeschäftigungen
    in Form von Time-Charter gesucht, als noch alle Schiffe in Bau gewesen
    sein. Daraufhin sei für das erste Schiff, die am 24.10.2003
    abgelieferte „G”, am 29.10.2003 ein Time-Chartervertrag
    abgeschlossen worden, mithin zu einem Zeitpunkt, als noch keine
    verlässlichen Werte über den Verbrauch vorgelegen hätten.


    Es könne auch nicht ausschließlich auf die
    subjektiven Erinnerungen der handelnden Personen abgestellt werden,
    wenn objektive nachprüfbare Gegebenheiten vorhanden seien.
    So sei es bei der C Reederei KG durchaus üblich gewesen,
    dass zum Abschluss des Bauvertrages die Nutzung noch nicht festgelegt
    gewesen sei, zumal das Risiko auch auf die Einschiffsgesellschaften
    verlagert gewesen sei. Selbst die Klägerin habe nicht vorgetragen,
    dass bereits in 2001 und 2002 nach einer Bareboat-Chartermöglichkeit
    gesucht worden sei.


    Selbst wenn das Gericht jedoch davon ausgehen würde,
    dass die Klägerin tatsächlich zunächst
    nur eine Bareboat-Charter habe abschließen wollen, könne dieses
    nicht den Zusammenhang des Hilfsgeschäfts, des Abschlusses
    des Bauvertrags, zum späteren Time-Chartervertrag lösen,
    denn die Bemühungen um die Bareboat-Charter seien letztendlich
    nicht erfolgreich umgesetzt worden. Insofern sei eine Beweiserhebung
    zu dieser Frage auch nicht erforderlich.


    Zur Höhe des Gewerbeertrags vertritt der Beklagte die
    Ansicht, dass die Sondervergütungen der Gesellschafter
    hinzuzurechnen seien. Somit sei es nicht nachvollziehbar, wieso
    die Währungsgewinne und die sonstigen Erlöse,
    die die Klägerin selbst als Sonderbetriebseinnahmen erklärt
    habe, nicht zugerechnet werden sollten. Auch die Bereederungsentgelte
    seien netto hinzuzurechnen. Das Finanzgericht könne nicht
    im finanzgerichtlichen Verfahren erstmalig eine Billigkeitsmaßnahme
    treffen.


    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das schriftsätzliche
    Vorbringen der Beteiligten Bezug genommen.


    Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Zeugenvernehmung von
    Herrn F. Auf die Sitzungsniederschriften des Erörterungstermins
    vom 07.09.2012 und der mündlichen Verhandlung vom 18.02.2013
    wird verwiesen.


    Dem Gericht haben die Gewinnfeststellungs- und Gewerbesteuerakten Band
    1, der Aktenband „Allgemeines”, der Aktenband „Tonnagebesteuerung § 5a
    EStG”, ein Band Bilanz- und Bilanzberichtsakten, und die
    Rechtsbehelfsakten zu der Steuernummer .../.../...
    vorgelegen.


    Gründe

    I.

    Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene
    Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin
    nicht in ihren Rechten gem. § 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung
    (FGO).


    1. Die Klägerin ist klagebefugt, obwohl sie bereits
    seit 2007 aufgelöst ist und dies auch im Handelsregister
    eingetragen wurde. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sie vollbeendet
    ist und damit grundsätzlich ihre Beteiligtenfähigkeit
    und Prozessfähigkeit verloren hat. Eine Personengesellschaft
    besteht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs
    (BFH) jedoch auch bei deren Auflösung so lange fort, bis
    alle das Gesellschaftsverhältnis betreffenden Ansprüche
    und Verpflichtungen, zu denen auch die Ansprüche aus dem
    Steuerschuldverhältnis (§§ 33, 37 der
    Abgabenordnung) zwischen der Gesellschaft und der Finanzbehörde
    gehören, abgewickelt sind (vgl. z. B. BFH Urteil vom 04.12.2012
    VIII R 42/09, DB 2013, 262 m. w. N.). Die Personengesellschaft
    ist Schuldnerin der Gewerbesteuer, so dass sie auch nach einem Erlöschen
    auf Grund zivilrechtlicher Vollbeendigung gegen einen Gewerbesteuermessbescheid
    klagebefugt ist (BFH Beschluss vom 12.04.2007 - IV B 69/05,
    BFH/NV 2007, 1923; Urteil vom 16.10.2008 - IV R 74/06,
    BFH/NV 2009, 725; Beschluss vom 12.05.2010 - IV B 19/09,
    BFH/NV 2010, 1480).


    2. Der Beklagte hat zu Recht den Gewerbeertrag gem. § 7
    Abs. 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG) nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften der §§ 4,
    5 EStG ermittelt. § 7 Satz 3 GewStG gelangt nicht zur Anwendung,
    da die Voraussetzungen für die Anwendung des § 5a
    EStG nicht vorgelegen haben, weil die Klägerin die Tonnagebesteuerung
    nicht innerhalb der Frist gem. § 5a Abs. 3 EStG beantragt
    hat.


    a) Gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 EStG ist
    bei einem Gewerbebetrieb mit Geschäftsleitung im Inland
    der Gewinn, soweit er auf den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen
    Verkehr entfällt, auf unwiderruflichen Antrag des Steuerpflichtigen
    an Stelle der Ermittlung des Gewinns nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG
    nach der in seinem Betrieb geführten Tonnage zu ermitteln,
    wenn die Bereederung dieser Handelsschiffe im Inland durchgeführt
    wird (sog. Tonnagebesteuerung). Gemäß § 5a
    Abs. 2 Satz 1 EStG werden Handelsschiffe im internationalen Verkehr
    betrieben, wenn eigene oder gecharterte Seeschiffe, die im Wirtschaftsjahr überwiegend
    in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen sind,
    in diesem Wirtschaftsjahr überwiegend zur Beförderung
    von Personen oder Gütern im Verkehr mit oder zwischen ausländischen
    Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder
    zwischen einem ausländischen Hafen und der Hohen See eingesetzt
    werden. Nach Satz 2 der genannten Regelung gehören zum
    Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr auch ihre
    Vercharterung, wenn sie vom Vercharterter ausgerüstet worden
    sind, und die unmittelbar mit ihrem Einsatz oder ihrer Vercharterung
    zusammenhängenden Neben- und Hilfsgeschäfte einschließlich
    der Veräußerung der Handelsschiffe und der unmittelbar
    ihrem Betrieb dienenden Wirtschaftsgüter.


    Nach der in den Jahren 2001 bis 2005 geltenden Fassung des § 5a
    Abs. 3 Satz 1 EStG kann der Antrag auf Anwendung der Gewinnermittlung
    nach Absatz 1 dieser Vorschrift mit Wirkung ab dem jeweiligen Wirtschaftsjahr
    bis zum Ende des zweiten Wirtschaftsjahres gestellt werden, das
    auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem der Steuerpflichtige durch
    den Gewerbebetrieb erstmals Einkünfte aus dem Betrieb von
    Handelsschiffen im internationalen Verkehr erzielt (Erstjahr). Gem. § 52
    Abs. 15 Satz 3 EStG ist diese Gesetzesfassung weiterhin anzuwenden.


    b) Der Antrag der Klägerin vom 20.12.2004 auf Anwendung
    der Gewinnermittlung nach § 5a Abs. 1 EStG wurde nicht
    rechtzeitig innerhalb der Frist des § 5 Abs. 3 EStG a .F.
    gestellt; diese begann im Jahr 2001 und lief zum 31.12.2003 ab.


    Denn das Jahr 2001 ist im Streitfall das Erstjahr i. S. d. § 5a
    Abs. 3 Satz 1 EStG, in dem die Frist begann. Die Klägerin
    erzielte bereits in diesem Jahr negative Einkünfte aus
    dem Betrieb eines Handelsschiffes im internationalen Verkehr, weil
    sie die erste Rate für das von ihr angeschaffte Schiff
    gezahlt und diese Rate über einen Darlehensvertrag fremdfinanziert
    hat, so dass ihr in 2001 Zinsaufwand entstanden ist.


    Nach der Legaldefinition in § 5a Abs. 3 Satz 1 EStG
    a. F. ist „Erstjahr” im Sinne der Fristenregelung
    das Jahr, in dem der Steuerpflichtige durch den Gewerbebetrieb erstmals
    Einkünfte aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen
    Verkehr erzielt.


    Erstjahr im Sinne dieses Gesetzes ist nach Auffassung des erkennenden Senats
    das Wirtschaftsjahr, in dem der Steuerpflichtige mit seiner auf
    die Erzielung derartiger gewerblicher Einkünfte gerichteten
    Tätigkeit begonnen hat. Dabei ist nicht erforderlich, dass
    bereits alle Voraussetzungen des § 5a Abs. 2 EStG vorliegen,
    insbesondere nicht, dass ein Schiff bereits im internationalen Verkehr
    betrieben wird. Entscheidend ist vielmehr, dass der Steuerpflichtige Einkünfte
    aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr erzielt
    (so auch FG Niedersachsen Urteil vom 28.02.2012 8 K 174/08,
    EFG 2012, 1729; FG Hamburg Urteil vom 02.02.2010 2 K 147/08,
    EFG 2010, 1116; Hofmeister in Blümich, EStG, KStG, GewStG,
    Kommentar, 85. Aufl., EStG § 5a Rn. 56; a. A. FG Hamburg
    Urteil vom 27.02.2012 6 K 131/10, EFG 2012, 1442 mit einer Übersicht über
    die Meinungen in der Literatur). Der Senat hält damit nicht
    mehr an seiner bisherigen Auffassung fest.


    Die Klägerin erzielte in 2001 Einkünfte aus
    dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr. Hierzu
    gehören auch - negative - Einkünfte aus einem
    Hilfsgeschäft i. S. d. § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG,
    das mit dem späteren Hauptgeschäft in einem unmittelbaren
    Zusammenhang steht.


    Hilfsgeschäfte sind solche Geschäfte, die der
    Geschäftsbetrieb üblicherweise mit sich bringt
    und die die Aufnahme, Fortführung und Abwicklung der Haupttätigkeit
    erst ermöglichen. Maßnahmen, die auf den Erwerb
    oder die Herstellung eines Seeschiffes gerichtet sind, insbesondere
    der Abschluss des Bauvertrages, gehören typischerweise
    zu den Hilfsgeschäften (vgl. BFH Urteil vom 24.11.1983
    - IV R 74/80, BStBl II 1984, 155; FG Hamburg Urteil vom 02.02.2010
    2 K 147/08, EFG 2010, 1116; BMF vom 24.06.1999, IV C 2
    - S 1900 - 65/99, BStBl I 1999, 669, Rn. 6, 14; vom 12.06.2002
    - IV A 6 - S2133a - 11/02, BStBl I 2002, 614 Rn. 6, 14).


    Die Tätigkeit der Klägerin in 2001 stellt mit
    der Übernahme des Bauvertrages von der C Reederei KG (Assumption
    and Novation Agreement vom 30.08.2001) ein Hilfsgeschäft
    im Sinne des § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG dar, weil dieser Vertrag
    mit der C Reederei KG dazu diente, ein Seeschiff im internationalen
    Verkehr zu betreiben. Zwischen diesem Hilfsgeschäft und
    dem Betrieb des Handelsschiffes im internationalen Verkehr bestand
    auch ein unmittelbarer Zusammenhang. Dieser ist gegeben, wenn das
    Hilfsgeschäft mit der künftigen, gegenwärtigen
    oder früheren Hauptleistung in Gestalt des Betriebes eines
    Handelsschiffes im internationalen Verkehr wirtschaftlich verknüpft
    ist.


    aa) Unstreitig hat die Klägerin am 05.01.2004 einen
    Time-Chartervertrag abgeschlossen und nach Auslieferung des Schiffes
    im Oktober 2004 dieses als Handelsschiff im internationalen Verkehr
    betrieben. Damit wurde ein Hauptgeschäft im Sinne des § 5a
    EStG durchgeführt, so dass die Voraussetzungen für die
    Tonnagebesteuerung vorlagen.


    An dieser Stelle kann dahingestellt bleiben, ob es sich auch
    dann um ein Erstjahr handelt, wenn bei Übernahme des Schiffsbauvertrages
    am 30.08.2001 noch nicht beabsichtigt gewesen wäre, das
    Schiff später im internationalen Verkehr zu betreiben,
    sondern eine Bareboat-Charter vereinbart werden sollte. Zwar hat
    die Klägerin behauptet, dass sie bei Übernahme
    des Schiffsbauvertrages zunächst ausschließlich
    eine Bareboat-Charter geplant gehabt habe. Diese Behauptung konnte
    jedoch durch die durchgeführte Beweisaufnahme nicht bewiesen
    werden.


    Das Gericht ist nach der Durchführung der Beweisaufnahme
    nicht zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin
    zunächst ausschließlich eine Bareboat-Vercharterung
    beabsichtigt hatte. Zwar hat der Zeuge bei seiner Vernehmung in der
    mündlichen Verhandlung am 18.02.2013 seine schriftliche
    Stellungnahme vom 31.03.2009 insofern bestätigt, als er
    ausgesagt hat, dass die Klägerin zunächst nur
    eine Bareboat-Charter vereinbaren wollte, weil ein solcher Vertrag
    sicherer für den Vercharterter gewesen wäre.


    Allerdings hat er sich einschränkend dahingehend eingelassen,
    dass ein Bareboat-Chartervertrag nicht auch wirtschaftlich sinnvoller
    sei als eine Time-Charter. Zudem hat er eingeräumt, bei
    einer solchen wirtschaftlichen Betrachtung die steuerrechtlichen
    Konsequenzen nicht einbezogen zu haben. Bezieht man aber diese steuerliche
    Komponente (erhebliche Steuersubventionierung gemäß § 5a
    EStG bei Time-Charter) in die wirtschaftliche Gesamtbeurteilung mit
    ein, kann diese Aussage des Zeugen insgesamt nicht mehr überzeugen.


    Zudem hat der Zeuge selbst ausgesagt, dass nach seiner Einschätzung maximal
    5 % der Verträge bei der C Reederei Bareboat-Charterverträge
    gewesen seien. An dieser Aussage bestehen erhebliche Zweifel, weil
    die Klägerin im Laufe des Verfahrens nicht ein Beispiel
    für eine Bareboat-Vercharterung innerhalb der A-Gruppe
    glaubhaft gemacht hat. Selbst bei Unterstellung dieser Aussage als
    wahr, ist aber gerade die Wahrscheinlichkeit, eine Bareboat-Charter
    für ein von einer unbekannten ... Werft gebautes technisch
    neues Modell vereinbaren zu können, so ungewiss gewesen,
    dass ein wirtschaftlich vernünftiger Kaufmann nicht allein
    auf Grund dieser Option das Schiff in Auftrag gegeben hätte.


    Gestützt wird diese Annahme auch durch den Vortrag der
    Klägerin, dass man sich in 2003 gerade nicht auf eine Bareboat-Charter
    habe einigen wollen, da man Sorge gehabt habe, dass das Schiff durch
    eine ausländische Mannschaft in einen schlechten Zustand
    geraten wäre. Dieser Aspekt kann bei jeder Bareboat-Charter
    zum Tragen kommen.


    Unter Berücksichtigung dessen geht der Senat davon aus,
    dass die Aussage des Zeugen dazu, dass eine Bareboat-Charter von
    Anfang an geplant gewesen sei, nicht glaubhaft gewesen ist. Denn
    der Zeuge hat bei seiner Vernehmung nur sicher erinnert, dass ausschließlich
    eine Bareboat-Charter geplant gewesen sei; auf andere Fragen hat
    er ausweichend oder mit Nichtwissen reagiert, obwohl ihn diese Fragen
    zum Teil auch persönlich betroffen haben, wie z. B. die
    Höhe seiner Beteiligung. Diese Zweifel an der Glaubwürdigkeit
    des Zeugen werden nach Ansicht des Senats auch durch seine wirtschaftliche
    Beteiligung an der Klägerin und den ggf. für ihn
    negativen Konsequenzen aus dem Verfahren verstärkt.


    Die Annahme des Gerichts, dass die Klägerin in 2001
    tatsächlich auch eine Time-Charter in Betracht gezogen
    hat, wird schließlich dadurch gestützt, dass dieser
    Vortrag der Klägerin bezüglich der Bareboat-Vercharterung
    erstmalig in 2009 erfolgte; denn vorher war unstreitig, dass die
    Verwendung zunächst offen und damit auch eine Time-Charter
    möglich gewesen war.


    bb) Schließlich ist § 5a Abs. 3 Satz 1 EStG
    a. F. i. V. m. § 5a Abs. 2 Satz 1 EStG nicht einschränkend
    dahingehend auszulegen, dass es für den Beginn des Gewerbebetriebes
    im Sinne dieser Vorschrift auf die tatsächliche Eintragung des
    Schiffes im Schiffsregister und die tatsächliche - aktuelle
    - Verwendung des betreffenden Schiffes im internationalen Verkehr
    ankommt.


    Maßgebend für die Interpretation eines Gesetzes
    ist der in ihm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers.
    Der Feststellung des zum Ausdruck gekommenen objektivierten Willens
    des Gesetzgebers dienen die Auslegung aus dem Wortlaut der Norm
    (grammatikalische Auslegung), aus dem Zusammenhang (systematische
    Auslegung), aus ihrem Zweck (teleologische Auslegung) sowie aus
    den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte (historische
    Auslegung); zur Erfassung des Inhalts einer Norm darf sich der Richter
    dieser verschiedenen Auslegungsmethoden gleichzeitig und nebeneinander
    bedienen. Ziel jeder Auslegung ist danach die Feststellung des Inhalts
    einer Norm, wie er sich aus dem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang ergibt,
    in den sie hineingestellt ist. Gegen seinen Wortlaut ist die Auslegung eines
    Gesetzes nur ausnahmsweise möglich, wenn nämlich
    die wortgetreue Auslegung zu einem sinnwidrigen Ergebnis führt,
    das vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt sein kann oder wenn sonst
    anerkannte Auslegungsmethoden dies verlangen (BFH Urteil vom 21.10.2010
    IV R 23/08, BStBl II 2011, 277).


    Durch § 5a EStG wird Handelsschiffen, die im internationalen
    Verkehr betrieben werden, die Möglichkeit eingeräumt,
    zur sog. Tonnagesteuer zu optieren. Hierdurch gewährt der
    Gesetzgeber dem Steuerpflichtigen eine erhebliche Steuersubventionierung.
    Diese Subventionsvorschrift ist der Systematik des EStG grundsätzlich
    fremd. Dies ist an diversen Schnittstellen zu anderen steuerlichen
    Vorschriften sichtbar geworden (z. B. bei §§ 6b,
    15a EStG). Dementsprechend muss bei der Auslegung von § 5a
    EStG der Regelungszweck der Vorschrift einbezogen werden (FG Hamburg
    Urteil vom 27.08.2009, 2 K 185/07, EFG 2010, 134), wobei
    dem Wortlaut der Norm eine besondere Bedeutung zukommt (zu den Grenzen
    der Wortlautauslegung vgl. BFH Urteil vom 21.10.2010 IV R 23/08,
    zitiert nach juris; FG Hamburg Urteil vom 27.01.2011 2 K 183/10,
    EFG 2011, 1447).


    aaa) Der Wortlaut des § 5a Abs. 3 EStG stellt auf das
    Wirtschaftsjahr ab, in dem der Steuerpflichtige durch den Gewerbebetrieb
    erstmals Einkünfte aus dem Betrieb von Handelsschiffen
    im internationalen Verkehr erzielt. Nach diesem Wortlaut ist es
    gerade nicht erforderlich, dass bereits alle Voraussetzungen für
    ein Hauptgeschäft vorliegen. Auch aus dem Wortlaut des § 5a
    Abs. 2 Satz 2 EStG folgt kein anderes Ergebnis, denn es ist für
    ein Hilfsgeschäft, das in einer funktionalen Beziehung
    zum Hauptgeschäft steht, gerade typisch, dass es dem Hauptgeschäft
    zeitlich vorgeht. D. h. im Zeitpunkt eines Hilfsgeschäfts
    gibt es typischerweise noch kein Hauptgeschäft. Die Aufführung
    des Begriffs des Hilfsgeschäfts in § 5a Abs. 2
    Satz 2 EStG wäre dementsprechend nicht erfolgt, wenn es
    auch für ein Hilfsgeschäft erforderlich gewesen
    wäre, dass es bereits ein Hauptgeschäft gibt.
    Hätte der Gesetzgeber dieses Ziel erreichen wollen, hätte
    er die Regelung auf Nebengeschäfte beschränkt.


    Auch aus der Formulierung „und die unmittelbar mit ihrem
    Einsatz oder ihrer Vercharterung zusammenhängenden Neben-
    und Hilfsgeschäfte” kann keine einschränkende
    Auslegung hergeleitet werden. Denn ohne ein Schiff zu kaufen oder
    bauen zu lassen, kann der Einsatz eines Schiffes nicht erfolgen,
    so dass die Unmittelbarkeit im Sinne der Vorschrift gegeben ist.
    Insofern misst der Senat der (etwas) anderen Formulierung „Einsatz” bei § 5a
    EStG und „Betrieb” bei § 34c Abs. 4 EStG
    a. F. keine Bedeutung zu.


    Dem Wortlaut des § 5a EStG kann insbesondere nicht entnommen
    werden, dass der Begriff des Hilfsgeschäfts abweichend
    von der bis dahin vorgenommen Auslegung durch die Rechtsprechung
    verstanden werden sollte.


    bbb) Auch die Entstehungsgeschichte des § 5a EStG stützt
    diese Auslegung. Maßgeblich für die historische
    Auslegung ist dabei nicht der Wille des Gesetzgebers der späteren Änderung
    des § 5a EStG durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004, sondern
    des Gesetzgebers, der die Norm des § 5a EStG in das Einkommensteuergesetz
    eingeführt hat. § 5a EStG wurde durch das Gesetz
    zur Anpassung der technischen und steuerlichen Bedingungen in der
    Seeschiffahrt an den internationalen Standard (Seeschiffahrtsanpassungsgesetz)
    vom 09.09.1998 (BStBl I 1998, 1158) eingeführt, um die
    Rahmenbedingungen für die deutsche Seeschifffahrt zu verbessern.
    Nicht beabsichtigt war, dass der Wechsel der Gewinnermittlungsarten
    durch die Wahl eines möglichst günstigen Zeitpunktes
    für zusätzliche Steuervorteile genutzt werden
    kann. Insbesondere sollte nicht zugelassen werden, dass die Verluste
    aus der internationalen Seeschifffahrt nach den allgemeinen steuerlichen
    Regeln ermittelt und mit anderen Einkünften ausgeglichen
    werden und danach erst in der Gewinnphase zur Tonnagesteuer übergangen
    wird. Der Gesetzgeber hat deshalb bewusst, um die Möglichkeit
    dieser Mitnahmeeffekte und neuer Steuersparmodelle einzuschränken,
    bestimmt, dass der Antrag auf Anwendung der pauschalen Gewinnermittlung
    nach der Handelsschifftonnage im ersten Wirtschaftsjahr gestellt werden
    muss, in dem der Steuerpflichtige durch den Gewerbebetrieb Einkünfte aus
    dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr erzielt
    (siehe BR-Drs. 342/98 S. 7).


    In diesem Zusammenhang muss zudem berücksichtigt werden,
    dass durch § 5a EStG vorherige Vergünstigungen,
    wie § 34c Abs. 4 EStG a. F. kompensiert werden sollten. § 5a
    EStG muss deshalb auch als teilweise Fortsetzung des § 34c
    EStG gewertet werden. Dies wird insbesondere daran deutlich, dass
    der Gesetzgeber in § 5a EStG Begriffe und Definitionen
    des § 34c Abs. 4 EStG a. F. (weitestgehend) übernommen
    hat. Infolgedessen ist die bis zur Einführung der Tonnagesteuer
    schon umfangreich vorhandene Rechtsprechung zu § 34c EStG
    auch für die Auslegung des § 5a EStG heranzuziehen.
    Für § 34c Abs. 4 EStG a. F. ist durch die Rechtsprechung
    geklärt, dass der Erwerb des Seeschiffs oder der Abschluss
    eines Bauvertrags über ein Seeschiff ein Hilfsgeschäft
    im Sinne des § 34c EStG ist (vgl. insbesondere BFH Urteil
    vom 24.11.1983 IV R 74/80, BStBl 1984, 155; Kranz, Die
    Gewinnermittlung nach § 5a EStG (Tonnagesteuer), DStR 2000,
    1215).


    ccc) Systematische Gründe stützen ebenfalls
    die hier vorgenommen Auslegung. Die Tonnagebesteuerung ist Teil
    des Einkommensteuerrechts, so dass der einkommensteuerrechtliche
    Beginn des Gewerbebetriebes maßgebend ist. Danach beginnt
    die Einkünfteerzielung in dem Wirtschaftsjahr, in dem der Steuerpflichtige
    erstmals Einkünfte aus Hilfs- und Nebengeschäften,
    die dem eigentlichen Geschäftsbetrieb vorangehen, durch
    den Gewerbebetrieb erzielt (vgl. BFH-Urteil vom 24.11.1983 IV R
    74/80, BStBl II 1984,155; Hennrichs/Kuntschik,
    Anm. D13 zu § 5a EStG in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff).
    Hierunter fallen auch der als Hilfsgeschäft zu beurteilende
    Abschluss eines Bau- oder Kaufvertrages für ein zum Betrieb
    im internationalen Verkehr bestimmtes Handelsschiff (vgl. Finanzgericht
    Hamburg Urteil vom 02.02.2010, 2 K 147/08, EFG 2010, 1116
    m. w. N.; Blümich a. a. O. Rdn. 56; BMF- Schreiben vom 24.06.1999
    C 2-S 1900-65/99, BStBl I 1999,669 unter III. und vom 12.06.2002 IV
    A 6-S 2133a-7/02, BStBl I 2002,614 unter III.1.) und alle
    Maßnahmen, die auf den Erwerb und Betrieb des Schiffes
    gerichtet sind. Denn die Einkommensteuer als Personensteuer erfasst
    sämtliche betrieblichen Vorgänge von der ersten
    Vorbereitungshandlung zur Eröffnung des Betriebs an. Dieser
    Grundsatz wird auch durch § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG klargestellt.
    Der Gesetzgeber hätte eindeutig zum Ausdruck bringen müssen,
    falls er von diesen allgemeinen Grundsätzen des Einkommensteuerrechts
    hätte abweichen wollen.


    Zwar ist der Anwendungsbereich des § 5a EStG auf Unternehmen
    zum Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr beschränkt.
    Hierdurch sollte jedoch keine eigene Einkunftsart eingeführt
    werden; § 5a EStG ist lediglich eine Vorschrift der Gewinnermittlung.


    ddd) Auch die teleologische Auslegung gebietet kein anderes Ergebnis. § 5a
    EStG ist eine Subventionsnorm. Es obliegt dem weiten Gestaltungsspielraum
    des Gesetzgebers, sich zu entscheiden, wie er eine Subventionsnorm
    ausgestaltet. Es ist der Entscheidung des einzelnen Steuerpflichtigen überlassen, ob
    er zur Tonnage optieren möchte. Eine solche Subventionsnorm
    ist grundsätzlich eng auszulegen. Dies hat auch der Gesetzgeber,
    wie bereits oben dargelegt, deutlich gemacht. Mitnahmeeffekte sollen
    beschränkt werden. Dem Steuerpflichtigen soll es gerade
    nicht ermöglicht werden, in den Anfangsjahren Verluste
    zu erwirtschaften und dann relativ spät zur Tonnagesteuer
    zu optieren.


    Die Klägerin kann auch nicht damit ein anderes Ergebnis
    begründen, dass sie bei der hier vorgenommenen Auslegung
    keine Möglichkeit gehabt hätte, in den Genuss
    der Tonnagesteuer zu gelangen. Zwar ist es richtig, dass die Klägerin
    im Streitfall nicht mehr fristgemäß einen Antrag
    gem. § 5a Abs. 3 EStG stellen konnte. Dem liegt aber die
    von ihr gewählte Gestaltung zugrunde. Denn die mit der
    Klägerin verbundene C Reederei KG (Kommanditistin) hat
    gleich mehrere Schiffe in Auftrag gegeben, obwohl die beauftragte
    Werft keine Kapazitäten hatte, alle Schiffe gleichzeitig
    zu bauen. In diesem Zusammenhang muss in die Beurteilung ebenfalls
    einbezogen werden, dass die C Reederei KG mit Vereinbarung vom 12.04.2001
    für die Vermittlung des Bauvertrages von der ... Werft
    eine Provision in Höhe von US$ ... erhalten sollte.
    Auch dieses wird mit ein Motiv für die hier vorgenommene
    Gestaltung gewesen sein. Zudem stand für die Klägerin
    und die C Reederei KG zur Disposition, wann die Klägerin
    den Schiffsbauvertrag übernahm und wie die finanzielle
    Ausstattung der Klägerin vorgenommen wurde. Nur im Zusammenspiel
    dieser Komponenten ergab sich die vorliegende steuerrechtliche Auswirkung
    für die Klägerin, denn grundsätzlich
    genügt die Antragsfrist des § 5a Abs. 3 EStG für
    eine „normale” Bauzeit eines Seeschiffes. Von
    einem möglichen „Leerlaufen” der Subventionsvorschrift
    kann deshalb auch keine Rede sein.


    Auch das Argument der Klägerin, eine solche Auslegung
    des § 5a Abs. 3 EStG führe ggf. dazu, dass der
    Steuerpflichtige einen Antrag stellen müsse, obwohl er
    noch nicht wisse, ob er die Voraussetzungen für eine Option
    zur Tonnagesteuer jemals erfüllen werde („Antrag
    ins Blaue hinein”), kann kein anderes Ergebnis begründen,
    denn eine Antragstellung hätte für den Steuerpflichtigen,
    falls er später nicht die Voraussetzungen des § 5a
    Abs. 1 und 2 EStG erfüllt, auch keine negativen Konsequenzen.


    II.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die
    Revision wird gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO zugelassen.

    VorschriftenEStG § 5a