Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 05.04.2013

    Finanzgericht Sachsen-Anhalt: Urteil vom 28.03.2012 – 2 K 1134/11

    1. Eine Aufrechnungsklage ist gegeben, wenn die Voraussetzungen der Gleichartigkeit und Gegenseitigkeit der Forderungen, Erfüllbarkeit der Hauptforderung und Fälligkeit der Gegenforderung vorliegen.

    2. Die Aufrechnung kann auch konkludent erfolgen; allerdings muss sich der Wille zur Tilgung und Verrechnung klar und unzweideutig aus der Aufrechnungserklärung ergeben.

    3. Der von den Gläubigern angenommene Schuldenbereinigungsplan hat die Wirkung eines Prozessvergleichs i. S. d. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Mit Abschluss des Prozessvergleichs werden dem Schuldner die Schulden entsprechend dem von ihm vorgelegten Plan unabhängig von § 227, 163 AO erlassen.

    4. Rechnet das FA als Gläubiger vor Annahme des Schuldenbereinigungsplans eine Forderung gegen einen Erstattungsanspruch des Schuldners auf, ohne den Schuldenbereinigungsplan gegenüber dem Insolvenzgericht zu berichtigen, geht dies zu Lasten des Schuldners, wenn er seinerseits untätig bleibt, obwohl er von der Reduzierung einer Forderung eines Gläubigers Kenntnis hatte, sofern es dem Schuldner möglich war, seinerseits das Gericht auf die Aufrechnung hinzuweisen. In einem solchen Fall führt das Unterbleiben der Forderungsberichtigung durch den Gläubiger nicht dazu, dass die Aufrechnung unwirksam wäre.


    IM NAMEN DES VOLKES

    URTEIL

    In dem Rechtsstreit

    hat das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt – 2. Senat – aufgrund mündlicher Verhandlung vom 28. März 2012 durch den Vizepräsidenten des Finanzgerichts Weber als Vorsitzender, den Richter am Finanzgericht Pröve, den Richter am Finanzgericht Schulz, die ehrenamtliche Richterin Frau … und den ehrenamtlichen Richter Herr …

    für Recht erkannt:

    Die Klage wird abgewiesen.

    Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

    Die Revision wird zugelassen.

    Tatbestand

    Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Erstattungsanspruch des Klägers aus der Einkommensteuer 2008 durch Aufrechnung erloschen ist.

    Der Kläger war insolvent. Er schrieb deshalb Ende Oktober 2007 zwecks Durchführung eines Schuldenbereinigungsplanverfahrens seine Gläubiger an und forderte diese auf, ihre Forderungen zum Stichtag 12. Oktober 2007 aufzulisten. Zu den Gläubigern des Klägers gehörte auch der Beklagte (das Finanzamt – FA –). Das FA meldete beim Kläger zweimal Forderungen an, und zwar mit Schreiben vom 8. November 2007 12.334,22 EUR und mit Schreiben vom 23. November 2007 123.215,55 EUR. Beide Beträge wurden in das Gläubiger- und Forderungsverzeichnis aufgenommen. Mit Schreiben vom 26. Mai 2008 wurde dem FA ein außergerichtlicher Schuldenbereinigungsplan übersandt, in dem die angemeldeten Forderungen des FA bis zum Stichtag 12. Oktober 2007 berücksichtigt waren. Das FA lehnte diesen Plan ab. Nachdem die Mehrheit der Gläubiger nach „Kopf und Stimme” den Plan ablehnt hatte, legte der Schuldner mit Schreiben vom 9. März 2009 einen neuen Plan vor. Diesen lehnte das FA ebenfalls ab. Daraufhin stellte der Kläger einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und des weiteren einen Antrag auf Durchführung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens nach § 305 ff Insolvenzordnung (InsO). Das Insolvenzgericht ordnete für die Dauer des Schuldenbereinigungsplanverfahrens das Ruhen des Insolvenzantragsverfahrens an. Das FA übersandte dem Insolvenzgericht eine neue Forderungsaufstellung. Diese umfasste auch die nach dem vom Kläger gesetzten Stichtag 12. Oktober 2007 angefallenen weiteren Nebenleistungen. Die weitergehenden Forderungen wurden vom Insolvenzgericht nicht berücksichtigt. Eine Einigung kam nicht zu Stande. Der Kläger stellte daher am 12. Oktober 2009 einen geänderten Schuldenbereinigungsplan auf, der dem FA am 16. Oktober 2009 durch das Insolvenzgericht zugestellt wurde. Das Insolvenzgericht forderte das FA auf, zu den aufgeführten Forderungen Stellung zu nehmen und wies auf die Folgen des § 308 Abs. 3 Satz 2 InsO hin. Mit Beschluss vom 4. Juni 2010 ersetzte das Insolvenzgericht die Zustimmung des FA zum Schuldenbereinigungsplan des Klägers gem. § 309 Abs. 1 Satz 1 InsO. Mit einem weiteren Beschluss vom 2. August 2010 stellte das Insolvenzgericht gem. § 308 Abs.1 Satz 1 InsO die Annahme des Schuldenbereinigungsplanes fest.

    Zwischenzeitlich hatten der Kläger und seine Frau eine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2008 eingereicht. Aufgrund dieser Steuererklärung erließ das FA am 22. Januar 2010 einen Einkommensteuerbescheid für 2008. Die Einkommensteuerfestsetzung ergab einen Erstattungsanspruch wegen Einkommensteuer 2008 in Höhe von 1.442 EUR und wegen Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer 2008 in Höhe von 79,31 EUR. Hiervon entfielen insgesamt 583,43 EUR auf den Kläger. In einer Anlage zum Einkommensteuerbescheid 2008 teilte das FA dem Kläger mit, dass der auf ihn, den Kläger, entfallende Erstattungsanspruch in Höhe von 510,26 EUR auf Umsatzsteuer 1997 (…; alte St-Nr. Finanzamt B.) und in Höhe von 73,17 EUR auf Kosten der Vollstreckung (113/215/00856) umgebucht worden sei.

    Mit Schreiben vom 7. März 2011 forderte der Kläger das FA auf, den auf ihn entfallenden Erstattungsbetrag aus der Einkommensteuer 2008 zu erstatten. Zur Begründung führte er aus, das FA habe das Guthaben mit einer im Schuldenbereinigungsplanverfahren angemeldeten Forderung verrechnet, ohne die Forderungsanmeldung dem Insolvenzgericht gegenüber zu berichtigen. Bei einer korrigierten Anmeldung hätte sich der Betrag, der zur Verteilung auf die Gläubiger zur Verfügung gestanden hätte, erhöht. Damit hätten alle Gläubiger eine höhere Quote erhalten.

    Das FA erließ daraufhin den hier angefochtenen Abrechnungsbescheid vom 14. April 2011. Wegen der zwischenzeitlichen Fusion des Finanzamts K. mit dem Finanzamt B. erging der Abrechnungsbescheid nunmehr unter der neuen Steuernummer …

    Zur Begründung des hiergegen eingelegten Einspruchs trug der Kläger ergänzend zu seinem Erstattungsantrag vor, die Umsatzsteuerforderung, mit der verrechnet wolle, sei im Schuldenbereinigungsplan aufgenommen worden. Diese werde mit einer jährlichen Vergleichszahlung abgegolten. Darüber hinausgehende Forderungen seien gem. § 308 Abs. 3 S. 2 InsO erloschen. Dem FA stehe nicht mehr zu, als die im Schuldenbereinigungsplan ausgewiesene „Gesamtquote” von 1.495,68 EUR. Eine Verrechnung mit einer Forderung, die bereits mit einer Vergleichszahlung abgegolten werde, widerspreche dem Sinn und Zweck eines Vergleichs. Bliebe es bei der Verrechnung, würde das FA mehr erhalten, als ihm nach dem Schuldenbereinigungsplan zustehe. Er, der Kläger müsste dann seinerseits die Aufrechnung mit den jährlichen „Quotenzahlungen” erklären, damit das FA nicht mehr erhalte, als ihm nach dem Vergleich zustehe.

    Mit Einspruchsentscheidung vom 8. September 2011 wies das FA den Einspruch zurück. Zur Begründung führte es aus, im Zeitpunkt der Umbuchung habe eine Aufrechnungslage vorgelegen. Die (den Schuldenbereinigungsplan übersteigenden) Forderungen des FA seien erst später, nämlich mit Zustandekommen des Prozessvergleichs erloschen.

    Zur Begründung der hiergegen erhobenen Klage trägt der Kläger ergänzend vor, mit dem Abrechnungsbescheid vom 14. April 2011 über die gegen die Aufrechnung erhobenen Einwendungen sei erst nach Bestandskraft des Schuldenbereinigungsplanes entschieden worden. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Abrechnungsbescheides habe die Forderung des FA nicht mehr bestanden, die Aufrechnung sei daher unzulässig. Wäre die Aufrechnung zulässig, dann wäre die im Schuldenbereinigungsverfahren angemeldete Forderung zu hoch. Eine zu hoch angemeldete Forderung würde die übrigen Gläubiger benachteiligen. Die Aufrechnung sei auch deshalb unzulässig, weil das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 7. Juli 2009 die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung angeordnet habe.

    Der Kläger beantragt,

    den Abrechnungsbescheid vom 14. April 2011 des hierzu ergangenen Einspruchsbescheides vom 8. September 2011 dahin zu ändern, dass ein Guthaben aus Einkommensteuer 2008 von 553,01 EUR und ein Guthaben aus Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer 2008 in Höhe von 30,42 EUR ausgewiesen wird.

    Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Zur Begründung verweist das FA auf seine Einspruchsentscheidung vom 8. September 2011.

    Entscheidungsgründe

    Der Antrag des Klägers ist unvollständig. Nach dem vom Berichterstatter ausgearbeiteten Antragsvorschlag enthielt dieser zwischen dem Datum des angefochtenen Abrechnungsbescheides und des nachfolgenden Wortes „des” die weiteren Worte „in Gestalt”. Dieser Antragsvorschlag wurde in der mündlichen Verhandlung verlesen. Weshalb im Protokoll über die mündliche Verhandlung diese beiden Wörter fehlen, kann nicht mehr nachvollzogen werden. Der Senat legt den im Protokoll über die mündliche Verhandlung enthaltenen Klägerantrag dahingehend aus, dass über den angefochtenen Abrechnungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. September 2011 entschieden werden soll.

    Die so verstandene Klage ist unbegründet. Der Kläger wird durch den angefochtenen Abrechnungsbescheid nicht in seinen Rechten verletzt.

    Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis im Sinne von § 37 Abgabenordnung (AO) betreffen, entscheidet die Finanzbehörde durch eigenständigen Verwaltungsakt in Form eines Abrechnungsbescheides, § 218 Abs. 2 AO. Dies gilt auch, wenn die Streitigkeit einen Erstattungsanspruch betrifft, welcher mit einer Forderung des Erstattungsberechtigten aufgerechnet wurde. Für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sowie für die Aufrechnung gegen diese Ansprüche gelten gem. § 226 Abs. 1 AO die Vorschriften des bürgerlichen Rechts (Bürgerliches Gesetzbuch – BGB –). Voraussetzung für eine wirksame Aufrechnung ist das Vorliegen der Aufrechnungslage. Sie ist gem. §§ 387 ff. BGB gegeben, wenn die Voraussetzungen der Gleichartigkeit und Gegenseitigkeit der Forderungen, Erfüllbarkeit der Hauptforderung und Fälligkeit der Gegenforderung vorliegen (Thüringer Finanzgericht, Urteil vom 10. Oktober 2011 3 K 868/10, DStRE 2012, 965).

    Da es sich bei den aufzurechnenden Forderungen um Geldansprüche handelt, ist die Gleichartigkeit der Forderungen gegeben. Der Erstattungsanspruch des Klägers war erfüllbar. Die Forderungen des FA waren im Zeitpunkt der Umbuchung fällig. Entgegen der Auffassung des Klägers waren die Forderungen des FA noch nicht erloschen.

    Die Forderungen des FA konnten frühestens mit dem Beschluss über die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung zum Schuldenbereinigungsplan am 4. Juni 2010 erlöschen.

    Nach § 308 Abs. 1 Satz 3 InsO hat der von den Gläubigern angenommene Schuldenbereinigungsplan die Wirkung eines Prozessvergleichs im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 1 Zivilprozessordnung (ZPO), vgl. § 308 Abs. 1 Satz 3 InsO. Mit Abschluss des Prozessvergleichs werden dem Schuldner die Schulden entsprechend dem von ihm vorgelegten Plan unabhängig von § 227, 163 AO erlassen (OLG Köln, Beschluss vom 28. August 2000 2 W 37/00 ZIP 2000, 2263). Der Antrag auf Insolvenzeröffnung gilt als zurückgenommen (§ 308 Abs. 2 InsO). Der Schuldner schuldet nur noch die in dem Plan aufgeführten Beträge. Die dort vereinbarten Zahlungszeitpunkte machen eine Aufrechnung mit später vom Schuldner zu zahlenden Beträgen unwirksam. Erfüllt der Schuldner den gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan, sind die darüber hinausgehenden Forderungen gegenüber dem Schuldner erloschen. Scheitert der Schuldenbereinigungsplan, wird das Verfahren in das Insolvenzverfahren überführt (§ 306 Abs. 1 InsO). Der Schuldenbereinigungsplan des Klägers wurde erst mit dem Beschluss des Insolvenzgerichts vom 4. Juni 2010 durch Ersetzung der Zustimmung des FA und damit durch die notwendige Mehrheit der Gläubiger angenommen.

    Das FA hat zuvor, und zwar bereits am 22. Januar 2010 mit der Forderung des Klägers wirksam aufgerechnet. Die Aufrechnung kann auch konkludent erfolgen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 18. Juli 2008 VII B 230/07; www.juris.de).

    Für die Aufrechnungserklärung i.S. des § 226 Abs. 1 AO i.V.m. § 388 Satz 1 BGB ist nach allgemeiner Auffassung keine besondere Form vorgeschrieben. Sie kann mündlich, schriftlich oder durch schlüssige – dem Erklärungsempfänger erkennbare – Handlung erfolgen. Da die Aufrechnungserklärung eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung darstellt, die ohne Zutun des Erklärungsempfängers rechtsgestaltend auf dessen Rechtsstellung einwirkt, muss sich der Wille zur Tilgung und Verrechnung allerdings klar und unzweideutig aus der Aufrechnungserklärung ergeben (BFH-Urteil vom 26. Juli 2005 VII R 59/04, BFH/NV 2006, 5 m.w.N.).

    Hieran bestehen nach Auffassung des Senats im Hinblick auf die Anlage zum Einkommensteuerbescheid 2008 vom 22. Januar 2010 keine Zweifel. Das FA hat nach Auffassung des Senats klar zum Ausdruck gebracht, dass der auf den Kläger entfallende Erstattungsanspruch durch die Aufrechnung mit Umsatzsteuer 1997 und Kosten der Vollstreckung erlöschen sollte.

    Es bestand auch kein Aufrechnungsverbot. Nach § 96 InsO besteht während des eröffneten Insolvenzverfahrens ein Aufrechnungsverbot. Beantragt der Schuldner die Durchführung eines Schuldenbereinigungsplanverfahrens, ruht das Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zum Abschluss des Schuldenbereinigungsplanverfahrens, § 306 Abs. 1 InsO. Da § 96 InsO nur die Wirkungen des eröffneten Verfahrens betrifft, besteht ein Aufrechnungsverbot während des Verfahrens über den Schuldenbereinigungsplan gerade nicht. Auch die Insolvenzanfechtung nach § 129f InsO setzt voraus, dass ein Insolvenzverfahren eröffnet wird. Das ist hier gerade nicht der Fall.

    Die Aufrechnung ist auch nicht im Hinblick auf den Beschluss des Insolvenzgerichts vom 7. Juli 2009 unzulässig. Das Insolvenzgericht hat darin nur die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung angeordnet hat. Die Aufrechnung stellt keine Maßnahme der Zwangsvollstreckung dar.

    Ohne Einfluss auf den Rechtsstreit bleibt der zutreffende Hinweis des Klägers, dass das FA die Forderungsanmeldung hätte berichtigen können. Das Unterbleiben der Forderungsberichtigung führt entgegen der Auffassung des Klägers nach Auffassung des Senats nicht dazu, dass die Aufrechnung unwirksam wäre. Dies ergibt sich aus einer wertenden Betrachtung des § 308 Abs. 3 Satz 2 InsO. Nach dieser Vorschrift ist ein Gläubiger verpflichtet, den vom Schuldner aufgestellten Schuldenbereinigungsplan daraufhin zu überprüfen, ob dieser sämtliche Forderungen des Gläubigers enthält. Ergänzt er das Forderungsverzeichnis nicht innerhalb der vom Insolvenzgericht gesetzten Frist, erlöschen die aufgrund eines Fehlers des Schuldners nicht im Schuldenbereinigungsplan aufgenommenen Forderungen des Gläubigers. Wenn die dem Schuldner zugestandene Nachsicht im Falle einer zu seinen Gunsten fehlerhaften Aufstellung über seine Verbindlichkeiten wegen der gesteigerten Mitwirkungspflicht der Gläubiger sanktionslos bleibt, erscheint es konsequent, auch vom Schuldner zu verlangen, dass er sich in Fällen wie dem vorliegenden um eine Berichtigung des Schuldenbereinigungsplanes kümmert. Unterlässt der Gläubiger die Berichtigung des Schuldenbereinigungsplans, geht dies zu Lasten des Schuldners, wenn er seinerseits untätig bleibt, obwohl er von der Reduzierung einer Forderung eines Gläubigers Kenntnis hatte, sofern es dem Schuldner – wie vorliegend – möglich war, seinerseits das Gericht auf die Aufrechnung hinzuweisen.

    Soweit der Kläger meint, der für den Schuldenbereinigungsplan zur Verteilung stehende Betrag hätte sich im Falle der Korrektur der Anmeldung erhöht, ist dies nicht nachvollziehbar. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn der Schuldner den Schuldenbereinigungsplan geändert und den für den Plan zur Verfügung stehenden Betrag um den Erstattungsbetrag erhöht hätte. Andernfalls käme der Erstattungsbetrag aus der Einkommensteuerveranlagung 2008 ausschließlich dem Kläger zu Gute.

    Zutreffend ist allerdings die Auffassung des Klägers, dass sich die Quote der übrigen Gläubiger (wenn auch minimal) geändert hätte, wenn die Forderung des FA im Schuldenbereinigungsplan um den Erstattungsbetrag reduziert worden wäre. Allerdings macht der Kläger hiermit nicht die Verletzung eigener, sondern fremder Rechte (nämlich Rechte der übrigen Gläubiger) geltend. Hierfür besteht kein Rechtsschutzbedürfnis.

    Der Vortrag des Klägers zu § 308 Abs. 3 Satz 2 InsO liegt nach Auffassung des Senats neben der Sache. Nach § 308 Abs. 3 Satz 3 InsO erlischt eine nicht angemeldete Forderung eines am Verfahren beteiligten Gläubigers. Der Kläger hat selbst eingeräumt, dass das FA die beiden Forderungen, mit denen es aufgerechnet hat, rechtzeitig zur Aufnahme in den Schuldenbereinigungsplan angemeldet hat. Der Vortrag des Klägers zu § 308 Abs. 3 Satz 2 InsO wäre nur dann relevant, wenn das FA mit nicht aufgenommen Säumniszuschlägen oder einer im Schuldenbereinigungsplan nicht aufgenommenen anderen Forderung (denkbar wäre bspw. Kfz-Steuer oder Grunderwerbsteuer) aufgerechnet hätte. Das ist aber nicht der Fall.

    Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

    VorschriftenAO § 37 Abs. 2, AO § 218 Abs. 2, AO § 226 Abs. 1, BGB § 387, InsO § 308 Abs. 1 S. 3, InsO § 308 Abs. 3 S. 2, InsO § 306 Abs. 1, InsO § 96, ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1