05.04.2013
Finanzgericht des Saarlandes: Urteil vom 25.01.2012 – 2 K 1026/10
1. Regelmäßige Arbeitsstätte i. S. d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG ist der Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers und damit der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine aufgrund des Dienstverhältnisses geschuldete Leistung zu erbringen hat (Anschluss an BFH-Rechtsprechung).
2. Ist ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber ursprünglich für eine bestimmte Zweigstelle eingestellt worden, wird er jedoch seit einigen Jahren aufgrund einer internen Vereinbarung befristet jeweils für ein Jahr in einer anderen Zweigstelle eingesetzt, so wird diese andere Zweigstelle nicht zu einem von mehreren wechselnden Orten im Sinne einer Einsatzwechseltätigkeit, sondern zu einer ortsfesten „regelmäßgen Arbeitsstätte”. Das gilt unabhängig davon, dass der Arbeitnehmer von Jahr zu Jahr an einer anderen Stelle eingesetzt werden könnte; die Situation ist auch nicht der eines Leiharbeitnehmers vergleichbar.
3. Hat das FA versehentlich bei Übernahme der Werte aus der in Papierform abgegebenen Einkommensteuererklärung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht in die Finanzamts-EDV übertragen, so kann dieser Fehler als offenbare Unrichtigkeit auch dann noch nach § 129 AO berichtigt werden, wenn der Einkommensteuerbescheid zwischenzeitlich schon mehrfach ohne Berücksichtigung dieser offenbaren Unrichtigkeit geändert worden ist.
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
hat der 2. Senat des Finanzgerichts des Saarlandes durch den Vizepräsident des Finanzgerichts Prof. Dr. Peter Biisdorfer als Vorsitzenden, die Richterin am Finanzgericht Hörndler, den Richter am Finanzgericht Dr. Roberto Bartone sowie die ehrenamtlichen Richter Astrid Vogel (Geschäftsführerin) und Claudia Bremerstein (Fachassistentin) aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. Januar 2012 für Recht erkannt:
Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Fahrtkosten als Reisekosten im Rahmen einer Einsatzwechseltätigkeit geltend machen kann.
Die Kläger werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist seit 1984 leitender Ingenieur bei der X AG. Die Einstellung erfolgte für die Zweigstelle in A (Bl. 16 Rbh-A). Seit mehreren Jahren ist er jeweils für ein Jahr befristet in B tätig.
In der Einkommensteuererkiärung 2007 machte der Kläger 11.728 EUR als Fahrtkosten für Einsatzwechseltätigkeit geltend (Bl. 18 ff., 25 ESt-A). Im Einkommensteuerbescheid vom 29. Juli 2008 berücksichtigte der Beklagte keine Fahrtkosten für Einsatzwechseltätigkeit, da eine doppelte Haushaltsführung gegeben sei. Am 18. August 2008 legten die Kläger Einspruch ein, der sich auch auf andere Punkte bezog. Hinsichtlich dieser anderen Punkte erging am 27. Oktober 2008 ein Änderungsbescheid (Bl. 90). Am 13. Februar 2009 änderte der Beklagte den Bescheid erneut, wegen der Änderung der Entfernungspauschale aufgrund der Entscheidung des BVerfG vom 9. Dezember 2008 (Bl. 93). Mit der Einspruchsentscheidung vom 11. Dezember 2009 erklärte der Beklagte den Bescheid hinsichtlich der Altersvorsorgeaufwendungen für vorläufig und wies den Einspruch im übrigen als unbegründet zurück. Dagegen haben die Kläger am 11. Januar 2010 Klage erhoben. Am 7. September 2010 hat der Beklagte einen nach § 129 AO berichtigten Bescheid erlassen. Er erfasste nachträglich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus dem Objekt Y (Bl. 120 ff.).
Die Kläger beantragen,
den Einkommensteuerbescheid für 2007 vom 7. September 2010 dahingehend zu ändern, dass insgesamt weitere Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit i. H. v. 10.932 EUR berücksichtigt werden und die Änderung hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung rückgängig gemacht wird.
Die Kläger sind der Ansicht, der Kläger habe in B keine regelmäßige Arbeitsstätte. Er sei vielmehr in A bei „X – C” im Bereich Montage, Inbetriebsetzung und Service eingestellt worden. Derzeit werde er jeweils nur auf ein Jahr im voraus befristet – ähnlich wie ein Leiharbeitnehmer – in B bei „X – D” tätig. Die Situation sei der eines Leiharbeitnehmers vergleichbar, der bei einem Kunden eingesetzt werde. Die Fahrten nach B seien daher als Dienstreisen im Rahmen einer Einsatzwechseltätigkeit mit den tatsächlichen Kosten bzw. mit –,30 EUR je gefahrenem Kilometer zu berücksichtigen (Bl. 3, 140 ff.). Die Voraussetzungen für die Änderung des Bescheides vom 7. September 2010 nach § 129 AO seien nicht gegeben (Bl. 107 ff., 140 f.).
Der Beklagte beantragt,
die Klage als unbegründet abzuweisen.
Er ist der Auffassung, der Kläger habe in B eine regelmäßige Arbeitsstätte. Dafür komme es nur darauf an, dass der Kläger den Betriebssitz in B mit einer gewissen Regelmäßigkeit aufsuche. Der Umstand, dass der Arbeitgeber im Rahmen seines Dispositionsrechts den Kläger auch an anderen Stellen einsetzen könnte, ändere nichts daran. Vielmehr unterhalte der Kläger in B eine im Jahr 2005 begründete doppelte Haushaltsführung, für die nur die Wohnkosten und die Aufwendungen für die wöchentlichen Familienheimfahrten sowie die Fahrten zwischen der Wohnung in B und der Arbeitsstätte berücksichtigt werden könnten. Da der Arbeitgeber die Kosten für Miete und Familienheimfahrten bereits erstattet habe, hätten nur noch die Fahrten zwischen Zweitwohnung und Arbeitsstätte (i.H. von 796 EUR) berücksichtigt werden können. Die Berichtigung nach § 129 AO sei zu Recht erfolgt, da versehentlich aus der Steuererklärung hinsichtlich des Objekts Y nur der Anteil der Ehefrau, nicht jedoch der des Klägers übernommen worden sei (Bl. 143 f.).
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die beigezogenen Akten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Bei den Fahrten des Klägers nach B handelt es sich um Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. um Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung und nicht um Fahrten im Rahmen einer Einsatzwechseltätigkeit. Auch die Berichtigung des Bescheides nach § 129 AO ist zu Recht erfoigt.
1. a) Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Fahrten zwischen Wohnung und wechselnden Tätigkeitsstätten mit den tatsächlichen Kosten als Werbungskosten zu berücksichtigen. Hingegen ist nach § 9 Abs. 1 Satz 3 EStG für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte grundsätzlich die Entfernungspauschale anzusetzen.
Nach der Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat anschließt, ist die regelmäßige Arbeitsstätte i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG der Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers (vgl. BFH vom 11. Mai 2005 VI R 25/04, BStBI II 2005, 791 und VI R 15/04, BStBI II 2005, 788; vom 14. September 2005VI R 93/04, BFH/NV 2006, 53) und damit der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine aufgrund des Dienstverhältnisses geschuldete Leistung zu erbringen hat (BFH vom 7. Juni 2002 VI R 53/01, BStBI II 2002, 878). Dies ist im Regelfall der Betrieb oder eine Betriebsstätte des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, also fortdauernd und immer wieder aufsucht (BFH vom 9. Juni 2011 VI R 36/10, BFH/NV 2011, 1763; vom 22. September 2010 VI R 54/09, BStBI II 2011, 354; vom 9. Juni 2011 VI R 36/10, BFH/NV 2011, 1763, m.w.N.). Dafür sind die Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, welcher Tätigkeitsstätte der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugeordnet worden ist und welche Tätigkeiten er wo im Einzelnen wahrnimmt oder wahrzunehmen hat. Der regelmäßigen Arbeitsstätte muss vielmehr hinreichend zentrale Bedeutung gegenüber den weiteren Tätigkeitsorten zukommen (BFH vom 4. Juni 2008 VI R 85/04, BStBI II 2008, 887).
Ist ein solcher Arbeitsmittelpunkt gegeben, kann sich der Arbeitnehmer auf die immer gleichen Wege einstellen und so (etwa durch Fahrgemeinschaften, öffentliche Verkehrsmittel oder eine zielgerichtete Wohnsitznahme in der Nähe der regelmäßigen Arbeitsstätte) auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken (BFH vom 9. Juni 2011 VI R 36/10, BFH/NV 2011, 1763).
b) Der Arbeitsmittelpunkt des Klägers befindet sich in B.
Der Kläger ist von seinem Arbeitgeber zwar ursprünglich für die Zweigstelle in A eingestellt worden (Bl. 16 f. Rbh-A) und wird seit einigen Jahren aufgrund einer internen Vereinbarung jeweils für ein Jahr in B eingesetzt. Dadurch wird B jedoch nicht zu einem von mehreren wechselnden Orten im Sinn einer Einsatzwechseltätigkeit, sondern zur – ortsfesten – Arbeitsstätte. Der Kläger hat seine Arbeitsleistung für eine gewisse Dauer im Wesentlichen in B zu erbringen. Der Gedanke, auf dem die unterschiedliche Behandlung der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und bei Einsatzwechseltätigkeit beruht, nämlich die Möglichkeit des Steuerpflichtigen, sich auf die sich wiederholenden Wege einstellen zu können, hat vorliegend auch durch die Anmietung einer Zweitwohnung in B seinen Niederschlag gefunden. Die Möglichkeit, dass der Kläger von Jahr zu Jahr an einer anderen Stelle eingesetzt werden könnte, ändert nicht die Qualität des Arbeitsplatzes in B als feste Arbeitsstätte. Bei einer Verwendung an einem anderen Standort, würde gegebenenfalls ab dem Wechsel des Arbeitsortes dieser andere Ort regelmäßige Arbeitsstätte, entsprechend der Zuordnung durch den Arbeitgeber (BFH vom 9. Juni 2011 VI R 36/10, BFH/NV 2011, 1763). Die Situation ist daher auch nicht der eines Leiharbeitnehmers vergleichbar, denn der Kläger ist für seinen Arbeitgeber tätig, wenn auch in einer anderen Zweigstelle (vgl. BFH vom 17. Juni 2010 VI R 35/08, BStBI II 201, 852).
2. Der Beklagte durfte die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Einkommensteuerbescheid 2007 vom 7. September 2010 nach § 129 AO berichtigen.
a) Nach § 129 AO kann die Finanzbehörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes unterlaufen sind, jederzeit (innerhalb der Verjährungsfrist) berichtigen. Offenbar ist eine Unrichtigkeit, wenn der Fehler bei Offenlegung des Sachverhalts für jeden unvoreingenommenen Dritten klar und deutlich als offenbare Unrichtigkeit erkennbar ist, der Fehler auf bloßes mechanisches Versehen zurückzuführen und die Möglichkeit eines Rechtsirrtums ausgeschlossen ist (vgl. BFH vom 4. Juni 2008 X R 47/07, BFH/NV 2008, 1801, m.w.N.). Ob jede Möglichkeit eines Rechtsirrtums, eines Denkfehlers oder einer unvollständigen Sachaufklärung bzw. fehlerhaften Tatsachenwürdigung auszuschließen ist, beurteilt sich nach den Verhältnissen des Einzelfalles, vor allem nach Aktenlage.
Eine oberflächliche Behandlung des Steuerfalies durch die Finanzbehörde hindert eine Berichtigung nach § 129 AO nicht. Denn die Anwendbarkeit dieser Vorschrift ist nicht von Verschuldenserwägungen abhängig und damit auch nicht von einem eventuellen Organisationsverschulden (z.B. BFH vom 11. Juli 2007 XI R 17/05, BFH/NV 2007, 1810, m.w.N.).
b) Der Beklagte hat mit der Änderung der Einkünfte des Klägers aus Vermietung und Verpachtung im Einkommensteuerbescheid 2007 vom 7. September 2010 eine offenbare Unrichtigkeit beseitigt,
Im ursprünglichen Einkommensteuerbescheid für 2007 und den ersten Änderungsbescheiden waren diese Einkünfte nur versehentlich nicht erfasst. Das ist offenkundig, da der Senat klar und deutlich erkennen kann, dass ein Tatsachen- oder Rechtsirrtum des Beklagten ausgeschlossen ist. Vielmehr lag ein Eingabefehler bei der Übernahme der Werte aus der in Papierform eingereichten
Einkommensteuererklärung der Kläger vor. Der Offenbarkeit steht nicht entgegen, dass der Fehler bei den anschließenden Änderungen dem Beklagten nicht aufgefallen war. Dies nämlich ist darauf zurückzuführen, dass die erwähnten Änderungen jeweils punktuefle Korrekturen betrafen und keine Gesamtüberprüfung des Falles stattfand.
Denn aus der Einkommensteuerakte ist ersichtlich, dass der Beklagte hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bezüglich des Objekts Y keinerlei Überlegungen angestellt hatte. Der ursprüngliche Einkommensteuerbescheid vom 29. Juli 2008 enthält keinen Hinweis darauf, dass der Beklagte in diesem Punkt bewusst von der Erklärung abweichen wollte. Auf der Erklärung selbst ist weder eine Anmerkung noch auch nur ein Anstrich zu finden, der darauf schließen lassen könnte, der Beklagte habe sich über den Inhalt der Erklärung in diesem Punkt auch nur den geringsten Gedanken gemacht. Hinzu kommt, dass der Anteil der Klägerin an den Einkünften aus diesem Objekt bereits im ersten Bescheid in der erklärten Höhe enthalten war und nur der Anteil des Klägers an diesen Einkünften fehlte. Der Anteil der Klägerin ist in Feld 21 der Anlage V eingetragen sind. Dieses Feld befindet sich auf der rechten Seite des Blattes an der Stelle, an der auf den meisten Anlagen zur Einkommensteuererklärung die in die Erklärung zu übernehmenden Endbeträge stehen. Demgegenüber ist der Anteil des Klägers in dem mehr in der Mitte der Anlage V und dem damit weniger auffällig positionierten Feld 20 eingetragen. Unterstützt wird dieser Eindruck des ursprünglichen „Übersehens” dadurch, dass die Unrichtigkeit nicht einmal im Einspruchs-, sondern erst im Klageverfahren aufgefallen ist. Da die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung keinen Streitpunkt darstellten und der Beklagte auch nicht davon ausging, von der Erklärung abgewichen zu sein, gab es keinen Grund, den Bescheid auch in diesem Punkt zu überprüfen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht erfüllt sind.