Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 03.08.2012

    Finanzgericht Sachsen: Urteil vom 26.10.2011 – 8 K 1030/11 (Kg)

    1. Ein Student befindete sich weiter in Berufsausbildung i.S. v. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, wenn er sich in einer Wahlfunktion an einer demokratisch verfassten Hochschule vorübergehend um organisatorische und inhaltliche Belange der Ausbildung kümmert, auch wenn während dessen der Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen für den angetretenen Beruf entsprechend der von einer fachlich autorisierten Stelle vorgegebenen Ausbildungsinhalte und -ziele nicht mehr oder nur noch sehr eingeschränkt erfolgt. Daher befindet sich ein als Sprecherin gewähltes, während der Amtszeit vom Studium beurlaubtes Mitglied des StudentInnenRates einer sächsischen Universität unabhängig davon weiter in Berufsausbildung, in welchem Umfang das Mitglied während seiner Beurlaubung aufgrund seiner hervorgehobener Tätigkeit für den StudentInnenRat von der Möglichkeit des § 20 Abs. 3 SächsHSG Gebraucht gemacht und Studien- und Prüfungsleistungen erbracht hat.

    2. Wird die Bewilligung von Kindergeld fortlaufend begehrt, muss darüber vom FG grundsätzlich gemäß der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung entschieden werden. Ist die Sache hinsichtlich bestimmter Bewilligungsmonate oder bestimmter Bewilligungsvoraussetzungen nicht spruchreif i. S. d. § 101 Satz 1 FGO, da die Familienkasse insoweit noch keine Entscheidung getroffen hat und das Gericht aus Gewaltenteilungsgesichtspunkten keine Erstentscheidung treffen darf, ergeht nach § 101 S. 2 FGO insoweit ein Bescheidungsurteil. Soweit einzelne Finanzgerichte hinsichtlich des Ende des klagegegenständlichen Zeitraums bei einer Verpflichtungsklage vom Ende der Regelungswirkung des Ablehnungsbescheides ausgehen, kann dem nicht gefolgt werden (gegen Niedersächsisches FG v. 23.1.2006, 16 K 12/04; gegen FG Düsseldorfl v. 23.1.2007, 10 K 5107/05 (Kg); gegen Niedersächsisches FG v. 11.9. 2009, 9 K 259/06; gegen FG Münster v. 14.12.2010, 1 K 4131/07 (Kg); Anschluss an Sächsisches FG v. 26.9.2010, 8 K 1688/05 (Kg); FG Köln v. 10.5.2007 – 10 K 2341/01).


    Im Namen des Volkes

    URTEIL

    In dem Finanzrechtsstreit

    hat der 8. Senat durch Richter an Finanzgericht … als Berichterstatter gemäß § 79a Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Finanzgerichtsordnung – FGO – auf Grund mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 26.10.2011

    für Recht erkannt:

    Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 25.05.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.06.2011 verpflichtet, der Klägerin Kindergeld für die Tochter J. für Dezember 2010 bis Juni 2011 zu bewilligen sowie die Klägerin wegen des Kindergeldes für J. ab Juli 2011 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

    Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

    Tatbestand

    Streitig ist, ob die Tochter der Klägerin, die als Sprecherin des StudentInnenRates von ihrem Studium beurlaubt ist, für einen Beruf ausgebildet wird.

    Die am 28.06.1990 geborene Tochter der Klägerin studiert Geographie an der Universität L.. Am 08.06.2010 wurde sie als gewähltes Mitglied des StudentInnenRates gemäß § 12 der Satzung der StudentInnenschaft ab dem zum 01.10.2010 beginnenden Wintersemester bis zum Ende des Sommersemesters am 30.09.2011 als Sprecherin gewählt. Gemäß § 3 der Wahlamtsvereinbarung zwischen der Tochter der Klägerin und dem StudentInnenRat der Universität L. vom 27.09.2010 sind die SprecherInnen des StudentInnenRates der Universität L. während ihrer Amtszeit vom Studium üblicherweise beurlaubt. Demgemäß wurde die Tochter der Klägerin für das Wintersemesters 2010/2011 und das Sommersemester 2011 von der Hochschule gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHSG – vom Studium beurlaubt. Gemäß § 4 i.V.m. der Anlage 1 der Wahlamtsvereinbarung erhält die Tochter der Klägerin eine monatliche Vergütung von 400 EUR. Seit dem 01.10.2011 fungiert die Tochter der Klägerin als (kommissarische) Geschäftsführerin des StudentInnenRates i.S.v. § 11 der zum 01.10.2011 in Kraft getretenen Satzung der StudentInnenschaft der Universität L..

    Mit bestandskräftigem Bescheid vom 16.09.2010 in Gestalt Einspruchsentscheidung vom 22.11.2010 hob die Beklagte das Kindergeld für J. ab Oktober 2010 auf. Am 04.04.2011 beantragte die Klägerin erneut Kindergeld für J..

    Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26.05.2011 ab, weil J. vom Studium beurlaubt sei. Dagegen legte die Klägerin am 10.06.2011 Einspruch ein, den die Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 21.06.2011 als unbegründet zurückwies.

    Am 11.07.2011 hat die Klägerin Klage erhoben.

    Die Klägerin beantragt,

    unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 25.05.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.06.2011 den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin Kindergeld für ihre Tochter J. ab Dezember 2010 zu bewilligen.

    Die Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Sie ist der Auffassung, die Tochter der Klägerin sei kindergeldrechtlich nicht zu berücksichtigen, weil sie während ihrer Beurlaubung vom Studium nicht im Sinne von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Einkommensteuergesetz – EStG – für eine Beruf ausgebildet werde. Sie verweist auf ein Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 20.11.2009 5 K 2456/08, wonach eine Vorstandstätigkeit in einem bundesweit tätigen politischen Studentenverband während einer Beurlaubung vom Studium nicht als Berufsausbildung im Sinne vom § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG anzusehen ist.

    Entscheidungsgründe

    Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg.

    Die zulässige Klage ist im Wesentlichen begründet. Der Ablehnungsbescheid vom 25.06.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.06.2011 (§ 44 Abs. 2 FGO analog) ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat Anspruch auf Bewilligung von Kindergeld für ihre Tochter J. für die Streitmonate Dezember 2010 bis Juni 2011 (§ 101 Satz 1 FGO). Für die Streitmonate ab Juli 2011 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im Oktober 2011 hat die Klägerin Anspruch auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 101 Satz 2 FGO).

    Klagegegenständlich ist der Zeitraum ab Dezember 2010 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 26.10.2011. Abgesehen davon, dass über vor Dezember 2010 liegende Kindergeldmonate bereits mit der Einspruchsentscheidung vom 22.11.2010 bestandskräftig entschieden wurde, begehrt die Klägerin mit ihrer Klage auch erst ab Dezember 2010 Kindergeld (§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO). Das Ende des klagegegenständlichen Zeitraums markiert der Schluss der mündlichen Verhandlung am 26.10.2011. Gegenstand der im Streitfall statthaften Verpflichtungsklage (vgl. BFH-Urteil vom 2. Juni 2005 III R 66/04, BStBl II 2006, 184) ist entsprechend dem Klageantrag die Verpflichtung des Beklagten, der Klägerin auf ihren Kindergeldantrags vom 04.04.2011 hin für die Tochter J. ab Dezember 2010 Kindergeld zu bewilligen. Ein Ende der begehrten Kindergeldbewilligung im Sinne eines auch nach hinten abgeschlossenen Zeitraumes beinhaltet der Klageantrag nicht. Anders als im Falle einer Anfechtungsklage, die die Aufhebung eines rechtwidrigen Verwaltungsaktes betrifft und deren Gegenstand deshalb auch in zeitlicher Hinsicht entsprechend der Regelungswirkung des angefochtenen Verwaltungsaktes begrenzt ist, ist Gegenstand der Verpflichtungsklage die Frage, ob Anspruch auf Erlass des begehrten Verwaltungsaktes besteht. Wird die Bewilligung von Kindergeld fortlaufend begehrt, muss darüber grundsätzlich gemäß der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung entschieden werden. Ist die Sache hinsichtlich bestimmter Bewilligungsmonate oder bestimmter Bewilligungsvoraussetzungen nicht spruchreif im Sinne von § 101 Satz 1 FGO, da die Familienkasse insoweit noch keine Entscheidung getroffen hat und das Gericht aus Gewaltenteilungsgesichtspunkten keine Erstentscheidung treffen darf, ergeht nach § 101 Satz 2 FGO insoweit ein Bescheidungsurteil (vgl. BFH in BStBl II 2006, 184). Soweit einzelne Finanzgerichte hinsichtlich des Ende des klagegegenständlichen Zeitraums bei einer Verpflichtungsklage vom Ende der Regelungswirkung des Ablehnungsbescheides ausgehen (vgl. Niedersächsischen FG, Urteil vom 23. Januar 2006 16 K 12/04, FG Düsseldorf, Urteil vom 23. Januar 2007 10 K 5107/05 (Kg), Niedersächsisches FG, Urteil vom 11. September 2009 9 K 259/06, FG Münster, Urteil vom 14. Dezember 2010 1 K 4131/07 (Kg)), kann dem nicht gefolgt werden (vgl. Sächsischen FG Urteil vom 26. November 2010 8 K 1688/05 (Kg); so auch FG Köln, Urteil vom 10. Mai 2007 10 K 2341/01 und Niedersächsisches FG, Urteil vom 9. Dezember 2009 7 K 248/04).

    Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten wurde J. während ihrer Beurlaubung vom Studium wegen ihrer Tätigkeit als Sprecherin bzw. als Geschäftsführerin im Sinne von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG für einen Beruf ausgebildet.

    Das Tatbestandsmerkmal für einen Beruf ausgebildet zu werden im Sinne von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG wird erfüllt durch alle auf den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen gerichteten Maßnahmen, die als Grundlage die Ausübung des angestrebten Berufes geeignet sind, unabhängig davon, ob sie in einer Studien- oder Ausbildungsordnung vorgeschrieben sind oder ob sie über die Mindestvoraussetzungen für die Ausübung des gewählten Berufes hinausgehen. Nicht erforderlich ist, dass die Ausbildungsmaßnahme Zeit und Arbeitskraft des Kindes in überwiegendem Umfang in Anspruch nimmt. Allerdings ist dem Tatbestandsmerkmal, für einen Beruf ausgebildet zu werden, zu entnehmen, dass der Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufes nicht dem ausbildungswilligen Kind allein überlassen bleiben darf, sondern dass Ausbildungsinhalt und Ausbildungsziel von einer fachlich autorisierten Stelle vorgegeben werden müssen (vgl. grundlegend BFH-Urteil vom 9. Juni 1999 VI R 33/98, BStBl II 1999, 701). Eine Unterbrechung der Ausbildung im Sinne von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG tritt grundsätzlich ein, soweit keine auf den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen für den angestrebten Beruf gerichteten Maßnahmen tatsächlich durchgeführt werden, auch wenn ein Ausbildungsverhältnis formal weiter besteht. Unschädlich ist eine solche Unterbrechung nur dann, wenn ein Kind aus objektiven Gründen z.B. wegen einer Erkrankung oder wegen des Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz daran gehindert ist, sich der Ausbildung zu unterziehen. (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 24. September 2009 II R 79/06).

    Im Streitfall befand sich die Tochter der Klägerin J. nach diesen Maßstäben auch während ihrer Beurlaubung vom Studium wegen ihrer leitenden Tätigkeit für den StudentInnenRat in Berufsausbildung. Sie hat ihr Studium mit dem Antritt ihrer Tätigkeit für den StudentInnenRat zum 01.10.2010 nicht unterbrochen.

    Nach § 20 Abs. 4 SächsHSG wird bei Studenten die mindest eine Wahlperiode in den Organen der Hochschule, der Studentenschaft oder des Studentenwerkes nach dem SächsHSG mitgewirkt haben, die Studienzeit von einem Semester nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet. Bei einer mehrjährigen Mitwirkung wird eine Studienzeit von drei Semestern nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet. Das Gesetz geht mithin davon aus, dass diejenigen, die in einer demokratisch verfassten Hochschule von ihrem passiven Wahlrecht erfolgreich Gebrauch machen, aufgrund ihrer damit verbundenen Aufgaben nur noch zur Hälfte bzw. bei zwei Wahlperioden sogar nur noch zu 25 v.H. ihrem Studium nachgehen können. Diese Nichtanrechnung von Semestern auf die Regelstudienzeit gilt in den Fällen, in denen eine Beurlaubung nicht beantragt wird und für alle gewählten Mitglieder der genannten Organe, unabhängig davon, ob sie innerhalb der Organe eine herausgehobene Funktion verantworten.

    Nach § 12 Abs. 9 der bis zum 30.09.2011 geltenden Satzung der StudenInnenschaft der Universität L. nahmen die SprecherInnen innerhalb des StudentenInnenRates eine herausgehobene Stellung verbunden mit umfänglichen Aufgaben und einer Rechenschaftspflicht ein. Nach der bis zum 30.09.2011 geltenden Vergütungsordnung für Aufwand und Honorar des Studentinnenrates der Universität L. konnte ihnen dafür ein Stipendium gewährt werden, dessen maximale Höhe dem Höchstsatz der Förderung von Auszubildenden nach dem BAföG entsprach (§ 2). Demgegenüber konnte nach § 3 der Vergütungsordnung ReferentInnen nur eine Aufwandsentschädigung gewährt werden, deren maximale Höhe dem halben Höchstsatz der Förderung von Auszubildenden nach dem BAföG entsprach. Alle weiteren nach der Vergütungsordnung vorgesehenen Honorare lagen noch weiter darunter.

    Vor dem Hintergrund dieser mit umfassenden, leitenden und verantwortlichen Aufgaben verbundenen Stellung der SprecherInnen ging der StudentInnenRat in der mit der Klägerin geschlossenen Wahlamt- und Vergütungsvereinbarung davon aus, dass die SprecherInnen üblicherweise beurlaubt sind. Der StudentInnenRat sah es mithin aufgrund der genannten Aufgaben nicht als ausreichend an, im Sinne von § 20 Abs. 4 SächsHSG eingeschränkt Studienleistungen zu erbringen, sondern verlangte die Beantragung einer Beurlaubung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SächsHSG, deren Zeiten im vollem Umfang nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet werden (§ 20 Abs. 2 Satz 4 SächsHSG), auch wenn es beurlaubten Studenten nach § 20 Abs. 3 SächsHSG ermöglicht werden soll, Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen.

    Mit der Einführung des Amtes der GeschäftsführerInnen anstelle der SprecherIn durch die seit dem 01.10.2011 geltende Satzung der StudentInnenschaft der Universität L. haben sich zwar Aufgaben und Verantwortlichkeiten zugunsten der ReferentInnen und zu Lasten der GeschäftsführerInnen verschoben. Dementsprechend sieht die Vergütungsordnung seit dem 01.10.2011 eine finanzielle Gleichstellung von GeschäftsführerInnen und ReferentenInnen des StudentInnenRates vor. Gleichwohl verbleibt im Vergleich zu den einfachen Mitgliedern des StudentInnenRates ein deutlich hervorgehobener Verantwortungs- und Aufgabenbereich.

    Unabhängig davon, in welchem Umfang die Tochter der Klägerin J. während ihrer Beurlaubung aufgrund ihrer hervorgehobener Tätigkeit für den StudentInnenRat von der Möglichkeit des § 20 Abs. 3 SächsHSG Gebraucht gemacht und Studien- und Prüfungsleistungen erbracht hat, hat sie ihr Studium nicht unterbrochen. Anders als eine Beurlaubung aus außeruniversitären Gründen, etwa wegen einer Tätigkeit für einen politischen Studentenverband (vgl. FG Rheinland Pfalz, Urteil vom 20. November 2009 5 K 2456/08 oder wegen der Betreuung eines eigenen Kindes (vgl. BFH-Urteil vom 24. September 2009 III R 79/06), nimmt ein Student seine Ausbildung weiter wahr, wenn er sich in einer Wahlfunktion an einer demokratisch verfassten Hochschule vorübergehend um organisatorische und inhaltliche Belange der Ausbildung kümmert, auch wenn während dessen der Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen für den angetretenen Beruf entsprechend der von einer fachlich autorisierten Stelle vorgegebenen Ausbildungsinhalte und -Ziele nicht mehr oder nur noch sehr eingeschränkt erfolgt. Denn solange auf die eigentliche Ausbildung gerichtete Maßnahmen vorübergehend tatsächlich nicht durchgeführt werden, weil es die Ausbildungsstätte institutionell nicht ermöglicht, tritt keine Unterbrechung. Das gilt unstreitig für volljährige Schüler während der Schulferien, für Studenten während der Semesterferien, aber auch für Studenten die sich vor dem Hintergrund der teilweisen Nichtanrechnung von Studiensemestern auf die Regelstudienzeit gemäß § 20 Abs. 4 SächsHSG volle Kalendermonate allein der Gremienarbeit widmen. Erfordert eine hervorgehobene inneruniversitären Wahlfunktion zwingend oder jedenfalls üblicherweise eine Beurlaubung, kann während dieser nichts anderes gelten. In einem solchen Wahlamt wird der Student Teil der das Studium einer demokratisch verfassten Hochschule organisatorisch und inhaltlich ausrichtenden Institutionen und wirkt ohne Unterbrechung desselben an dessen Ausgestaltung mit. Das gilt auch dann, wenn er sich über die teilweise Nichtanrechnung der Wahlperiode auf die Regelstudienzeit nach § 20 Abs. 4 SächsHSG hinaus aufgrund der zeitlichen Inanspruchnahme durch das Wahlamt entsprechend der Vorgaben des Hochschulorgans formal beurlauben lässt.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO.

    Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 FGO, § 708 Nr. 10, § 711 Sätze 1 und 2 und § 709 Satz 2 Zivilprozessordnung – ZPO –.

    Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht gegeben sind.

    VorschriftenFGO § 44 Abs. 1