12.07.2005 · IWW-Abrufnummer 051966
Finanzgericht Schleswig-Holstein: Urteil vom 22.12.2004 – 1 K 417/02
Für eine Wohnung, die zunächst veräußert, sodann zeitversetzt zurückerworben und dann mit einer bereits selbst genutzten Wohnung zusammengefaßt wird, ist EigZul zu gewähren. Es liegt eine ?Anschaffung? i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 EigZulG vor. Die Wohnungseigenschaft der hinzuerworbenen Wohnung als Förderobjekt nach dem EigZulG geht nicht dadurch verloren, dass die Wohnung mit der bereits selbst genutzten Wohnung verbunden wird.
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES FINANZGERICHT
Az.: 1 K 417/02
Urteil
vom 22. Dezember 2004
Aktenzeichen des BFH: Revision vom BFH zugelassen IX R 16/05
Das Urteil wurde im Hinblick auf die Wahrung des Steuergeheimnisses gemäß § 30 Abgabenordnung überarbeitet.
1 K 417/02
In dem Rechtsstreit
wegen Eigenheimzulage
hat der 1. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts am 22. Dezember 2004 für Recht erkannt:
Das Finanzamt wird verpflichtet, unter Änderung des Bescheides vom 14. Dezember 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. November 2002 die Eigenheimzulage ab dem Jahr 2001 in Höhe von 1.278,23 ? ( entsprechend 2500 DM ) festzusetzen.
Die Kosten des Verfahrens trägt das Finanzamt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Die Klägerin begehrt die Gewährung von Eigenheimzulage.
Sie erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 28. Dezember 2000 einen 2.946/10.000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück ..., verbunden mit dem Sondereigentum an Wohnung im Aufteilungsplan bezeichnet mit Nr. 2 und dem Sondernutzungsrecht an einer blau gekennzeichneten Grundstücksfläche für 170.000 DM von A. Die Wohnung wurde der Klägerin am 1. Februar 2001 übergeben. Die Kosten der Vertragsdurchführung trug die Klägerin.
Zur Finanzierung des Wohnungskaufes nahmen die Klägerin und ihr Ehemann ein Darlehen über 180.000 DM auf. Der Darlehensbetrag wurde am 1. Februar 2001 auf dem zur Durchführung des Kaufvertrages eingerichteten Notaranderkonto verbucht. Jeweils am 13. Februar 2001 wurde vom Notaranderkonto ein Betrag in Höhe von 10.000 DM an die Klägerin zu-rück- und in H öhe von 170.000 DM an den Verkäufer weitergeleitet
Dem Kauf der Wohnung Nr. 2 ging folgender Sachverhalt voraus: Das von der Klägerin bewohnte Haus beinhaltet vier Wohnungen, Nr. 1 bis Nr. 4. Die Mutter der Klägerin erwarb im August 1990 das Eigentum an der Wohnung Nr. 1 und Nr. 2. Diese Wohnungen, die im Erdgeschoss nebeneinander liegen. wurden der Klägerin mit Vertrag vom 5. April1993 schenkungshalber zugewandt. Ab Mai 1993 war die Wohnung Nr. 2 fremd vermietet. Die Wohnung Nr. 1 wurde von der Klägerin selbst bewohnt. Am 25. Juli 1997 bzw.18. August 1998 nahm die Klägerin ein Darlehen in Höhe von 70.000 bzw. 20.000 DM auf. Mit Vertrag vom 23. August 1999 verkaufte sie die Wohnung Nr. 2 für 170.000 DM an A. Der Kaufvertrag regelte u.a. als Übergabestichtag den 31. Dezember 1999. Ferner erwähnt der Vertrag, dass 20.000 DM des Kaufpreises am 6. August 1999 gezahlt worden seien, 50.000 DM des Kaufpreises am 31. August 1999 und weitere 100.000 DM des Kaufpreises bis zum 31. Januar 2000 direkt an die Verkäuferin zu zahlen seien. Schließlich regelte der Kaufvertrag, dass der Käufer in das ihm bekannte Mietverhältnis eintrat. Die Klägerin legte Quittungen vom 6. August 1999,31. August 1999 und 31. Januar 2000 über 20.000, 50.000 bzw. 100.000 DM vor. Ferner legt die Klägerin die Bestätigung des Darlehengebers vor, dass die Darlehen zum Stichtag 31. Dezember 1999 noch in Höhe von 19.747,08 bzw. 68.361,40 DM valutierten. Die Grundschulden wurden aus dem Grundbuch am 9. Mai 200 gelöscht. Das auf Herrn A übergegangene Mietverhältnis bestand zum Zeitpunkt des Wohnungsrückkaufes nicht mehr; die Mieter waren zwischenzeitlich ausgezogen. Nach dem Rückkauf der Wohnung Nr. 2 verband die Klägerin die Wohnung Nr. 1 mit der Wohnung Nr. 2 dergestalt, dass sie einen Durchbruch zwischen den angrenzenden Küchen herstellte. Im Übrigen blieben die Wohnungen von der Aufteilung unverändert. Das Kinderzimmer, welches sich bislang in der Wohnung Nr. 1 befunden hatte, wurde in einen Raum der Wohnung Nr. 2 verlegt. Außerdem richtete die Klägerin das Schlafzimmer in der Wohnung Nr. 2 ein. Dem Rückerwerb voraus-gegangen war der Tod der Tochter der Klägerin im März 2000. Danach habe, so die Klägerin in der mündlichen Verhandlung, den Wunsch nach räumlicher Veränderung bestanden. Sie habe sich bereits nach anderen Objekten umgeschaut. Dann habe sich die Option des Wohnungsrückkaufes ergeben. Der Rückerwerb habe ihr die Möglichkeit zur Umgestaltung der Wohnungssituation in einer Art und Weise eröffnet, wie sie es für erforderlich erachtete habe, um nach dem Tode ihrer Tochter in dem Hause wohnen bleiben zu können.
Den Antrag auf Eigenheimzulage ab dem Jahr 2001 vom 17. September 2001 lehnte das Finanzamt mit Bescheid vom 14. Dezember 2001 ab. Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos. Er wurde vom Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 5. November 2002, welcher das Erläuterungsschreiben vom 6. September 2002 zu Grunde lag, als unbegründet zurückgewiesen. Auf den Inhalt des Antrags, des Ablehnungsbescheides, des Erläuterungsschreibens des Finanzamtes, der Einspruchsentscheidung und der vorbereitenden Schriftsätze wird Bezug genommen.
Hiergegen wehrt sich die Klägerin mit ihrer fristgerecht erhobenen Klage, die sie im Wesentlichen damit begründet, dass sie unstreitig eine Wohnung im Jahre 2001 erworben habe, diese Wohnung auch bezogen habe, sie alIerdings auf Grund eines Durchbruchs mit einer anderen Wohnung zusammen nutze, welche sie bereits vorher besessen habe. Der Auffassung der Beklagten, dass keine Eigennutzung vorliege, weil die Wohnung nicht in dem Zustand bezogen worden sei, in dem sie erworben worden sei, sei nicht zu folgen. Die Herstellung des Durchbruches zwischen den Wohnungen Nr. 1 und 2 sei unschädlich.
Im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Klägerin Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Finanzamtes über die Ablehnung der Eigenheimzulage vom 14. Dezember 2001 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 5. November 2002 aufzuheben und das Finanzamt zu verurteilen, ihr die beantragte Eigenheimzulage ab 2001 zu gewähren.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht es sich auf seine Einspruchsentscheidung.
Beigezogen und Gegenstand des Verfahrens waren die Eigenheimzulageakte sowie die Einheitswertakten des beklagten Finanzamtes.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Das Finanzamt war zu verpflichten, Eigenheimzulage festzusetzen.
§ 2 Abs. 1 Satz 1 Eigenheimzulagegesetz (EigZuIG) begünstigt die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus. Die Eigenheimzulage wird für das Jahr der Anschaffung und die folgenden sieben Jahre für jedes Kalenderjahr des Förderzeitraumes gewährt, in welchem der Erwerber die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt oder diese einem Angehörigen i.S. des § 15 Abgabenordnung (AO) unentgeltlich zu Wohnzwecken überlässt (§§ 3, 4 EigZuIG). Sie umfasst den Fördergrundbetrag und die Kinderzulage (§ 9 Abs. 1 EigZuIG). Der Begriff "Wohnung" i.S. des EigZulG bestimmt sich nach dem Wohnungsbegriff des Bewertungsgesetzes. Danach muss es sich um eine abgeschlossene Raumeinheit handeln, die neben den eigentlichen Wohnräumen die zur Ermöglichung einer selbstständigen Haushaltsführung erforderlichen Sanitär- und Küchenräume enthält Bemessungsgrundlage für die Eigenheimzulage sind die Anschaffungskosten für die Wohnung zuzüglich der Anschaffungskosten für den dazugehörigen Grund und Boden (§ 8 Abs. 1 EigZuIG). Für die Anschaffung einer bereits vor längerer Zeit hergestellten Wohnung beläuft sich die Eigenheimzulage auf 2,5 v.H. der Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch 2.500 DM (§ 9 Abs. 2 Satz 1 EigZuIG). Sie kann in voller Höhe beansprucht werden, wenn die jeweiligen Anschaffungskosten - Wohnungskaufpreis, Notarkosten, ggf. anzuerkennende anschaffungsnahe Aufwendungen insgesamt mind. 100.000 DM betragen.
Die Anwendung dieser Rechtsgrundsätze auf den Streitfall ergibt, dass die Klägerin mit notariellem Kaufvertrag vom 18. Dezember 2000 entgeltlich die im Inland belegene Wohnung erworben hat. Die Wohnung wurde ihr zum 1. Februar 2001 übergeben. Die Klägerin ist in 2001 bürglich-rechtliche Eigentümerin der Wohnung geworden. Die Anschaffungskosten der Wohnung beliefen sich auf 170.000 DM. Zweifel daran, dass der Klägerin tatsächlich Aufwendungen in der geltend gemachten Höhe entstanden sind, hat das Gericht nicht. In Höhe der Anschaffungskosten hat die Klägerin zusammen mit ihrem Ehemann ein Darlehen aufgenommen. Der Darlehensbetrag wurde auf das Notaranderkonto ausgezahlt und an den Wohnungsverkäufer, zu welchem die Klägerin in keinem Angehörigenverhältnis steht, in Höhe des ihm zustehenden Kaufpreises weitergeleitet. Die Bemessungsgrundlage beträgt demnach 170.000 DM. Der Fördergrundbetrag beträgt 2,5 v.H. der Bemessungsgrundlage, max. 2.500 DM. Die Wohnung wird von der Klägerin und einem nahen Angehörigen i.S. des § 15 AO, nämlich ihrem Ehemann, selbst genutzt. Dass die Klägerin darüber hinaus auch noch die Räumlichkeiten der Wohnung Nr. 1 nutzt, ändert an dem Fördertatbestand der Anschaffung (einer Altbauwohnung) und der Eigennutzung dieser Wohnung ab dem Jahr der Übergabe nichts. Soweit das Finanzamt argumentiert, durch die Verbindung der Wohnungen liege keine Herstellung einer "neuen" Wohnung vor, schließt sich das Gericht dieser Argumentation nicht an. Denn neben der Herstellung - sollte es denn darauf ankommen - wird auch die vorliegend gegebene Anschaffung einer Wohnung durch das EigZulG gefördert, vgl. oben. Die Wohnungseigenschaft der Wohnung Nr. 2 geht jedenfalls nicht dadurch verloren, dass diese Wohnung mit der Wohnung Nr. 1 in der oben beschriebenen Art und Weise verbunden worden ist. Der Anspruch auf Bewilligung von Eigenheimzulage begann mit der Nutzung der angeschafften Wohnung zu eigenen Wohnzwecken im Jahre 2001. Das ist der Zeitpunkt, zu welchem die Wohnung der Klägerin übergeben worden ist. Daran, dass eine Nutzung ab dem Jahr 2001 vorlag, bestehen keine Zweifel.
Der Fördergrundbetrag war in Höhe von 1.278,23 ? = 2.500 DM festzusetzen. Die Anwendung des § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 EigZulG in der Fassung des Art. 11 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (Euroglättungsgesetz; Bundesgesetzblatt -BGBI- I Seite 1790) kam nicht in Betracht, da die Klägerin die Wohnung vor dem 31. Dezember 2001 angeschafft hat, vgl. § 19 Abs. 7 EigZulG. Entsprechendes gilt ggf. für eine festzusetzende Kinderzulage nach § 9 Abs. 5 EigZulG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Gründe zur Zulassung der Revision bestanden nicht, § 115 Abs. 2 FGO.