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  • 15.12.2011

    Finanzgericht Thüringen: Urteil vom 04.11.2010 – IV 368/06

    1. Die Fahrzeuge eines im Bereich der Landschaftspflege und des Umweltdienstes tätigen Betriebes werden nicht ausschließlich zur Straßenreinigung i.S. des § 3 Nr. 4 KraftStG eingesetzt, wenn die in den als Kastenwagen universell verwendbaren Fahrzeugen befindlichen Reinigungsgeräte jederzeit entnommen werden können, monatlich wenige Reinigungen durchgeführt werden und die Fahrzeugführer mit den Fahrzeugen ihre Fahrten zwischen Wohnung und den übrigen betrieblichen Arbeitsstätten bestreiten. Dem steht eine 24-stündige Präsenzpflicht der Fahrzeuge nicht entgegen.

    2. Die neben der ausschließlichen Verwendung gem. § 3 Nr. 4 KraftStG zu fordernde Erkennbarkeit der Zweckbestimmung der Fahrzeuge zur Straßenreinigung ist mit der Aufschrift „ÖKO-MOBIL” und „Umweltdienst” nicht zu erreichen. Diese Aufmachung deutet auf ein Sonder- bzw. Entsorgungsfahrzeug, nicht aber auf ein Straßenreinigungsfahrzeug hin.


    Im Namen des Volkes

    Urteil

    In dem Rechtsstreit

    hat der IV. Senat des Thüringer Finanzgerichts … aufgrund mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 4. November 2010 für Recht erkannt:

    1. Die Klage wird abgewiesen.

    2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

    Tatbestand

    Umstritten ist, ob die auf den Kläger zugelassenen Fahrzeuge ausschließlich zur Reinigung von Straßen verwendet werden und die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 4 des Kraftsteuergesetzes (KraftStG) erfüllen.

    Der Kläger betreibt ein Einzelunternehmen im Bereich der Landschafts- und Umweltpflege. Ausweislich des Briefkopfs (Landschaftspflege und Umweltdienst X) bietet er folgende Leistungen an: Mäh- und Mulcharbeiten, Baumpflege und Fällarbeiten, Holzhäckselarbeiten, Anpflanzungen jeder Art, Ölspurenbeseitigung und Fahrbahnreinigung. Neben dem Einzelunternehmen besteht auch eine Umweltservice X GmbH.

    Der Kläger ist seit dem 1. Dezember 2000 Halter des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen A und seit dem 27. Dezember 2001 Halter des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen B. Bei diesen beiden Fahrzeugen handelt es sich jeweils um Fahrzeuge der Marke Daimler Chrysler, LKW geschlossener Kasten mit 2 Sitzplätzen und einem zulässigen Gesamtgewicht von 5.990 kg (Schlüsselnummern 1003 21 u. 1003 71). Nach den in den Akten vorliegenden Fotos handelt es sich um weißlackierte Fahrzeuge mit rot-weiß-roter Sicherheitskennzeichnung sowie dunkelgrünem Schriftzug „Umweltdienst” und „ÖKO-Mobil X”. Auf allen Seiten befindet sich die Anschrift und Telefonnummer des Klägers. Ferner sind die Fahrzeuge mit einer Sicherheitsbeleuchtung ausgestattet. Wegen der Einzelheiten wird auf die in der Gerichtsakte befindlichen Fotos verwiesen (Blatt 90 ff der Gerichtsakte). Nach einem Gutachten der DEKRA Thüringen vom 4. April 2003 werden die Fahrzeuge seit dem 10. April 2003 im Fahrzeugbrief als Sonderfahrzeuge mit den Schlüsselnummern 1890 51 bezeichnet.

    Zwischen dem Kläger und der BRD (vertreten durch den Freistaat Thüringen und endvertreten durch das Straßenbauamt Nordthüringen) besteht ein am 6. Dezember 2004 geschlossener Vertrag über die Beseitigung von umweltgefährdenden Verunreinigungen. Nach § 1 dieses Vertrages übernahm der Kläger die Beseitigung von Ölen, Kraftstoffen und anderen verkehrs- und umweltgefährdenden Stoffen nach Unfällen und anderen Ereignissen auf der A 38, Bundesund Landesstraßen außerhalb geschlossener Ortslagen im Zuständigkeitsbereich des Auftraggebers in den Grenzen der Landkreise Nordhausen, Eichsfeld und Kyffhäuser im Rahmen der Gefahrenabwehr. Ferner war der Kläger nach § 3 des Vertrages unter anderem verpflichtet, spätestens 45 Minuten nach Aufforderung des Auftraggebers oder der Rettungsleitstelle mit angemessener Ausrüstung, Fahrzeugen, Personal und Material am Einsatzort zu sein. Weiter müssen nach dem Vertrag die zum Einsatz kommenden Fahrzeuge eine rot-weiß-rote Sicherheitskennzeichnung nach DIN tragen und mindestens mit folgenden Geräten ausgestattet sein: Mobiltelefon, Notstromaggregat, Heißdampfgerät, Industriestaubsauger, Industriebohnermaschine, Sicherungstechnik, mehrfache Baustellenbeleuchtung, Vorhalten von mehreren Sorten zugelassener Ölbinder sowie weiterer Hilfsmittel zur Bindung auslaufender Flüssigkeiten und ähnliches, was zur Realisierung der Aufgeben erforderlich ist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag (Blatt 71 der Gerichtsakte) und die dazugehörige Leistungsbeschreibung verwiesen (Blatt 79 der Gerichtsakte). Nach den in den Akten vorliegenden Einsatz- bzw. Abnahmeprotokollen (dort Auftragnehmer: Umweltservice X GmbH A-Stadt) war das Fahrzeug B im September 2005 insgesamt 9 Mal und das Fahrzeug A im November 2005 7 Mal für den oben genannten Auftraggeber im Einsatz. Auf die Protokolle wird verwiesen (Blatt 38 ff der Gerichtsakte).

    Für die streitigen Fahrzeuge wurde je weils eine Jahressteuer von 214 Euro festgesetzt. Die Bescheide vom 22. Dezember 2000 und 21. Januar 2002 sind bestandskräftig.

    Der Kläger beantragte am 26. Mai 2003 beim vorher zuständigen Finanzamt Worbis die Steuerbefreiung für die hier streitigen Fahrzeuge ab dem Zulassungsdatum. Dies lehnte das Finanzamt mit Bescheid vom 10. Juni 2003 ab.

    Mit dem Einspruch dagegen machte der Kläger im Wesentlichen geltend, dass seine Fahrzeuge als Sonderfahrzeuge „Ölreinigungsfahrzeuge” (jetzt Schlüsselnummer 1838 00) von der Steuer befreit seien. Er legte zum Nachweis die im September 2003 geänderten Kraftfahrzeugbriefe vor (Blatt 68 der Steuerakte).

    Auf Anforderung des Finanzamtes legte der Kläger Fotos und Einsatzprotokolle für die Fahrzeuge der Monate September und November 2005 vor, auf die verwiesen wird (Blatt 119, 123 der Steuerakte). Auf Nachfrage des Finanzamtes teilte der Kläger mit, dass drei Mitarbeiter pro Betrieb (Einzelunternehmen und GmbH) mit fachlicher Qualifikation zur Ausübung der Tätigkeit mit den Sonderfahrzeugen im Einsatz seien. In der normalen Arbeitszeit würden Tätigkeiten mit anderer Technik in den Landkreisen ausgeführt, z. B. Mäh- Mulcharbeiten, Baumpflege und Fällarbeiten, Anpflanzungen jeder Art, Holzschredderleistungen, Kanals pülungen, Grabenregulierungen, Straßenreinigung u. s. w.. Die Fahrzeuge seien dann jeweils in den Landkreisen bei den Mitarbeitern zur Gewährleistung des Vertrages mit dem Straßenbauamt Nordthüringen stationiert (Blatt 122 der Steuerakte).

    Das Finanzamt Worbis wies die Einsprüche mit Einspruchsentscheidungen vom 10. April 2006 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass weder nach § 3 Nr. 1 KraftStG noch nach den Nrn. 4 und 7 eine Steuerbefreiung in Betracht käme. Die streitigen Fahrzeuge seien nicht nach § 3 Nr. 1 KraftStG von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgeschlossen. Auch seien sie keine Sonderfahrzeuge im Sinne von § 3 Nr. 7 KraftStG, da sie nicht ausschließlich für die dortigen Zwecke (Buchstabe a – e) im Bereich von Land- oder Forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet würden. Nach § 3 Nr. 4 KraftStG seien Fahrzeuge, die zur Reinigung von Straßen verwendet werden, von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, solange sie ausschließlich zur Reinigung von Straßen verwendet würden. Dies seien Fahrzeuge, die bei Arbeiten jedweder Art zur Sauberhaltung der Straßen eingesetzt würden. Voraussetzung sei, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diesen Zweck bestimmt erkennbar seien.

    Im Streitfall würden die Fahrzeuge nicht ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke des § 3 Nr. 4 KraftStG verwendet. Sie dienten dem Kläger auch zur Ausübung anderer Tätigkeiten, wie für die Fahrten zu den einzelnen Auftragsorten der Landschaftspflege, dem Transport von Geräten und dem Transport der Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Schädlich sei auch, dass die Reinigungsarbeiten während des Einsatzes nicht durch das Fahrzeug selbst erfolgten, sondern diese Fahrzeuge lediglich die dafür benötigten Arbeitsmittel und Materialien zum Einsatzort transportierten. Zudem würden nach dem eigenen Vortrag des Klägers gelegentlich auch Einsätze bei privaten Haushalten durchgeführt, was auch der Steuerbefreiung entgegenstehe. Ferner sei auch dem äußeren Erscheinungsbild der Fahrzeuge nicht zu entnehmen, dass sie ausschließlich für die Straßenreinigung im Einsatz seien. Eine Steuerbefreiung komme daher nicht in Betracht, sodass weder eine Neufestsetzung nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG ab Antragsstellung noch eine rückwirkende Änderung der bestandskräftigen Steuerfestsetzungen nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) erfolgen könne.

    Mit der Klage macht der Kläger über sein Vorbringen im Vorverfahren hinaus im Wesentlichen geltend, dass die Fahrzeuge ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 3 Nr. 4 KraftStG verwendet worden seien. Insbesondere habe man die Fahrzeuge ausschließlich bei Havarien eingesetzt, speziell bei Ölunfällen. In den Fahrzeugen befänden sich jeweils ein 600 Liter Wassertank, ein Notstromaggregat, ein Heiß-Wasserverdampfer, Öl- und Reinigungsmittel sowie Verkehrsschilder und Sicherheitstechnik. Dies sei eine Spezialausstattung die nicht ausgeräumt werden könne. Denn die Fahrzeuge hätten eine 24-Stundenbereitschaft, sodass im Notfall das Spezialgerät nicht einfach eingeräumt werden könne. Die Fahrzeuge seien vollbeladen und könnten daher nicht zu anderen Zwecken eingesetzt werden. Die Grenze der Nutzlast sei immer erreicht. Eine weitere Zuladung sei ausgeschlossen. Ein Einsatz zu einem nicht begünstigenden Zweck sei nicht erfolgt. Mit den Fahrzeugen würden keine anderen Tätigkeiten ausgeübt, nur die Verkehrsflächenreinigung. Zum Nachweis legt der Kläger nochmals die Einsatzprotokolle September und November 2005 vor (Blatt 38 ff der Gerichtsakte).

    Der Auftraggeber schreibe ihm auch vor, dass die Einsatzzeit maximal 45 Minuten betragen dürfe. Regelmäßig sei man hinsichtlich der übrigen Tätigkeiten soweit vom Betriebssitz entfernt, dass es nicht möglich wäre, innerhalb von 45 Minuten zum Betriebssitz zurückzukehren und zum Einsatzort zu gelangen. Es sei deshalb erforderlich, die Einsatzfahrzeuge immer mitzuführen. Die Einsatzfahrzeuge könnten zu anderen Arbeiten nicht benutzt werden, da sie voll beladen seien. Die 24 Stunden Präsenz-Pflicht bestehe für alle seine Mitarbeiter, wodurch diese auch gehalten seien, die Fahrzeuge über Nacht mit nach Hause zu nehmen. Daraus ergebe sich, dass die Fahrzeuge nicht zur Ausübung anderer Tätigkeiten, wie z. B.: Fahrten zum Transport von Geräten bzw. Fahrten zur Durchführung von Mäh- und anderen Baumpflegearbeiten dienten. Die Fahrzeuge würden daher nicht gezielt zu einem Auftragsort der Landschaftspflege mitgenommen, sondern parallel zu dem eigentlichen Arbeitsfahrzeug mitgenommen, damit es verfügbar sei, wenn es zu einem Einsatz komme.

    Die Kennung der Fahrzeuge bestehe im Übrigen nicht aus einer Aufschrift „Umweltdienst”, sondern vielmehr in den Rundumleuchten, den rot-weißen Markierungen und dem klappbaren Leuchtpfeil mit Vorwarnsystem. Dies sei zudem gesetzlich vorgeschrieben. Die äußere Gestalt lasse den Schluss zu, dass es sich um ein spezielles Einsatzfahrzeug handele.

    Unzutreffend sei die Behauptung des Beklagten, dass er in zwei Telefonaten mitgeteilt habe, dass allein das Vorhalten der Einsatzfahrzeuge und das Warten auf einen eventuellen Einsatzruf wirtschaftlich nicht möglich seien und dass die Fahrzeuge ständig unterwegs seien, um einsatzbereit zu sein.

    Natürlich gebe es auch Einsätze wegen Havarien in privaten Haushalten. Dies seien aber keine privaten Aufträge, da sie im öffentlichen Auftrag erfolgt seien.

    Der Kläger verweist auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) in seinem Urteil vom 12. Dezember 2006 VII R 42/05 (Sammlung der Entscheidungen des BFH – BFH/NV – 2007, 1051), wonach die Verwendbarkeit eines Fahrzeuges für andere Zwecke die Einordnung als Sonderfahrzeug nicht ausschließe.

    Der Kläger beantragt sinngemäß,

    die Ablehnungsbescheide vom 10. Juni 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 10. Juni 2006 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die ursprünglichen Kraftfahrzeugsteuerbescheide für die Fahrzeuge mit den Kennzeichen B und A von Anfang an aufzuheben.

    Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Er verweist auf seine Einspruchsentscheidungen vom 10. April 2006 und insbesondere darauf, dass die Fahrzeuge nicht ausschließlich zur Reinigung von Straßen verwendet würden und dass die Fahrzeuge nicht äußerlich als für diesen Zweck bestimmt erkennbar seien. Gegen eine ausschließlich steuerbegünstigte Verwendung spreche bereits, dass die Fahrzeuge in einem Monat lediglich sieben bzw. neun Mal im Einsatz gewesen seien. Auch habe der Kläger selbst in seinen Telefonaten vom 20. Januar 2006 und 16. Februar 2006 mitgeteilt, dass allein das Vorhalten der Einsatzfahrzeuge und nur das Warten auf einen eventuellen Einsatzruf wirtschaftlich nicht möglich sei und die Fahrzeuge ständig unterwegs seien, um einsatzbereit zu sein (Blatt 118 u. 121 der Steuerakte). Zudem sei auch nicht ausgeschlossen, dass andere Gegenstände mit den Fahrzeugen transportiert würden. Dem äußeren Erscheinungsbild der Fahrzeuge sei auch nicht zu entnehmen, dass sie ausschließlich für die Straßenreinigung im Einsatz seien. Das aufgespritzte Firmenlogo „Umweltdienst” und „ÖKO-Mobil X” betreffe vielmehr sämtliche Aufgabenbereiche des Unternehmens des Klägers. Die vom Kläger angeführte BFH-Entscheidung vom 12. Dezember 2006 VII R 42/05 (a. a. O.) sei nicht anwendbar, da sie zu § 25b Abs. 2 des Mineralölsteuergesetzes ergangen sei. Eine Steuerbefreiung komme daher nicht in Betracht.

    Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung zu der Frage, in welchem Umfang die Fahrzeuge des Klägers zur Reinigung von Straßen verwendet wurden, Beweis erhoben, durch Vernehmung des Zeugen Karl-Heinz Koch. Ferner hat der Senat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme eines der hier streitigen Fahrzeuge. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll und ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

    Entscheidungsgründe

    Die Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide in Gestalt der Einspruchsentscheidungen sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO –). Zu Recht hat der Beklagte die Aufhebung der Kraftfahrzeugsteuerbescheide vom 22. Dezember 2000 und 21. Januar 2002 abgelehnt. Keines der Fahrzeuge erfüllt die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung.

    I. Das Begehren des Klägers ist als Verpflichtungsklage mit dem Ziel der Aufhebung der ursprünglichen Kraftfahrzeugsteuerbescheide zu verstehen. Denn verfahrensrechtlich ist über die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer im Rahmen der Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung und nicht in einem selbstständigen neben die Kraftfahrzeugsteuererhebung tretenden Steuerbefreiungsverfahren zu entscheiden (ständige Rechtsprechung des BFH, z. B. BFH-Urteil vom 11. März 2004 VII R 65/02, Bundessteuerblatt – BStBl – Teil II 2004, 528). Es ist daher der ursprüngliche, auf Steuerbefreiung gerichtete, Antrag des Klägers gemessen an seinem Rechtsschutzziel als Antrag auf Änderung/Aufhebung der ursprünglichen Steuerfestsetzungen (§ 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung – AO –) und als Antrag auf Neufestsetzung nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 bzw. 4 KraftStG zu werten. Entsprechend legt der Senat auch die Ablehnung des Beklagten als Ablehnung im Sinne dieser Anträge aus, was auch in der Begründung der Einspruchsentscheidung des Beklagten (am Ende) zum Ausdruck kommt.

    II. Der Senat konnte sich nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens nicht die Überzeugung verschaffen, dass die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung erfüllt sind.

    1. Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 4 KraftStG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist das Halten von Fahrzeugen von der Steuer befreit, solange es ausschließlich zur Reinigung von Straßen verwendet wird. Voraussetzung ist weiter, dass das Fahrzeug äußerlich als für diesen Zweck bestimmt erkennbar ist. Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

    a. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 4 KraftStG setzt voraus, dass das Fahrzeug „ausschließlich” zur Reinigung von Straßen verwendet wird. Ausschließlich bedeutet nach der Rechtsprechung des BFH, dass das Fahrzeug allein dem begünstigenden Zweck dienen muss, also ohne anderweitige „Mit”benutzung (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 23. Mai 1989 VII R 110/86, Bundessteuerblatt – BStBl – Teil II 1989, 907; und BFH-Beschluss vom 5. November 2008 II B 96/08, BFH/NV 2009, 420; jeweils zu „ausschließlich” bei § 3 Nr. 7 KraftStG). Der Senat ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zu der Überzeugung gelangt, dass die hier streitigen Fahrzeuge – wie von der Rechtsprechung gefordert – ausschließlich zur Reinigung von Straßen eingesetzt werden.

    Dies ergibt sich für den Senat zunächst daraus, dass es sich vorliegend um Fahrzeuge handelt, die nach ihrer Bauart universell zum Transport von Lasten und jedweden Gegenständen verwendet werden können. Es handelt sich um einen typischen Kastenwagen. Die Inaugenscheinnahme hat ferner ergeben, dass die sich überwiegend in dem Fahrzeug befindlichen Reinigungsgeräte nicht fest im Fahrzeug eingebaut sind. Die Reinigungsgeräte können jederzeit entnommen werden. Dass dies – wie der Kläger zutreffend ausführt – mö glicherweise nicht sinnvoll ist, um einen Einsatz innerhalb von 45 Minuten zu gewährleisten, hält der Senat für nicht entscheidungserheblich. Insoweit ist auch die geringe Anzahl der monatlichen Einsätze (sieben bzw. neun) der Fahrzeuge zu berücksichtigen, die darauf hindeuten, dass die Fahrzeuge nicht ausschließlich im Sinne von § 3 Nr. 4 KraftStG verwendet werden. Weiter spricht gegen eine ausschließliche Nutzung im Sinne von § 3 Nr. 4 KraftStG, dass die jeweiligen Fahrzeugführer mit diesen Fahrzeugen regelmäßig zu ihrer Wohnung und auch zu ihren übrigen Arbeitsorten fahren, die der Betrieb des Klägers, als Betrieb der Landschaftspflege und im Umweltdienst, üblicherweise mit sich bringt. Auch verfügen die Fahrzeuge über eine Anhängekupplung, sodass eine Mitverwendung der Fahrzeuge im Betrieb des Klägers nicht ausgeschlossen ist. Insgesamt gesehen führt dies auch unter Berücksichtung dessen, dass der Kläger eine 24 Stunden Präsenzpflicht hat, nach Auffassung des Senats dazu, dass im Streitfall die oben dargestellte anderweitige Nutzung und Nutzungsmöglichkeit der Fahrzeuge als schädliche Verwendung im Sinne von § 3 Nr. 4 KraftStG zu werten ist, die die Steuerbefreiung ausschließt.

    Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich nichts anderes aus der von ihm bezeichneten BFH-Entscheidung vom 12. Dezember 2006 VII R 42/05 (a. a. O). Diese Entscheidung ist hier nicht einschlägig, da sie zu § 25b des Mineralsteuergesetzes (MinöStG) ergangen ist und in dieser Vorschrift nicht – wie hier – die „ausschließliche” Verwendung Tatbestandsvoraussetzung ist.

    b. Die Fahrzeuge des Klägers sind auch nicht für den ausschließlichen Zweck – Reinigung von Straßen – äußerlich zu erkennen. Zwar verfügen die Fahrzeuge über die von seinem Auftraggeber geforderten äußeren Sicherheitskennzeichnungen und Vorrichtungen. Jedoch vermochte der Senat aufgrund dieser äußeren Merkmale nicht zu erkennen, dass dies eine Widmung im Sinne eines Straßenreinigungsfahrzeuges darstellt. Vielmehr deutet die äußerliche Aufmachung und die Bezeichnung „ÖKO-MOBIL” und „Umweltdienst” auf ein Sonder- bzw. Entsorgungsfahrzeug, nicht aber auf ein Straßenreinigungsfahrzeug hin.

    2. Die Fahrzeuge des Klägers erfüllen auch nicht die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 5 KraftStG. Danach ist das Halten von Fahrzeugen – neben weiteren Voraussetzungen – befreit, solange sie ausschließlich im Feuerwehrdienst, im Katastrophenschutz, für Zwecke des zivilen Luftschutzes, bei Unglücksfällen, im Rettungsdienst oder zur Krankenbeförderung verwendet werden. Auch wenn man im Streitfall davon ausgeht, dass die Fahrzeuge des Klägers in „Unglücksfällen” zur Gefahrenabwehr eingesetzt werden, scheitert hier die Steuerbefreiung daran, dass die Fahrzeuge nicht „ausschließlich” für diese Zwecke eingesetzt werden. Der Senat verweist insoweit auf die oben dargestellte Begründung. Es liegt damit auch keine, wie der Kläger meint, Vergleichbarkeit mit Feuerwehrfahrzeugen vor, die die gleiche Tätigkeit verrichteten und von der Steuer befreit seien.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Für die Zulassung der Revision (§ 113 Abs. 2 FGO) sieht der Senat keinen Grund.

    VorschriftenKraftStG § 3 Nr. 4