15.12.2011
Finanzgericht Münster: Urteil vom 24.04.2009 – 10 K 1010/07 E
Erscheint ein Arbeitnehmer im Außendienst auf Anweisung seines Arbeitgebers nicht zuletzt aus Kontrollzwecken einmal täglich mit einem Dienstwagen beim Betriebssitz des Arbeitgebers, so ist ein geldwerter Vorteil für die Überlassung des Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusetzen. Es spielt keine Rolle, wenn dem Arbeitnehmer am Betriebssitz des Arbeitgebers kein eigener Arbeitsplatz eingerichtet ist und der Betriebssitz nur als Anlaufstelle, nicht aber Schwerpunkt der Außendiensttätigkeit anzusehen ist.
Im Namen des Volkes
URTEIL
In dem Rechtsstreit
hat der 10. Senat in der Besetzung: Vorsitzender Richter am Finanzgericht … Richterin am Finanzgericht … Richter … ehrenamtlicher Richter … ehrenamtliche Richterin … ohne mündliche Verhandlung in der Sitzung vom 24.04.2009 für Recht erkannt:
Tatbestand
I.
Umstritten ist die Versteuerung des geldwerten Vorteils aus der Gestellung eines Firmenfahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Die Kläger sind Eheleute und wurden in den Streitjahren 2001 – 2004 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist seit dem 01.04.1990 bei der X…. Handel GmbH & Co. KG beschäftigt und erzielt aus seiner Tätigkeit als Außendienstmitarbeiter Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i.S.d. § 19 Einkommensteuergesetz (EStG).
Die ursprünglich zwischen der X…. Handel GmbH & Co. KG und dem Kläger getroffene arbeitsvertragliche Vereinbarung sah vor, dass der Kläger – wie auch die übrigen Außendienstmitarbeiter – täglich direkt von seiner Wohnung aus in seinen jeweiligen Einsatzbezirk fahren sollte. Daher suchte der Kläger den Betriebssitz seiner Arbeitgeberin in A-Stadt zunächst nicht regelmäßig auf. Lediglich in Einzelfällen holte der Kläger Ware aus der A-Stadter Betriebsstätte ab, um sie anschließend seinen Kunden zu übergeben.
Für die Streitjahre erteilte der Leiter der Betriebsstätte in A-Stadt – abweichend von den bestehenden arbeitsvertraglichen Vereinbarungen – zu Kontrollzwecken und für Absprachen mit dem jeweiligen Kundenberater die Anweisung, jeder Außendienstmitarbeiter müsse täglich zunächst die Betriebsstätte in A-Stadt aufsuchen, bevor er in seinen Einsatzbereich fahren dürfe. Dementsprechend begab sich der Kläger in den Jahren 2001 – 2004 täglich einmal in die Betriebsstätte seiner Arbeitgeberin in A-Stadt, wo ihm jedoch kein individuell für ihn eingerichteter Arbeitsplatz zur Verfügung stand.
Als Außendienstmitarbeiter verfügte der Kläger über ein Firmenfahrzeug, welches er auch für Privatfahrten nutzen durfte. Die private Nutzung des Firmenfahrzeugs wurde nach der sog. 1%-Regelung i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG versteuert. Einen geldwerten Vorteil für die Fahrten zwischen seiner Wohnung und der Betriebsstätte in A-Stadt versteuerte der Kläger nicht.
Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärungen für die Veranlagungszeiträume 2001 und 2002 gaben die Kläger jeweils an, der Kläger habe den 45 km von seinem Wohnort entfernten Firmensitz seiner Arbeitgeberin in A-Stadt an 135 Tagen aufgesucht. Hierfür habe ihm ein Firmenwagen zur Verfügung gestanden. Der geldwerte Vorteil sei mit der 1%-Regelung lohnversteuert worden. Aufwendungen für Dienstreisen machte der Kläger darüber hinaus in den Jahren 2001 und 2002 nicht geltend.
Im Rahmen ihrer Einkommensteuerklärung 2003 machten die Kläger hinsichtlich der nichtselbständigen Tätigkeit des Klägers Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (dem Firmensitz der Firma X…. Handel GmbH & Co. KG in A-Stadt) an 230 Arbeitstagen geltend. Hierzu vermerkte der Kläger, er habe diese Fahrten mit einem Firmenfahrzeug durchgeführt. Zugleich ermittelte der Kläger die folgenden Mehraufwendungen für Verpflegung im Rahmen einer Fahrtätigkeit:
170 Tage × 6,00 Euro | = 1.020,00 Euro |
abzüglich Erstattung durch den Arbeitgeber | = 892,00 Euro |
verbleibt | = 128,00 Euro |
Im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 2004 wiederholten die Kläger für den Bereich der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ihre Angaben aus dem Vorjahr und ermittelten Mehraufwendungen für Verpflegung in folgender Höhe:
230 Tage × 6,00 Euro | = 1.380,00 Euro |
230 Tage × 5,25 Euro | = 1.207,50 Euro |
verbleiben (abgerundet) | = 172,00 Euro |
Des Weiteren teilte die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 14.09.2005 mit, der Kläger sei im Kalenderjahr 2004 an 193 Tagen im Außendienst tätig gewesen, wobei seine Außendiensttätigkeit überwiegend an seinem Wohnsitz begonnen und geendet habe.
Auf die Bescheinigungen vom 12.04.2005 und 14.09.2005 wird verwiesen.
Mit Bescheid vom 09.01.2006 setzte der Beklagte die Einkommensteuer für den Veranlagungszeitraum 2004 fest und berücksichtigte für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte lediglich 193 Tage. Zusätzlich erhöhte der Beklagte den Bruttoarbeitslohn um den geldwerten Vorteil für die Nutzung des Firmenfahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte um 2.674,00 Euro. Dabei berücksichtigte der Beklagte einen Bruttolistenpreis für das Firmenfahrzeug i.H.v. 16.500,00 Euro. Den geldwerten Vorteil ermittelte er wie folgt:
16.500,00 Euro × 0,03% × 45 km × 12 Monate = 2.673,00 Euro
Zugleich änderte der Beklagte am 09.01.2006 den Einkommensteuerbescheid 2001 vom 05.06.2002, den Einkommensteuerbescheid 2002 vom 10.06.2003 sowie den Einkommensteuerbescheid 2003 vom 09.06.2004 gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) dahingehend, dass er den Bruttoarbeitslohn ebenfalls um den geldwerten Vorteil für die Nutzung des Firmenfahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erhöhte. Der geldwerte Vorteil für die Streitjahre 2002 und 2003 betrug insoweit ebenfalls 2.673,00 Euro. Für das Streitjahr 2001 ermittelte der Beklagte einen geldwerten Vorteil i.H.v. 5.216,40 DM (Bruttolistenpreis i.H.v. 32.500,00 DM × 0,03% × 45 km × 12 Monate).
Die von den Klägern gegen die Einkommensteuerbescheide 2001 – 2004 erhobenen Einsprüche vom 20.01.2006 wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 09.02.2007 als unbegründet zurück.
Mit ihrer hiergegen am 09.03.2007 erhobenen Klage machen die Kläger geltend, der Bruttoarbeitslohn des Klägers sei nicht um 0,03% des Bruttolistenpreises für das Firmenfahrzeug zu erhöhen, da die Betriebsstätte der X.. Handel GmbH & Co. KG nicht als regelmäßige Arbeitsstätte des Klägers zu qualifizieren sei.
Soweit von Seiten der Arbeitgeberin die Anweisung bestehe, zunächst mit dem Firmenfahrzeug im Betriebssitz zu erscheinen, sei hieraus nicht der Schluss zu ziehen, dass die Niederlassung der Arbeitsgeberin die regelmäßige Arbeitsstätte des Klägers bzw. seiner ebenfalls im Außendienst tätigen Kollegen sei.
Entscheidend für das Bestehen einer regelmäßigen Arbeitsstätte sei, ob der Firmensitz durch das wiederholte Anfahren eine hinreichend zentrale Bedeutung gegenüber den weiteren Tätigkeitsorten erlange. Dies sei bei dem Kläger nicht der Fall. Allein dadurch, dass der Leiter der Betriebsstätte aus Gründen der arbeitgeberseitigen Kontrolle für die Streitjahre angeordnet habe, alle Kundenberater müssten an jedem Tag zunächst im Hause in A-Stadt erscheinen, habe der Firmensitz gegenüber dem Außendienstbezirk keine hinreichend zentrale Bedeutung erlangt. Dies wäre nur dann der Fall, wenn man der Frage einer willkürlichen Kontrolle der jeweiligen Arbeitnehmer hinsichtlich ihrer Arbeitszeit – insbesondere ihres Arbeitbeginns – arbeitsrechtlich und inhaltlich eine derart gewichtige Rolle beimessen würde, dass der Ort des Firmensitzes unabhängig von der Tätigkeit eine zentrale Rolle erlange.
Die Arbeit bzw. Arbeitszeit des Klägers habe an jedem Morgen bereits mit dem Losfahren von der Wohnung begonnen und nicht erst mit dem Besuch der Betriebsstätte in AStadt. Anders als bei der Nutzung des Firmenfahrzeugs für private Fahrten bestünde daher keine Bereicherung des Klägers, die steuerlich zu erfassen wäre.
Der Fall des Klägers sei nicht mit den Fällen vergleichbar, in denen ein Arbeitnehmer morgens mit dem Dienstfahrzeug in den Betrieb fahre, um individuelle Weisungen des Arbeitgebers bzw. neue Aufträge entgegenzunehmen.
Unabhängig von den morgendlichen Besuchen der Betriebsstätte zur Anwesenheitskontrolle habe der Kläger seinen Bezirk vollkommen flexibel nach eigenen Gestaltungsmaßgaben und Möglichkeiten bearbeitet. Die zentrale Bedeutung habe im Aufsuchen der Kunden in eigenständiger Entscheidungsfähigkeit gelegen.
Die Kläger beantragen,
die Einkommensteuerbescheide 2001 – 2003 jeweils vom 09.01.2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 09.02.2007 aufzuheben,
den Einkommensteuerbescheid 2004 vom 09.01.2006 in Form der Einspruchsentscheidung vom 09.02.2007 dahingehend zu ändern, dass der Bruttoarbeitslohn um den geldwerten Vorteil für die Nutzung des Firmenfahrzeugs für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Höhe von 2.673,00 Euro vermindert wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt er vor, für die Frage, ob ein Arbeitnehmer eine regelmäßige Arbeitsstätte innehabe, sei entscheidend, ob der Arbeitnehmer den Betriebssitz des Arbeitgebers oder sonstige ortsfeste, dauerhafte betriebliche Einrichtungen, denen er zugeordnet ist, nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d.h. fortlaufend und immer wieder aufsuche.
Hieraus folge, dass ein Arbeitnehmer mit einer Tätigkeit, die er nahezu ausschließlich außerhalb des Firmensitzes ausübe, der aber den Betrieb des Arbeitgebers mit einer gewissen Nachhaltigkeit aufsuche, um von dort zur Einsatzstelle zu fahren, im Betrieb des Arbeitgebers eine regelmäßige Arbeitsstelle begründe.
Die Auswärtigkeit beginne in diesem Fall erst mit dem Verlassen des Betriebsgeländes.
Selbst wenn der Arbeitnehmer – wie der Kläger – den Firmensitz nur zu Kontrollzwecken aufsuche, begründe dies eine regelmäßige Arbeitsstätte.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie die Verfahrensakte Bezug genommen.
Gründe
II.
Die Entscheidung ergeht gem. § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.
Die Klage ist unbegründet.
Die Einkommensteuerbescheide 2001 – 2004 jeweils vom 09.01.2006 in Form der Einspruchsentscheidung vom 09.02.2007 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO.
1. Der Beklagte war berechtigt, die bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide der Streitjahre 2001 – 2003 gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zu ändern.
Nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen.
Tatsache ist hier der Lebensvorgang, der insgesamt oder teilweise den gesetzlichen Steuertatbestand oder ein einzelnes Merkmal dieses Tatbestands erfüllt, also Zustände und Vorgänge der Seinswelt, die Eigenschaften der Gegenstände dieser Seinswelt und die gegenseitigen Beziehungen zwischen diesen Gegenständen. Keine Tatsachen stellen steuerrechtliche Würdigungen dar. Nachträglich werden Tatsachen bekannt, wenn sie nach dem Zeitpunkt, in dem die Willensbildung über die Steuerfestsetzung abgeschlossen ist, bekannt werden. Hierbei kommt es auf den Kenntnisstand der Finanzbehörde, und zwar der Personen an, die innerhalb der Behörde dazu berufen sind, den betreffenden Steuerfall zu bearbeiten. Dabei gilt für jede Stelle innerhalb der Behörde das als bekannt, was sich aus dem Inhalt der von ihr geführten Akten ergibt, ohne dass es auf die individuelle Kenntnis des Bearbeiters ankommt.
Dass der Kläger den geldwerten Vorteil aus der Nutzung des Firmenfahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gem. § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG nicht versteuert hat, ist dem Beklagten erst im Jahr 2005 im Rahmen der Bearbeitung der Einkommensteuererklärung 2004, d.h. erst nach Erlass der Einkommensteuerbescheide 2001 – 2003 vom 05.06.2002, 10.06.2003 bzw. 09.06.2004, bekannt geworden. Die Versteuerung des geldwerten Vorteils führt zu einer Erhöhung des Bruttoarbeitslohns und somit zu einer höheren Steuer.
2. Die vom Beklagten vorgenommene Versteuerung des geldwerten Vorteils für die Nutzung des Firmenfahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gem. § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG ist materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.
a) Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, der aus der Gestellung des Fahrzeugs für die Fahrten zwischen seiner Wohnung und dem Firmensitz in A-Stadt resultierende Vorteil sei kein Arbeitslohn. Ob der in einer Kfz-Gestellung für die Fahrten zum Firmensitz liegende Vorteil Arbeitslohn ist, richtet sich nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG.
Zum Arbeitslohn gehören nach diesen Vorschriften alle geldwerten Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Auch die unentgeltliche bzw. verbilligte Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung führt zu einer Bereicherung des Arbeitsnehmers und damit zum Lohnzufluss (vgl. BFH-Urteil vom 04.04.2008 VI R 85/04, BStBl. II 2008, S. 887; BFH-Urteil vom 07.11.2006 VI R 95/04, BStBl. II 2007, S. 269).
Hinsichtlich der Bewertung dieses geldwerten Vorteils gilt gem. § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG die in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG getroffene Regelung entsprechend. Die private Nutzung ist daher für jeden Kalendermonat mit 1% des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zzgl. der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen (1%-Regelung). Der Wert nach § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG erhöht sich gem. § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG für jeden Kalendermonat um 0,03% des genannten Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Zuschlag), wenn das Fahrzeug für solche Fahrten genutzt werden kann.
Der Kläger kann das Firmenfahrzeug ohne Einschränkung sowohl für private als auch für dienstliche Fahrten nutzen. Die Nutzung des Dienstwagens für Fahrten zwischen dem Wohn- und Betriebssitz wurde nicht ausgeschlossen.
b) Die streitgegenständliche Versteuerung des geldwerten Vorteils für die Nutzung eines Firmenfahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG setzt voraus, dass der Betriebssitz des Arbeitgebers als Arbeitsstätte im Sinne dieser Norm zu qualifizieren ist.
Für die Beurteilung einer Arbeitsstätte i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG gelten die Grundsätze des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG entsprechend.
Eine regelmäßige Arbeitsstätte i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG in der für die Streitjahre geltenden Fassung ist jede ortsfeste, dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zuzuordnen ist, und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d. h. fortdauernd und immer wieder aufsucht. Die Beurteilung des Betriebssitzes des Arbeitgebers als regelmäßige Arbeitsstätte ist nicht von der Intensität und der Dauer der dort ausgeübten beruflichen Tätigkeit abhängig. Entscheidend ist vielmehr, ob der Betriebssitz durch das wiederholte Anfahren des Arbeitnehmers eine hinreichend zentrale Bedeutung gegenüber den weiteren Tätigkeitsorten erlangt. Eine regelmäßige Arbeitsstätte liegt hierbei nicht nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer den Betriebssitz des Arbeitgebers täglich aufsucht, um dort Aufträge entgegenzunehmen, abzurechnen und Bericht zu erstatten. Sie kann ebenso in den Fällen anzunehmen sein, in denen der Arbeitnehmer die Fahrten zum Betriebssitz des Arbeitgebers regelmäßig nur an einem Tag in der Woche durchführt (vgl. BFH-Urteil vom 04.04.2008 VI R 85/04, a.a.O., BFH-Urteil vom 11.05.2005 VI R 25/04, BStBl. II 2005S. 791; BFH-Urteil vom 11.05.2005 VI R 16/04, BStBl. II 2005 S. 789).
c) Nach diesen Grundsätzen stellt der Betriebssitz der Firma X. Handel GmbH & Co. KG in A-Stadt die regelmäßige Arbeitsstätte des Klägers dar.
Der Kläger suchte den Firmensitz in A-Stadt – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – während der Streitjahre 2001 – 2004 täglich auf. Unschädlich ist hierbei, dass der Kläger nicht an jedem Tag einen Auftrag oder Waren entgegen nahm. Ausreichend ist insoweit, dass sich der Kläger an jedem Tag einmal im Firmensitz meldete. Als regelmäßige Arbeitsstätte des Klägers wäre der Firmensitz in A-Stadt sogar zu qualifizieren, wenn der Kläger dort lediglich an einem Tag in der Woche zugegen gewesen wäre.
Das Vorhandensein eines für den jeweiligen Arbeitnehmer individuell eingerichteten Arbeitsplatzes ist nicht erforderlich.
Unschädlich ist ferner, dass der Kläger am Firmensitz keine arbeitsvertraglich geregelten Tätigkeiten ausübte. Eine regelmäßige Arbeitsstätte wird bereits dann begründet, wenn der Betriebsitz als Anlaufstelle dient, die der Arbeitnehmer – wie im vorliegenden Klageverfahren – wiederholt aufsucht.
d) Bedenken gegen die Höhe des angesetzten geldwerten Vorteils sind weder vorgetragen noch nach der Aktenlage ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.