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  • 26.07.2011

    Finanzgericht Hamburg: Urteil vom 19.04.2011 – 4 K 23/10

    Das Verfahren für die Erweiterung einer Antidumpingzollverordnung auf weitere Waren bestimmt sich nach Art. 11 Abs. 3, 6 VO (EG) Nr. 384/96 (Grundverordnung)


    Tatbestand

    Die Beteiligten streiten über die zutreffende Einreihung von Schachtabdeckungen aus duktilem Guss unter die Kombinierte Nomenklatur (KN) und die Rechtmäßigkeit einer Antidumpingverordnung.

    I.

    Der Streit hat folgenden rechtlichen Hintergrund: Die Verordnung (EG) Nr. 1212/2005 des Rates vom 25. Juli 2005 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmten Gusserzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China (Amtsblatt der Europäischen Union - ABl. - vom 29.7.2005 L 199/26, im Folgenden: VO 1212/2005) regelte seinem Wortlaut nach zunächst die Erhebung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Gusserzeugnissen aus nicht verformbarem Gusseisen von der zur Abdekkung von und/oder zum Zugang zu Leitungen auf oder unter der Erde verwendeten Art. Die am 16. Juni 2009 mit umfassenden Erwägungsgründen veröffentlichte (ABl. vom 16. Juni 2009 L 151/6-13) Verordnung (EG) Nr. 500/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1212/2005 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmten Gusserzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden VO 500/2009) änderte die VO 1212/2005 dahingehend, dass neben den Gusserzeugnissen aus nicht verformbarem Gusseisen auch solche aus Gusseisen mit Kugelgrafit (duktilem Eisen) erfasst werden. Gemäß ihrem Artikel 2 trat diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. In dem Einleitungssatz der VO 500/2009 heißt es u.a., der Rat der Europäischen Union habe sich auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern („Grundverordnung” - GrundVO) gestützt, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3. Nach dem Inhalt der Erwägungen war Gegenstand des zur Änderungsverordnung führenden Verfahrens ein Antrag, die Warendefinition in der VO 1212/2005 in Bezug auf Gusserzeugnisse aus duktilem Gusseisen klarer zu fassen (Rdnr. 2).

    II.

    1. Die streitgegenständlichen, in der Volksrepublik China hergestellten Schachtabdeckungen aus duktilem Eisen kamen am 14. Juni 2009 im Hamburger Hafen an und wurden am 15. Juni 2009 entladen. Eine Zollanmeldung zur Überführung in den freien Verkehr erfolgte am 16. Juni 2009, die Gestellung der Ware beim Zollamt - unstreitig - am 17. Juni 2009. Als Gegenstand der Zollanmeldung gab die Klägerin „andere Waren aus verformbarem Gusseisen; hier Rahmen und Deckel für den Straßenbau” mit dem Ursprung in China unter der Codenummer 7325 9910 00 0 KN an.

    2. Zunächst erließ der Beklagte am Tag der Anmeldung einen Einfuhrabgabenbescheid über EUR 22.868,75 (Beiakte - BA - Bl. 1). Mit Änderungsbescheid vom 27. August 2009 (BA Bl. 16) setzte der Beklagte zusätzlich Antidumpingzoll in Höhe von EUR 46.880,59 fest. Als Rechtsgrundlage der Änderung gab der Beklagte die VO 500/2009 an. Diese Verordnung sei ab dem 17. Juni 2009 anwendbar und somit auch auf die Einfuhr der Klägerin, denn das für den Zeitpunkt der Abgabenentstehung maßgebliche Ereignis sei die ebenfalls am 17. Juni 2009 erfolgte Gestellung der Ware. Die jetzt zutreffende Warennummer sei 7325 9010 10 0 KN.

    3. Die Klägerin legte am 29. September 2009 Einspruch ein (BA Bl. 22), den sie u.a. damit begründete (BA Bl. 28ff), die VO 500/2009 sei rechtswidrig, weil sie nicht den Vorschriften der VO 1212/2005 entspreche.

    4. Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 21. Dezember 2009 als unbegründet zurück (BA Bl. 39ff). In der Begründung heißt es u.a., die VO 500/2009 sei auf der Grundlage der GrundVO ergangen und zwar zutreffend gemäß Art. 11 Abs. 3 GrundVO. Zweck der von der Kommission durchgeführten Untersuchung sei ausweislich der Erwägungsgründe der VO 500/2009 gewesen, den Gegenstand der Ausgangsuntersuchung der VO 1212/2005 zu klären und erforderlichenfalls ihren verfügenden Teil entsprechend anzupassen. Die Untersuchung habe ergeben, dass Gegenstand der Ausgangsuntersuchung sowohl Gusserzeugnisse aus grauem als auch aus duktilem Gusseisen gewesen seien. Wegen ihres genauen Inhalts wird auf die Einspruchsentscheidung Bezug genommen.

    III.

    Die Klägerin hat am 26. Januar 2010 Klage erhoben. Sie meint, der angefochtene Abgabenbescheid sei schon deswegen rechtswidrig, weil er keine wirksame Rechtsgrundlage habe, denn die der Erhebung des Antidumpingzolls zugrundeliegende VO 500/2009 sei aus formellen und inhaltlichen Gründen unwirksam. Die Voraussetzungen für ein Verfahren nach Art. 11 Abs. 3 GrundVO hätten bei Erlass der VO 500/2009 nicht vorgelegen. Sie seien von den Antragstellern, die den Erlass der VO 500/2009 ausgelöst hätten, seinerzeit nicht dargelegt und von der Kommission nicht überprüft worden. Auch Art. 5 Abs. 1 GrundVO komme nicht als Rechtsgrundlage in Betracht, weil der zugrunde liegende Antrag nicht die Behauptung gegenwärtiger Antidumpingpraktiken für Schachtabdeckungen aus duktilem Guss beinhaltet habe, sondern lediglich die Behauptung eines Fehlers in der Fassung der VO 1212/2005. Die Einführung eines Antidumpingzolls auf die Einfuhr von Schachtabdeckungen aus duktilem Guss hätte indes ein neues, eigenständiges Antidumpingverfahren vorausgesetzt. Im Übrigen hätte vor einer Änderung der VO 1212/05 im Jahr 2009 ohnehin eine neue grundsätzliche Interimsuntersuchung zu der Frage vorgenommen werden müssen, ob für Guss-Schachtabdeckungen überhaupt noch die Voraussetzung für eine Antidumpingverordnung vorgelegen hätten. Die VO 1212/2005 sei daher nicht auf die streitgegenständliche Ware zu erweitern. Außerdem sei eine Erweiterung der VO 1212/2005 in der Sache auch unzutreffend gewesen, weil Schachtabdeckungen aus duktilem Guss sich gravierend von solchen aus Grauguss unterschieden - und zwar sowohl in chemischer, physikalischer, technischer Hinsicht als auch im Hinblick auf ihre Herstellung und ihre Konsistenz und Eigenschaften. Auf den Verwendungszweck der Ware komme es entgegen anderslautenden Ausführungen in den Erwägungen der VO 500/2009 nicht an. Schachtabdeckungen aus duktilem Guss seien wegen ihres wesentlich geringeren Gewichts nicht wie solche aus Grauguss im Straßenbau zu verwenden, sondern müssten mit Befestigungsvorrichtungen versehen werden, um zu verhindern, dass sie durch den Straßenverkehr herausgeschleudert würden. Sie - die Klägerin - habe bereits in der Ausgangsuntersuchung zur VO 1212/05 darauf hingewiesen, dass nicht (nur) auf den Verwendungszweck abgestellt werden dürfe. Da dieser Denkfehler der Kommission in der VO 1212/05 nicht zum Tragen gekommen sei, habe keine Veranlassung bestanden, schon diese Verordnung anzugreifen. Die Klägerin meint weiterhin, der Bescheid sei auch deswegen rechtswidrig, weil die eingeführte Ware entgegen der Ansicht des Beklagten unter KN 7325 1099 und nicht unter 7325 9910 100 einzureihen sei. Die Klägerin nimmt insoweit Bezug auf ein als Anlage K 8 vorgelegtes Urteil des FG Düsseldorf vom 18. Februar 2009 (4 K 3743/08 Z), dessen Gründe sie sich zu eigen macht.

    Die Klägerin beantragt,

    den Einfuhrabgabenbescheid vom 27. August 2009 und die Einspruchsentscheidung vom 21. Dezember 2009 aufzuheben.

    Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Der Beklagte bezieht sich auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor: Eine Einreihung der streitgegenständlichen Ware unter KN-Code 7325 1099 komme nicht in Betracht, weil von dieser Unterposition nur Waren aus nicht verformbarem Gusseisen erfasst würden und die Ware im maßgeblichen Zeitpunkt, dem 17. Juni 2009, dem KN-Code 7325 9910 100 unterfielen. Aus dem von der Klägerin angesprochenen Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf ergebe sich nichts anderes. Die Zollverwaltung habe ihre seinerzeit geäußerte Einreihungsansicht aufgegeben und sich der dem genannten Urteil zugrunde liegenden Auffassung jenes Gerichts angeschlossen.

    IV.

    Außer den Schriftsätzen der Beteiligten nebst Anlagen lag dem Gericht ein vom Beklagten vorgelegter Hefter „FG ..... Übersicht über die wichtigsten Aktenteile” mit 47 Blatt paginierter Fotokopien vor. Ergänzend wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19. April 2011.

    Gründe

    Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat der Beklagte Antidumpingzoll nacherhoben. Die Nacherhebung erfolgt gemäß Art. 220 ZK (I), Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Antidumpingzolls ist die VO 1212/2005 in der Fassung der VO 500/2009. Diese Fassung ist für Einfuhren im maßgeblichen Zeitpunkt (II) anzuwenden (III).

    I.

    Ist der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag nicht oder mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst, so hat nach Art. 220 Abs. 1 Satz 1 ZK die buchmäßige Erfassung des zu erhebenden Betrages oder des nachzuerhebenden Restbetrages zu erfolgen. Vorliegend ist eine Zollschuld in der Person der Klägerin gemäß Art. 201 Abs. 1 lit. a), Abs. 2 und 3 Unterabsatz 1 Satz 1 ZK mit der Annahme der Zollanmeldung durch das Hauptzollamt Hamburg-1 - Zollamt A - entstanden. Die Klägerin schuldet nämlich für die Einfuhr der Schachtabdeckungen aus China Antidumpingzoll nach der VO 1212/2005 in der Fassung der VO 500/2009. Da die Festsetzung des Antidumpingzolls zunächst unterblieben war, war der von der Klägerin geschuldete Zoll nachzuerheben.

    II.

    Die am 16. Juni 2009 veröffentlichte Änderungsverordnung VO 500/2009 ist gemäß ihres Artikels 2 am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft getreten und damit bereits auf die Ware der Klägerin anzuwenden, weil diese erst am 17. Juni 2009 gestellt worden ist. Gemäß Art. 201 Abs. 2 ZK entsteht die Zollschuld in dem Zeitpunkt, in dem die betreffende Zollanmeldung angenommen wird. Aus Art. 67 ZK ergibt sich, dass bei einer Zollrechtsänderung im Verlauf eines Zollabfertigungsverfahrens auf den Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung abzustellen ist, so z.B. bei einer Änderung des Zolltarifs (Henke in Witte, Zollkodex, Art. 67, Rdnr. 2). Nach Art. 63 ZK werden Anmeldungen von den Zollbehörden unverzüglich angenommen, sofern die betreffenden Waren gestellt worden sind. Gemäß Art. 201 Abs. 2 Satz 4 ZK-DVO können Zollanmeldungen, deren Abgabe vor Gestellung der Ware die Zollbehörden gestattet haben, erst angenommen werden, nachdem die betreffenden Waren gestellt worden sind.

    III.

    Für die Bestimmung von Antidumpingzoll auf die Einfuhr der Klägerin ist Rechtsgrundlage die VO 1212/2005 in der ab dem 17. Juni 2009 aufgrund der VO 500/2009 geltenden Fassung.

    1. Dass die streitgegenständliche Ware als ein Gusserzeugnis aus duktilem Eisen von der zur Abdeckung von und/oder zum Zugang von ober- oder unterirdischen Systemen verwenden Art mit Ursprung in der Volksrepublik China von der durch VO 500/2009 geänderten, nämlich erweiterten Fassung der VO 1212/2005 erfasst wird, hat auch die Klägerin letztlich nicht bestritten und bedarf hier keiner weiteren Begründung. Irrelevant ist insoweit die Behauptung der Klägerin, die Schachtabdeckungen seien nicht in den KN-Code 7325 9910, sondern in die KN-Code 7325 1099 einzureihen. Denn die VO Nr. 500/2009 erfasst ausdrücklich beide Unterpositionsnummern. Das von der Klägerin in Bezug genommene Urteil des FG Düsseldorf bleibt hier ohne Bedeutung, weil es noch nach der vorherigen Rechtslage ergangen ist.

    2. Der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids steht auch nicht die Unwirksamkeit der seine Rechtsgrundlage bildenden VO 500/2009 entgegen. Anders als die Klägerin vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass die VO 1212/2005 durch die VO Nr. 500/2009 nicht wirksam geändert worden ist. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass eine Vermutung für die Wirksamkeit von Gemeinschaftsrechtsakten spricht; allein der EuGH ist berechtigt, über ihre Gültigkeit zu entscheiden (Art. 267 Abs. 1 Buchst b) AEU; vgl. zur Vor-Vorgängervorschrift Art. 177 Abs. 1 Buchst b) EGV) BFH, Urteil vom 19. März 1998 VII R 24/97, BFHE 185, 329, ZfZ 1998, 413). Der EuGH hat sich nach Kenntnis des erkennenden Gerichts mit den streitgegenständlichen Verordnungen noch nicht befasst. Hinsichtlich der Ursprungsverordnung 1212/2005 hat auch die Klägerin die Rechtswidrigkeit nicht behauptet, sondern ihr Vortrag ist so zu verstehen, dass Schachtabdeckungen wie die streitgegenständlichen aus duktilem Eisen nicht von ihr erfasst gewesen seien. Diese Frage kann indes dahinstehen, da - nach Auffassung des erkennenden Gerichts - jedenfalls aufgrund der VO 500/2009 die Einfuhr dieser Ware nunmehr mit Antidumpingzoll belegt ist. Das Gericht vermag die Zweifel der Klägerin an der Rechtmäßigkeit der VO 500/2009 nicht zu teilen; insbesondere erkennt es in Art. 11 Abs. 3 GrundVO eine taugliche Rechtsgrundlage für die Änderungen und sieht deren Voraussetzungen als erfüllt an.

    a) Der Rat stützt den Erlass der ÄnderungsVO 500/2009 in ihrem Einleitungssatz ausdrücklich auf die Grundverordnung und insbesondere auf deren Art. 11 Abs. 3. Art. 11 GrundVO ist überschrieben mit „Geltungsdauer, Überprüfung und Erstattung”. Art. 11 Abs. 6 Satz 2 GrundVO bestimmt, dass Antidumpingmaßnahmen von dem für ihre Einführung zuständigen Gemeinschaftsorgan u.a. gemäß Abs. 3 dieser Vorschrift geändert werden, sofern eine Überprüfung dieser Vorschrift es rechtfertigt. Art. 11 Abs. 3 GrundVO regelt eine so genannte Interimsprüfung, die nach Art. 11 Abs. 3 UAbs. 2, 3. Alt. GrundVO auf Antrag eingeleitet wird, sofern der Antrag ausreichende Beweise dafür enthält, dass die Maßnahme nicht oder nicht mehr ausreicht, um das schädigende Dumping unwirksam zu machen. Nach Art. 11 Abs. 3 UAbs. 3 Satz 1 kann die Kommission u.a. prüfen, ob die geltenden Maßnahmen zum angestrebten Ergebnis führen und die Beseitigung der gemäß Art. 3 GrundVO festgestellten Schädigung ermöglichen.

    b) In der einschlägigen Literatur wird davon ausgegangen, dass auf diese Vorschrift auch ein Antrag der Gemeinschaftshersteller mit dem Ziel einer weitergehenden Maßnahme - z.B. Erstreckung auf andere Warenarten - gestützt werden kann (so Lux in Dorsch, Zollrecht, AntidumpingVO Art. 11 Rdnr. 20 unter Bezugnahme auf ein Beispiel aus der entsprechenden Praxis der EU-Organe; vgl. insoweit etwa das dem - eingestellten - Klagverfahren T-17/06, ABl. C 71, 29 zugrunde liegende Verfahren; vgl. insoweit die Bekanntmachung über die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung vom 2. Juli 2004, ABl. 172, 2-3.).

    c) Nach dem Verständnis des erkennenden Gerichts stellt Art. 11 Abs. 3 i.V.m. Art. 11 Abs. 6 GrundVO eine taugliche Rechtsgrundlage für eine Erweiterung des Anwendungsbereichs einer bestehenden Antidumpingverordnung dar. Es ist auch nicht zu erkennen und wird von der Klägerin nicht begründet in Frage gestellt, dass die entsprechenden Voraussetzungen für eine Änderung der ursprünglichen Antidumpingverordnung nicht erfüllt gewesen sind. Aus den Erwägungsgründen der VO 500/2009 ergibt sich vielmehr, dass ein Überprüfungsantrag an die Kommission gestellt worden war (Anm. 2 VO 500/2009) mit dem Ziel, die Definition der erfassten Waren auf solche aus duktilem Eisen zu erstrecken, und dass der Antrag ausreichende Beweise dafür enthielt, dass die Maßnahme nicht oder nicht mehr ausreicht, um das schädigende Dumping unwirksam zu machen (vgl. Anm. 3 VO 500/2009). Die Kommission hat unter Berücksichtigung der einzuhaltenden Förmlichkeiten (vgl. Anm. 3, 4, 6, 9 VO 500/2009) eine entsprechende Untersuchung eingeleitet mit dem Zweck, den Gegenstand der Ausgangsuntersuchung zu klären und erforderlichenfalls den verfügenden Teil der Ursprungsverordnung anzupassen (vgl. Anm. 11 VO 500/2009). Ergebnis der Untersuchung war im Wesentlichen, dass die im Vorfeld der VO 1212/2005 durchgeführte Ausgangsuntersuchung gemäß Art. 6 GrundVO sich nicht nur auf Gusserzeugnisse aus grauem Eisen (Gusseisen), sondern in vollem Umfang auch auf solche aus duktilem Gusseisen erstreckt hatte (vgl. Anm. 13ff VO 500/2009). Das Gericht hat demzufolge auch keinen Zweifel daran, dass die weiteren Voraussetzungen für die Einführung eines Antidumpingzolls im Hinblick auf Schachtabdeckungen aus duktilem Eisen vorgelegen haben, insbesondere also dass die Ware einerseits Gegenstand eines Dumpings gewesen ist und andererseits ihre Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft eine Schädigung verursacht hat, Art. 1 Abs. 1 GVO. Die Ausführungen in den Erwägungsgründen der VO 500/2009 sind schlüssig und von der Klägerin auch nicht in Frage gestellt worden. Das Gericht selbst hat keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Ausführungen unzutreffend sind. Sie werden vielmehr gestützt durch den Inhalt der Erwägungsgründe der VO 1212/2005 (vgl. Anm. 15, 22), auf die Bezug genommen wird. Aufgrund der Ergebnisse hielt der Rat es schließlich für gerechtfertigt und notwendig, um jegliche Unklarheit in Bezug auf die Auslegung auszuschließen, die Verordnung dahingehend klarstellend zu ändern, dass sich die Warendefinition auf Gusseisenerzeugnisse aus nicht verformbarem Gusseisen und aus Gusseisen mit Kugelgrafit / duktilem Eisen erstreckt, und entsprechend einen zusätzlichen KN-Code einzufügen (vgl. Anm. 56 VO 500/2009). Das Gericht hat demnach auch im Hinblick auf das Erfordernis, dass die Überprüfung die Änderung rechtfertigen, keine Bedenken.

    d) Die Einwendungen der Klägerin greifen nicht durch. Die Klägerin stützt ihre Argumentation unter Beweisangebot ganz wesentlich darauf, die der Verordnung zugrunde gelegte Annahme sei falsch, dass Schachtabdeckungen aus duktilem Guss sich nur geringfügig von Schachtabdeckungen aus Grauguss unterschieden, im Wesentlichen die gleichen materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften aufwiesen und es sich daher bei ihnen um eine einzige Ware handele. Doch sind etwaige Unterschiede zwischen den gusseisernen Schachtabdeckungen für die Rechtmäßigkeit der VO 500/2009 nicht von Bedeutung, selbst wenn die Unterschiede gravierend wären. Denn es spricht grundsätzlich nichts dagegen, für unterschiedliche Waren gemeinsame Antidumpingzollsätze einzuführen, und zwar auch in derselben Verordnung. Voraussetzung ist insoweit nur, dass für jede der erfassten Warenarten die von der Grundverordnung normierten Voraussetzungen für die Einführung eines Antidumpingzolls gegeben sind, was hier ausweislich des Inhalts der Erwägungen zur VO 500/2009 der Fall ist. Ohne dass es darauf also für die Entscheidung dieses Rechtsstreits entscheidend ankommt, sei allerdings angemerkt, dass es allenfalls sehr wenige Warenarten geben dürfte, die Schachtabdeckungen aus Grauguss so ähnlich sind wie Schachtabdeckungen aus duktilem Eisen, selbst wenn die Ausführungen der Klägerin zu den Unterschieden im Übrigen zuträfen. Auch soweit die Klägerin weiter argumentiert, für Schachtabdeckungen aus duktilem Guss hätte ein völlig neues Antidumpingverfahren durchgeführt werden müssen, folgt das Gericht ihr nicht. Es ist vielmehr festzustellen, dass die VO 500/2009 noch im hinreichenden zeitlichen Zusammenhang mit der Ausgangsuntersuchung zur VO 1212/2005 erlassen worden ist. Vor dem Hintergrund der Regelung in Art. 11 Abs. 2 Satz 1 GrundVO, nach der eine endgültige Antidumpingmaßnahme grundsätzlich (erst) nach Ablauf von fünf Jahren seit ihrer Einführung oder seit ihrer letzten Überprüfung außer Kraft tritt, hatte die ursprüngliche VO 1212/2005 vom 25. Juli 2005 grundsätzlich jedenfalls bis zum 25. Juli 2010 Geltung. Deshalb bestehen keine Bedenken gegen ihre Änderung durch Erlass der VO 500/2009 im Juni 2009.

    e) Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die durch die ÄnderungsVO 500/2009 vorgenommene Erweiterung der Warendefinition der UrsprungsVO 1212/2005 auch deswegen keinen formellen Rechtmäßigkeitsbedenken begegnet, weil nach den obigen Feststellungen sogar die Voraussetzungen für den Ersterlass einer Verordnung gegeben waren.

    III.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Zulassung der Revision beruht auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

    VorschriftenEG) Nr. 384/96 Art. 11 Abs. 3, EG) Nr. 384/96 Art. 11 Abs. 6