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  • 07.09.2011 · IWW-Abrufnummer 112983

    Finanzgericht München: Urteil vom 17.05.2011 – 2 K 1361/09

    Ist ein Priester als Beamter auf Lebenszeit des Freistaates Bayern bei einer Erzdiözese als Gefängnisseelsorger in einer Justizvollzugsanstalt und daneben im Einzugsbereich von zwei Pfarrgemeinden sowie als Kleriker mit überpfarrlichem Auftrag tätig, lädt er anlässlich seines 25-jährigen Priesterjubiläums als Gastgeber ca. 100 Hundert Berufskollegen, berufliche Wegbegleiter und Freunde, teils mit Ehegatten, zu einem Festgottesdienst unter Mitwirkung von bekannten Conzelebranten auf einem Berg mit anschließender eintägiger Feier und Übernachtungsmöglichkeit in einem Berghaus ein und trägt er als Einladender sämtliche Unterkunfts- und Verpflegungskosten, auch für die Übernachtungsgäste, so ist insbesondere aufgrund eines fehlenden Zusammenhangs der Feier mit steuerpflichtigen Einnahmen des verbeamteten Priesters von einer überwiegend privaten kirchlichen, den Werbungskostenabzug ausschließenden Veranlassung der Feier auszugehen.


    FG München v. 17.05.2011

    2 K 1361/09

    Tatbestand

    Gründe
    I.

    Streitig ist, ob Aufwendungen des Klägers für einen Festgottesdienst und eine sich anschließende Feier anlässlich seines 25-jährigen Priesterjubiläums als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sind.

    Der Kläger ist als Beamter auf Lebenszeit des Freistaates bei der Erzdiözese … als Priester und Gefängnisseelsorger in der Justizvollzugsanstalt (JVA) … und daneben im Einzugsbereich der beiden Pfarrgemeinden … und … als Kleriker mit überpfarrlichem Auftrag tätig.

    Anlässlich seines 25-jährigen Priesterjubiläums führte der Kläger in einem Berghaus in …- zusammen mit Conzelebranten – einen Festgottesdienst durch, der aus einer Eucharistiefeier und einem Semesterabschlussgottesdienst für eine katholische Studentenverbindung bestand, und richtete anschließend eine Feier im Garten des Berghauses aus. Der Kläger trat selbst als Gastgeber auf und bestimmte auch den Ort und Umfang der Feier sowie die Auswahl der Gäste. Von den 107 erschienenen Gästen waren 9 Berufskollegen, 11 „berufliche Wegbegleiter” (darunter 5 Ehefrauen als Begleitung), 42 pastoral betreute Personen (darunter 13 Personen als Begleitung), 28 Mitarbeiter der JVA … (darunter 6 Personen/Ehefrauen als Begleitung) und 7 Mitglieder der Familie bzw. Verwandtschaft. Der Kläger hatte das Berghaus für den ganzen Tag und die anschließende Nacht angemietet, die 7 Familienmitglieder übernachteten dort auch, zum Teil zwei Nächte.

    In seiner Einkommensteuererklärung für 2007 machte der Kläger für die Anmietung des Berghauses, die Ausrichtung der Feierlichkeiten, die Bewirtung (70%) und Übernachtung der Gäste, für Geschenke und diverse Kosten für ehrenamtliche Helfer zunächst Aufwendungen in Höhe von insgesamt … EUR als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend.

    Der Beklagte (Finanzamt – FA –) setzte schließlich mit Steueränderungsbescheid vom 6. April 2009 die Einkommensteuer unter Außerachtlassung der genannten Aufwendungen fest, weil diese nicht zur Sicherung der Einnahmen notwendig seien und eine teilweise private Veranlassung nicht auszuschließen sei (festgesetzte Einkommensteuer: … EUR).

    Den hiergegen gerichteten Einspruch, mit dem der Kläger seine Aufwendungen im Zusammenhang mit der Jubiläumsveranstaltung – wegen der nunmehr zu 100% angesetzten Bewirtungskosten – auf … EUR bezifferte, wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 23. April 2009 als unbegründet zurück, weil nach einer umfassenden Tatsachenwürdigung die Kosten auch durch die gesellschaftliche Stellung des Klägers veranlasst seien und die gegenteilige Argumentation des Klägers sich stets nur auf Teilbereiche der von ihm angeführten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) stütze.

    Seine Klage begründet der Kläger damit, dass der BFH bei Aufwendungen für Feierlichkeiten hinsichtlich der Zuordnung zur privaten oder beruflichen Sphäre in erster Linie auf den Anlass der Feier abstelle. Bei Dienstjubiläen stünde der berufliche Anlass im Vordergrund, da es sich um einen Akt im aktiven Dienst und einen Teil der Berufstätigkeit handle. Noch berufsbezogener als das Dienstjubiläum sei das Priesterjubiläum, mit dem die 25-jährige Ausübung des Priesteramts gefeiert werde. Denn erst mit der Priesterweihe habe der Kläger die nach Kirchenrecht einem Priester vorbehaltenen Tätigkeiten (z.B. Beichte, Eucharistiefeier, Trauung, Taufe Sterbesakramente usw.) ausüben dürfen. Zudem sei die Abhaltung eines Gottesdiensts, der hier im Mittelpunkt der Feier gestanden habe, Mittelpunkt des katholischen Glaubens und damit auch elementarer Bestandteil der beruflichen Tätigkeit eines jeden Seelsorgers. Ein Gottesdienst sei nicht privater Natur, sondern Feier der Kirche, und zentrale Aufgabe des Klägers, wie sich aus den vorgelegten Tätigkeitsberichten ergäbe. Die Mitwirkung von – hier sehr namhaften – Conzelebranten sei regelmäßig Ausdruck der besonderen Bedeutung der Festlichkeit einer Eucharistiefeier im Kirchenjahr. Je mehr Berufskollegen mitwirkten, desto mehr ergäbe sich daraus der Charakter einer beruflichen Veranstaltung. Zudem habe die Feier der zukünftigen guten Zusammenarbeit mir Berufskollegen und pastoral betreuten Personen und damit der Berufsausübung gedient. Da dem Kläger für das Dienstjubiläum keine Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt worden seien, habe der Dienstherr auch keine Vorgaben für die Ausrichtung der Feierlichkeiten gemacht. Auch wenn der Kläger weder Haushaltsmittel zur Verfügung gehabt habe, noch ein variables Gehalt bezogen habe, sei er nicht abgehalten, die Feier pastoral, d.h. beruflich geprägt, abzuhalten. Die zum Abzug begehrten Kosten betrügen lediglich 12,5% des Jahreseinkommens bzw. weniger als 1% der Bezüge der letzten 25 Jahre und seien mit weniger als 100 EUR pro Gast im Rahmen vergleichbarer betrieblicher Veranstaltungen geblieben. Die Gäste, die in fortlaufender dienstlicher Beziehung zum Kläger stünden, seien zweifelsfrei der beruflichen Sphäre zuzuordnen. Da sich die pastorale Betreuung nicht nur auf die Gefangenen und Bediensteten der JVA, sondern auch auf Familienangehörige erstrecke, spiele es keine Rolle, dass zum Teil auch Ehefrauen an der Feier teilgenommen hätten. Selbst wenn die insgesamt 17 Begleitpersonen/Familienangehörigen der Privatsphäre zuzuordnen wären, könne sich allenfalls die Frage stellen, ob dies zu einer nicht mehr nur unbedeutenden privaten Mitveranlassung führe und daher eine Aufteilung der Aufwendungen erforderlich sei. Genauso wenig spreche die Übernachtung von 7 Gästen für eine private Veranlassung, zumal wegen der längeren Anmietung des Berghauses keine zusätzlichen Kosten angefallen seien. Die eingeladenen „beruflichen Wegbegleiter” (zwei Pfarrgemeinderäte, ein Pfadfinderleiter, ein Ministrantenleiter, ein Kapitän zur See) seien dem Kläger seit langem verbunden und während seiner langen Berufstätigkeit fachlich fundierte Gesprächspartner für Seelsorgearbeit, Fragen der Jugendarbeit und Personal- und Führungsfragen. Der für die Feier ausgewählte Ort sei im Streitfall kein Kriterium, das für eine private Veranlassung spreche, da die Justizvollzugsanstalt sich nicht für eine Feier eigne und der Kläger keine eigene Pfarrgemeinde habe. Abgesehen davon seien in Bayern Berggottesdienste nicht unüblich und auch andere berufsbezogene Feiern würden oftmals in geeigneten Räumlichkeiten, z.B. Hotels, Restaurants etc., dem Anlass entsprechend ausgetragen. Zudem werde das Berghaus von der JVA …auch für Arbeitsaufträge genutzt. Es sei daher ein Gebot der Höflichkeit gewesen, den Gottesdienst auch auf die Studentenverbindung, der das Berghaus gehöre, zu erstrecken. Die in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit dem Gottesdienst stehende Bewirtung der Gäste im Freien sei nach alldem ebenfalls grundsätzlich berufsbezogen. Ergänzend werde auf die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. November 2010 VI R 34/08, BFH/NV 2011, 680, wonach es genüge, dass die Aufwendungen den Beruf im weitesten Sinne fördern, und vom 9. Dezember 2010 VI R 42/09, BFH/NV 2011, 893, verwiesen.

    Jedenfalls widerspräche es den Leitlinien des Beschlusses des Großen Senats vom 21. September 2009 GrS 1/06, BStBl 2010 II S. 672 wenn die Kosten nicht nach einem sachgerechten Maßstab, notfalls im Wege einer Schätzung, in abziehbare Werbungskosten und nicht abziehbare privat veranlasste Kosten (wegen einzelner Personen aus der Gästeliste) aufgeteilt würden.

    Der Kläger beantragt,

    unter Änderung des Einkommensteuerbescheids vom 14. Oktober 2009 und der Einspruchsentscheidung vom 23. April 2009 die Einkommensteuer 2007 auf … EUR festzusetzen,

    hilfsweise die Revision zuzulassen.

    Das FA beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Hierzu wird vollinhaltlich auf die Einspruchsentscheidung vom 23. April 2009 verwiesen.

    Ergänzend wird auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 17. Mai 2011 Bezug genommen.



    Gründe

    II.

    Die Klage ist unbegründet.

    Das FA hat die geltend gemachten Aufwendungen zu Recht nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt, da eine berufliche Veranlassung nicht feststellbar ist.

    1. Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG). Nach der Rechtsprechung des BFH liegen Werbungskosten schon dann vor, wenn zwischen den Aufwendungen und den steuerpflichtigen Einnahmen ein Veranlassungszusammenhang besteht, das heißt, wenn die Aufwendungen objektiv mit dem Beruf zusammenhängen und subjektiv zu dessen Förderung erbracht werden (vgl. BFH in BFH/NV 2011, 893 m.w.N.).

    Dagegen dürfen Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch dann nicht als Werbungskosten abgezogen werden, wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen (§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG).

    Ob der Steuerpflichtige Aufwendungen aus beruflichem Anlass tätigt oder ob es sich um Aufwendungen für die Lebensführung i.S. des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG handelt, ist anhand aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden (vgl. BFH-Urteil vom 1. Februar 2007 VI R 25/03, BStBl II 2007, 459 m.w.N.).

    Für die Beurteilung, ob die Aufwendungen für eine Feier beruflich oder privat veranlasst sind, ist in erster Linie auf den Anlass der Feier abzustellen (vgl. BFH-Beschluss vom 26. Januar 2010 VI B 95/09, BFH/NV 2010, 875). Herausgehobene Geburtstage und Dienstjubiläen können als persönliche Ereignisse der privaten Sphäre des betreffenden Steuerpflichtigen zugerechnet werden. Daher sind Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einem solchen Ereignis anfallen, regelmäßig auch durch die gesellschaftliche oder wirtschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen veranlasst und nicht als Werbungskosten anzuerkennen (vgl. BFH in BStBl II 2007, 459 m.w.N.). Trotz eines herausgehobenen persönlichen Ereignisses kann sich aber aus den übrigen Umständen des Einzelfalls ergeben, dass die Aufwendungen für die Feier beruflich veranlasst sind. Für die Zuordnung der Aufwendungen zum beruflichen oder privaten Bereich ist auch von Bedeutung, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, ob es sich bei den Gästen um Kollegen, Geschäftsfreunde oder Mitarbeiter (des Steuerpflichtigen oder des Arbeitgebers), um Angehörige des öffentlichen Lebens, der Presse, um Verbandsvertreter oder um private Bekannte oder Angehörige des Steuerpflichtigen handelt. Zu berücksichtigen ist außerdem, an welchem Ort die Veranstaltung stattfindet, ob sich die finanziellen Aufwendungen im Rahmen vergleichbarer betrieblicher Veranstaltungen bewegen und ob das Fest den Charakter einer privaten Feier aufweist oder nicht (BFH in BFH/NV 2010, 875 m.w.N.). Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls zur Abgrenzung zwischen beruflichem und privatem Bereich ist ggf. auch zu bestimmen, ob und welche Indizien für sich allein ausreichend sind, um eine berufliche Veranlassung zu bejahen bzw. zu verneinen (BFH in BFH/NV 2010, 875).

    Verbleiben nach Ausschöpfung der im Einzelfall angezeigten Ermittlungsmaßnahmen und der gebotenen Mitwirkung des Steuerpflichtigen gewichtige Zweifel an der beruflichen Veranlassung der geltend gemachten Aufwendungen, so kommt schon aus diesem Grunde ein Abzug insgesamt nicht in Betracht. Liegen dagegen nach Prüfung und Beurteilung aller Umstände des Einzelfalles gemischt veranlasste Kosten vor und ist der beruflich veranlasste Anteil abgrenzbar und lediglich schwierig zu quantifizieren, ist grundsätzlich eine Aufteilung der Kosten in ihre beruflich und private veranlassten Anteile – notfalls im Schätzungswege – veranlasst. Beruhen die Aufwendungen aber nur in unbedeutendem Maße auf beruflichen Umständen, sind sie insgesamt nicht abziehbar (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21. September 2009 GrS 1/06, BStBl II BStBl 2006 II S. 2010, BStBl 2006 II S. 672).

    Nach diesen Maßstäben ist vorliegend eine berufliche Veranlassung der geltend gemachten Aufwendungen nicht feststellbar.

    Der zur Einordnung der streitigen Aufwendungen in erster Linie heranzuziehende Anlass der Feier – das 25-jährige Priesterjubiläum – ist entgegen der Ansicht des Klägers ausschließlich der privaten und kirchlichen Sphäre zuzuordnen. Denn es handelt sich um den Jahrestag des Empfangs der Priesterweihe, wie sich auch aus den vorgelegten Gratulationsschreiben ergibt (FG-A, Bl. 70 ff.). Ein Zusammenhang zwischen den streitigen Aufwendungen des Klägers für die Feier seines Priesterjubiläums und seinen steuerpflichtigen Einnahmen aus der Beamtenstellung ist damit nicht erkennbar. Denn ein beruflicher Bezug ergäbe sich allenfalls für die – hier nicht in Rede stehende – Priesterweihe selbst, die eine berufliche Tätigkeit als Priester erst ermöglicht. Die Zugehörigkeit des Priesterjubiläums zur privaten Sphäre wird auch im Vergleich mit dem Dienstjubiläum deutlich, bei dem ein beruflicher Bezug zumindest noch insoweit ersichtlich ist, als der Jubilar vom Dienstherrn eine Urkunde, Dienstbefreiung sowie eine Jubiläumszuwendung erhält. Trotzdem handelt es sich auch nach der jüngeren BFH-Rechtsprechung bei einem Dienstjubiläum primär um ein herausgehobenes persönliches Ereignis (vgl. BFH in BStBl II 2007, 459; vgl. insoweit auch BFH-Urteil vom 8. März 1990 IV R 108/88). Es kann im Streitfall offen bleiben, ob Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Priesterjubiläum aufgrund des privaten und kirchlichen Anlasses stets ausschließlich der Privatsphäre zuzuordnen sind oder ob aufgrund anderer hinzutretender Umstände auch gemischt veranlasste Aufwendungen vorliegen können. Denn im Streitfall lassen auch die übrigen feststellbaren Umstände nur den Schluss zu, dass die Ausrichtung der Feierlichkeiten und die Aufwendungen hierfür ganz überwiegend auf der kirchlichen Stellung bzw. auf privaten Motiven des Klägers beruhen und daher der Privatsphäre zuzuordnen sind.

    Das gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers, dass der Gottesdienst den Mittelpunkt der Feierlichkeiten gebildet hat. Denn davon abgesehen, dass – gemessen an der Gesamtdauer und den Gesamtkosten der Feier – der Anteil des Gottesdiensts gerade nicht erkennbar überwiegt, kann eine berufliche Veranlassung nicht schon daraus abgeleitet werden, dass ein Gottesdienst generell im Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines jeden Pfarrers steht bzw. zu den Hauptaufgaben des Klägers zählt. Vielmehr erfordert der berufliche Veranlassungszusammenhang einen (nachgewiesenen) Zusammenhang der die Aufwendungen verursachenden Feier mit der konkreten beruflichen Tätigkeit. Hier wurde der Gottesdienst aber nicht in Erfüllung der beruflichen Verpflichtungen des Klägers, nämlich für die in der JVA oder in den beiden Pfarrgemeinden pastoral betreuten Personen, abgehalten und fand auch nicht an einem seiner üblichen beruflichen Tätigkeitsorte statt. Vielmehr hat sich der Gottesdienst in dem Berghaus auch auf vom Kläger eingeladene Berufskollegen und „berufliche Wegbegleiter” samt deren Begleitpersonen erstreckt und sogar einen Semesterabschlussgottesdienst für die katholische Studentenverbindung, der das Berghaus gehörte, umfasst. Gegen die berufliche Veranlassung des Gottesdiensts spricht ferner, dass vom Arbeitgeber nicht nur für die Bewirtung und Feier, sondern auch für den Gottesdienst bzw. die Eucharistiefeier keine Mittel zur Verfügung gestellt worden sind. Der Umstand, dass auch bekannte Conzelebranten an der Eucharistiefeier mitgewirkt haben, mag zwar die Bedeutung der Feier des Jubilars erhöht haben, ist aber kein Indiz für einen Veranlassungszusammenhang mit der konkreten beruflichen Tätigkeit als Beamter des Freistaates Bayern.

    Auch die weiteren festgestellten Umstände sprechen dafür, dass die gesamte Veranstaltung weit überwiegend der kirchlichen Stellung des Klägers geschuldet ist bzw. auf dieser beruht. So trat der Kläger als Gastgeber auf und bestimmte alleine die Gästeliste. Dass sich dabei unter den Gästen auch Personen des öffentlichen Lebens befunden haben, ist nicht von entscheidender Bedeutung angesichts des Umstands, dass es sich auch hier entweder um Berufskollegen oder um „berufliche Wegbegleiter” oder um Freunde gehandelt hat, die nach dem klägerischen Vortrag in erster Linie aufgrund ihrer im Rahmen des Berufs aufgebauten (persönlichen) Beziehung zum Kläger, nicht jedoch in ihrer Eigenschaft als Träger öffentlicher Funktionen an der Feier teilgenommen haben. Das gilt umso mehr, als auch Begleitpersonen (überwiegend Ehefrauen) an der Feier teilgenommen haben. Davon abgesehen bliebe die Feier, auch wenn sich der Kläger allein aufgrund seiner Funktion zur Einladung von Personen des öffentlichen Lebens wie z. B. der Bürgermeisterin von … veranlasst gesehen haben sollte, trotzdem eindeutig eine persönliche und kirchliche Feier des zu ehrenden Jubilars (vgl. BFH in BFH/NV 1991 436).

    Ferner sprechen die Dauer der Anmietung des Berghauses und die für die Gäste angebotene Übernachtung und Verpflegung für eine private Prägung der Feier, zumal der Kläger sämtliche Unterkunfts- und Verpflegungskosten – auch für die Übernachtungsgäste – getragen hat. Die Einlassung des Klägers hierzu, dass durch die Übernachtungsgäste keine zusätzlichen Kosten entstanden seien, ist angesichts der vorgelegten Kostenaufstellung nicht nachvollziehbar.

    Dass verschiedene Betriebe der JVA durch Vermittlung des Klägers zuvor bereits Arbeiten am alten Forsthaus durchgeführt haben, kann zwar für die Auswahl des Veranstaltungsortes von (mit-)ursächlicher Bedeutung gewesen sein. Daraus ergibt sich aber ebenfalls kein beruflicher Veranlassungszusammenhang der Feier des Priesterjubiläums.

    Da der Kläger kein erfolgsabhängiges Gehalt bezieht, das wesentlich von der Leistung anderer Mitarbeiter in der JVA abhängig ist, ergibt sich ein beruflicher Veranlassungszusammenhang auch nicht etwa daraus, dass die Feier im Wege der Mitarbeitermotivation der Einnahmeförderung diente (im Gegensatz zu BFH in BStBl II 2007, 459).

    Mithin bleiben nach Ermittlung und Prüfung aller Umstände gewichtige Zweifel an der behaupteten nicht nur unbedeutenden beruflichen Veranlassung der streitigen Aufwendungen bestehen, weshalb sich auch die Frage der Aufteilung der Kosten in beruflich und privat veranlasste Kosten im Streitfall nicht stellt.

    2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).

    3. Die Zulassung zur Revision ergibt sich aus § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO.

    RechtsgebietEStGVorschriftenEStG § 9 Abs. 1 S. 1 EStG § 12 Nr. 1 S. 2