14.07.2011
Finanzgericht Münster: Urteil vom 12.05.2011 – 10 K 4791/08 G,F
1) Auch eine GmbH & Co. KG kann Existenzgründerin i.S.v. § 7g Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 EStG a.F. sein.
2) Erzielt ein Mitunternehmer innerhalb von fünf Jahren vor der Betriebseröffnung aufgrund vorweggenommener Betriebsausgaben negative gewerbliche Einkünfte (hier: Zinsaufwendungen für ein Existenzgründerdarlehen), so schließt dies die Existenzgründereigenschaft nach § 7g Abs. 7 EStG nicht aus.
3) Zur hinreichenden Konkretisierung der Investitionsabsicht.
Im Namen des Volkes
URTEIL
In dem Rechtsstreit
hat der 10. Senat in der Besetzung: Vorsitzender Richter am Finanzgericht … Richter am Finanzgericht … Richterin am Finanzgericht … ehrenamtlicher Richter … ehrenamtlicher Richter … auf Grund mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 12.05.2011 für Recht erkannt:
Tatbestand
I.
Zu entscheiden ist, ob die Klägerin zu Recht eine Ansparabschreibung für Existenzgründer i.S.d. § 7g Abs. 3, 7 Einkommensteuergesetz (EStG) in der bis zum 17.8.2007 geltenden Fassung (a.F.) in der bis zum 17.08.2007 geltenden Fassung (a.F.) in Anspruch genommen hat.
Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, die mit Vertrag vom 23.10.2006 gegründet und am 04.12.2006 ins Handelsregister eingetragen worden ist. Gegenstand ihres Unternehmens ist der An- und Verkauf von Kunststoffbehältern für die industrielle Verwendung sowie der Kfz-Handel. Alleinige Komplementärin im Gründungszeitpunkt war die ebenfalls mit Vertrag vom 23.10.2006 gegründete X. Verwaltungs-GmbH, die nicht am Vermögen der Klägerin beteiligt ist. Alleiniger Kommanditist der Klägerin ist Herr N. X., der gleichzeitig auch alleiniger Gesellschafter der X. Verwaltungs-GmbH ist.
Der Kommanditist der Klägerin, Herr N. X., war seit 1998 als Betriebsleiter bei der Fa. X. GmbH & Co. KG A-Stadt beschäftigt. Dieses Unternehmen wurde von seinem Vater, Herrn M. X., betrieben. Nach der geplanten Unternehmensnachfolge sollte die X. GmbH & Co. KG A-Stadt eingestellt und durch Herrn N. X. im Rahmen einer neu zu gründenden GmbH weitergeführt werden. Zu diesem Zweck stellte Herr N. X. … im Oktober 2004 einen Antrag auf Bewilligung eines Darlehens zur Unternehmensgründung i.H.v. 510.000 EUR bei der Sparkasse B-Stadt. Darlehensnehmerin sollte die neu zu gründende X. Vertriebs-GmbH sein. Die Kreditsumme ermittelte sich nach dem Darlehensantrag vom 16.10.2004, auf den Bezug genommen wird, wie folgt:
Erwerb Kundenstamm | 250.000 EUR | |
Erwerb Warenbestand | ca. | 100.000 EUR |
Übernahme Forderungen | ca. | 104.000 EUR |
Kontokorrentdarlehen 1 Monatsumsatz | 260.000 EUR | |
Gesamtinvestionsvolumen | 714.000 EUR | |
abzüglich Barmittel: | ||
Kauf Warenbestand | 100.000 EUR | |
Übernahme Kaufforderungen | 104.000 EUR | |
Kreditlinie gesamt | 510.000 EUR |
Vorwort |
(…)
§ 1 Kaufgegenstand und Kaufpreis |
(…)
§ 2 Kaufpreisfälligkeit und Zahlungsbedingungen |
(…)
Der Kaufpreis für den Firmenwert und den Warenbestand ist unmittelbar nach Sicherstellung der Gesamtfinanzierung durch die Sparkasse B-Stadt fällig. Für den Fall, dass bis zum 31.12.2005 keine Zahlungen erfolgt sein sollten, wird dem Verkäufer ein Rücktrittsrecht eingeräumt.
(…)
Da es zwischen Herrn N. X. und seinem Vater zu Meinungsverschiedenheiten über die Vertragsdurchführung, insbesondere über den Kaufpreis für den Kundenstamm kam, wurde der vorgenannte Vertrag zunächst nicht erfüllt. Im April 2006 nahmen die Beteiligten in § 1 des Vertrages vom 04.10.2005 maschinenschriftlich die Ergänzung auf, dass der Verkäufer das Darlehen per 03.04.2006 auf Grund banklicher Auflagen auf 155.000 EUR erhöhe. Zudem erhielt der Vertrag den handschriftlichen und unterschriebenen Zusatz, dass der Vertrag bis zum 30.04.2006 verlängert werde.
Bereits im Januar 2006 hatte Herr N. X. persönlich Darlehen zur Gründung eines Unternehmens bei der Sparkasse B-Stadt aufgenommen. Von der gesamten Darlehenssumme i.H.v. 270.000 EUR (netto 262.000 EUR), die sich aus vier Einzelkrediten zusammen setzt, überwies die Sparkasse B-Stadt am 30.06.2006 einen Betrag i.H.v. 250.000 EUR auf das Konto der X. GmbH & Co. KG A-Stadt. Die Darlehen, für die im Jahr 2006 Aufwendungen (Zinsen und Nebenkosten des Geldverkehrs) i.H.v. 15.341 EUR entstanden sind, setzen sich wie folgt zusammen:
Kto.Nr. | Nennbetrag | ausgezahlter Betrag |
XXX008497 | 30.000 EUR | 28.800 EUR |
XXX008489 | 45.000 EUR | 43.200 EUR |
XXX008505 | 70.000 EUR | 70.000 EUR |
XXX008471 | 125.000 EUR | 120.000 EUR |
270.000 EUR | 262.000 EUR |
Trotz der bereits erfolgten Zahlung des Kaufpreises für den Kundenstamm der X.
GmbH & Co. KG A-Stadt gab es weiterhin Auseinandersetzungen zwischen Herrn N. X. und seinem Vater über die Höhe des Kaufpreises für den Erwerb des Kundenstammes der X. GmbH & Co. KG A-Stadt, so dass weder der Kundenstamm noch das Warenlager auf Herrn N. X. übertragen wurden. Da eine Einigung mit der X. GmbH & Co. KG A-Stadt, die die bereits gezahlten 250.000 EUR in der Zwischenzeit treuhänderisch verwaltete, im Herbst 2006 endgültig unmöglich erschien, machte sich Herr N. X. mit der in Langenberg gegründeten Klägerin selbständig und begann mit der Abwerbung von Kunden und Personal des väterlichen Betriebes. Auf Grund des sich sofort einstellenden Erfolgs der neu gegründeten Klägerin verbunden mit entsprechenden Umsatzrückgängen bei der X. GmbH & Co. KG A-Stadt war die X. GmbH & Co. KG A-Stadt nunmehr bereit, den Kundenstamm zu dem ursprünglich vereinbarten Kaufpreis an die Klägerin zu veräußern. Am 06.12.2006 erteilte die X. GmbH & Co. KG A-Stadt der Klägerin daher eine Rechnung über den Erwerb des Kundenstammes zu einem Kaufpreis i.H.v. 250.000 EUR netto und vermerkte, der Nettokaufpreis sei bereits am 03.07.2006 auf ihrem Konto gutgeschrieben worden. Insoweit wird auf die Rechnung vom 06.12.2006 sowie den entsprechenden Kontoauszug der X. GmbH & Co. KG A-Stadt Bezug genommen.
Vor Gründung der Klägerin hatte der Kommanditist, Herr N. X., keine eigenen Geschäfte im unternehmerischen Bereich getätigt. Als Darlehensnehmer leistete er lediglich Zahlungen auf die mit der Sparkasse B-Stadt geschlossenen Darlehensverträge.
Die für die Existenzgründerdarlehen getragenen Aufwendungen i.H.v. 15.341 EUR machte Herr N. X. im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2006 als negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb geltend. Der Beklagte veranlagte Herrn N. X. mit Einkommensteuerbescheid 2006 vom 14.12.2007 insoweit erklärungsgemäß. Auf die für das Einzelunternehmen N. X. für den Zeitraum 01.01.2006 bis 03.12.2006 eingereichte Gewinnermittlung wird Bezug genommen.
Das Geschäftsjahr der Klägerin läuft gem. § 4 des Gesellschaftsvertrages vom 01.02. bis zum 31.01. des Folgejahres. Das erste Geschäftsjahr war ein Rumpfwirtschaftsjahr und endete am 31.01.2007. In ihrer Bilanz zum 31.01.2007 machte die Klägerin eine Ansparrücklage für Existenzgründer gem. § 7g Abs. 3, 7 EStG i.H.v. 215.000 EUR gewinnmindernd geltend, die sich ausweislich einer am 14.05.2008 beim Beklagten eingereichten Aufstellung wie folgt zusammensetzt:
geplante | gebildete | |
Investitionshöhe | Ansparabschreibung (40%) | |
3 Schreibtische | 4.500 EUR | 1.800 EUR |
3 EDV-Arbeitsplätze | 6.000 EUR | 2.400 EUR |
Büroschränke | 10.000 EUR | 4.000 EUR |
Büroregale | 3.000 EUR | 1.200 EUR |
Küche | 20.000 EUR | 8.000 EUR |
Kopierer/Drucker-Kombi | 5.000 EUR | 2.000 EUR |
2 Gabelstapler | 30.000 EUR | 12.000 EUR |
Hochregallager | 100.000 EUR | 40.000 EUR |
Bediengerät f. Lager | 15.000 EUR | 6.000 EUR |
3 PKW | 60.000 EUR | 24.000 EUR |
Tresor | 4.000 EUR | 1.600 EUR |
1 LKW | 75.000 EUR | 30.000 EUR |
1 LKW | 80.000 EUR | 32.000 EUR |
3 Stretchautomaten | 30.000 EUR | 12.000 EUR |
1 Blas-Werkzeug f. Flaschen | 25.000 EUR | 10.000 EUR |
1 Transporter | 30.000 EUR | 12.000 EUR |
1 Containerspülstraße | 40.000 EUR | 16.000 EUR |
537.500 EUR | 215.000 EUR |
Auf Grund der am 22.02.2008 von der Klägerin eingereichten Feststellungserklärung 2007 stellte der Beklagte mit Feststellungsbescheid vom 15.04.2008, der gem. § 164 Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging, einen Gesamthandgewinn i.H.v. 30.967 EUR fest. Die Ansparrücklage berücksichtigte der Beklagte antragsgemäß mit 215.000 EUR. Mit Bescheid vom 02.07.2008 änderte der Beklagte seine vorherige Feststellung nach § 164 Abs. 2 AO und stellte nunmehr den Gesamthandgewinn auf 91.967 EUR fest. Hierbei begrenzte er die Ansparabschreibung auf einen Betrag von 154.000 EUR (30.967 EUR + 215.000 EUR ./. 154.000 EUR = 91.967 EUR), da die Klägerin keine Existenzgründerin i.S.d. § 7g Abs. 7 Satz 2 EStG sei. Zugleich änderte der Beklagte den ebenfalls unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Gewerbesteuermessbescheid 2007 und setzte den Gewerbesteuermessbetrag unter Berücksichtigung der entsprechend geringeren Ansparrücklage mit Bescheid vom 11.08.2007 auf 2.070 EUR fest.
Mit ihrer nach erfolglos durchgeführtem Vorverfahren erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, sie sei Existenzgründerin i.S.d. § 7g Abs. 7 Satz 2 EStG. Sowohl der Kommanditist als auch die Komplementärin erfüllten die Voraussetzungen eines Existenzgründers. Eine Kombination der begünstigten Rechtsformen solle durch das Gesetz nicht ausgeschlossen werden.
Die Klägerin stellt heraus, insbesondere sei der Kommanditist, Herr N. X., Existenzgründer. Er habe zwar im Rahmen seiner Steuererklärung 2006 Verluste aus Gewerbebetrieb erklärt, hierbei handele es sich jedoch um Zinsen für ein beantragtes Existenzgründerdarlehen. Die Darlehensmittel seien der neu gegründeten KG zur Verfügung gestellt worden, um damit Vorräte bzw. einen Kundenstamm zu erwerben. Die Darlehensverbindlichkeiten selbst seien Sonderbetriebsvermögen des Kommanditisten.
Die Weitergabe der Existenzgründerdarlehen sei als Einbringung i.S.d. § 24 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) zu behandeln. Insoweit sei die Einbringung in das Sonderbetriebsvermögen ausreichend. Das eingebrachte Betriebsvermögen könne sogar negativ sein.
Der Kommanditist sei selbst nie gewerblich tätig geworden. Er habe über einen Zeitraum von ca. zwei Jahren lediglich einen Weg gesucht, die X. GmbH & Co. KG AStadt durch ein neu zu gründendes Unternehmen fortzuführen. Hierbei sei die Wahl der richtigen Rechtsform lange Zeit offen gewesen.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2007 vom 02.07.2008 und den Gewerbesteuermessbescheid 2007 vom 11.07.2008 jeweils in Form der Einspruchsentscheidung vom 04.12.2008 dahingehend zu ändern, dass eine Ansparabschreibung i.S.d. § 7g Abs. 3, 7 EStG a.F. i.H.v. insgesamt 215.000 EUR gewinnmindernd berücksichtigt wird,
hilfsweise die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise die Revision zuzulassen.
Eine über 154.000 EUR hinausgehende Ansparabschreibung könne nach § 7g Abs. 7 EStG nur von Existenzgründern gebildet werden. Eine GmbH & Co. KG erfülle jedoch die Existenzgründereigenschaften i.S.d. § 7g Abs. 7 Satz 2 EStG nicht, da eine Kapitalgesellschaft Mitunternehmerin sei. Nach § 7g Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 EStG sei eine Personengesellschaft nur dann Existenzgründerin, wenn alle Mitunternehmer natürliche Personen seien und in ihrer Person die Voraussetzungen des § 7g Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 EStG erfüllten.
Auf die grundsätzliche Frage, ob eine GmbH & Co. KG die Existenzgründereigenschaften i.S.d. § 7g Abs. 7 Satz 2 EStG erfüllen könne, komme es im Streitfall jedoch nicht an, da der Kommanditist, Herr N. X., im Jahr 2006 bereits negative Einkünfte i.S.d. §§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG i.H.v. 15.341 EUR erzielt habe. Durch die Gründung des Einzelunternehmens sei Herr N. X. bei der späteren Gründung der Klägerin kein Existenzgründer i.S.d. § 7g Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 EStG mehr gewesen. Dies gelte, obwohl das Einzelunternehmen nie aktiv tätig gewesen sei. Durch die Berücksichtigung des gewerblichen Verlustes im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung des Jahres 2006 habe der Kommanditist einen entsprechenden steuerlichen Vorteil gehabt.
Es komme ebenso wenig auf die Frage an, ob die mitunternehmerbezogenen Tatbestandsmerkmale des § 7g Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 EStG bei Buchwerteinbringung eines Einzelunternehmens einschränkend auszulegen seien. Eine Einbringung i.S.d. § 24 UmwStG liege nicht vor. Der Kommanditist habe weder einen Betrieb noch einen Teilbetrieb in die Klägerin eingebracht, sondern lediglich ein ihm gewährtes Darlehen an die Klägerin weitergereicht. Da das Einzelunternehmen nie aktiv geworden sei, habe es nicht in die Klägerin eingelegt werden können. Es sei eingestellt worden und die vorhandenen Darlehensmittel von Herrn N. X. der Klägerin zur Verfügung gestellt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie die Verfahrensakte Bezug genommen.
Gründe
II.
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2007 vom 02.07.2008 und der Gewerbesteuermessbescheid 2007 vom 11.07.2008 jeweils in Form der Einspruchsentscheidung vom 04.12.2008 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).
Die Klägerin ist berechtigt, im Jahr 2007 eine Existenzgründerrücklage gem. § 7g Abs. 3, 7 EStG a.F. i.H.v. 215.000 EUR in Anspruch zu nehmen. Der Beklagte hat die Bildung der Ansparabschreibung zu Unrecht auf 154.000 EUR begrenzt.
1. Nach § 7g Abs. 7 Satz 1 EStG a.F. besteht die Möglichkeit, wenn die Ansparrücklage von einem Existenzgründer im Wirtschaftsjahr der Betriebseröffnung oder in den fünf folgenden Wirtschaftsjahren gebildet wird, abweichend von § 7g Abs. 3 Satz 5 EStG a.F. eine Rücklage bis zu einem Höchstbetrag von 307.000 EUR zu bilden.
Eine Personengesellschaft i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ist dann Existenzgründerin i.S.d. § 7g Abs. 7 EStG a.F., wenn alle Mitunternehmer in den letzten fünf Jahren vor dem Wirtschaftsjahr der Betriebseröffnung u. a. keine Gewinneinkünfte i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 – 3 EStG erzielt haben, § 7g Abs. 7 Satz 2 Nr. 1, 2 EStG a.F..
Die Klägerin erfüllt die in § 7g Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 EStG a.F. normierten Existenzgründereigenschaften. Unerheblich ist insoweit, dass die Rechtsform der GmbH & Co. KG nach dem Wortlaut der Regelung nicht ausdrücklich in den Gesetzeskatalog aufgenommen wurde.
a) Der Existenzgründereigenschaft der Klägerin steht nicht entgegen, dass ihr Kommanditist, Herr N. X. im Kalenderjahr 2006 negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb versteuert hat.
Entgegen der Auffassung des Beklagten erfüllt Herr N. X. in seiner Person die Voraussetzungen eines Existenzgründers i.S.d. § 7g Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 EStG a.F..
Gem. § 7g Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 EStG a.F. ist ein Existenzgründer nur eine natürliche Person, die innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Wirtschaftsjahr der Betriebseröffnung u. a. keine Einkünfte i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 – 3 EStG erzielt hat.
Der Kommanditist Herr N. X. hat im Jahr 2006 negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG i.H.v. 15.341 EUR erzielt. Hierbei handelt es sich um die Aufwendungen für die vom ihm am 26.01.2006 in Anspruch genommenen Existenzgründerdarlehen.
Grundsätzlich steht die Erzielung von Gewinneinkünften der Anwendung des § 7g Abs. 7 EStG a.F. entgegen. Dabei kommt es nach § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 EStG a.F. nicht auf die Art und die Höhe der Gewinneinkünfte an (BFH-Urteil vom 29.04.2008 VIII R 75/05, BStBl II 2008, 817; BFH-Urteil vom 02.08.2006 XI R 44/05, BStBl. II 2006, 903; Urteil des Finanzgerichts Köln vom 25.04.2007 10 K 4638/06, EFG 2007, 1144; Beschluss des Finanzgerichts Hamburg vom 04.08.2004 III 264/04, EFG 2005, 183; Kulosa in Schmidt, EStG-Komm., 27. Aufl. 2008 § 7g Rn. 82). Wegen seines Subventionscharakters ist § 7g Abs. 7 Satz 2 EStG a.F. grundsätzlich nicht über seinen Wortlaut hinaus auszudehnen (BFH-Urteil vom 02.08.2006 XI R 44/05, BStBl. II 2006, 903; Urteil des Finanzgerichts München vom 05.12.2007 9 K 2105/06, Juris-Datenbank). Der Gesetzgeber hat den Begriff des Existenzgründers von vornherein zur Vermeidung von unerwünschten Gestaltungen und Mitnahmeeffekten einschränkend bestimmt. Der Anwendungsbereich der Norm kann daher nicht über die vom Gesetzgeber gesetzten Grenzen hinaus ausgeweitet werden. Zu beachten ist insbesondere, dass der Gesetzgeber in seiner Beurteilung, wen er als Existenzgründer i.S.d. § 7g Abs. 7 EStG a.F. ansehen will, nicht daran gehindert ist, allein auf den Bezug gewerblicher Einkünfte abzustellen.
Aus Sicht des Senats kann der Bezug gewerblicher Einkünfte jedoch dann keine die Existenzgründereigenschaft i.S.d. § 7g Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 EStG a.F. ausschließende Wirkung haben, wenn sich die Einkünfte – wie im Streitfall – lediglich auf ein Durchgangsstadium bis zum endgültigen Beginn der gewerblichen Betätigung beziehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich lediglich um vorweggenommene Betriebsausgaben handelt.
Im Streitfall handelt es sich bei den geltend gemachten Zinsaufwendungen lediglich um vorweggenommene Betriebsausgaben. Herr N. X. ist mit seinem Einzelunternehmen in keiner Form operativ tätig geworden. Er wollte von vornherein das Unternehmen seines Vaters, die X. GmbH & Co. KG A-Stadt, mittels eines von ihm neu zu gründenden Unternehmens weiterführen. Dies sollte zunächst mit einer neu zu gründenden GmbH geschehen, dann durch ein Einzelunternehmen und ist letztlich durch die Gründung einer GmbH & Co. KG – der Klägerin – erfolgt. Herr N. X. wollte sich mit dem Kundenstamm und dem Warenbestand der X. GmbH & Co. KG A-Stadt selbständig machen. Unklar war zunächst nur die Rechtsform, in der dies geschehen sollte. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem durch das Finanzgericht Köln am 25.04.1997 entschiedenen Fall (Az. 10 K 4638/06, EFG 2007, 1144), in dem der Kläger vorweggenommene Betriebsausgaben aus Praxisgründungen mit unterschiedlichen Patientenstämmen geltend machte. Herr N. X. beabsichtigte durchgehend, sich mit dem Kundenstamm der X. GmbH & Co. KG A-Stadt selbständig zu machen.
Der gesamte Sachverhalt stellt sich im Streitfall so dar, dass es lediglich eine Unternehmensgründung gegeben hat, die von Herrn N. X. initiiert wurde. Herr N. X. hat wirtschaftlich betrachtet nicht das Einzelunternehmen und zudem die Klägerin gegründet. Die Gründung des Einzelunternehmens ist vielmehr als Durchgangsstadium zur Gründung der Klägerin zu verstehen. Vor Gründung der Klägerin hat Herr N. X. ausschließlich die Existenzgründerdarlehen aufgenommen. Die zeitliche Dauer der Unternehmensgründung beruht auf den Auseinandersetzungen über den Kaufpreis für den Kundenstamm; führt jedoch nicht zur Versagung der Existenzgründereigenschaft.
Entscheidend ist vorliegend, dass Herr N. X. mit dem Kundenstamm der X. GmbH & Co. KG A-Stadt vor Gründung der Klägerin nicht – was für die Anwendung des § 7g Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 EStG a.F. schädlich wäre – selbst operativ tätig geworden ist. Erst nach Gründung der Klägerin hat er mit der Abwerbung der Kunden und damit mit dem operativen Geschäft begonnen.
Allein die Tatsache, dass die Zinsaufwendungen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Herrn N. X. festgesetzt und nicht im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen der Klägerin als vorweggenommene Betriebsausgaben (bzw. Sonderbetriebsausgaben) festgestellt worden sind, bewirkt nach Auffassung des Senats nicht den Verlust der Existenzgründereigenschaft in der Person des Herrn N. X..
b) Der Existenzgründereigenschaft der Klägerin steht nicht entgegen, dass an ihr die X. Verwaltungs-GmbH als Kapitalgesellschaft beteiligt ist.
Nach dem Wortlaut des § 7g Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 EStG a.F. ist die Existenzgründereigenschaft zwar ausgeschlossen, wenn an der Personengesellschaft auch eine Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Da eine Kapitalgesellschaft jedoch in ihrer Person gem. § 7g Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 EStG a.F. die Eigenschaften einer Existenzgründerin erfüllen kann, wenn an ihr ausschließlich Personen i.S.d. § 7g Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 EStG beteiligt sind, ist der Senat der Auffassung, dass der Gesetzgeber die Rechtsform der GmbH & Co. KG nicht von der Regelung des § 7g Abs. 7 Satz 2 EStG ausnehmen wollte. Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn die Kapitalgesellschaft lediglich geschäftsführend tätig wird und nicht am Kapital der Personengesellschaft beteiligt ist.
Ist jede Rechtsform für sich als Existenzgründer anzuerkennen, so muss auch die Kombination der zulässigen Rechtsformen als Existenzgründer anerkannt werden. Der Gesetzgeber hat eine Kombination der Rechtsformen weder ausgeschlossen, noch einen solchen Ausschluss beabsichtigt. Zentraler Ansatzpunkt der Einführung der Regelungen für Existenzgründer war die Absicht der Stärkung der Selbständigkeit und der Innovationskultur. Dazu gehörte nach Auffassung des Gesetzgebers auch die Stärkung des Existenzgründers. Die Attraktivität von Unternehmensgründungen sollte durch die Stärkung der Eigenkapitalbildung gefördert werden. Insbesondere Existenzgründern in der Form kleinerer und mittlerer Unternehmungen sollte die Möglichkeit der Ansparabschreibung verstärkt zur Verfügung gestellt werden. Nur zur Vermeidung von unerwünschten Gestaltungen und von Mitnahmeeffekten sollte der Begriff des Existenzgründers einschränkend bestimmt werden. Vor diesem Hintergrund erfolgte die Regelung in § 7g Abs. 7 EStG a.F.. Der Gesetzgeber wollte hiermit jedoch Mischformen, deren Gesellschaftern der Existenzgründerstatus zukommt, ersichtlich nicht ausschließen (BT-Drucks. 13/4839 S.; Beschluss des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 24.04.2008 1 V 1419/08, EFG 2008, 1018; Urteil des Finanzgerichts Hessen vom 06.12.2004 1 K 939/02, EFG 2005, 686; Kulosa in Schmidt, EStG-Komm., 27. Auflage 2008, § 7g Rn. 83).
Die X. Verwaltungs-GmbH ist Existenzgründerin, da an ihr ausschließlich Herr N. X. als natürliche Person beteiligt ist, der in seiner Person die Eigenschaften eines Existenzgründers erfüllt. Darüber hinaus wird die X. Verwaltungs-GmbH nur geschäftsführend für die Klägerin tätig und übt selbst kein operatives Geschäft aus.
2. Die weiteren Voraussetzungen des § 7g Abs. 3, 7 EStG a.F. zur Bildung der Ansparabschreibung sind ebenfalls gegeben. Insbesondere hat die Klägerin ihre Investitionsabsicht zum 31.01.2007 hinreichend konkretisiert.
a) Einer verbindlichen Bestellung der in die Ansparrücklage aufgenommenen Investitionsgüter bedurfte es nicht.
Das Gesetz enthält keine ausdrückliche Regelung darüber, ob und ggf. wie nachzuweisen oder glaubhaft zu machen ist, dass eine Investition i.S.v. § 7g Abs. 7 i.V.m. Abs. 3 und Abs. 1 EStG a.F. „beabsichtigt” ist (BFH-Urteil vom 12.12.2007 X R 16/05, BFH/NV 2008, 559). Der Steuerpflichtige muss auch die Absicht einer Investition nicht nachweisen oder glaubhaft machen. Allerdings muss die voraussichtliche Investition bei Bildung der Rücklage so genau bezeichnet werden, dass im Investitionsjahr festgestellt werden kann, ob eine Investition derjenigen entspricht, für deren Finanzierung die Rücklage gebildet wurde. Dazu sind Angaben insbesondere zur Funktion des Wirtschaftsguts sowie zu den voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten erforderlich (BFH-Urteil vom 12.12.2001 XI R 13/00, BStBl II 2002, 385). Für jedes einzelne Wirtschaftsgut, das voraussichtlich angeschafft oder hergestellt wird, ist dabei eine gesonderte Rücklage zu bilden. Dementsprechend sind bei mehreren künftigen Investitionen die einzelnen Rücklagen in der Buchführung jeweils getrennt zu behandeln.
§ 7g Abs. 3 Satz 2 EStG a.F. setzt zudem voraus, dass ein Wirtschaftsgut in einem nachfolgenden Wirtschaftsjahr „voraussichtlich” angeschafft oder hergestellt wird. Das Tatbestandsmerkmal „voraussichtlich” erfordert eine Prognoseentscheidung über das künftige Investitionsverhalten des Steuerpflichtigen, welche aus der Sicht des Endes des Gewinnermittlungszeitraums zu treffen ist. Hieraus folgt, dass die „voraussichtliche” Investition von Gesetzes wegen hinreichend konkretisiert sein muss. Ob dies zutrifft, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles (BFH-Urteil vom 19.9.2002 X R 51/00, BStBl II 2004, 184).
Bei bestehenden Betrieben können für diese Prognoseentscheidung die Verhältnisse vergangener Veranlagungszeiträume wichtige Anhaltspunkte liefern. Wird hingegen ein Betrieb neu gegründet oder soll der Unternehmensgegenstand auf einen weiteren Geschäftszweig ausgedehnt werden, fehlen derartige Erkenntnisse, die in die Prognoseentscheidung einbezogen werden können.
Handelt es sich um eine Neugründung eines Betriebes und bezieht sich die Bildung der Ansparrücklage auf erst noch anzuschaffende wesentliche Betriebsgrundlagen, so setzt eine Konkretisierung im vorgenannten Sinne zwecks Vermeidung einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme der steuerlichen Förderung durch gleichsam „ins Blaue hinein” gebildete Ansparrücklagen voraus, dass diese wesentlichen Betriebsgrundlagen am maßgeblichen Stichtag bereits verbindlich bestellt worden sind (vgl. BFH-Urteil vom 12.12.2007 X R 16/05, BFH/NV 2008, 559; BFH-Beschluss vom 13.8.2007 III B 159/06, BFH/NV 2007, 2284). Es gelten in der Phase der Betriebseröffnung strengere Anforderungen an die Konkretisierung der vorgeblich geplanten Investitionen.
Auf eine verbindliche Bestellung der Investitionsgüter kommt es im Streitfall jedoch nicht an. Wesentliche Betriebsgrundlagen sind vorliegend nicht in die Ansparabschreibung einbezogen worden.
Zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehören Wirtschaftgüter, die nach der Art des Betriebes und ihrer Funktion im Betrieb für diesen wesentlich sind; unabhängig davon, ob sie stille Reserven enthalten oder nicht. Dies sind im Unternehmen der Klägerin der Kundenstamm und das Warenlager. Das Hochregallager, der Gabelstapler, die Containerspülstraße und die Lkw sind nach Auffassung des Gerichts keine wesentlichen Betriebsgrundlagen, so dass eine verbindliche Bestellung entbehrlich ist.
b) Auch hinsichtlich der Rücklage für die drei Pkw geht der Senat von einer hinreichenden Konkretisierung aus. Hierbei verkennt der Senat nicht, dass es eine Vielzahl unterschiedlicher Pkw-Typen gibt. Bei Gesamtanschaffungskosten i.H.v. (lediglich) 60.000 EUR kann vorliegend jedoch davon ausgegangen werden, dass drei Wagen der (unteren) Mittelklasse angeschafft werden sollen, die dann bei Anschaffung zumindest insoweit individualisierbar sind.
3. Die Ermittlung des gesondert und einheitlich festzustellenden Gewinns und des festzusetzenden Gewerbesteuermessbetrages konnte gem. § 100 Abs. 2 FGO dem Beklagten auferlegt werden.
4. Die Entscheidung zu den Kosten beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 FGO i.V.m. § 709 Zivilprozessordnung (ZPO).
6. Die Revision war gem. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen, da zur Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs für erforderlich erachtet wird. Die Frage der Existenzgründereigenschaft einer GmbH & Co. KG ist bislang höchstrichterlich noch nicht geklärt.