06.04.2011
Finanzgericht Düsseldorf: Urteil vom 24.09.2010 – 16 K 4953/08 Kg
- Der Anspruch eines unbeschränkt steuerpflichtigen polnischen Arbeiternehmers mit Familienwohnsitz in Polen auf deutsches Kindergeld während einer kurzfristigen nichtselbständigen Tätigkeit im Inland wird durch das europäische Gemeinschaftsrecht ausgeschlossen, wenn er für den Anspruchszeitraum auf Grund seiner im Übrigen in Polen ausgeübten unselbständigen Tätigkeit in der polnischen Sozialversicherung sozialversichert ist, keine Beiträge in die deutsche Sozialversicherung entrichtet und deshalb für das Arbeitsverhältnis vorrangig und ausschließlich polnisches Sozialversicherungsrecht gilt.
- Deutsches Kindergeldrecht ist mangels eines Anwendungsbefehls zugunsten des nationalen Rechts in §§ 62 ff. EStG nicht anwendbar, wenn nach der VO (EWG) 1408/71 das Recht eines anderen Mitgliedstaats anwendbar ist.
Tatbestand
Der Kläger, ein polnischer Staatsbürger, beantragte im August 2007 Kindergeld für seine Kinder „A” (geb. 1996), „B” (geb. 2000) und „C” (geb. 28.10. 2005). Er gab an, dass seine Kinder ebenso wie seine Ehefrau sich in Polen aufgehalten haben und er vom 30.3.2005 bis 28.5.2005 (und vom 3.04.2006 bis 25.6.2006) mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 50 Stunden unselbständig bei der Fa. „D” in „E” tätig gewesen sei. Außerdem erklärte er, dass er für die Kinder „B” und „A” ab 1.1.2005 polnisches Kindergeld erhalten habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Kindergeldantrages wird auf Blatt 1 ff. der Kindergeldakte der Familienkasse Bezug genommen. Zum Nachweis seiner Behauptungen reichte der Kläger u. a. eine Bescheinigung der Fa. „D” vom 20.4.2007 ein, aus der sich ergibt, dass der Kläger vom 29.3.2005 bis 28.5.2005 (und vom 30.04.2006 bis 25.6.2006) bei dieser Firma beschäftigt gewesen sei. Eine Versicherungspflicht bei der Bundesanstalt für Arbeit habe nicht bestanden, weil 2005 eine kurzfristige Beschäftigung vorgelegen und 2006 polnisches Sozialversicherungsrecht gegolten habe. Für den Lohnsteuerabzug liege keine Bescheinigung des Betriebsstättenfinanzamtes vor, weil eine pauschale Versteuerung durch den Arbeitgeber erfolgt sei. Aus dem vom Kläger eingereichten Arbeitsvertrag ergibt sich, dass er 50 Stunden an 6 Tagen der Woche für 7,67 Euro pro Stunde beschäftigt war und ihm eine kostenlose Unterkunft gestellt wurde. Außerdem reichte der Kläger eine Bestätigung der polnischen Firma „F”. in „G” vom 14.3.2007 ein, aus der sich ergibt, dass er für seine Kinder „A” und „B” für Januar 2005 bis Oktober 2005 Familienleistungen i. H. v. 86 PLN bezog. Wegen der weiteren Einzelheiten der Bescheinigung wird auf die Kindergeldakte der Familienkasse (Blatt 8,9) Bezug genommen.
Die Familienkasse lehnte den Kindergeldantrag für den Zeitraum März 2005 bis Mai 2005 und April 2006 bis Juni 2006 am 17. August 2007 mit der Begründung ab, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kindergeld nicht vorgelegen hätten. Gegen diesen Ablehnungsbescheid legte der Kläger fristgerecht Einspruch ein, den er damit begründete, dass er unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gewesen sei und somit die Anspruchsvoraussetzungen des § 62 EStG erfüllt seien. Zur Begründung dieser Behauptung reichte er Einkommensteuerbescheide für 2005 und 2006 des Finanzamtes vom 22.6.2007 ein.
Auf eine Anfrage der Familienkasse erläuterte das Finanzamt, dass dem Antrag des Klägers auf unbeschränkte Steuerpflicht gem. § 1 Abs. 3 EStG entsprochen worden sei, da die ausländischen Einkünfte die zulässige Einkunftsgrenze von 6.136,- EUR nicht überstiegen haben. Für die Zeit April 2006 bis Juni 2006 setzte die Familienkasse am 26.9.2007 Kindergeld in Höhe von monatlich 412,45 EUR (Differenz zwischen polnischem und deutschem Kindergeld) fest.
Mit Einspruchsentscheidung vom 14.11.2008, die dem Kläger unter seiner Wohnanschrift in Polen bekanntgegeben wurde, wies die Familienkasse den Einspruch des Klägers als unbegründet zurück. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass der Kläger bezüglich des Kindergelds allein den Regelungen seines Heimatlandes unterliege. Die Zuständigkeit des anderen Mitgliedsstaates der EU habe zur Folge, dass im vorliegenden Fall insgesamt auf die Vorschriften dieses Mitgliedsstaates verwiesen werde, und zwar unabhängig davon, ob und in welcher Höhe dort im konkreten Einzelfall eine Kindergeldzahlung vorgesehen sei.
Der Kläger hat am 29.12.2008 Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt und einen Klageentwurf eingereicht. Aufgrund des Klageentwurfes begehrte er, in einem noch anhängig zu machenden Klageverfahren für die Kinder „A” und „B” für den Zeitraum März 2005 bis einschließlich Mai 2005 Kindergeld in gesetzlicher Höhe von insgesamt 924,- EUR festzusetzen.
Nachdem am 10.02.2010 dem PKH-Antrag stattgegeben und dieser am 12.02.2010 zur Post gegeben wurde, hat der Kläger am 1.03.2010 Klage erhoben und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Bescheides vom 17.8.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.11.2008 die Beklagte zu verpflichten, Kindergeld für die beiden Kinder des Klägers für den Zeitraum 29.3.2005 bis 28.5.2005 in gesetzlicher Höhe festsetzen,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage als unbegründet abzuweisen,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Mit Schreiben vom 25.8.2010 wies der Kläger nach Aufforderung durch das Gericht nach, dass er im Jahr 2005 in Polen nichtselbständig tätig und sozialversicherungspflichtig beschäftigt war.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die vom Gericht beigezogene Kindergeldakte der Familienkasse Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Dem Kläger ist nach § 56 FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er ohne Verschulden gehindert war, die Klagefrist einzuhalten. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass ein Beteiligter solange ohne Verschulden an einer Klageerhebung gehindert ist, wie über seinen Prozesskostenhilfeantrag vom Gericht noch nicht entschieden ist. Das Hindernis entfällt mit der Entscheidung des Gerichts über seinen Prozesskostenhilfeantrag. Im Streitfall hat der Kläger in Einklang mit § 56 Abs. 1 Satz 1 FGO innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe des Beschlusses Klage erhoben.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Kindergeld für den Zeitraum März 2005 bis Mai 2005.
Die Familienkasse hat einen Anspruch des Klägers auf Kindergeld für den Zeitraum März 2005 bis Mai 2005 aus europarechtlichen Gründen zu Recht versagt. Der gemäß §§ 62 ff. EStG tatbestandsmäßig vorliegende Anspruch auf deutsches Kindergeld wird durch das europäische Gemeinschaftsrecht ausgeschlossen, weil der Kläger im Jahr 2005 in Polen nichtselbständig tätig und in der polnischen Sozialversicherung ZUS sozialversichert war.
Das deutsche Kindergeld fällt in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14.06.1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (konsolidierte Fassung, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften – ABlEG – Nr. L 28 vom 30.01.1997, S. 1) im Folgenden: VO Nr. 1408/71. Es ist eine Familienleistung i. S. des Art. 4 Abs. 1 Buchst. h dieser Verordnung (Urteil des Bundesverfassungsgerichts – BVerfG vom 8. Juni 2004 2 BvL 5/00, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung – HFR 2004, 1139).
Da der Kläger im Streitzeitraum in Polen nichtselbständig bei der Firma „F” tätig war, unterfällt er auf Grund dieser unselbständigen Tätigkeit in Polen gemäß Art. 13 Abs. 2 Buchst. a VO Nr. 1408/71 dem persönlichen Geltungsbereich der VO Nr. 1408/71. Ohne Bedeutung ist, dass der Kläger für ca. drei Monate eine unselbständige Tätigkeit in Deutschland ausübte. Denn wie sich aus Art. 14 Nr. 1 Buchst. a und Art. 14 a Nr. 1 Buchst. a VO Nr. 1408/71 ergibt, führt eine kurzfristige Tätigkeit (unter zwölf Monaten) auf dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaats nicht zu einer Änderung der Eingliederung in ein Sozialsystem.
Im Anwendungsbereich der VO Nr. 1408/71 ist die Frage, ob dem Kläger ein Anspruch auf Kindergeld zusteht, nach den Bestimmungen des Titels II der Verordnung Nr. 1408/71 zu entscheiden. Die anzuwendende VO Nr. 1408/71 geht in Art. 13 Abs. 1 Satz 1 von dem Ausschließlichkeits-Grundsatz aus, nämlich dass alle Personen, die von der Verordnung erfasst werden, den Rechtsvorschriften ausschließlich eines Mitgliedsstaates unterliegen sollen (BVerfG-Beschluss vom 8. Juni 2004, a. a. O.; Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 13. August 2002 VIII R 97/01, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs – BFH/NV – 2002, 1588; des Europäischen Gerichtshofs -EuGH-Urteil vom 20. Mai 2008, Rechtssache Bosmann, C-352/06, HFR 2008, 877, Randnrn. 17, 19). Wer zu einem bestimmten Zeitpunkt dem System der sozialen Sicherheit eines Landes unterliegt, soll auch nur nach diesem System Kindergeld erhalten. Diese Regelung dient der Gleichbehandlung aller in einem Mitgliedsstaat erwerbstätigen Arbeitnehmer und der Einfachheit der Rechtsanwendung, sie verhindert Anspruchskumulationen und Mitnahmeeffekte.
Die Anwendung des polnischen Rechts auf Familienleistungen ist im Streitfall auch interessengerecht. Der Kläger hat in Polen seinen Familienwohnsitz, er ist dort in die polnische Sozialversicherung eingegliedert, er hat Beiträge entrichtet und Leistungen zu erwarten, und seine Kinder leben in Polen; dagegen entrichtet der Kläger keine Beiträge in die deutsche Sozialversicherung.
Aus der Entscheidung des EuGH (EuGH-Urteil vom 20. Mai 2008, Rechtssache C-352/06, Slg. I 2008, 3827, HFR 2008, 877) ergibt sich nichts anderes. Der EuGH hat ausgeführt, dem Wohnsitzmitgliedstaat könne nicht die Befugnis abgesprochen werden, den in seinem Gebiet wohnhaften Personen Familienbeihilfen zu gewähren, selbst wenn eine Person nach Art. 13 der VO Nr. 1408/71 den Rechtsvorschriften eines anderen Staates unterfalle. Der Wohnsitzstaat solle durch die VO Nr. 1408/71 nicht daran gehindert werden, dieser Person nach seinem Recht Familienbeihilfen zu gewähren. Ob allerdings nach deutschem Recht für diesen Fall ein Anspruch besteht, hatte der EuGH nicht zu entscheiden, denn diese Prüfung ist Sache der nationalen Gerichte.
Hiernach hält der erkennende Senat die Anwendung des deutschen Kindergeldrechts für ausgeschlossen, wenn nach der VO Nr. 1408/71 nur die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats Anwendung finden, selbst wenn diese Familienleistungen nur in geringerer Höhe vorsehen bzw. ausschließen (ebenso FG Düsseldorf Urteil vom 16. April 2010 3 K 1401/09 Kg, EFG 2010, 1140; FG Düsseldorf Urteil vom 27. April 2010 10 K 3402/08 Kg, juris). Den §§ 62 ff. EStG ist nicht zu entnehmen, dass deutsches Kindergeldrecht auch dann anwendbar ist, wenn nach dem Wortlaut der VO Nr. 1408/71 die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats Anwendung finden (vgl. auch Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs – DAFamEStG vom 30. September 2009 St II 2 - S 2280 - 170/09, BStBl I 2009, 1030, die einen Kindergeldanspruch nur dann als gegeben ansieht, wenn weder ein Ausschlusstatbestand nach § 65 EStG „noch nach über- bzw. zwischenstaatlichem Recht vorliegt”, DA 62.1 Abs. 1 Satz 2). Ein Anwendungsbefehl zugunsten des nationalen Rechts wäre aber zu erwarten, weil die VO Nr. 1408/71 als überstaatliches Recht den nationalen Rechtsvorschriften vorgeht und deren Anwendungsbereich begrenzt. Dass der Gesetzgeber von einem Anwendungsvorrang des überstaatlichen Rechts ausgeht, zeigt § 1 Abs. 7 des Bundeserziehungsgeldgesetzes i. d. F. des Gesetzes vom 12. Oktober 2000. Durch diese Vorschrift wurde die Anspruchsberechtigung von Ehegatten von EU-Bürgern mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als Deutschland hinsichtlich des Erziehungsgeldes für den Fall neu geregelt, dass nur der EU-Bürger in Deutschland erwerbstätig ist, nicht aber sein im Wohnsitzstaat lebender Ehegatte. Der Gesetzgeber wollte damit als Reaktion auf das EuGH-Urteil vom 10. Oktober 1996 in den Rechtssachen C-245/94 und C-312/94 (Hoever und Zachow, Slg. I 1996, 4895) das nationale Recht der Regelung der VO Nr. 1408/71 anpassen (BT-Drucks. 14/3118, 10). Dieses bestimmt aus seiner Sicht darüber, ob und in welchem Umfang nationales Recht in Zu- und Abwanderungsfällen anwendbar ist. Nach alledem hat der EuGH der Familienkasse nicht die Befugnis abgesprochen, Kindergeld nur im Rahmen der europarechtlichen Vorgaben zu gewähren, also neben den Regelungen der §§ 31 f., 62 ff. EStG auch die der VO Nr. 1408/71, unter anderem Art. 13 ff., als unmittelbar geltendes Recht anzuwenden.
Unter diesen Umständen kann dahinstehen, ob ein etwaiger deutscher Kindergeldanspruch gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 2 EStG wegen des tatsächlichen Bezugs polnischer Familienleistungen ausgeschlossen wäre.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.