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  • 14.03.2003 · IWW-Abrufnummer 030515

    Finanzgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 28.10.2002 – 1 K 1807/99

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Az: 1 K 1807/99
    Verkündet am: 28.10.2002

    FINANZGERICHT RHEINLAND-PFALZ

    URTEIL
    IM NAMEN DES VOLKES

    In dem Finanzrechtsstreit XXX

    wegen Einkommensteuer 1997

    1 K 1807/99

    hat der 1. Senat durch XXX

    aufgrund mündlicher Verhandlung vom 28. Oktober 2002 für Recht erkannt:

    I. Die Klage wird abgewiesen.

    II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

    III. Die Revision wird zugelassen.

    Tatbestand:

    Streitig ist die steuerliche Behandlung von Kursgewinnen bei sog. Reverse Floatern.

    Die miteinander verheirateten Kläger wurden für das Streitjahr 1997 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin erzielte im Streitjahr Einkünfte aus Kapitalvermögen, der Kläger außer Einkünften aus Kapitalvermögen noch solche aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit, aus nichtselbständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung.

    Die Kläger erwarben am 18. Februar 1993 (Klägerin) um am 27. Juni 1996 (Kläger) Inhaber-Teilschuldverschreibungen einer Anleihe der .../EIB; WKN 409550) im Gesamtnennwert von nominal 30.000.- DM (Klägerin) bzw. 90.000.- DM (Kläger) zu einem Kurs von 100,4 % (Klägerin) bzw. 104,0 % (Kläger) mit einer Laufzeit vom 10. Februar 1993 bis 9. Februar 2003. Der Erstausgabekurs der Anleihe betrug 100 %, die Rückzahlung sollte zum Nennwert erfolgen. Die Verzinsung betrug in der Zeit vom 10. Februar 1993 bis einschließlich 9. Februar 1994 9 % p. a.. Seit dem 10. Februar 1994 erfolgte eine halbjährliche Verzinsung mit 13 % abzgl. des ?Sechs-Monats-DM-LIBOR? zum festgelegten Stichtag, vorausgesetzt die Differenz war größer als 0 % (vgl. im Weiteren die Anleihebedingungen, Bl. 144 ff. ESt-Akten). Zudem erwarb der Kläger am 19. Oktober 1993 Inhaber-Teilschuldverschreibungen einer Anleihe der Landwirtschaftlichen Rentenbank (WKN 294550) im Gesamtnennwert von nominal 40.000.- DM zu einem Kurs von 103,25 % mit einer Laufzeit vom 19. März 1993 bis zum 18. März 2003. Die Rückzahlung sollte zum Nennwert erfolgen. Die Verzinsung betrug in den ersten zwei Jahren der Laufzeit 7,5 % p. a.. Seit dem 19. März 1995 erfolgte eine halbjährliche Verzinsung mit 12,5 % abzgl. des in den Anleihebedingungen näher bezeichneten ?LIBOR-Satzes? zum festgelegten Stichtag, vorausgesetzt die Differenz war größer als 0 % (vgl. im Weiteren die Anleihebedingungen, Bl. 150 ff. ESt-Akten).

    Am 11. August 1997, d. h. jeweils vor Endfälligkeit, veräußerten die Kläger die vorgenannten Anleihen, wobei folgende Kursgewinne anfielen (vgl. Bl. 60 PA):

    - 4.470,-- DM aus der Veräußerung der der Klägerin zuzurechnenden Anleihe (Reverse Floater) der EIB zum Kurswert von 115,3 % (Steuerbescheinigung der Landesbank Rheinland-Pfalz vom 21. August 1997, Bl. 45 ESt-Akten),

    - 10.170,-- DM aus der Veräußerung der dem Kläger zuzurechnenden Anleihe (Reverse Floater) der EIB zum Kurswert von 115,3 % (Steuerbescheinigung der Landesbank Rheinland-Pfalz vom 12. August 1997, Bl. 101 ESt-Akten) und

    - 2.800,-- DM aus der Veräußerung der dem Kläger zuzurechnenden Anleihe (Reverse Floater) der ... zum Kurswert von 110,25 % (Steuerbescheinigung der Landesbank Rheinland-Pfalz vom 20. August 1997, Bl. 66 ESt-Akten).

    Diese Gewinne unterwarf der Beklagte im Einkommensteuerbescheid 1997 vom 9. September 1998, aus anderen Gründen geändert durch Bescheid vom 23. Februar 1999 (Bl. 138 f. ESt-Akten), der Besteuerung gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c bzw. d EStG und rechnete die entsprechenden anrechenbaren Zinsabschlagsteuerbeträge und Solidaritätszuschlagsbeträge zur Zinsabschlagsteuer auf die Einkommensteuer an. Den hiergegen gerichteten Einspruch der Kläger (Bl. 141 ff. ESt-Akten) wies er durch Einspruchsentscheidung vom 3. Mai 1999 als unbegründet zurück und setzte die Einkommensteuer für 1997 wegen bislang versehentlich nicht berücksichtigter weiterer Einkünfte höher als bislang fest. Zur Begründung führte er aus (Bl. 172 ff. ESt-Akten):

    Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c EStG seien die Einnahmen aus der Veräußerung von Anleihen mit Zinsscheinen steuerpflichtig, wenn die Höhe der Erträge von einem ungewissen Ereignis abhänge. Diese Voraussetzungen erfüllten die Reverse Floater der Kläger, denn die jeweilige Verzinsung sei an einen Referenzzins gekoppelt, dessen Entwicklung im Zeitpunkt der Emission ungewiss sei (hier: Koppelung an den Sechs-Monats-LIBOR-Satz). Über § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. d EStG seien ferner Einnahmen aus der Veräußerung von Schuldverschreibungen und der dazugehörigen Zinsscheine steuerpflichtig, wenn die Zinsen in unterschiedlicher Höhe gezahlt würden. Auch diese Voraussetzungen erfüllten die Reverse Floater der Kläger, denn die Anpassung der Verzinsung an den aktuellen Stand des Referenzzinses bedeute Zinserträge, die, je nach Schwankung des Referenzzinssatzes, in ihrer Höhe variieren könnten. Diese steuerliche Behandlung werde auch durch das BMF-Schreiben vom 20. Januar 1994 (IV B 4-S 1980-5/94, FR 1994, S. 206) bestätigt. Kapitalerträge aus der Veräußerung von Reverse Floatern fielen damit stets unter § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c bzw. d EStG.

    Am 21. Mai 1999 haben die Kläger Klage erhoben, die sie wie folgt begründen:

    Sie hätten die streitigen Wertpapiere bereits 1993 erworben; die 6-monatige Frist für Spekulationsgewinne sei also überschritten. Grundgedanke der Vorschrift des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c bzw. d EStG sei es, die ?Finanzinnovationen? zu erfassen, bei denen durch gezielte rechtliche Konstruktion steuerpflichtige Zinsbestandteile in steuerfreie Kursgewinne transformiert werden. Das aber treffe auf die hier streitigen Reverse Floater nicht zu. Der variable Zinsertrag werde vielmehr vom Gläubiger der Anleihe voll versteuert. Daran ändere auch ein Zwischenverkauf, wie er hier vorliege, nichts. Der Erwerber habe ? einschließlich der Stückzinsverrechnung ? den künftig anfallenden variablen Zinsertrag voll zu versteuern. Über die Gesamtlaufzeit der Anleihe ergeben sich eine bestimmte Zinsmasse, die allerdings, da sie vom jeweiligen Marktzins abhänge, erst am Ende der Laufzeit betragsmäßig bezifferbar sei. Entscheidend sei, dass die gesamte Zinsmasse von der Steuer erfasst werde, ohne dass zusätzlich eventuelle Kursgewinne besteuert würden. Die Kurssteigerungen ? bzw. je nach Marktentwicklung auch die Kursverluste ? seien bei diesem Floatertyp ausschließlich eine Reaktion auf die Veränderung des Marktzinses, im Grunde also nichts anderes als bei normalfestverzinslichen Anleihen auch. Die Besonderheit liege in der ?umgekehrten? (reverse) Relation zum Markt. Würden solche Papiere vom Ersterwerber bis zur Endfälligkeit gehalten, so sei unstreitig, dass ?nur? die in der Gesamtlaufzeit anfallenden variablen Zinsen zu besteuern seien. Finde nun aber ein Zwischenverkauf statt, so hätte bei Anwendung des § 20 Abs. 2 EStG der Verkäufer zusätzlich einen bei entsprechender Marktentwicklung entstehenden Kursgewinn zu versteuern. Ungeachtet dessen hätte wiederum der Zweiterwerber die auf seine Haltezeit entfallenden Zinsen voll zu versteuern, ohne dass ihm die vom Vorbesitzer auf den Kursgewinn gezahlten Steuern angerechnet würden. Die zu versteuernde Zinsmasse werde also um den Kursgewinn beim Zwischenverkauf vergrößert. Das sei eine Ungleichbehandlung, die weder wirtschaftlich noch rechtlich begründet werden könne. Die Hinzurechnung der Kursgewinne zur zu versteuernden Zinsmasse verstoße gegen den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung.

    Zwischenzeitlich habe auch der BFH mit Urteil vom 24. Oktober 2000 (VIII R 28/99) entschieden, dass die Regelung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG auf Wertpapiere mit variablem Zinssatz in Form der Floating Rate Notes nicht anwendbar sei. Darüber hinaus habe der BFH mit Urteil vom 10. Juli 2001 (VIII R 22/99) entschieden, dass bei Reverse Floatern Kursgewinne ? soweit sie außerhalb der Spekulationsfrist liegen ? nicht einkommensteuerpflichtig seien. Zudem beriefen sie sich auf einen Artikel in der FAZ vom 24. Juli 2001 (Bl. 45 PA), in der genau ihre Position vertreten werde.

    Die Neuregelung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG durch das StÄndG 2001 unterliege den gleichen verfassungsrechtlichen Bedenken; auch die in § 52 Abs. 37 b EStG enthaltene Anwendungsregelung sei unzulässig.

    Die Kläger beantragen,

    den Einkommensteuerbescheid 1997 vom 23. Februar 1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. Mai 1999 dahin zu ändern, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen um 17.440,-- DM gemindert werden;

    hilfsweise, die Revision zuzulassen.

    Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Zur Begründung beruft er sich auf die Einspruchsentscheidung und führt zudem aus: Das Urteil des BFH vom 10. Juli 2001 sei nicht zur Veröffentlichung im Bundessteuerblatt bestimmt. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2001 habe lediglich klarstellende Wirkung und führe damit zu keiner echten Rückwirkung. Nach § 52 Abs. 37 b EStG sei diese Vorschrift auf alle noch nicht bestandskräftigen Fälle anzuwenden.

    Entscheidungsgründe:

    Die Klage hat keinen Erfolg. Der Beklagte hat zu Recht die bei der Veräußerung der Reverse Floater erzielten Kursgewinne gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c und d EStG der Besteuerung unterworfen (nachfolgend 1.), auch wenn hinsichtlich der der Besteuerung zugrunde liegenden gesetzlichen Regelung verfassungsrechtliche Bedenken bestehen (nachfolgend 2.).

    1. Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch Einnahmen aus der Veräußerung oder Abtretung von Schuldverschreibungen und sonstige Kapitalforderungen bei denen die Höhe der Erträge von einem ungewissen Ereignis abhängt (Buchst. c, 2. Alt.) oder bei denen die Kapitalerträge in unterschiedlicher Höhe gezahlt werden (Buchst. d, 1 Alt.), soweit sie der rechnerisch auf die Besitzzeit entfallenden Emissionsrendite entsprechen. Haben die Wertpapiere und Kapitalforderungen keine Emissionsrendite oder weist der Steuerpflichtige sie nicht nach, gilt gemäß Satz 2 der Unterschied zwischen dem Entgelt für den Erwerb und den Einnahmen aus der Veräußerung, Abtretung oder Einlösung als Kapitalertrag; bei Wertpapieren und Kapitalforderungen in einer ausländischen Währung ist der Unterschied in dieser Währung zu ermitteln. Diese Fassung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG, die die Vorschrift erst durch das Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz ? StÄndG -) vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3794) erhalten hat, gemäß dem ebenfalls erst durch das StÄndG 2001 eingefügten § 52 Abs. 37 b EStG für alle Veranlagungszeiträume anzuwenden, soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind; sie kommt daher auch im vorliegenden Fall zur Anwendung.

    a) Floater sind variabel verzinsliche Schuldverschreibungen, bei denen der Zinssatz vierteljährlich oder halbjährlich im Voraus, unter Bezug auf einen Referenzzinssatz des Geldmarktes, ggf. zuzüglich eines Aufschlags oder abzüglich eines Abschlags auf den Referenzzinssatz, festgelegt wird (z.B. BFH vom 24. Oktober 2000 ? VIII R 28/99 - , BStBl II 2001, S. 97); die Verzinsung wird in regelmäßigen Abständen an den LIBOR (London Interbank offered rate) oder FIBOR (Frankfurt) angepasst (z. B. von Beckerath, in: Kirchhof EStG, Kompakt-Kommentar, 2. Aufl. 2002 § 20 Rn. 321); durch diese regelmäßige Anpassung an den Marktzins wird gewährleistet, dass der Kurs der Wertpapiere etwa dem Nennbetrag bzw. Rückzahlungsbetrag der Anleihe entspricht (vgl. BFH vom 24. Oktober 2000 ? VIII R 28/99 - , a. a. O.). Unter Reverse Floatern versteht man solche Floater, bei denen der regelmäßig angepasste LIBOR/FIBOR von einem festgelegten Zinssatz abgezogen wird (von Beckerath, a. a. O., § Rn. 321).

    Floater erfüllen nach allgemeiner Meinung den Tatbestand des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c und d EStG insoweit, als die Höhe der Erträge von einem ungewissen Ereignis, nämlich der Höhe des Referenzzinssatzes im Zeitpunkt der jeweiligen Zinssatzanpassung, abhängt (Buchst. c, 2. Alt) und als ? daraus resultierend ? Kapitalerträge in unterschiedlicher Höhe (Buchst. d, 1. Alt.) gezahlt werden (z. B. BFH vom 24. Oktober 2000 ? VIII R 28/99 - , a. a. O.).

    b) Unter der Emissionsrendite i. S. d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 EStG versteht man die Rendite, die bei Ausgabe des Papiers als bei seiner Einlösung mit Sicherheit erzielbar zugesagt wird; davon zu unterscheiden ist die Marktrendite, d. h. die Differenz zwischen Erwerbspreis und Erlös (vgl. BFH vom 24. Oktober 2000 ? VIII R 28/99 -, a. a. O.).

    Reverse Floater haben ? selbst bei, wie im vorliegenden Fall, vorgeschalteter Festzinsphase ? keine von vornherein berechenbare Emissionsrendite i. S. d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 EStG. Zwar lässt sich im Zeitpunkt der Emission einer solchen Anleihe berechnen, welche Rendite bis zu ihrer Einlösung mit Sicherheit (mindestens) unter Berücksichtigung des festen Zinssatzes und des Ausgabe- und Einlösungskurses erzielen wird. Nach dem gesetzlichen Tatbestand sind dem jeweiligen Kapitalanleger die Einnahmen aus der Veräußerung aber nur insoweit als Kapitalertrag zuzurechnen, als sie rechnerisch auf seine Besitzzeit entfallen. Wenn das Gesetz die Besitzzeit des jeweiligen Kapitalanlegers als Maßstab dafür bestimmt, welcher Kapitalertrag zuzurechnen ist, dann spricht dies dafür, dass auch die Erträge aus dieser Besitzzeit in die Berechnung der Emissionsrendite einbezogen werden sollen. Da bei einem Reverse Floater mit vorgeschalteter Festzinsphase aber die Rendite für die Zeit nach dem Ablauf der Festzinsphase im Zeitpunkt der Emission des einheitlichen Wertpapiers nicht berechenbar ist, verfügt ein solches kombiniertes Wertpapier nicht über eine von vornherein berechenbare Emissionsrendite i. S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 EStG (BFH vom 10. Juli 2001 ? VIII R 22/99- , BFH/NV 2001, S. 1555).

    In Ermangelung einer von vornherein berechenbaren Emissionsrendite hat der Beklagte mithin zu Recht die Gewinne der Kläger aus der Veräußerung der Reverse Floater nach der Marktrendite ermittelt und der Besteuerung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG unterworfen.

    2. Die dieser Besteuerung zugrunde liegende gesetzliche Regelung unterliegt allerdings verfassungsrechtlichen Bedenken sowohl im Hinblick auf die Erfassung auch solcher Kapitalanlagen, die, wie Reverse Floater, keine von vornherein berechenbare Emissionsrendite haben (nachfolgend a)), als auch im Hinblick auf die in § 52 Abs. 37 b EStG enthaltene Anwendungsreglung (nachfolgend b)).

    a) Anders als die jetzige Regelung sah § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG a. F. noch nicht ausdrücklich vor, dass bei Fehlen einer von vornherein berechenbaren Emissionsrendite der als Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerbare Kapitalertrag nach der Marktrendite zu ermitteln ist. Dies hatte nach Auffassung des BFH zur Folge, dass Wertpapiere ohne eine entsprechende Emissionsrendite den Tatbestand des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG a. F. nicht erfüllten und der Gewinn aus der Veräußerung derartiger Wertpapiere nicht der Besteuerung nach dieser Vorschrift unterworfen werden konnte (BFH vom 24. Oktober 2000 ? VIII R 28/99 -, a. a. O., und vom 10. Juli 2001 ? VIII R 22/99 - , a. a. O.); die im vorliegenden Fall streitigen Kapitalerträge waren demnach nicht steuerpflichtig. Die Neufassung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG durch das StÄndG 2001 war die Reaktion des Gesetzgebers auf diese Rechtsprechung des BFH (vgl. BTDrucks 14/6877, S. 19, 25 f.; BTDrucks 14/7340, S. 2); durch die ebenfalls erst durch das StÄndG 2001 eingefügte Anwendungsregelung des § 52 Abs. 37 b EStG soll sichergestellt werden, dass die bisherige Besteuerungspraxis in der Finanzverwaltung und bei den Kreditinstituten kontinuierlich fortgeführt werde (BTDrucks 14/6877, S. 28; BTDrucks 14/7341, S. 14).

    Verfassungsrechtlichen Bedenken ? im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG ? unterliegt diese Neuregelung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG aus folgenden Erwägung:

    Die Ermittlung des Kapitalertrags nach der sog. Marktrendite durchbricht das System der Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG). Diese Besteuerung wird von dem Grundsatz beherrscht, dass zwischen dem Kapitalvermögen als solchem und dem Ertrag als Frucht des Kapitals zu unterscheiden ist; grundsätzlich wirken sich deshalb Wertänderungen der Kapitalanlage als solche auf die Besteuerung der erzielten Erträge im Rahmen des § 20 EStG nicht aus (z. B. BFH vom 24. Oktober 2000 ? VIII R 28/99 - , a. a. O.). Dementsprechend hat der BFH hinsichtlich einer Regelung, die bei den in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG aufgeführten Kapitalanlagen auch reine Wechselkursgewinne erfassen würde, die ausschließlich die Kapitalvermögensebene betreffen, während bei den übrigen Kapitalanlagen darauf verzichtet wird, erhebliche Bedenken geäußert (vgl. BFH vom 24. Oktober 2000 ? VIII R 28/99 - , a. a. O.). Diesen Bedenken hat der Gesetzgeber in der streitigen Neufassung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG auch insofern Rechnung getragen, als bei Wertpapieren und Kapitalforderungen in einer ausländischen Währung die Marktrendite in dieser ausländischen Währung zu ermitteln ist (S. 2, 2. Halbsatz).

    Bedenken im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz hat der BFH jedoch auch schon gegen eine Regelung geäußert, die ? wie die jetzige Fassung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG, die damals lediglich im Entwurf vorlag ? bei den dort aufgeführten Kapitalanlagen auch sonstige reine Kursgewinne erfasst, während bei den übrigen Kapitalanlagen darauf verzichtet wird. Es sei, so der BFH in seiner Entscheidung vom 10. Juli 2001 (VIII R 22/99, a. a. O.), nicht ohne Weiteres einleuchtend und auch in den Gesetzesmaterialien (zur vormaligen Neuregelung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG durch das Missbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz ?StMBG- vom 21. Dezember 1993 ? BGBl I 1993, 2310, 2313) nicht erläutert, aus welchen Gründen bei einer Floater der auf Kursänderungen des Wertpapiers beruhende Gewinn als verdeckter Kapitalertrag zu qualifizieren sein sollte, während dies bei Veräußerungsgewinnen, die beispielsweise auf Kursänderungen von festverzinslichen Wertpapieren oder Aktien beruhen, unstreitig nicht der Fall sei. Würden von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG zwingend und ohne die Ausweichmöglichkeit des Nachweises der Emissionsrendite auch solche Veräußerungsgewinne erfasst, die bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht als verdeckter Zinsertrag qualifiziert werden könnten, fehlte für die durch diese Vorschrift bewirkte unterschiedliche Behandlungen von Wertpapieren der sachlich einleuchtende Grund (BFH vom 10. Juli 2001 ? VIII 22/99 - , a. a. O.; kritisch z. B. auch Haisch, DStR 2002, S. 247; Harenberg, FR 2002, S. 821; Delp, INF 2002, S. 170; Korn, DStR 2001, S. 1507; Dreyer/Herrmann, DB 2001, S. 1637 und FR 2001, S. 722; Himmelmann, EwiR 2001, S. 531).

    Der erkennende Senat teilt die aufgezeigten verfassungsrechtlichen Bedenken des BFH. Er ist jedoch von der Verfassungswidrigkeit der Regelung nicht in einer Weise überzeugt, die eine Aussetzung des Verfahrens und eine Vorlage des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG an das Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nach Art. 100 Abs. 1 GG erfordern würde. Denn er hält es nicht für völlig ausgeschlossen, dass jedenfalls zwischen den hier allein streitigen Reverse Floatern und sonstigen Kapitalanlagen, die nicht von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG erfasst werden, doch Unterschiede bestehen, die eine unterschiedliche Behandlung der Kursgewinne rechtfertigen können. Solche Unterschiede bestehen nach Auffassung des Senats z. B. zwischen Reverse Floatern und Aktien. Denn während der Kursgewinn (-verlust) bei Reverse Floatern unmittelbar mit der Veränderung des Zinsniveaus am Markt zusammenhängt, ist dies bei Aktien nur eine mögliche Ursache für eine Kursänderung. Die Spekulation auf einen Kursgewinn bei Reverse Floatern zielt daher anders als bei Aktien ? auf eine Zinsveränderung am Markt, so dass es nicht völlig sachfremd ist, diesen Gewinn ähnlich einem Zinsertrag zu besteuern.

    b) Verfassungsrechtlichen Bedenken ? im Hinblick auf das aus Art. 20 Abs. 3 GG abgeleitetet Rückwirkungsverbot ? unterliegt auch die Anwendungsregelung des § 52 Abs. 37 b EStG, derzufolge die streitige Neufassung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG für alle Veranlagungszeiträume anzuwenden ist, soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind.

    aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG ist zwischen echter und unechter Rückwirkung bzw. Rückbewirkung der Rechtsfolgen und tatbestandlicher Rückanknüpfung zu unterscheiden. Erstere, die vorliegt, wenn der Eintritt nachteiliger Rechtsfolgen auf einen Zeitraum vor der Verkündung des Gesetzes erstreckt wird, ist nur in ganz engen Grenzen zulässig. Demgegenüber unterliegt die tatbestandliche Rückanknüpfung, d. h. die Einwirkung eines Gesetzes auf in der Vergangenheit begründete, aber noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft weniger strengen Beschränkungen (z. B. BVerfG, Beschlüsse vom 14. Mai 1986 ? 2 BvL 2/83 -, BVerfGE 72, 200<257 f.>, vom 15. Oktober 1996 ? 1 BvL 44, 48/92 -, BVerfGE 95, 64 <86 f. >, und vom 3. Dezember 1997 ? 2 BvR 882/97 -, BVerfGE 97, 67 <79 f. >; s. auch BFH vom 6. März 2002 ? XI r 50/00 -, BFH/NV 2002, S. 1066).

    Ausgehend von diesen Grundsätzen führt § 52 Abs. 37 b EStG hier zu einer echten Rückwirkung. Die Neufassung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG begründet die Steuerpflicht von Veräußerungsgewinnen auch solcher in Nr. 4 Satz 1 aufgeführter Wertpapiere und Kapitalanlagen, die bislang mangels von vornherein berechenbarer Emissionsrendite steuerfrei waren. Die Steuerpflicht für die Veräußerungsgewinne knüpft an die Veräußerung (bzw. Einlösung bei Endfälligkeit) der entsprechenden Wertpapiere und Kapitalforderungen und den Zufluss der hieraus erzielten Einnahmen beim Veräußernden/Einlösenden an (vgl. BFH vom 16. Mai 2001 ? I R 102/00 -, BStBl II 2001, S. 710). Durch § 52 Abs. 37 b EStG werden hierbei auch solche Gewinne der Steuerpflicht unterworfen, die aus Veräußerungen resultieren und zugeflossen sind in bereits vor Verkündung des Gesetzes abgeschlossenen Veranlagungszeiträumen, hier im Streitjahr 1997. Die Steuerpflicht greift mithin insoweit in bereits abgeschlossene Besteuerungszeiträume ein (ebenso z. B. Haisch, DStR 2002, S. 247; Korn, DStR 2001, S. 1507).

    Auch eine echte Rückwirkung ist jedoch ausnahmsweise zulässig, wenn z. B. die rückwirkende Norm eine unklare Rechtslage beseitigt oder aus sonstigen Gründen ein Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen Regelung nicht begründet war (z. B. BVerfG, Beschlüsse vom 25. Mai 1993 ? 1 BvR 1509, 1648/91 -, BVerfGE 88, 384 <403 f. >, und vom 14. Mai 1986 ? 2 BvL 2/83 -, BVerfGE 72, 200 <; 257 ff >; s. auch BFH vom 8. November 2000 ? I R 10/98 -, BFH/NV 2001, S. 677). Der erkennende Senat hält es aus den nachfolgenden Gründen jedenfalls für vertretbar, hier von einem derartigen Fall einer ausnahmsweise zulässigen echten Rückwirkung auszugehen.

    Mit der durch das Missbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz vom 21. Dezember 1993 (a. a. O.) eingefügten Neureglung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG hat der Gesetzgeber die Erfassung von verdeckten Zinserträge angestrebt. Er hat die Gesetzesänderung mit der Begründung für geboten gehalten, dass ab dem Jahre 1993 nach der Neuregelung der Zinsbesteuerung zunehmend neue Kapitalanlageformen angeboten worden seien, mit denen der Zinsabschlag oder sogar die Einkommensbesteuerung vermieden werden könne (sog. Finanzinnovationen); diese Kapitalanlage seien so ausgestaltet worden, dass der aus ihnen erzielte wirtschaftliche Vorteil möglichst nicht als steuerpflichtiger Kapitalertrag, sondern als steuerfreier Kursgewinn anfalle; deshalb sei es erforderlich gewesen, den Begriff der steuerpflichtigen Kapitalerträge zu erweitern und außerdem eine gesetzliche Grundlage dafür zu schaffen, dass im Falle der Veräußerung von Wertpapieren die im Kurs der Papiere und damit im Veräußerungspreis enthalten en Erträge auch im Privatbereich der Einkommensteuer und dem Zinsabschlag unterlägen (vgl. BTDrucks 12/6078, S. 116 f.). Mit der seinerzeitigen Änderung wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass Vorteile, die unabhängig von ihrer Bezeichnung und ihrer zivilrechtlichen Gestaltung bei wirtschaftlicher Betrachtung für die Überlassung von Kapitalvermögen zur Nutzung erzielt, zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören (vgl. BTDrucks 12/5630, S. 59; vgl. BFH vom 24. Oktober 2000 ? VIII R 28/99 -, a. a. O.). Seit jener Gesetzesänderung durch das StMBG besteht Streit darüber, ob von ihr Seit jener Gesetzesänderung durch das StMBG besteht Streit darüber, ob von ihr auch solche Wertpapiere und Kapitalforderungen erfasst werden, die ? wie hier die streitigen Reverse Floater ? keine von vornherein berechenbare Emissionsrendite haben (vgl. zum Streitstand die Nachweise in BFH vom 24. Oktober 2000 ? VIII R 28/99 -, a. a. O., und in dem Urteil des Hessischen FG vom 12. März 1999 ? 10 K 2555/98 -, EFG 1999, S. 553). Das Hessische FG kam in seinem Urteil vom 12. März 1999 (a. a. O.) sogar zu dem Ergebnis, dass Kursgewinne aus der Zwischenveräußerung von Reverse Floatern, die, wie im vorliegenden Fall, außerhalb der Spekulationsfrist anfallen, nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 c bzw. d EStG a. F. zu versteuern seien. Auch nach Auffassung des BMF in seinem Schreiben vom 20. Januar 1994 (IV B 4 ? S 1980 ? 5/94, FR 1994, S. 206) unterlagen Gewinne aus der Veräußerung von Reverse Floatern bereits der Besteuerung nach der vorigen Fassung. Dementsprechend reagierte das BMF auf das Urteil des BFH vom 24. Oktober 2000 (VIII R 28/99, a. a. O.) auch mit einem Nichtanwendungserlass und begründete dies mit einer ?beabsichtigten klarstellenden Änderung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG? (BMF vom 7. Februar 2001 ? IV C 1 ? S 2252 ? 26/01, BStBl I 2001, S. 149); das entsprechende Gesetzgebungsverfahren war im Zeitpunkt der Entscheidung des BFH vom 10. Juli 2001 (VIII R 22/99, a. a. O.) bereits eingeleitet. Auch der Gesetzgeber begründet die Neufassung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG durch das StÄndG 2001 allein damit, dass es sich bei dieser Regelung um eine Klarstellung handele, die nach der Entscheidung des BFH vom 24. Oktober 2000 (VIII R 28/99) erforderlich geworden sei ? die Auslegung des BFH, die Differenzmethode sei nur anwendbar, wenn die betreffenden Kapitalanlagen tatsächlich eine Emissionsrendite hätten, stehe nicht im Einklang mit dem Willen des Gesetzgebers, der mit der Neuregelung des § 20 Abs. 2 durch das StMBG auch die im Kurs der Papiere enthaltenen Erträge habe besteuern wollen; die Neuregelung bringe den gesetzgeberischen Willen noch deutlicher zum Ausdruck (BTDrucks 14/6877, S. 25 f.; s. auch BTDrucks 14/7341, S. 10 f.).

    Vor diesem Hintergrund hält der erkennende Senat es jedenfalls für vertretbar, in der Anwendungsregelung des § 52 Abs. 37 b EStG eine ausnahmsweise zulässige echte Rückwirkung zur Beseitigung einer unklaren Rechtslage zu sehen, so dass auch hinsichtlich dieser Regelung eine Aussetzung des Verfahrens und eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht geboten ist.

    Nach allem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 FGO abzuweisen.

    Die Revision wird u. a. wegen der vom BFH in der Entscheidung vom 10. Juli 2001 (VIII R 22/99, a. a. O.) geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken an der zwischenzeitlich erfolgten Neuregelung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG i. d. F. des StÄndG 2001 gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen.

    Rechtsmittelbelehrung:

    Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Revision zu.

    Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof schriftlich einzulegen. Die Revisionsschrift muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Eine Abschrift oder Ausfertigung des Urteils soll ihr beigefügt werden. Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. Die Begründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten und seine Aufhebung beantragt wird. Sie muss ferner die bestimmte Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich eine Rechtsverletzung durch das Urteil ergibt; soweit Verfahrensmängel gerügt werden, muss sie auch die Tatsachen angeben, aus denen sich der Mangel ergibt.

    Bei der Einlegung und Begründung der Revision sowie in dem weiteren Verfahren vor dem Bundesfinanzhof muss sich jeder Beteiligte durch einen Steuerberater, einen Steuerbevollmächtigten, einen Rechtsanwalt, einen niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Zur Vertretung berechtigt sind auch Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Satz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie durch Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.

    Der Bundesfinanzhof hat die Postanschrift: Postfach 86 02 40, 81629 München, und die Hausanschrift: Ismaninger Straße 109, 81675 München, sowie den Telefax-Anschluss: 089/9231-201.

    RechtsgebietEStGVorschriften§ 20 II S. 1 Nr. 4 S. 1 Buchst. c EStG § 20 II S. 1 Nr. 4 S. 1 Buchst. d EStG