18.03.2011
Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern: Urteil vom 27.07.2010 – 2 K 40/10
1. Die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b und c EStG sind nicht erfüllt, wenn das Kind in der Übergangszeit oder während des Wartens auf einen Ausbildungsplatz einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht.
2. Sind die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines volljährigen Kindes nur während eines Teils des Kalenderjahrs erfüllt, so kommt es nicht darauf an, ob die während des Kalenderjahrs insgesamt erzielten Einkünfte und Bezüge den Jahresgrenzbetrag überschritten haben; vielmehr sind nur die im Berücksichtigungszeitraum erzielten Einkünfte und Bezüge mit dem darauf entfallenden anteiligen Grenzbetrag zu vergleichen.
URTEIL
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
hat … als Berichterstatter des 2. Senats des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern gemäß § 79a Abs. 3 und 4 der Finanzgerichsordnung – FGO – im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung am 27. Juli 2010
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verpflichtet, abweichend von dem Bescheid vom 21. Oktober 2009 in Gestalt seiner Einspruchsentscheidung vom 05. Januar 2010 ab dem 01. September 2009 Kindergeld für den am 21. Januar 1986 geborenen Sohn der Klägerin festzusetzen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 67 % und die Beklagte zu 33 %.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 1.968,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über Kindergeld.
Die Klägerin ist die Mutter ihres am 21. Januar 1986 geboren Sohnes J. J. hatte bis in den Sommer 2005 eine Ausbildung zum Hotelfachmann absolviert. Seit dem 01. März 2006 war er mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden bei dem Aparthotel V. in B. als Hotelfachmann vollzeitbeschäftigt. Im Januar 2009 bewarb er sich bei der beruflichen Schule der Hansestadt Rostock um eine weitere Ausbildung zum staatlich geprüften Betriebswirt in der Fachrichtung Hotel- und Gaststättengewerbe. Ausweislich der Aufnahmezusage vom 17. März 2009 sollte die Ausbildung, am 01. September 2009 beginnen.
Aus seiner Vollzeitbeschäftigung bei dem Aparthotel V. bezog J. in der Zeit vom 01. Januar bis zum 31. August 2009 eine monatliche Vergütung in Höhe von 950,00 EUR brutto/632,25 EUR netto. Ihm war zudem seit dem 01. Dezember 2008 die private Nutzung eines Dienstfahrzeuges gestattet. Ausweislich der Verdienstbescheinigung für den Monat Juli 2009 belief sich J's steuerpflichtiges Bruttoeinkommen in den ersten sieben Monaten des Jahres 2009 auf 8.883,00 EUR, darin enthalten Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung in Höhe von 1.838,56 EUR.
Mit Beginn seiner Ausbildung bei der beruflichen Schule der Hansestadt Rostock am 01. September 2009 bezog J. von seinem Arbeitgeber ein Betriebsstipendium in Höhe von monatlich 800,00 EUR brutto, darin enthalten Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung in Höhe von 163,80 EUR. Ausweislich der Verdienstbescheinigung für den September belief sich J's steuerpflichtiges Bruttoeinkommen in den ersten neun Monaten des Jahres 2009 auf 10.952,00 EUR, darin enthalten Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung in Höhe von 2.262,20 EUR. Sonderzahlungen oder sonstiger pauschal versteuerter Arbeitslohn wurden Jan ausweislich einer Bescheinigung seines Arbeitgebers vom 18. August 2009 nun nicht mehr gewährt.
Im August 2009 beantragte die Klägerin für ihren Sohn Kindergeld für die Zeit ab dem 01. September 2009.
Mit Bescheid vom 21. Oktober 2009 lehnte die Beklagte den Antrag auf Kindergeld ab Januar 2009 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass das Einkommen des Kindes für das Kalenderjahr 2009 voraussichtlich den maßgeblichen Grenzbetrag überschreiten werde.
Hiergegen wandte die Klägerin sich mit ihrem Einspruch vom 10. November 2009, mit dem sie noch einmal beantragte, ihr ab dem September 2009 Kindergeld zu gewähren. Zur Begründung führte sie aus, ihr Sohn J. befände sich ab dem 01. September 2009 in einer Berufsausbildung. Gemäß § 32 Abs. 4 Sätze 2 und 6 bis 8 des Einkommensteuergesetzes – EStG – seien nur die Einkünfte zu berücksichtigen, die das Kind während der Ausbildung erhalten habe; diese beliefen sich abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge und des anteiligen Werbungskostenpauschbetrages auf monatlich 561,00 EUR und blieben somit unterhalb des maßgeblichen Grenzbetrages von monatlich 640,00 EUR. Die außerhalb des Ausbildungszeitraums erzielten Einkünfte seien nicht zu berücksichtigen. Eine Erklärung zu den Werbungskosten ihres Sohnes reichte die Klägerin nicht ab. Hierzu teilte ihre Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit Schriftsatz vom 07. Dezember 2009 mit, da keine höheren Werbungskosten als der Arbeitnehmer-Pauschbetrag angefallen seien, müsse der Vordruck aus ihrer Sicht nicht ausgefüllt werden.
Mit Einspruchsentscheidung vom 05. Januar 2010 wies die Beklagte den Einspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass sämtliche Einkünfte ihres Sohnes im Kalenderjahr 2009 zu berücksichtigen seien, weil J. im gesamten Kalenderjahr die Voraussetzungen nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG erfüllt habe. Schon vor dem Beginn seiner Ausbildung am 01. September 2009 habe J. die Voraussetzungen erfüllt, um nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG berücksichtigt werden zu können, weil er sich schon im Januar 2009 um den nun angetretenen Ausbildungsplatz bemüht habe und er schon vor dem 01. September 2009 ausbildungswillig gewesen sei. Abzüglich der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung beliefen sich seine Einkünfte im Kalenderjahr 2009 auf 10.598,40 EUR und überstiegen auch abzüglich des Werbungskostenpauschbetrages von 920,00 EUR noch den maßgeblichen Grenzbetrag von 7.680,00 EUR.
Mit ihrer hiergegen form- und fristgerecht erhobenen Klage vom 05. Februar 2001 wendet die Klägerin ein, dass die Einkünfte ihres Sohnes im Kalenderjahr 2009 den maßgeblichen Jahresgrenzbetrag nicht überschreiten würden. Ihr Sohn habe in der Zeit von Januar bis August 2009 einen Arbeitslohn in Höhe von 10.152,00 EUR und in der Zeit von September bis Dezember 2009 in Höhe von 3.200,00 EUR bezogen. Abzüglich der gezahlten Sozialversicherungsbeiträge (2.078,72 EUR und 655,20 EUR), der Mietzahlungen ihres Sohnes für seine Unterbringung in Rostock (1.340,00 EUR), einer Umzugskostenpauschale (628,00 EUR) und Verpflegungsmehraufwendungen (4 Monate × 20 Tage × 24,00 EUR = 1.920,00 EUR) beliefe sich das zu berücksichtigende Einkommen ihres Sohnes auf lediglich 6.730,08 EUR.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Beklagte zu verpflichten, abweichend von dem Bescheid vom 21. Oktober 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05. Januar 2010 Kindergeld für ihren am 21. Januar 1986 geborenen Sohn J. ab Januar 2009, hilfsweise ab September 2009 festzusetzen sowie
die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält aus den Gründen ihrer Einspruchsentscheidung daran fest, dass J's gesamte Einkünfte im Kalenderjahr 2009 zu berücksichtigen seien und weist darauf hin, dass die Klägerin die nunmehr im Klagerverfahren geltend gemachten Werbungskosten nicht nachgewiesen habe. An einer Abhilfe für die Zeit ab September 2009 sieht sie sich aufgrund innerdienstlicher Weisungen gehindert.
Dem Gericht lag ein Band Kindergeldakten der Beklagten vor.
Entscheidungsgründe
Der Berichterstatter hat gemäß §§ 79a Abs. 3 und 4, 90 Abs. 2 FGO anstelle des Senats ohne mündliche Verhandlung über die Klage entschieden, weil die Beteiligten sich mit einer solchen Entscheidung einverstanden erklärt haben.
I.) Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.
Soweit die Beklagte es abgelehnt hat, Kindergeld für die Zeit vom 01. Januar bis zum 31. August 2009 festzusetzen, ist dies rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Soweit die Beklagte es darüber hinaus auch abgelehnt hat, das Kindergeld ab dem 01. September 2009 festzusetzen, ist der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 101 Satz 1 FGO).
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Festsetzung des Kindergeldes für ihren am 21. Januar 1986 geborenen Sohn J. ab dem 01. September 2009 aus §§ 62 Abs. 1 Nr. 1, 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a), Satz 2, 7 und 8 EStG. Für die davorliegende Zeit des Jahres 2009 kann sie das Kindergeld jedoch nicht beanspruchen.
1.) Gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) EStG ist der Sohn der Klägerin ab dem 01. September 2009 wieder als Kind im Sinne der kindergeldrechtlichen Bestimmungen zu berücksichtigen. Denn J. wird ab dem 01. September 2009 wieder „für einen Beruf ausgebildet”. Das ist zwischen den Beteiligten unstreitig und ergibt sich auch aus der Aufnahmezusage der beruflichen Schule der Hansestadt Rostock vom 17. März 2009 (Bl. 133 d. KA.) und deren Bescheinigung über den Schulbesuch vom 01. September 2009 (Bl. 155 d. KA.).
2.) Obwohl J. sich schon im Januar 2009 um diese Ausbildung zum staatlich geprüften Betriebswirt in der Fachrichtung Hotel- und Gaststättengewerbe beworben hat, kann er, entgegen der von der Beklagten schon im Vorverfahren und – ihrem mit der Klage gestellten Antrag nach zu schließen – nunmehr auch von der Klägerin vertretenen Ansicht in der Zeit vom 01. Januar bis zum 31. August 2009 nicht nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) EStG als zum Bezug von Kindergeld berechtigendes Kind berücksichtigt werden. Nach dieser Vorschrift wird ein volljähriges Kind, dass das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt, wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. Hierbei ist ein Kind nicht nur dann zu berücksichtigen, wenn es noch keinen Ausbildungsplatz gefunden hat, sondern auch dann, wenn ihm ein Ausbildungsplatz bereits zugesagt wurde, es dieses aber aus schul-, studien- oder betriebsorganisatorischen Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt antreten kann (vgl. zum Warten auf einen Ausbildungsplatz Bundesfinanzhof – BFH – Urteil vom 21. Januar 2010, III R 17/07, juris).
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) und c) EStG aber nicht erfüllt, wenn das Kind in der Übergangszeit oder während des Wartens auf einen Ausbildungsplatz einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht (vgl. BFH-Urteile vom 23. Februar 2006, III R 46/05, BStBl II 2008, 704; vom 14. Mai 2002, VIII R 83/98, BFH/NV 2002, 1551 und vom 19. Oktober 2001, VI R 39/00, BStBl II, 2002, 481). Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Regelung in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) und c) EStG. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a), b) und c) EStG erfasst solche Zeiträume, während derer die Eltern typischerweise mit Unterhaltsaufwendungen für das Kind belastet sind (vgl. BFH-Urteil vom 19. Oktober 2001, VI R 39/ 00, BStBl II, 2002, 481). Geht das Kind in der Übergangszeit oder während des Wartens auf einen Ausbildungsplatz einer Vollzeitbeschäftigung nach, kann indes typisierend angenommen werden, dass eine Unterhaltspflicht der Eltern in dieser Zeit nicht besteht (vgl. BFH-Urteile vom 23. Februar 2006, III R 46/05, BStBl II 2008, 704 und vom 14. Mai 2002, VIII R 83/98, BFH/NV 2002, 1551).
An dieser Rechtsprechung hat sich entgegen der Auffassung der Verwaltung (vgl. die Verfügung des Bundeszentralamtes für Steuern vom 04. Juli 2008, St II 2-S-2282-138/2008, BStBl I 2008, 716) auch durch das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16. November 2006 (III R 15/06, BStBl II 2008, 56) nichts geändert (vgl. BFH-Urteile vom 21. Januar 2010, III R 62/08, BFH/NV 2010, 871 und III R 68/08, BFH/NV 68/08).
Gemessen an diesen Grundsätzen kann J. in den Monaten Januar bis August 2009 nicht nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) EStG berücksichtigt werden, weil er in diesen Monaten als Hotelfachmann vollzeitbeschäftigt (40-Stunden-Woche) war und bis zum Ende seiner Vollzeitbeschäftigung am 31. August 2009 eine typische Unterhaltessituation nicht bestand.
Aus der im Einspruchsverfahren vorgelegten Verdienstbescheinigung für die Monate Januar bis September 2009 lässt sich entnehmen, dass sich J's steuerpflichtiges Bruttoeinkommen in der Zeit bis zum 31. August 2009 auf 10.152,00 EUR (= 10.952,00 EUR – 800,00 EUR) belief. Hierin enthalten waren Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung in Höhe von 2.098,40 EUR (vgl. Bl. 154 d. KA.: 1.888,06 EUR – 63,20 EUR + 153,36 EUR – 11,20 EUR + 1.089,76 EUR – 79,60 EUR + 131,02 – 9,80 EUR). Abzüglich des anteiligen Werbungskostenpauschbetrages (920,00 EUR × 8 / 12 = 613,33 EUR) standen J. mithin in den ersten acht Monaten des Jahres 2009 Einkünfte in Höhe von 7.440,27 EUR zur Verfügung, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Diese Einkünfte lagen deutlich über dem anteiligen Grenzbetrag für die Monate Januar bis August 2009 (7.680,00 EUR × 8 / 12 = 5.120,00 EUR).
3.) Soweit der Sohn der Klägerin nach alledem ab dem 01. September 2009 gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) EStG berücksichtigt werden kann, steht dem auch § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht entgegen.
a.) Hiernach wird ein Kind nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG zwar nur dann berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 7.680,00 EUR im Kalenderjahr hat. Auch spricht viel dafür, dass J's Einkünfte und Bezüge im Kalenderjahr 2009 in ihrer Summe den Jahresgrenzbetrag überschritten haben. Ausweislich der Verdienstbescheinigung für den September 2009 beliefen sich seine Einkünfte abzüglich seiner Sozialversicherungsbeiträge bis Ende September 2009 schon auf 8.689,81 EUR. Zuzüglich des von J. in den Monaten Oktober bis Dezember 2009 bezogenen Betriebsstipendiums (636,20 EUR × 3 = 1.908,60) beliefen sich die um die Sozialversicherungsbeiträge gekürzten Einkünfte und Bezüge im Kalenderjahr 2009 mithin auf 10.598,41 EUR. Die Klägerin, die noch im Einspruchsverfahren hat vortragen lassen, dass keine höheren Werbungskosten als der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (920,00 EUR) angefallen seien, macht nunmehr zwar für die Zeit vom 01. September bis zum 31. Dezember 2009 Mietzahlungen (1.340,00 EUR), eine Umzugskostenpauschale (628,00 EUR) und Verpflegungsmehraufwendungen (1.920,00 EUR) geltend, ohne dass sie diese nach Grund und Höhe nachgewiesen hat.
b.) Es kann jedoch dahinstehen, ob J's Einkünfte und Bezüge im Kalenderjahr 2009 in der Summe den Jahresgrenzbetrag überschritten haben. Denn nach § 32 Abs. 4 Satz 7 und 8 EStG ermäßigt sich der Jahresgrenzbetrag für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 EStG an keinem Tag vorgelegen haben, um ein Zwölftel, bleiben Einkünfte und Bezüge des Kindes, die auf diese Kalendermonate entfallen, aber außer Ansatz.
Wie vorstehend ausgeführt, haben die Voraussetzungen nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG im Kalenderjahr 2009 nur in der Zeit vom 01. September bis zum 31. Dezember 2009 vorgelegen. In dieser Zeit erhielt J. vom Apparthotel V. abzüglich der geleisteten Sozialversicherungsbeiträge ein Betriebsstipendium in Höhe von 636,20 EUR monatlich ausgezahlt. Seine Einkünfte und Bezüge in diesen vier Monaten in Höhe von zusammen 2.544,80 EUR lagen schon vor Abzug der hier streitbefangenen Werbungskosten unter dem anteiligen Jahresgrenzbetrag von 2.560,00 EUR (7.680,00 EUR × 4 / 12).
II.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Gemessen an Ihrem Klageantrag, Kindergeld für das gesamte Kalenderjahr 2009 festzusetzen, hat die Klägerin nur zu einem Drittel obsiegt. Das Gericht hat die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren gemäß § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO für notwendig erklärt.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nach § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen. Die Sache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG.)