09.12.2010
Finanzgericht Düsseldorf: Urteil vom 30.09.2010 – 8 K 2608/09 E,F
- Der Auflösungsgewinn aus der Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft ist in der Weise zu ermitteln, dass die Anschaffungskosten, der Verkaufspreis und die Veräußerungskosten jeweils im Zeitpunkt ihrer Entstehung in DM bzw. Euro umgerechnet werden.
- Zu den Wirtschaftsgütern, die Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäfts sein können, zählen auch Gold sowie ein Anspruch auf Lieferung von Goldunzen.
- Ein Anspruch auf Lieferung von Goldunzen wird angeschafft, wenn der Anspruch gegen Geld erworben wird, und veräußert, wenn er entgeltlich abgetreten oder in einen Anspruch auf Lieferung anderer Wirtschaftsgüter (z.B. Goldmünzen) umgewandelt wird.
Tatbestand
Streitig sind die Berechnung des Auflösungsgewinns nach § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) im Zusammenhang mit einer Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft sowie die Erfüllung des Tatbestands eines privaten Veräußerungsgeschäfts im Zusammenhang mit einem Goldgeschäft.
Die Kläger sind miteinander verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin erwarb am 04. Mai 1998 1.042.970.858 Anteile (Shares) an der Fa. A. Ltd. in Nassau (Bahamas). Die Anschaffungskosten betrugen 52.627.569 US-Dollar (USD). Nachdem die Klägerin einen Teil der Anteile in den Jahren 1999 bis 2001 veräußert hatte, beschloss die Gesellschaft am 14. Dezember 2001 ihre Auflösung. Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin noch zu 49,3 % an der Gesellschaft beteiligt. Der auf die Klägerin entfallende Liquidationserlös bestand aus verzinslichen Wertpapieren, deren Nennbetrag im Regelfall auf USD lautete, teilweise aber auch auf Euro. Ferner erhielt sie Geldüberweisungen in USD und Euro. Insgesamt betrug der Erlös in Form von Wertpapieren einschließlich Stückzinsen 24.198.638,07 USD und 1.049.483,33 Euro. Die Überweisungsbeträge summierten sich auf 4.440.185,84 USD und 1.553.841,60 Euro. Der gesamte an die Klägerin ausgekehrte Liquidationserlös betrug 28.638.824 USD und 2.603.325 Euro.
Des Weiteren erwarb die Klägerin nach eigenen Angaben von der BANK AG in Luxemburg am 21. Februar, 22. Februar und 25. Februar 2002 einen Anspruch auf Lieferung von insges. 16.000 Goldunzen (Oro). Für diesen Sachlieferungsanspruch zahlte sie an die BANK AG insges. 4.724.560,48 USD (entspricht 5.417.457,65 Euro). Die Käufe wurden über das Konto der Klägerin bei der BANK AG in Luxemburg abgewickelt. Für den Verkauf von 16.000 Goldunzen wurden ihr aufgrund einer Vereinbarung vom 07. Mai 2002 von der BANK AG am 10. Mai 2002 auf ihrem Konto 5.024.000 USD (entspricht 5.509.980,26 Euro) gutgeschrieben (Kurs der Goldunze: 314 USD). Am selben Tag erhielt die Klägerin ebenfalls aufgrund einer Vereinbarung vom 07. Mai 2002 insges. 16.000 kanadische Goldmünzen Maple Leaf. Dafür wurde ihr Konto bei der BANK AG Luxemburg mit 5,2 Mio. USD belastet (Kurs der Goldmünze: 325 USD).
In ihrer gemeinsamen Einkommensteuererklärung 2001 gaben die Kläger das Ergebnis aus der Auflösung der A. Ltd. als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften der Klägerin an. Einen Veräußerungsgewinn aus dem Geschäft über 16.000 Goldunzen im Jahr 2002 erklärten sie nicht. Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) veranlagte die Kläger mit Bescheiden vom 04. Februar 2004 (für 2001) und 16. Februar 2004 (für 2002) zur Einkommensteuer. Ferner nahm er für das Jahr 2000 mit Bescheid vom 04. Februar 2004 einen Verlustrücktrag vor. Des Weiteren stellte das FA den verbleibenden Verlustabzug zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2001 für die Einkünfte der Klägerin aus Kapitalvermögen auf 1.279.000 DM fest (Bescheid vom 04. Februar 2004).
Im Jahr 2005 führte das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Düsseldorf II bei den Klägern eine Außenprüfung durch, deren Ergebnisse die Prüferin im Bericht vom 30. August 2005 festhielt. Zur Ermittlung der Einkünfte aus der Auflösung der A. Ltd. führte die Prüferin aus, es handele sich um solche aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft nach § 17 EStG. Die Einkünfte seien in der Weise zu ermitteln, dass sowohl die Anschaffungskosten vom 04. Mai 1998 als auch der Erlös der Klägerin aus der Auflösung jeweils in deutsche Währung umzurechnen seien (Tz. 2.2 des Prüfungsberichts). Sie errechnete für das Jahr 2001 einen um 6.220.631 DM höheren Gewinn als bis dahin von den Klägern angegeben. Hinsichtlich des Goldgeschäfts über 16.000 Goldunzen ermittelte die Prüferin einen Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften für das Jahr 2002 i.H. von 40.609,72 Euro (Einnahmen i.H. von 92.522,61 Euro abzüglich Werbungskosten i.H. von 51.912,89 Euro). Die Bank habe verschiedene Kurse für den Verkauf von 16.000 Goldunzen und den Kauf von 16.000 kanadischen Goldmünzen (Maple Leaf) berechnet. Daraus folge, dass es sich entgegen der Ansicht der Kläger nicht um die Auslieferung eines Sachanspruchs gehandelt habe (Tz. 2.7.4).
Das FA folgte der Ansicht der Prüferin und änderte in Auswertung des Prüfungsberichts wegen der beiden genannten Punkte sowie anderer Feststellungen mit Bescheiden vom 27. Dezember 2005 die Einkommensteuerbescheide 2000 (wegen des entfallenen Verlustrücktrags), 2001 und 2002. Ferner hob das FA am 27. Dezember 2005 den bisherigen Bescheid zum 31. Dezember 2001 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer für die Klägerin auf. Den wegen aller vier Bescheide vom 27. Dezember 2005 eingelegten Einspruch wies das FA mit Entscheidung vom 17. Juni 2009 in den beiden hier streitigen Punkten als unbegründet zurück.
Mit ihrer Klage führen die Kläger aus, die Einkünfte aus der Liquidation der A. Ltd., an der die Klägerin wesentlich i.S. des § 17 Abs. 1 EStG beteiligt gewesen sei, seien in der Weise zu berechnen, dass zunächst das steuerpflichtige Ergebnis in Fremdwährung zu ermitteln und sodann in Deutsche Mark umzurechnen sei. Sie habe die Anteile an der Gesellschaft unter Hingabe vorhandener Fremdwährung (USD) erworben. Anlässlich der Liquidation seien wiederum Werte in Fremdwährung (USD) aus dem Vermögen der ausländischen Kapitalgesellschaft in das Vermögen der Klägerin überführt worden. Ein tatsächlicher Umtausch der Fremdwährung (USD) in Inlandswährung (DM) habe zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. Der Wechselkurs in der Zeit zwischen der Anschaffung der Anteile am 04. Mai 1998 (1 USD = 1,79 DM) und der Auflösung der Gesellschaft Ende 2001 (1 USD = 2,18 DM) sei durch eine erhebliche Kurssteigerung des USD gegenüber der DM gekennzeichnet. Nach der Berechnungsmethode des FA werde der Veräußerungsgewinn rein rechnerisch erhöht, obwohl ein Wechselkursgewinn tatsächlich niemals über den Markt realisiert worden sei. Wäre die Auffassung des FA zutreffend, müssten die Kläger das Liquidationsergebnis unverzüglich in DM umtauschen, um – sollten andere Mittel nicht verfügbar sein – die Steuer bezahlen zu können.
Die Regelung in R 140 Abs. 7 der Einkommensteuerrichtlinien (EStR) 2001, auf die sich das FA berufe, sei zu einer Zeit in die EStR aufgenommen worden, als die relevante Beteiligung i.S. des § 17 EStG noch mehr als ¼ betragen habe. Schon der Wortlaut der Vorschrift treffe nicht zu, da nur Fälle erfasst seien, in denen die Anteile in Fremdwährung angeschafft „oder” veräußert worden seien. Im Streitfall seien sie jedoch in Fremdwährung angeschafft „und” veräußert worden. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Bundesfinanzhof (BFH) zu § 23 EStG ausgeführt habe, dass aufgrund des Leistungsfähigkeitsprinzips ein steuerpflichtiges Ergebnis nur angenommen werden könne, wenn eine ausländische Währung in Inlandswährung tatsächlich zurückgetauscht worden sei. Reine Kontentransfers indizierten keinen Zuwachs an wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit.
In der Literatur hätten Crezelius und Weber-Grellet im Einkommensteuerkommentar von Schmidt darauf hingewiesen, dass ein rechnerischer Währungsgewinn nicht zum Liquidationsergebnis, das Gegenstand der Besteuerung nach § 17 EStG sei, gehöre. Er sei keiner Einkunftsart zuzurechnen.
Die Auslieferung von 16.000 Goldmünzen Maple Leaf beruhe auf der Auslieferung eines Sachanspruchs. Dies ergebe sich aus Nr. 2 und 4 des Metallkontoreglements der BANK AG in Luxemburg. Danach habe der Kontoinhaber einen Anspruch auf physische Auslieferung des Metalls. Dieser Anspruch richte sich auf Metall von marktkonformer Größe und Qualität. Das sei hinsichtlich der Goldmünzen „Maple Leaf” gegeben. Demgegenüber stelle das FA zu Unrecht allein auf die ihm vorliegenden Kontoauszüge ab. Unabhängig von der „Auslieferung eines Sachanspruchs” könne bei einem Umtausch „Gold gegen Gold” ohnehin keine Realisierung im Sinne des Leistungsfähigkeitsprinzips angenommen werden. Der Tatbestand des § 23 EStG sei also nicht erfüllt.
Die Kläger beantragen,
die Einkommensteuerbescheide 2000 bis 2002 sowie den Bescheid zum 31. Dezember 2001 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer vom 27. Dezember 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. Juni 2009 in der Weise zu ändern, dass der Veräußerungsgewinn i.S. des § 17 EStG für das Jahr 2001 um 6.220.631 DM und der Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften für das Jahr 2002 um 40.610 Euro gemindert wird.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt das FA unter Bezugnahme auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung vor, der Auflösungsgewinn nach § 17 EStG sei im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2001 zutreffend ermittelt worden. Nach R 140 Abs. 7 Satz 1 EStR 2001 (gleichlautend: R 17 Abs. 7 Satz 1 EStR 2005) seien für eine in Fremdwährung angeschaffte oder veräußerte Beteiligung i.S. des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG die Anschaffungskosten, der Verkaufspreis und die Veräußerungskosten jeweils im Zeitpunkt ihrer Entstehung in DM (ab Veranlagungszeitraum 2002 in Euro) umzurechnen. Entgegen der Meinung der Kläger umfasse diese Regelung auch den Fall, dass Anschaffung „und” Veräußerung der Anteile in Fremdwährung erfolgt seien. Die von den Klägern angeführte BFH-Rechtsprechung zu § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG sei für den Streitfall nicht einschlägig. Hier sei das maßgebliche Wirtschaftsgut nicht eine Forderung in fremder Währung, sondern eine Beteiligung an der A. Ltd. Diese sei erworben und veräußert worden, sodass ein steuerbarer Vorgang vorliege. Der Veräußerungspreis sei im Fall der Liquidation gem. § 17 Abs. 4 Satz 2 EStG der gemeine Wert des zurückgezahlten oder zugeteilten Vermögens. Dieser beziehe sich offenkundig auf den Gegenwert in der Nationalwährung im Zeitpunkt der Realisierung. Welche Aufwendungen zu den nach § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG gegenzurechnenden Anschaffungskosten zählten, ergebe sich für Gewinn- und Überschusseinkünfte aus § 255 des Handelsgesetzbuchs. Folge man der Berechnungsmethode der Kläger, würden die historischen Anschaffungskosten letztlich durch den aktuellen Kurswert der Fremdwährung im Zeitpunkt der Veräußerung bestimmt. Die Ermittlung einer in Fremdwährung angeschafften und veräußerten Beteiligung erfordere hingegen eine stichtagsbezogene Umrechnung; Währungskursschwankungen seien dem Wert der Anteile dabei immanent.
Der Erwerb der 16.000 Goldunzen im Februar 2002 und der Verkauf dieser Goldunzen im Mai 2002 stelle ein steuerbares privates Veräußerungsgeschäft dar. Der Geldbetrag sei der Klägerin auf ihrem Konto in USD gutgeschrieben worden. Von dem Erlös für diese Goldunzen habe sie am Tag der Veräußerung 16.000 kanadische Goldmünzen Maple Leaf gekauft. Dafür sei das Konto der Klägerin bei der BANK AG in Luxemburg belastet worden. Es handele sich deshalb nicht um einen Tausch von „Gold gegen Gold”. Aber selbst wenn ein solcher Tausch stattgefunden hätte, stelle der gemeine Wert der erhaltenen Wirtschaftsgüter zuzüglich/abzüglich etwaiger Zuzahlungen das Entgelt für das in diesem Tausch steckende Veräußerungsgeschäft i.S. des § 23 EStG dar.
Gründe
Die Klage ist unbegründet.
Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten.
1. Das FA hat den Veräußerungsgewinn aus der Auflösung der A. Ltd. zutreffend ermittelt.
Veräußerungsgewinn i.S. von § 17 Abs. 1 EStG ist gem. § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt. Als Veräußerung gilt auch die Auflösung einer Kapitalgesellschaft (§ 17 Abs. 4 Satz 1 EStG). In diesem Fall ist gem. § 17 Abs. 4 Satz 2 EStG als Veräußerungspreis der gemeine Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens der Kapitalgesellschaft anzusehen.
a) Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsguts bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (§ 9 Abs. 2 Satz 1 des Bewertungsgesetzes). Der gemeine Wert des der Klägerin zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens war im Zeitpunkt der Auflösung der A. Ltd. in DM zu ermitteln (vgl. zum Veräußerungspreis in Fremdwährung: BFH-Urteil vom 02. April 2008 IX R 73/04, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH 2008, 1658, unter II.1.c). Der gemeine Wert des der Klägerin zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens beträgt unstreitig 67.515.232,79 DM.
b) Die Anschaffungskosten der in Fremdwährung am 04. Mai 1998 angeschafften Beteiligung der Klägerin sind im Zeitpunkt ihrer Entstehung in DM umzurechnen. Die Anschaffungskosten betrugen am 04. Mai 1998 unstreitig 56.829.924,62 DM. Entgegen der Ansicht der Kläger hat nicht lediglich eine Umrechnung des Saldos, also des Veräußerungsgewinns oder -verlusts, im Zeitpunkt der Veräußerung (hier Aufgabe) zu erfolgen. Vielmehr sind die für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns maßgebenden Bemessungsgrundlagen (Anschaffungskosten, Veräußerungspreis, Veräußerungskosten) im Zeitpunkt ihrer jeweiligen Entstehung in DM/Euro umzurechnen (ebenso: Gosch in Kirchhof, EStG, 9. Aufl., § 17 Rz. 71; Frotscher in Frotscher, EStG, § 17 Rz. 202; Strahl in Korn, EStG, § 17 Rz. 82, 75; Jäschke in Lademann, EStG, § 17 Rz. 185; Eilers/R. Schmidt in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 17 EStG Anm. 167; R 17 Abs. 7 Satz 1 EStR; a.A.: Crezelius, Der Betrieb 2005, 1924; Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 29. Aufl., § 17 Rz. 133; Rapp in Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 17 Anm. 170).
Zwar weisen die Kläger zutreffend auf den bezüglich der steuerlichen Erfassung von Wertsteigerungen im Privatvermögen eingetretenen Paradigmenwechsel hin. Nach der Absenkung der Wesentlichkeitsschwelle von mehr als 25 % auf 10 % durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 für Veranlagungszeiträume ab 1999 und erst recht für die Zeit nach Absenkung der für die Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG maßgeblichen Beteiligungsgrenze auf 1 % durch das Gesetz zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung vom 23. Oktober 2000 dient § 17 EStG nach jüngerer höchstrichterlicher Rechtsprechung nämlich nicht mehr dazu, eine Ungleichbehandlung der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft und einer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft zu vermeiden (BFH-Urteil vom 16. März 2010 VIII R 20/08, Bundessteuerblatt – BStBl – II 2010, 787, unter II.3.b bb). Zweck des § 17 EStG ist es neben der Besteuerung des in der Gesellschaft erzielten SBanktanzzuwachses nunmehr (nur noch), den aufgrund der Veräußerung des Geschäftsanteils eingetretenen Zuwachs der finanziellen Leistungsfähigkeit zu erfassen (BFH-Urteil vom 19. Dezember 2007 VIII R 14/06, BStBl II 2008, 475, unter II.1.; Weber-Grellet in Schmidt, a.a.O., § 17 Rz. 3). Die im Privatvermögen gehaltene Kapitalbeteiligung unterliegt allerdings – nach wie vor – im Rahmen des § 17 EStG „wie Betriebsvermögen dem Besteuerungszugriff” (BFH in BStBl II 2010, 787, unter II.3.b dd). Auch die Kläger stellen nicht in Frage, dass im Rahmen von Betriebsvermögen Fremdwährungsgewinne der Besteuerung unterliegen. Dem Umstand, dass ein Fremdwährungsgewinn nur auf der Ebene des Anteilsinhabers erzielt wird und den eigentlichen Wert der Kapitalgesellschaft nicht beeinflusst, kommt daher keine entscheidende Bedeutung zu (vgl. Gosch in Kirchhof, a.a.O., § 17 Rz. 71).
c) Entgegen der Meinung der Klägerin ist durch die Zuteilung und Zurückzahlung des Vermögens der Gesellschaft die finanzielle Leistungsfähigkeit der Klägerin gestärkt worden, indem sie neben Wertpapieren in Euro und Geldüberweisungen in Euro auch Wertpapiere mit auf USD lautenden Nennbeträgen und Geldüberweisungen in USD erhalten hat. Dass diese u.U. veräußert oder umgetauscht werden müssen, um – falls andere Mittel nicht verfügbar sind – die Einkommensteuer auf den Gewinn zahlen zu können, ändert nichts am Zuwachs der Leistungsfähigkeit durch den Bezug von Sachwerten und Fremdwährung.
d) Aus den von den Klägern genannten BFH-Urteilen zu § 23 EStG vom 02. Mai 2000 (IX R 73/98, BStBl II 2000, 614; IX R 74/96, BStBl II 2000, 469) ergibt sich nicht, wie die Kläger meinen, dass ein Besteuerungszugriff auf die im Privatvermögen erzielten Vermögenszuwächse gem. § 17 EStG nur möglich ist, wenn der in ausländischer Währung bezogene Veräußerungspreis in Inlandswährung umgetauscht worden ist. Der BFH hat in diesen Entscheidungen lediglich ausgeführt, eine Wertsteigerung im Privatvermögen in Form des erzielten Kursgewinns werde gem. § 23 EStG erst dann durch einen Veräußerungsvorgang realisiert und damit steuerbar, wenn die ausländische Währung in DM oder eine andere Währung rückgetauscht werde. Erst in dem durch den günstigeren Rücktausch erhöhten DM-Betrag (oder Betrag in einer anderen Währung) liege der Zufluss des „Veräußerungspreises” i.S. des § 23 i.V.m. § 11 Abs. 1 EStG (BFH in BStBl II 2000, 469, unter II.2.b; BFH in BStBl II 2000, 614, unter II.2.a). Von diesen zur Tatbestandsverwirklichung des § 23 EStG ergangenen Entscheidungen unterscheidet sich jedoch der vorliegende Fall. Im Streitfall handelt es sich – anders als in den genannten BFH-Urteilen – unbestritten um einen (nach § 17 EStG) steuerbaren Vorgang, da die A. Ltd. aufgelöst und Kapital in Form von Wertpapieren und Geld (teils in Fremdwährung) an die Klägerin zurückgezahlt worden ist. Für was die Klägerin das zurückgezahlte Kapital, soweit die Rückzahlung in Fremdwährung erfolgte, verwendet, insbesondere ob sie es verbraucht, in DM/Euro umtauscht oder unmittelbar – also ohne Umtausch – wieder zur Einkünfteerzielung einsetzt, hat weder Einfluss auf die Steuerbarkeit der Gesellschaftsauflösung noch auf die Höhe des Veräußerungsgewinns i.S. des § 17 EStG.
2. Zu Recht hat das FA auch das Edelmetallgeschäft der Klägerin als privates Veräußerungsgeschäft gem. § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG in der für das Streitjahr 2002 geltenden Fassung (a.F.) der Besteuerung unterworfen.
a) Ein privates Veräußerungsgeschäft (§ 22 Nr. 2 EStG) ist gem. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG a.F. ein Veräußerungsgeschäft von anderen Wirtschaftsgütern als Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten, bei dem der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Zweck des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG a.F. ist es, innerhalb der Jahresfrist realisierte Werterhöhungen eines Wirtschaftsguts im Privatvermögen der Einkommensteuer zu unterwerfen (vgl. BFH in BStBl II 2002, 469, unter II.1., zum Spekulationsgeschäft i.S. von § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG a.F.).
b) Zu den Wirtschaftsgütern, die Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäfts sein können, zählen auch Gold sowie ein Anspruch auf Lieferung von Goldunzen. Gold wird angeschafft i.S. von § 23 EStG, wenn es gegen Geld oder in Erfüllung eines entgeltlich erlangten Sachlieferungsanspruchs erworben wird; ein Anspruch auf Lieferung von Goldunzen wird angeschafft i.S. von § 23 EStG, wenn der Anspruch gegen Geld erworben wird. Gold wird veräußert i.S. dieser Vorschrift, wenn es gegen Geld abgegeben oder gegen andere Wirtschaftsgüter (z.B. Goldmünzen) getauscht wird. Ein Anspruch auf Lieferung von Goldunzen wird veräußert i.S. des § 23 EStG, wenn er entgeltlich abgetreten oder in einen Anspruch auf Lieferung anderer Wirtschaftsgüter umgewandelt wird.
c) Nach ihrem Vortrag hat die Klägerin am 21. Februar, 22. Februar und 25. Februar 2002 nicht 16.000 Goldunzen zu Eigentum von der BANK AG in Luxemburg, sondern lediglich einen Sachanspruch auf physische Auslieferung von 16.000 Goldunzen für insgesamt 4.724.560,48 USD (5.417.457,65 Euro) erworben. Im Hinblick darauf, dass in den von der BANK AG erstellten Kaufbelegen unter dem Punkt „Lieferung” nicht „Ihr Depot bei uns”, sondern „Ihr Konto bei uns” vermerkt ist, legt der Senat unter Berücksichtigung des Depot- und Metallkontoreglements der BANK diesen Sachvortrag trotz der Behauptung des FA, die Klägerin habe im Februar 2002 Gold erworben, als zutreffend zugrunde. Unter Punkt 2 und 5 des Depotreglements ist nämlich geregelt, dass die BANK Edelmetalle in einem Depot zur Aufbewahrung übernimmt, während bei einem Sachanspruch auf Lieferung für den Anspruchsinhaber ein sog. Metallkonto geführt wird (Punkt 1 des Metallkontoreglements). Der Kontoinhaber hat nach Punkt 2 des Metallkontoreglements keinen Eigentumsanspruch, sondern nur einen Lieferungsanspruch auf die auf dem Konto ausgewiesene Metallmenge, die bei Gold als Feingewicht und bei Münzen als deren Anzahl verstanden wird. Erst mit der physischen Lieferung erwirbt der Kontoinhaber Eigentum am Metall (Punkt 4 des Metallkontoreglements).
Die Abrechnung der BANK AG Luxemburg vom 10. Mai 2002 über den Verkauf von 16.000 Goldunzen durch die Klägerin an die BANK für 5.024.000 USD deutet darauf hin, dass die Klägerin vor dem Verkauf – etwa durch die dort erwähnte Vereinbarung vom 07. Mai 2002 – ihre Forderung auf Lieferung von 16.000 Unzen Gold eingezogen hat. Anders wäre es ihr nicht möglich gewesen, 16.000 Goldunzen an die BANK AG, wie diese ausdrücklich bescheinigt hat, für 5.024.000 USD (5.509.980,26 Euro) zu verkaufen und den Kaufvertrag auch zu erfüllen. Mit der aufgrund eines geltend gemachten Sachlieferungsanspruchs erfolgten Lieferung von 16.000 Goldunzen hätte die Klägerin laut Nr. 4 des Metallkontoreglements das Eigentum an dem Gold erworben. Dies hätte es ihr ermöglicht, diese Menge Gold unmittelbar danach an die BANK AG zu verkaufen und die obligatorische Verpflichtung durch Übertragung des Eigentums auf die BANK zu erfüllen. Damit hätte die Klägerin ein privates Veräußerungsgeschäft i.S. des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG a.F. verwirklicht. Die Anschaffungskosten für das bei Einziehung der Forderung auf Lieferung von 16.000 Goldunzen im Mai 2002 angeschaffte Gold bemisst der Senat mit den Aufwendungen, die die Klägerin geleistet hat, um das Gold zu erwerben. Diese Aufwendungen entsprechen den Anschaffungskosten für den Sachlieferungsanspruch (4.724.560,48 USD [5.417.457,65 Euro]).
Ob der im Februar 2002 erworbene Sachlieferungsanspruch von der BANK AG – worauf die Abrechnungen der BANK über den Edelmetallhandel hindeuten – tatsächlich erfüllt und sodann das im Mai 2002 erworbene Gold sofort an die BANK AG veräußert wurde, bedarf jedoch keiner abschließenden Prüfung. Die Voraussetzungen eines privaten Veräußerungsgeschäfts wären auch dann erfüllt, wenn die Behauptung der Klägerin zutreffen sollte, dass auf ihren Wunsch und gegen Zuzahlung von 176.000 USD nicht 16.000 Unzen Gold sondern 16.000 kanadische Goldmünzen Maple Leaf an sie ausgeliefert worden seien. In diesem Fall wäre der in Februar 2002 erworbene Anspruch auf Lieferung von 16.000 Goldunzen im Mai 2002 (gegen Zuzahlung) in einen Anspruch auf Lieferung von 16.000 kanadischen Goldmünzen Maple Leaf umgewandelt und damit veräußert worden i.S. des § 23 EStG. Das Entgelt für die Veräußerung des Anspruchs auf Lieferung von 16.000 Goldunzen besteht im gemeinen Wert des Anspruchs auf Lieferung von 16.000 kanadischen Goldmünzen Maple Leaf (hier 5,2 Mio. USD) abzüglich der Zuzahlung von 176.000 USD (= 5.024.000 USD, entspricht 5.509.980.26 Euro).
Einem privaten Veräußerungsgeschäft über den Anspruch auf Lieferung von 16.000 Unzen Gold steht nicht entgegen, dass die Klägerin nach Nr. 5 des Metallkontoreglements einen Anspruch auf Metall von marktkonformer Größe und Qualität hatte. Entgegen der Ansicht der Kläger ergab sich daraus kein Anspruch auf Lieferung von 16.000 kanadischen Goldmünzen Maple Leaf. Bei diesen Münzen handelt es sich nicht um 16.000 Unzen Gold in marktkonformer Größe und Qualität, sondern um andere Wirtschaftsgüter, die zwar ebenfalls über einen Goldgehalt von einer Feinunze verfügen, darüber hinaus aber eine besondere Prägung besitzen. Dementsprechend betrug der Kurs für eine Goldunze bei der BANK am 10. Mai 2002 314 USD und der Kurs für eine Goldmünze Maple Leaf 325 USD.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
4. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).