10.11.2010
Finanzgericht Nürnberg: Urteil vom 13.04.2010 – 2 K 952/2008
Als vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer gilt bereits, wer die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hat, eine unternehmerische Tätigkeit auszuüben und erste Investitionsausgaben für diesen Zweck tätigt. Der Betrieb einer Photovoltaikanlage erfüllt die Voraussetzungen einer unternehmerischen Tätigkeit, wenn er als Nutzung eines Gegenstandes der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen dient.
Tatbestand
Streitig ist der Vorsteuerabzug aus der Neueindeckung eines Daches im Zusammenhang mit der Errichtung einer Photovoltaikanlage.
Der Kläger deckte im Jahr 2006 das Dach seiner ca. 1920 erbauten Scheune mit Tonziegeln neu ein und errichtete auf der Südseite des Daches eine Photovoltaikanlage. Unstreitig beträgt die gesamte neu eingedeckte Dachfläche 148 qm, wovon die mit der Photovoltaikanlage bedeckte Südseite einen Anteil von 85 qm (= 57,43 %) ausmacht. Weiter schloss er einen Einspeisungsvertrag mit dem Energieunternehmen A und verzichtete gegenüber dem Finanzamt auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung des § 19 Abs. 1 UStG.
In seiner Umsatzsteuerjahreserklärung für 2006 erklärte der Kläger steuerpflichtige Umsätze aus der Stromeinspeisung in Höhe von 862 € und Vorsteuern aus der Errichtung der Photovoltaikanlage i.H.v. 8.678,49 €.
Im Rahmen einer beim Kläger durchgeführten Umsatzsteuersonderprüfung erkannte der Umsatzsteuerprüfer die abzugsfähigen Vorsteuern lediglich i.H.v. 7.822,66 € an:
Anschaffungskosten Photovoltaikanlage netto: | 48.858,33 € |
Vorsteuer | 7.817,33 € |
Versicherung Photovoltaikanlage netto: | 33,33 € |
Vorsteuer | 5,33 € |
abzugsfähige Vorsteuern insgesamt: | 7.822,66 € |
Hinsichtlich der geltend gemachten Vorsteuern für die Erneuerung des Scheunendachs, den Einbau einer Nebeneingangstür, die Anschaffung einer Kettensäge und eines elektrischen Seilzugs, die Anschaffung von Baumaterial für die Errichtung eines Arbeitszimmers und sonstige Aufwendungen versagte der Prüfer den Vorsteuerabzug. Wegen der Einzelheiten wird auf den Prüfungsbericht vom 09.10.2007 verwiesen.
Das Finanzamt schloss sich den Feststellungen der Umsatzsteuersonderprüfung an und setzte mit Bescheid vom 23.10.2007 die Umsatzsteuer 2006 auf ./. 7.684,74 € fest.
Der Kläger erhob Einspruch und trug vor, dass auch die weiteren Vorsteuern im Zusammenhang mit der Errichtung der Photovoltaikanlage angefallen seien. Am 18.04.2008reichte er im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2006 für die Photovoltaikanlage eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG sowie eine berichtigte Umsatzsteuererklärung 2006 beim Finanzamt ein. Neben den unveränderten steuerpflichtigen Umsätzen gab er die abzugsfähigen Vorsteuern nunmehr mit 8.178,87 € an.
Mit Einspruchsentscheidung vom 30.05.2008 gewährte das Finanzamt weitere im direkten Zusammenhang mit der Photovoltaikanlage stehende Vorsteuern in Höhe von 22,52 € aus den Kosten für die Eintragung einer Grundschuld sowie in Höhe von 16,52 € aus den Kosten für die erstmalige Inbetriebnahme der Anlage. Es setzte die Umsatzsteuer 2006 auf ./. 7.724,58 € herab und wies im Übrigen den Einspruch als unbegründet zurück.
Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt, den Umsatzsteuerbescheid 2006 vom 23.10.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.05.2008 dahin zu ändern, dass zusätzliche Vorsteuerbeträge in Höhe von 281,41 € zum Abzug zugelassen werden, d.h. die Umsatzsteuer i.H.v. ./. 8.005,99 € festgesetzt wird.
Zur Begründung trägt er vor:
Streitig seien nunmehr lediglich Vorsteuerbeträge in Höhe von 281,41 €, die im Zusammenhang mit der Errichtung der Photovoltaikanlage auf dem Scheunendach angefallen seien. An der Geltendmachung weiterer in der Umsatzsteuererklärung 2006 erklärter und bisher streitiger Vorsteuerbeträge werde nicht mehr festgehalten.
Die Scheune sei früher im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes genutzt worden und nach Aufgabe der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit nicht mehr zur Ausführung steuerbarer Umsätze verwendet worden. Deshalb habe die Absicht bestanden, die Scheune abzureißen. Nach der Entscheidung im Jahr 2006, auf der Südseite des Scheunendaches eine Photovoltaikanlage zu installieren, sei diese Absicht für den Zeitraum der Nutzungsdauer der Photovoltaikanlage fallen gelassen worden.
Vorsteuerbeträge, die im Zusammenhang mit der Errichtung der Photovoltaikanlage angefallen seien, seien nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG abzugsfähig. Dabei seien nicht nur Aufwendungen für die Anschaffung und Installation des Gerätes zu berücksichtigen, sondern auch die Aufwendungen für die notwendigen Vorarbeiten. Am Scheunendach hätten Sparren und Dachlatten ausgewechselt und die alten Dachziegel auf der Nord- und auf der Südseite erneuert werden müssen, da diese bei den Aufbauarbeiten der Anlage zu Bruch gegangen wären. Im Hinblick auf die 20-jährige Nutzungsdauer der Anlage sei der Austausch der alten Ziegel zwingend erforderlich gewesen. Das Material sei günstig eingekauft worden bzw. bereits vorhanden gewesen und die Arbeitsleistungen seien durch ihn selbst und Familienangehörige erbracht worden. Die Arbeiten und die daraus resultierenden Aufwendungen stünden im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Betrieb seiner Photovoltaikanlage und seien nur aufgrund der Installation der Anlage angefallen. In der Scheune lagere nur das durch die Sanierung angefallene Altmaterial. Eine weitere Nutzung sei nicht gegeben. Die Leistungsbezüge seien dem Betrieb der Photovoltaikanlage unabhängig davon zuzurechnen, ob das Gebäude selbst zum Unternehmensvermögen gehöre oder nicht, denn auch ein nicht zum Unternehmensvermögen gehörender Pkw könne „für das Unternehmen” verwendet werden. Auch handele es sich nicht um unabhängig vom Betrieb der Photovoltaikanlage allgemein anfallende Unterhaltsaufwendungen.
Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt es vor:
Nach Verwaltungsauffassung handele es sich bei der Photovoltaikanlage um keinen Gebäudebestandteil, da diese –auch wenn sie auf dem Dach eingebaut werde– weiterhin ihre wirtschaftliche Eigenart behalte. Eine Zuordnung der Scheune zum Unternehmensvermögen sei nicht möglich. Die Funktion des Scheunendaches bestehe darin, die Innenfläche der Scheune vor Witterungseinflüssen zu schützen. Der Kläger habe selbst darauf hingewiesen, dass sich die Scheune in einem schlechten baulichen Zustand befunden habe. Durch die Photovoltaikanlage werde die Außenfläche des Gebäudes gesondert genutzt. Inwieweit hier eine Zuordnung von Vorsteuern nachvollziehbar möglich sei, sei nicht ersichtlich. Eine Abgrenzung nach der Erforderlichkeit der Dachsanierung für den Betrieb der Photovoltaikanlage bzw. für die Erhaltung der Gebrauchsfähigkeit der Scheune sei nicht möglich.
Nach den Feststellungen der Umsatzsteuersonderprüfung seien die auf der Scheune angebrachten Dachlatten und Dachziegel sowie die Regenrinnen mit Halterungen erneuert worden. So resultiere aus der Rechnung vom 21.11.2006 der Firma B über die Lieferung von 1520 Dachziegeln und entsprechendem Zubehör bereits ein streitiger Vorsteuerbetrag i.H.v. 249,68 €. Unter Berücksichtigung der Feststellungen der Umsatzsteuersonderprüfung könne dem nunmehrigen Vorbringen des Klägers, dass nicht das gesamte Dach erneuert worden, sondern nur eine Erneuerung durchgeführt worden sei, soweit dies zum Betrieb der Photovoltaikanlage notwendig gewesen sei, nicht gefolgt werden. Im Übrigen seien die Kosten einer Dachsanierung nach Verwaltungsauffassung grundsätzlich nicht durch die Installation einer Photovoltaikanlage verursacht. Es handele sich hier um –gegebenenfalls vorweggenommenen– Erhaltungsaufwand für das Gebäude, mit der Folge, dass ein Vorsteuerabzug nicht in Betracht komme. Im Übrigen werde auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung vom 30.05.2008 verwiesen.
Gründe
Die Klage hat teilweise Erfolg. Der Kläger ist mit dem Betrieb der Photovoltaikanlage unternehmerisch tätig geworden. Er ist deshalb zum Vorsteuerabzug (§ 15 UStG) berechtigt, soweit die Aufwendungen die Erneuerung der Südseite des Daches betreffen, auf der die Photovoltaikanlage installiert ist (Flächenanteil 57,43 %). Soweit darüber hinaus ein weiterer Vorsteuerabzug geltend gemacht wird, ist die Klage abzuweisen.
Gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer bei Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung nach §§ 14, 14a UStG die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Die Vorschrift knüpft an eine gegenstandsbezogene Zuordnung der empfangenen Leistung zum Unternehmen an. Der Unternehmer darf einen Gegenstand seinem Unternehmen zuordnen, wenn dieser im Umfang des vorgesehenen Einsatzes für unternehmerische Zwecke in einem objektiven und erkennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der gewerblichen und beruflichen Tätigkeit steht und diese fördern soll. Maßgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmers im Zeitpunkt des Leistungsbezugs. Er muss in Zweifelsfällen darlegen, dass die bezogene Leistung seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit hat fördern sollen. Entscheidend ist also hinsichtlich des Leistungsbezuges der objektive und erkennbare wirtschaftliche Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit. Auf eine Notwendigkeit dafür kommt es grundsätzlich nicht an (BFH-Beschluss vom 10.03.2006 V B 81/05, BFH/NV 2006,1364, Wagner in Sölch/Ringleb; Umsatzsteuer-Kommentar, § 15 Rz. 259 m.w.N.). Erwirbt der Unternehmer Investitionsgüter, die er sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke verwenden kann, so ist er berechtigt, diese Gegenstände in vollem Umfang seinem Unternehmen zuzuordnen und die beim Erwerb geschuldete Umsatzsteuer ebenso in vollem Umfange zum Abzug zu bringen (vgl. BFH-Urteile vom 17.12.2008 XI R 64/06, BFH/NV 2009, 798 und vom 31.01.2002 V R 61/96, BStBl. II 2003, 813; Wagner in Sölch/Ringleb; a.a.O., § 15 Rz. 267). Werden von einem Unternehmer Gegenstände als Teil des Privatvermögens erworben und verwendet er diese Gegenstände des Privatvermögens für sein Unternehmen, so können gleichwohl die Aufwendungen für den unternehmerischen Gebrauch zum Vorsteuerabzug führen. Das Recht auf Abzug der Vorsteuer aus den laufenden Aufwendungen hängt dabei von dem Zusammenhang mit den besteuerten Umsätzen des Unternehmers ab, auch wenn der Gegenstand selbst Privatvermögen bleibt (vgl. BFH-Urteil vom 17.12.2008 XI R 64/06, a.a.O.; vgl. Wagner in Sölch/Ringleb; a.a.O., § 15 Rz. 268).
Das Gemeinschaftsrecht sieht dagegen eine tätigkeitsbezogene Zuordnung des Leistungsbezuges vor. Gem. Art. 17 Abs. 2 6. EG-Richtlinie, die im Streitjahr Anwendung findet, ist der Steuerpflichtige zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden. Die Richtlinie bestimmt also das Bestehen des Rechts auf Vorsteuerabzug anhand der Ausgangsumsätze, auf die sich die Eingangsumsätze beziehen und nicht anhand einer Zuordnung zum Unternehmen (Wagner in Sölch/Ringleb a.a.O., § 15 Rz. 232).
Unstreitig ist, dass der Kläger den Betrieb einer Photovoltaikanlage als Unternehmer im Sinne von § 2 Abs. 1 UStG beabsichtigte und entsprechende Investitionsmaßnahmen im Streitjahr ergriffen hat.
Als vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer gilt bereits, wer die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hat, eine unternehmerische Tätigkeit auszuüben und erste Investitionsausgaben für diesen Zweck tätigt (ständige Rspr. vgl. BFH-Urteil vom 08.03.2001 V R 24/98, BStBl. II 2003, 430 und BFH-Beschluss vom 21 .04.2008 V B 231/07, BFH/NV 2008, 1358). Der Betrieb einer Photovoltaikanlage erfüllt die Voraussetzungen einer unternehmerischen Tätigkeit, wenn er als Nutzung eines Gegenstandes – wie vorliegend – der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen dient (vgl. BFH-Urteil vom 11.04.2008 V R 10/07, UR 2008, 750 m.w.N.).
Unter Berücksichtigung vorstehender Grundsätze ist der Kläger zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit die Eingangsumsätze sich auf den Betrieb der Photovoltaikanlage beziehen. Dies ist hinsichtlich der südlichen Dachfläche mit einem Anteil von 57,43 % der Gesamtdachfläche der Fall. Die Dachsanierung und die damit zusammenhängenden Arbeiten standen insoweit in einem objektiv erkennbaren, wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Stromgewinnung durch die Photovoltaikanlage.
Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, habe die die Photovoltaikanlage errichtende Firma ihm dringend angeraten, das mit alten Tonziegeln gedeckte Scheunendach neu einzudecken. Er sei darauf hingewiesen worden, dass die Ziegel bei dem Aufbau der Anlage zu Bruch gehen würden. In Anbetracht der voraussichtlichen Nutzungsdauer der Anlage von 20 Jahren ist es nachvollziehbar und wirtschaftlich sinnvoll, die Ziegel vor der Errichtung der Anlage auszuwechseln, da eine spätere Erneuerung mit dem Abbau der Anlage und einer damit verbundenen etwaigen Beschädigung und höheren Kosten verbunden wäre. Auch würde der Kläger in diesem Zeitraum keine Umsätze erzielen und damit einen Verlust erleiden. Die Dachsanierung ist danach eine wirtschaftlich nachvollziehbare Entscheidung, die sachlich allein auf der beabsichtigen Stromgewinnung beruht. Anhaltspunkte dafür, dass das Dach auch unabhängig von der neu errichteten Anlage eingedeckt worden wäre, bestehen nicht. Dagegen kommt es für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nicht darauf an, ob die Neueindeckung tatsächlich unerlässlich war und ob der Kläger einfachere und billigere Möglichkeiten zur Stromgewinnung gehabt hätte. Insoweit ist der Unternehmer in seiner Entscheidung frei.
Unschädlich ist, dass die Scheune wohl unstrittig Privatvermögen geblieben ist. Denn eine gegenstandsbezogene Zuordnung der Scheune bzw. des Scheunendaches ist gem. Art. 17 6. EG-Richtlinie nicht erforderlich. Auch ist es für Zwecke der Umsatzsteuer ohne Bedeutung, dass die bezogenen Leistungen Erhaltungsaufwand für die Scheune darstellen. Es ist eine Nebenfolge, dass die neuen Dachziegel auch der Erhaltung der Scheune zugute kommen. Anlass für die Neueindeckung war aber nicht die gewollte oder erforderliche Verbesserung des Gebäudezustands, sondern die Errichtung der Photovoltaikanlage und deren unternehmerische Nutzung. Eine Abgrenzung nach Erforderlichkeit der Dachsanierung für die Anlage bzw. für die Gebrauchsfähigkeit der Scheune ist weder möglich noch notwendig, da der Kläger die bezogenen Leistungen jedenfalls hinsichtlich der südlichen Dachhälfte für seine besteuerten Umsätze verwendet hat.
Soweit die Dachsanierung auch die Nordseite des Daches betrifft, dienten die Aufwendungen dagegen nicht dem Unternehmen des Klägers. Dieser Teil des Daches wird nicht unternehmerisch genutzt und Anhaltspunkte für eine entsprechende spätere Nutzungsabsicht bestehen nicht. Gründe dafür, dass das gesamte Dach im Hinblick auf die Errichtung der Photovoltaikanlage erneuert werden musste, sind weder vorgetragen noch erkennbar. Es wäre wohl durchaus möglich gewesen, nur die durch die Photovoltaikanlage genutzte Dachfläche zu erneuern und im Übrigen die alten Ziegel zu belassen. Der Kläger kann die Aufwendungen daher nur anteilig in Höhe von 57,43 % als Vorsteuern abziehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO.
Die Revision wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen, § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO.