08.01.2010
Finanzgericht Hamburg: Urteil vom 09.06.2009 – 4 K 399/07
Die Gewährung der Ausfuhrerstattung ist vom Nachweis der gesunden und handelsüblichen Qualität der Ausfuhrware abhängig. Im Fall, in dem der Amtsveterinär von einer Ausfuhrsendung Rindfleisch eine Probe zieht, um diese einem BSE Schnelltest zu unterziehen und für diesen Test ein Labor auswählt, das den Test nicht ordnungsgemäß durchführt mit der Folge, dass dem Ausführer damit die Beweisführung unmöglich ist.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Gewährung von Ausfuhrerstattung.
Mit Ausfuhranmeldung vom 2.7.2001 führte die Klägerin 21.498,9 kg Rindfleisch der MO-Warenlistennr. 0202 3090 9200 nach Russland aus. Am 6.7.2001 beantragte sie die Zahlung von Ausfuhrerstattung. Die Untersuchung einer Probe durch die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt Hamburg führte nicht zu Beanstandungen. Aus dem Veterinärzertifikat des Kreises A ergibt sich, dass das Fleisch aus den Schlachtbetrieben mit den Zulassungsnummern ES ..1, ..2, ..3, ..4, ..5, ..6, ..7 und ..8 stammte. Bescheinigt wurde, dass das Fleisch von Tieren aus BSE-freien Beständen stamme; auch nach der Schlachtung seien keine Anzeichen einer BSE-Erkrankung festgestellt worden.
Aus einer Mitteilung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft vom 25.4.2002 ergab sich, dass es in dem Schlachtbetrieb mit der Zulassungsnummer ES ..7 im Zeitraum vom 27.3.2001 bis zum 28.9. 2001 zu fehlerhaften BSE-Pflichttests gekommen sei. Aufgrund der fehlerhaften Testungen wurde die Gewährung von Ausfuhrerstattung durch Erlass des Bundesministeriums der Finanzen zeitweilig ausgesetzt, was auch Anfang 2002 den jeweiligen Fleischverbänden mitgeteilt wurde.
Der Beklagte forderte die Klägerin daraufhin auf, das Datum der Schlachtung in diesem Betrieb mitzuteilen und von einem Veterinär bestätigen zu lassen. Die die Klägerin teilte mit, über keinerlei Unterlagen zu verfügen, aus denen sich das Datum der Schlachtung ergäbe.
Mit Bescheid vom 12.7.2005 lehnte der Beklagten die Bewilligung von Ausfuhrerstattung unter Hinweis darauf ab, dass die Ware nicht den Bedingungen des Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 VO Nr. 800/1999 entspreche, da die ordnungsgemäße Durchführung der BSE-Tests nicht nachgewiesen worden sei.
Am 21.7.2005 legte die Klägerin gegen den ablehnenden Bescheid Einspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, das ausgeführte Fleisch sei ordnungsgemäß auf BSE getestet worden. Selbst wenn dies im Hinblick auf einen kleinen Teil der Sendung nicht der Fall gewesen sein sollte, wäre es unverhältnismäßig, Ausfuhrerstattung vollständig zu versagen. Dem Ablehnungsbescheid lasse sich nicht entnehmen, aus welchen Unterlagen sich das Unterbleiben eines ordnungsgemäßen BSE-Tests ergeben solle. Es sei schon deshalb von gesunder und handelsüblicher Qualität auszugehen, weil ein Veterinärzertifikat vorgelegt worden sei.
Mit Schreiben vom 31.7.2007 teilte der Beklagte der Klägerin mit, bei Art. 21 VO Nr. 800/1999 handele es sich um eine Erstattungsvoraussetzung, deren Vorliegen im Hinblick auf die Gesamtmenge vom Ausführer nachzuweisen sei. Das Fleisch stamme auch aus dem Schlachtbetrieb mit der Zulassungsnummer ES ..7, der im Zeitraum vom 27.3.2001 bis zum 28.9.2001 von fehlerhaften BSE-Tests betroffen gewesen sei. Da der Umfang des von der fehlerhaften Testung betroffenen Fleisches nicht ermittelbar sei, bestehe Aufklärungsbedarf. Der Klägerin wurde die Möglichkeit eingeräumt, Nachweise über den tatsächlichen Umfang der Fehltestungen sowie die Schlachtdaten der Teillieferung aus dem Schlachthof ES ..7 vorzulegen.
Darauf erklärte die Klägerin unter dem 26.10.2007, es sei nicht möglich gewesen, über die jeweiligen Schlachthöfe bzw. die kommunalen Behörden Unterlagen zu erhalten. Stets sei darauf verwiesen worden, dass die gesetzliche Aufbewahrungspflicht lediglich drei Jahre betrage. Daher seien keine Unterlagen mehr verfügbar.
Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 21.11.2007 zurückgewiesen. Die Erstattung sei gemäß § 16 Ausfuhrerstattungsverordnung zu Recht abgelehnt worden. Rindfleisch, das von in Deutschland geschlachteten Rindern stamme und nicht ordnungsgemäß auf BSE getestet worden sei, entspreche nicht den Bedingungen von Art. 21 Abs. 1 VO Nr. 800/1999. Da feststehe, dass es im Schlachthof ES ..7 in der Zeit vom 27.3.2001 bis zum 28.9.2001 zu Fehltestungen gekommen sei, da in dem genannten Zeitraum mehreren vom Institut B durchgeführten BSE-Tests die Anerkennung habe verweigert werden müssen, fehle es an der Erstattungsfähigkeit. Dass sich dieser Mangel nur auf eine Teilmenge beziehe, sei unerheblich. Bei der gesunden und handelsüblichen Qualität handele es sich um eine Erstattungsvoraussetzung, für deren Vorliegen der Ausführer beweispflichtig sei. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass die ausgeführte Ware nicht von den Fehltestungen betroffen gewesen sei. Die Beweiskraft des Veterinärzertifikats sei durch die vorliegenden Informationen über die Ordnungsgemäßheit der Tests erschüttert. Sofern die für Nachweiszwecke heranziehbaren Urkunden tatsächlich vernichtet worden sein sollten, liege dies im Verantwortungsbereich der Klägerin, die Beweisvorsorge hätte treffen müssen. Außerdem habe sie sich selbst in Beweisnot gebracht, da sie über keine Partieverwaltung verfüge.
Mit ihrer am 17.12.2007 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie ist der Auffassung, das Rindfleisch sei von gesunder und handelsüblicher Qualität gewesen. Das Vorliegen dieser Erstattungsvoraussetzung müsse sie nur beweisen, sofern die Behörden in dieser Hinsicht Zweifel äußerten. Derartige Zweifel müssten sich jedoch konkret auf die ausgeführte Ware beziehen und dürften nicht bloß allgemeiner Natur sein. Vorliegend fehle der Bezug auf die konkret ausgeführte Ware. Aus dem Schreiben des Bundeslandwirtschaftsministeriums vom 25.4.2002 ergebe sich nicht, weshalb die vom Institut B durchgeführten BSE-Tests nicht anerkannt worden seien. Es sei auch gar nicht klar, ob der nicht spezifizierte Warenanteil der Erstattungsware, der in dem Schlachtbetrieb ES ..7 geschlachtet worden sei, überhaupt im Zeitraum vom 27.3.2001 bis zum 28.9.2001 getestet worden sei. Auch seien nicht alle BSE-Tests in diesem Labor fehlerhaft gewesen. Abgesehen davon gebe es keinerlei konkrete Hinweise auf einen BSE-Befall des ausgeführten Fleisches. Die vorgelegte Gesundheitsbescheinigung sei auch nicht zurückgenommen worden. Wenn tatsächlich Zweifel an der Richtigkeit des Veterinärzertifikats bestünden, hätte es zurückgenommen werden müssen. Da dies nicht geschehen sei, gelte die Beweiskraft des Veterinärzertifikats fort. Schließlich gelte hier die Anmeldefiktion des Art. 71 Abs. 2 Zollkodex. Einen Verstoß gegen die Aufbewahrungspflichten könne ihr der Beklagte schon deshalb nicht vorwerfen, weil er selbst der Auffassung sei, dass die aufbewahrungspflichtigen Unterlagen für den geforderten Nachweis nicht ausreichend gewesen wären.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 12.7. 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.11.2007 zu verpflichten, ihr die beantragte Ausfuhrerstattung zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt er vor, das Institut B, bei dem die BSE-Tests des Schlachtbetriebes ES ..7 durchgeführt worden seien, sei zwar zugelassen gewesen, gleichwohl seien die Tests, wie sich aus dem Schreiben des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft vom 25.4. 2002 ergebe, nicht ordnungsgemäß gewesen. Die Klägerin habe weder darlegen können, wie hoch der auf den Schlachthof ES ..7 entfallende Anteil gewesen sei, noch wann welche Rinder geschlachtet und getestet worden seien. Da die Klägerin im fraglichen Zeitraum keine Partieverwaltung gehabt habe, wäre ihr die Nachweisführung wohl ohnehin nicht möglich gewesen. Gemäß § 13 Abs. 2 Ausfuhrerstattungsverordnung sei sie verpflichtet, alle erstattungsbegründenden Unterlagen mindestens sechs Jahre aufzubewahren. Dies habe sie versäumt. Einer Rücknahme des Veterinärzertifikats bedürfe es nicht, da es lediglich Auskunft über den Zeitpunkt seiner Erstellung gebe, zu diesem Zeitpunkt sei von den fehlerhaften Tests noch nichts bekannt gewesen. Bereits mittelbare, die Ausfuhrware betreffende Erkenntnisse der nationalen Behörden reichten, um das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 21 VO Nr. 800/19990 anzuzweifeln. Auch reiche es, dass die Zweifel an der Handelsüblichkeit einer Ware allgemeiner Natur seien. Sie müssten sich nicht auf den konkreten Einzelfall beziehen. Die Fiktion des Art. 71 Abs. 2 Zollkodex greife nicht, weil die ordnungsgemäße Testdurchführung im Rahmen einer Beschau nicht überprüft werden könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Sachakten des Beklagten Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet.
I.
Die Ablehnung der beantragten Ausfuhrerstattung mit Bescheid vom 12.7.2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.11.2007 ist rechtswidrig, weil die Klägerin einen Erstattungsanspruch hat.
Hinsichtlich der Voraussetzungen für die antragsgemäße Gewährung von Ausfuhrerstattung ist zwischen der Beteiligten lediglich streitig, inwieweit das ausgeführte Rindfleisch von gesunder und handelsüblicher Qualität gewesen ist. Der Senat ist der Überzeugung, dass der Beklagte die Gewährung der Ausfuhrerstattung nicht mit der Begründung ablehnen durfte, die Klägerin habe die gesunde und handelsübliche Qualität der Ausfuhrware nicht nachgewiesen.
Gemäß Art. 21 S. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 800/1999 der Kommission über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 15.4.1999 (VO Nr. 800/1999) wird Ausfuhrerstattung nicht gewährt, wenn die Erzeugnisse am Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung nicht von gesunder und handelsüblicher Qualität sind.
Fleisch, dessen Vertrieb in der Gemeinschaft erheblich eingeschränkt ist, kann nicht als unter normalen Bedingungen vermarktungsfähig angesehen werden und ist daher nicht von handelsüblicher Qualität (EuGH, Urteil vom 1.12.2005, C-309/04). Durch die Entscheidung der Kommission vom 27.3.1996 mit den zum Schutz gegen die bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE) zu treffenden Dringlichkeitsmaßnahmen (Entscheidung Nr. 96/239/EG) in der Fassung der Entscheidung vom 11.6.1996 (Entscheidung Nr. 96/362/EG) ist der Versand u.a. von lebenden Rindern und Fleisch von im Vereinigten Königreich geschlachteten Rindern nach den anderen Mitgliedstaaten und nach Drittländern untersagt. Ware, die unter dieses Ausfuhrverbot fällt, ist nicht von handelsüblicher Qualität (EuGH, Urteil vom 1.12.2005, C-309/04; FG Hamburg, Urteil vom 20.6.2002, IV 252/99).
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (zu Art. 13 VO Nr. 3665/87, der inhaltsgleichen Vorgängervorschrift des Art. 21 VO Nr. 800/1999, Urteil vom 1.12.2005, C-309/04) hat der Ausführer für die Gewährung von Erstattung den Nachweis zu erbringen, dass das ausgeführte Erzeugnis nicht aus einem Mitgliedstaat stammt, aus dem die Ausfuhr verboten ist, falls die nationale Verwaltung über Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Erzeugnis einem Ausfuhrverbot unterliegt. Da der Ausführer mit Einreichung eines Erstattungsantrags immer ausdrücklich oder konkludent versichert, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Erstattung einschließlich der gesunden und handelsüblichen Qualität vorliegen, obliegt es ihm, nach den nationalen Beweisregeln nachzuweisen, dass diese Voraussetzung tatsächlich erfüllt ist, falls die nationalen Behörden im Hinblick auf die Anmeldung Zweifel äußern.
Vorliegend hat der Beklagte deswegen Zweifel an der gesunden und handelsüblichen Qualität und damit am Vorliegen einer Erstattungsvoraussetzung geäußert, weil die Klägerin nicht habe nachweisen können, dass das Fleisch ordnungsgemäß auf BSE getestet worden ist. Nach Art. 6, Art. 20 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.5.2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongipformer Enzephalopatien (VO Nr. 999/2001) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1248/2000 der Kommission vom 22.06.2001 zur Änderung der Anhänge III, X und XI der Verordnung (EWG) Nr. 999/2001 (VO Nr. 1248/2000) werden im Rahmen eines BSE Überwachungsprogramms sog. Schnelltests gemäß Anhang X Kapitel C durchgeführt. Nach Anhang III Kapitel C Ziff. 2 und Ziff. 3.1. VO Nr. 1248/2000 werden die Laboruntersuchungen auf TSE (eine Form davon ist BSE) in hierfür zugelassenen Labors durchgeführt, dabei wird das eingesandte Rindergewebe einem Schnelltest unterzogen. Über eine derartige Zulassung verfügte das Institut B unstreitig. Der Senat teilt grundsätzlich die Auffassung des Beklagten, dass das Ergebnis eines Schnelltests durch ein zugelassenes Labor den Beweis für die gesunde und handelsübliche Qualität des Fleisches nur erbringen kann, wenn der Test auch ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. Andererseits darf auch nicht übersehen werden, dass die Klägerin durch Vorlage des Veterinärzertifikats des Kreises A, also durch Vorlage einer öffentlichen Urkunde, den Beweis dafür erbracht hat, dass, wie es in dem Zertifikat unter VI. 4. heißt, die Tiere, von denen das Fleisch stammt, aus BSE-freien Beständen stammen, und dass nach der Schlachtung keine Anzeichen einer BSE-Erkrankung festgestellt worden sind. Dieses Veterinärzertifikat ist nach wie vor gültig, insbesondere ist es nicht aufgehoben worden.
Die sich aus dem Spannungsverhältnis zwischen den Zweifeln des Beklagten an der ordnungsgemäßen Durchführung der BSE-Schnelltest einerseits und der von der Klägerin vorgelegten Beweisurkunde (Veterinärzertifikat) ergebenden beweisrechtlichen Probleme gehen zu Lasten des Beklagten. Dabei hat sich der Senat von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Die Testung des Fleisches mittels eines Schnelltests durch ein zugelassenes Labor ist der gemeinschaftsrechtlich vorgegebene Weg zur Überprüfung der gesunden und handelsüblichen Qualität im Hinblick auf die BSE-Freiheit der Ware. Dabei obliegt dem Amtsveterinär die Entnahme der Probe und die Veranlassung der Testung. Er entscheidet, in welchem Labor der Test durchgeführt wird. Der Ausführer, der Schlachthof oder sonst jemand, dessen Verhalten dem Ausführer zugerechnet werden könnte, hat keinerlei Einfluss darauf, wo und wie der Test durchgeführt wird. Nimmt der Amtsveterinär in einem konkreten Fall eine Probe und leitet diese mit einem entsprechenden Testauftrag einem Labor zu, in dem der Test dann nicht ordnungsgemäß durchgeführt wird, macht er dem Ausführer damit die Beweisführung regelmäßig unmöglich. Wenn die Probe genommen, der Test keine Auffälligkeiten ergeben hat und die Ausfuhr durchgeführt worden ist, kann der Ausführer - im Nachhinein - die gesunde und handelsübliche Qualität faktisch nicht mehr nachweisen. Der Ausführer ist, da ihm insoweit keinerlei Einflussmöglichkeiten gegeben sind, darauf angewiesen, dass die Proben ordnungsgemäß genommen und an dem Institut den gemeinschaftlichen Vorgaben entsprechend untersucht werden. Gibt es in dieser Kette Unregelmäßigkeiten - hier möglicherweise durch Fehler beim angewandten Testverfahren durch das vom Amtsveterinär ausgewählte Institut - ist dem Ausführer damit, wenn deswegen die gesunde und handelsübliche Qualität des Fleisches durch den Beklagten bestritten wird, die Beweisführung durch ein Verhalten der staatlichen Stelle Amtsveterinär, das in der Sphäre des Beklagten anzusiedeln ist, unmöglich gemacht worden. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass seitens des Amtsveterinärs ein Veterinärzertifikat ausgestellt worden ist, das unter Hinweis auf fehlende Anzeichen einer BSE-Erkrankung die Genusstauglichkeit bescheinigt. Wird nun unter Hinweis auf mögliche - im Streitfall keinesfalls erwiesene - Unregelmäßigkeiten bei Testungen in dem fraglichen Labor innerhalb eines bestimmten Zeitraums die Richtigkeit des Veterinärzertifikats und die gesunde und handelsübliche Qualität der Ware in Frage gestellt, gerät der Ausführer in erhebliche Beweisnot. Bereits in seinen Urteilen vom 26.5.2004 (IV 118/01) und vom 16.12.2008 (4 K 124/06) hat der Senat aus einem der Sphäre des Beklagten zuzurechnenden Fehlverhalten auf eine Umkehr der Beweislast, jedenfalls aber auf erhebliche Beweiserleichterungen für den Ausführer geschlossen. Diese Überlegungen greifen auch im Streitfall.
In Anwendung dieser Überlegungen sieht der Senat die Klägerin nicht in der Verpflichtung, weitere Nachweise für die gesunde und handelsübliche Qualität zu erbringen. Die Klägerin kann sich nach wie vor auf das Veterinärzertifikat berufen. Es ist auch nicht in erheblichem Maße unwahrscheinlich, dass das Fleisch von gesunder und handelsüblicher Qualität gewesen ist - im Gegenteil: es spricht nichts für einen BSE-Befall. Bedenken daran, dass hier hinreichende Anhaltspunkte für Zweifel an der gesunden und handelsüblichen Qualität vorliegen, ergeben sich für den Senat schon daraus, dass den Testungen durch das Institut B nicht etwa deswegen die Anerkennung versagt worden ist, weil es Anzeichen gab, dass dort durch Ausstellung unrichtiger Testbescheinigungen die Herkunft des untersuchten Fleisches hätte verschleiert werden sollte, sondern - wie die vom Beklagten vorgelegten Anlagen nahe legen - weil dort - aus welchen Gründen auch immer - technische Fehler bei der Durchführung der Tests gemacht wurden und teilweise auf eine Ergebnisüberprüfung verzichtet wurde (vgl. die Fragen des Landes Rheinland-Pfalz vom 11.2.2003, Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 5.9.2008). Es ist schon keinesfalls festgestellt, dass auch nur eine Probe des im Institut B mutmaßlich fehlerhaft getesteten Fleisches tatsächlich BSE-belastet war. Entscheidend ist insbesondere auch, dass abgesehen von dem mutmaßlichen Testdatum vor der Ausfuhr keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das aus dem Schlachtbetrieb ES ..7 stammende und von der Klägerin ausgeführte Fleisch tatsächlichen im Zeitraum vom 27.3. bis zum 28.9.2001 im Labor B getestet worden ist, und dass - da nicht sämtliche Tests fehlerhaft waren - die Testung wirklich fehlerhaft gewesen ist, wenn sie denn im fraglichen Zeitraum durchgeführt worden sein sollte. Selbst wenn also feststünde, dass das Fleisch im fraglichen Zeitraum im Labor B getestet worden wäre, stünde keinesfalls fest, dass der Test auch in diesem konkreten Fall fehlerhaft gewesen ist.
Soweit der Beklagte vorträgt, es sei ihm mangels entsprechender Informationen nicht möglich, die Kette zwischen dem Test der Fleischprobe und der konkreten Ausfuhrsendung zu schließen, ist dies vor dem Hintergrund insbesondere der Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung vom 9.6.2009 nachvollziehbar. Dieses auf Beklagtenseite bestehende Informationsdefizit kann aber nicht zum Nachteil des klagenden Ausführers gehen. Dieser hat alles, was in seiner Sphäre liegt und worauf er Einfluss hat, richtig gemacht und kann sich auf das Veterinärzertifikat stützen. Eine Verpflichtung der Klägerin, zu ermitteln, ob von ihr ausgeführtes, aus dem Schlachtbetrieb mit der Zulassungsnummer ES ..7 stammendes Fleisch im fraglichen Zeitraum vom Institut B getestet worden ist, sieht der Senat nicht. Abgesehen von der nicht weiter geklärten Frage, ob die Klägerin, die die Schlachtung nicht selbst vorgenommen hat, die die Probenentnahme nicht veranlasst hat und die zu keinem Zeitpunkt in Kontakt zu den Institut B gestanden hat, überhaupt theoretisch in der Lage wäre, entsprechende Angaben zu machen, ist weder nach dem Gemeinschaftsrecht noch nach dem nationalen Recht eine entsprechende Aufzeichnungspflicht erkennbar. Die Klägerin hat auch nicht gegen ihre Mitwirkungspflichten verstoßen. Sie hat im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Gewährung der Ausfuhrerstattung alles Erforderliche unternommen und für das Gericht nachvollziehbar erklärt, dass sie über die gewünschten Informationen nicht verfügt und die Informationen angesichts abgelaufener gesetzlicher Aufbewahrungspflichten jedenfalls seitens kommunaler Behörden auch nicht mehr beschaffen kann. Das Datum der Schlachtung muss die Klägerin im Übrigen normalerweise ebenso wenig interessieren, wie das Datum, an dem die Probe vom Amtsveterinär genommen wurde oder das Datum, an dem der Test durchgeführt worden ist. Insofern hatte die Klägerin entgegen der vom Beklagten in der Einspruchsentscheidung geäußerten Auffassung auch keinerlei Anlass, sich die später verlangten Informationen rechtzeitig im Wege der Beweisvorsorge zu beschaffen. Umfangreiche Ermittlungen über den Schlachthof und den Amtsveterinär anzustellen, hält der Senat nicht für zumutbar. Dabei darf auch nicht übersehen werden, dass diese Quellen dem Beklagten im Rahmen der Amtsermittlung genauso gut zur Verfügung stehen.
Darüber hinaus hält der Senat das gefundene Ergebnis vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zur Frage der Anforderungen an die Beweisführung durch einen Ausführer bei Fragen der handelsüblichen Qualität (Urteil vom 1.12.2005, C-309/04) für richtig. In diesem Urteil hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften dem Ausführer eine weitere Nachweispflicht für den Fall auferlegt, dass die nationalen Behörden im Hinblick auf die Anmeldung Zweifel äußern. Welcher Art diese Anhaltspunkte sein müssen, hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ebenso wenig ausdrücklich konkretisiert, wie nachfolgend der Bundesfinanzhof (zuletzt BFH, Beschluss vom 8.2.2008, VII R 21/03). Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat jedoch in dem o.g. Urteil betont, dass die nationale Verwaltung über Anhaltspunkte dafür verfügen muss, dass das Erzeugnis einem Ausfuhrverbot unterliegt. Die Anhaltspunkte müssen also einen Bezug zu dem konkreten Erzeugnis haben. Auch der Bundesfinanzhof stellt in dem o.g. Urteil auf Anhaltspunkte in Bezug auf das Erzeugnis ab. Ausdrücklich hat der Bundesfinanzhof erkannt, dass es nicht so sei, „dass sich die Anhaltspunkte, die das Verlangen eines solchen Nachweises rechtfertigen, nur aufgrund der Beschaffenheit und sonstiger objektiver Merkmale dieser Ausfuhrware, wie etwa Anzeichen herausgeschnittener Veterinärstempel, aufgrund der über sie vorliegenden Handelspapiere und sonstiger, diese Ware unmittelbar betreffende Erkenntnisse ergeben können.”, vielmehr können danach auch nur mittelbar die Ausfuhrware betreffende Erkenntnisse über eine mögliche Herkunft der Ware aus einem Land gezogen werden, für dessen Produktion ein Ausfuhrverbot bestand. Die in dieser, im Zusammenhang mit der Frage der handelsüblichen Qualität wegen eines möglichen Ausfuhrverbots ergangenen Rechtsprechung enthaltene Wertung hält der Senat auch Streitfall für sachgerecht. Über die eine weitergehende Nachweispflicht begründende (hinreichende) Anhaltspunkte verfügte der Beklagte aus den dargelegten Gründen nicht.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gem. § 34 Abs. 1 Satz 1 MOG findet § 139 Abs. 2 FGO in marktordnungsrechtlichen Streitigkeiten keine Anwendung. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.