08.01.2010
Finanzgericht Düsseldorf: Urteil vom 18.12.2008 – 11 K 87/07 E
- Die Umwandlung eines durch Veräußerung von Betriebsgrundstücken erworbenen Anspruchs des Rechtsvorgängers auf Verschaffung von Eigentum an einer landwirtschaftlichen Fläche in einen Zahlungsanspruch des Rechtsnachfolgers führt im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zu steuerpflichtigen Einnahmen des Rechtsnachfolgers aus Land- und Fortwirtschaft im Zeitpunkt des Zuflusses.
- Bei unentgeltlicher Betriebsübertragung ist es im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erfassung der Betriebseinnahmen ohne Bedeutung, nach welcher Gewinnermittlungsart der Rechtsvorgänger seinen Gewinn ermittelt hat.
- Die Nichtangabe dieser Betriebseinnahme in der Einnahmen-Überschussrechnung und der Steuererklärung erfüllt nach den Umständen des Einzelfalles den Tatbestand der leichtfertigen Steuerverkürzung.
- Der Buchwert des veräußerten Grund und Bodens ist nach § 4 Abs. 3 Satz 4 i.V.m. § 52 Abs. 10 Satz 2 EStG i.d.F. vom 28.4.2006 nur dann im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses zu berücksichtigen, wenn das nicht abnutzbare Wirtschaftsgut des Anlagevermögens am 5. Mai 2006 noch nicht veräußert war.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Umwandlung eines auf Verschaffung von Eigentum an einer landwirtschaftlichen Fläche gerichteten Anspruchs des Rechtsvorgängers in einen Zahlungsanspruch des Rechtsnachfolgers im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes – EStG zu steuerpflichtigen Einnahmen des Rechtsnachfolgers aus Land- und Fortwirtschaft im Zeitpunkt des Zuflusses führt.
Die Kläger wurden in den Streitjahren 1997 und 1998 als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte aus der Verpachtung eines landwirtschaftlichen Betriebs Einkünfte aus Land und Forstwirtschaft ...Er ermittelte seinen Gewinn ...nach § 4 Abs. 3 EStG.
Der Kläger ist Rechtsnachfolger seiner in 1994 bzw. 1995 verstorbenen Eltern. Der Vater des Klägers war Landwirt und unterhielt bis zu seinem Tod einen landwirtschaftlichen Betrieb in A, der auf eigenem Grund und Boden der Eltern betrieben wurde.
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Hoferbe des Vaters des Klägers war zunächst die Mutter des Klägers, anschließend der Kläger selbst.
Mit notariellem Vertrag vom 22. September 1982 veräußerten die Eltern des Klägers insgesamt fünf unbebaute Grundstücke…mitsamt einem Kiesvorkommen an ein Kiesabbauunternehmen, das die Grundstücke zur Kies- und Sandgewinnung benötigte. Der Wert für den Grund und Boden ohne Kies-Sand-Vorkommen wurde in § 1 des notariellen Vertrags mit /qm angegeben. Nach § 2 Ziff. I. des Notarvertrags übertrug die Erwerberin im Gegenzug dafür ein unbebautes Grundstück mit einer Gesamtfläche von ha auf die Eltern des Klägers.
Daneben verpflichtete sich die Erwerberin, den Eltern des Klägers Eigentum in einer Größe von ...ha im Auskiesungsbereich…zu beschaffen, sobald die zu dieser Zeit laufenden Entkiesungsarbeiten beendet sind (§ 2 Ziff. II.1 des Notarvertrags). § 2 Ziff. II.2 des Notarvertrags enthielt folgende Regelung: „Sollte die [Erwerberin] dieser Verpflichtung nach Ende der Entkiesungsarbeiten nicht nachkommen, so sind [Eltern des Klägers] berechtigt, anstelle des in Ziff. II.1 beschriebenen Grundstücks die Übertragung des Grundstücks Gemarkung A Flur 5, Flurstück Nr. 200 zu verlangen, und zwar in entsprechender Größe und entsprechendem Wert.” Auf Blatt 23 der Gerichtsakte wird Bezug genommen.
Unter Bezugnahme auf den Vertrag vom 22. September 1982 trafen die Kläger im. Juli 1997 mit dem Kiesabbauunternehmen folgende Vereinbarung in notarieller Form: „Die [in § 2 Ziff. II.2 des Notarvertrags vom 22. September 1982 enthaltene] Übertragung wird nunmehr von den [Klägern], die zwischenzeitlich Eigentümer des im Grundbuch von A Blatt 850 eingetragenen Hofes sind, abgelehnt. In Erfüllung des Vertrags vom 22. September 1982 (...) sind die Beteiligten einig, daß an Stelle der Verpflichtung gem. § 2 Ziff. II.2 von [dem Kiesbauunternehmen] an die [Kläger] eine Barleistung in Höhe von DM 150.000,- (...) zu zahlen ist.” Auf Blatt 35 der Gerichtsakte wird Bezug genommen. Das Kiesabbauunternehmen zahlte daraufhin im Jahr 1997 DM 150.000,- an die Kläger.
Die Kläger gaben ihre Steuererklärungen für die Streitjahre 1997 und 1998 am 25. Februar 1999 bzw. 9. Mai 2000 bei dem beklagten Finanzamt ab. Der Kläger erklärte Einnahmen-Überschüsse aus der Verpachtung des landwirtschaftlichen Betriebs…Darin war die Zahlung i.H.v. DM 150.000,- nicht (anteilig) als Betriebseinnahme enthalten. Der Beklagte veranlagte die Kläger…zur Einkommensteuer, wobei die Einkünfte erklärungsgemäß berücksichtigt wurden.
Mit Prüfungsanordnung vom ordnete das Finanzamt eine steuerliche Außenprüfung bei den Klägern an....
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Dabei war insbesondere die Zahlung i.H.v. DM 150.000,-, von welcher der Beklagte durch eine Kontrollmitteilung Kenntnis erlangt hatte, Prüfungsgegenstand. Der Betriebsprüfer vertrat die Auffassung, dass es sich bei der Zahlung um einen Erlös aus dem Verkauf von Anlagevermögen handele, der bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG im Wirtschaftsjahr des Zuflusses (1997/1998) als Betriebseinnahme erfasst werden müsse (Tz. 2.2 des Prüfungsberichts vom 15. Dezember 2004). Auf Blatt 40 der Gerichtsakte wird Bezug genommen.
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Der Beklagte wies die Einsprüche mit Einspruchsentscheidung vom 7. Dezember 2006 als unbegründet zurück.
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Gründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1997 und 1998 vom 18. November 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. Dezember 2006 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO –).
Der Beklagte hat den auf den Grund und Boden entfallenden Teil der Zahlung i.H.v. DM 50.000,- zu Recht als Betriebseinnahme des Wirtschaftsjahres 1997/1998 behandelt und die Einkommensteuerbescheide 1997 und 1998 entsprechend geändert.
1. Dabei stand den Änderungsbescheiden – insbesondere dem Bescheid für das Jahr 1997 – nicht der Eintritt von Festsetzungsverjährung (§ 169 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung – AO –) entgegen. Vorliegend gilt die verlängerte Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AO. Danach wird die Regelfrist von vier Jahren (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO) im Fall der leichtfertigen Steuerverkürzung auf fünf Jahre verlängert. Der Kläger hat eine derartige leichtfertige Steuerverkürzung begangen. Eine leichtfertige Steuerverkürzung ist gegeben, wenn ein Steuerpflichtiger die in § 370 Abs. 1 AO bezeichneten Taten leichtfertig begeht (§ 378 Abs. 1 Satz 1 AO). Der Kläger hat den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unvollständige Angaben gemacht und dadurch Steuern verkürzt (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO). Er war verpflichtet, die Betriebseinnahme i.H.v. DM 50.000,- in seiner Einnahmen-Überschussrechnung und in seinen Steuererklärungen anzugeben und auf diese Weise gegenüber dem beklagten Finanzamt offenzulegen. Dadurch ist es zu einer zu niedrigen Steuerfestsetzung und damit zu einer Einkommensteuerverkürzung i.S.d. § 370 Abs. 4 AO gekommen. Der objektive Tatbestand der Steuerhinterziehung ist erfüllt.
Der Kläger hat auch leichtfertig gehandelt. Leichtfertig handelt, wer die Sorgfalt außer acht lässt, zu der er nach den besonderen Umständen des Falles und seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen verpflichtet und imstande ist, obwohl sich ihm hätte aufdrängen müssen, dass dadurch eine Steuerverkürzung eintreten wird (Gast-deHaan, in: Klein, AO, 9. Aufl. 2006, § 378 Rn. 12). Dem Kläger hätte nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen klar sein müssen, dass er die Zahlung im Rahmen seiner Einnahmen-Überschussrechnung zu erfassen hatte. Ihm musste der Zusammenhang der Zahlung mit seinem Verpachtungsbetrieb und generell die Relevanz von Zahlungen im Rahmen der Einnahmen-Überschussrechnung bewusst sein. Wegen des auf der Hand liegenden Zusammenhangs der Einnahmen mit dem land- und forstwirtschaftlichen Betriebs hätte sich ihm aufdrängen müssen, dass solche Einnahmen gegenüber den Finanzamt zu erklären sind, um die Behörde in die Lage zu versetzen, den Sachverhalt von Amts wegen steuerlich zu würdigen. Aus dem Vorliegen der objektiven Tatumstände kann auf den subjektiven Tatbestand der Leichtfertigkeit geschlossen werden. Weiterer Feststellungen bedarf es nicht. Insbesondere musste der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht persönlich gehört werden. Es kommt nämlich nicht darauf an, ob ihm die mit der Nichterklärung der Einnahme verbundene Steuerverkürzung bewusst war, sondern darauf, dass sich ihm diese hätte aufdrängen müssen. Letzteres ist nach der Überzeugung des Senats der Fall.
Damit lief die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum 1997, die gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO (§ 149 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 25 Abs. 3 EStG) durch Abgabe der Steuererklärung im Jahr 1999 mit Ablauf des 31. Dezember 1999 in Gang gesetzt worden ist, grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2004. Durch den Beginn der Außenprüfung im Jahr 2004 ist die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 4 Satz 1 AO eingetreten. Die Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckte, lief also nicht ab, bevor die auf Grund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Der Änderungsbescheid für das Jahr 1997 durfte daher am 18. November 2005 noch ergehen. Gleiches gilt im Hinblick auf den Änderungsbescheid für den Veranlagungszeitraum 1998. Die Festsetzungsfrist hat mit Ablauf des 31. Dezember 2000 begonnen und lief zumindest bis zum 31. Dezember 2005. Die Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO – nachträgliche Kenntnis des Finanzamts von der Zahlung über 150.000,00 - sind jeweils erfüllt.
2.
a) Die Zahlung i.H.v. DM 50.000,- ist zu Recht als Betriebseinnahme des Wirtschaftsjahres 1997/1998 behandelt worden.
aa) Als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 EStG wird der Gewinn erfasst (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG). Bei land- und fortwirtschaftlichen Betrieben, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften Bücher führen, ist der Gewinn durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG zu ermitteln. Hingegen kann der Gewinn unter den Voraussetzungen des § 13a EStG auch nach Durchschnittssätzen ermittelt werden. Voraussetzung dafür war gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 EStG in der in den Streitjahren gültigen Fassung, dass der Steuerpflichtige nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, der Ausgangswert nach § 13a Abs. 4 EStG a.F. mehr als DM 0,-, jedoch nicht mehr als DM 32.000,- beträgt, und die Tierbestände nicht die in § 13a Abs. 1 Nr. 3 EStG a.F. festgesetzten Grenzen übersteigen. Bei der Gewinnermittlung nach Durchschnittsätzen ist auf Antrag ein Übergang zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 oder § 4 Abs. 1 EStG möglich (§ 13a Abs. 2 EStG). Sofern hingegen keine Buchführungspflicht besteht und die Voraussetzungen für die Zugrundelegung des Durchschnittssatzgewinns nicht erfüllt sind, kann der Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt werden.
Im Hinblick auf die steuerliche Erfassung des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts des Anlagevermögens ist wie folgt zu differenzieren: Ermittelt der Steuerpflichtige seinen Gewinn nach § 4 Abs. 1 bzw. § 5 Abs. 1 EStG, gilt das Realisationsprinzip (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 des Handelsgesetzbuchs – HGB –), d.h. Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind. Der Realisationstatbestand ist erfüllt, wenn das wirtschaftliche Eigentum (§ 39 Abs. 2 AO) an dem Gegenstand des Anlagevermögens übertragen worden ist. Erfolgt hingegen eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG, gilt das sog. Zuflussprinzip (§ 11 Abs. 1 EStG), d.h. der Veräußerungserlös ist im Jahr der Zahlung als Betriebseinnahme zu erfassen. Das Entstehen einer Forderung führt – anders als bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG – nicht zu einer Betriebseinnahme (vgl. BFH-Urteil vom 16. Februar 1995 IV R 29/94, BFHE 177, 389, BStBl II 1995, 635). Gleiches gilt im Fall der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen, denn nach § 13a Abs. 8 Nr. 4 EStG in der in den Streitjahren gültigen Fassung (§ 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 EStG n.F.) ist bei der Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung von Grund und Boden § 4 Abs. 3 EStG entsprechend anzuwenden.
bb) Der Kläger hat seinen Gewinn in den Streitjahren nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt. Daher gilt das Zuflussprinzip (§ 11 Abs. 1 EStG). Die Zahlung i.H.v. DM 150.000,- ist ihm im Wirtschaftsjahr 1997/1998 zugeflossen und damit, soweit sie auf den Grund und Boden entfällt, zu diesem Zeitpunkt als Betriebseinnahme zu erfassen. Gegen die betriebliche Veranlassung der Einnahmen bestehen keine Bedenken. Denn nach dem Notarvertrag vom 29. Juli 1997 erfolgte die Zahlung „in Erfüllung des Vertrags vom 22. September 1982” an Stelle der dort geregelten Eigentumsverschaffung; es handelt sich um eine Leistung an Erfüllungs statt im Sinne von § 364 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB –. Sie stellt sich als Gegenleistung für die Übertragung des Grund und Bodens dar.
cc) Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erfassung der Betriebseinnahmen ist es ohne Bedeutung, nach welcher Gewinnermittlungsart der Vater des Klägers seinen Gewinn ermittelt hat. Es spricht zwar einiges dafür, dass auch er seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt hat, denn durch die unentgeltliche Betriebsübertragung wird grundsätzlich weder beim bisherigen Betriebsinhaber noch beim Rechtsnachfolger ein Wechsel der Gewinnermittlungsart bewirkt (vgl. Heinicke, in: Schmidt, EStG, 27. Aufl. 2008, § 4 Rn. 669). Nach Aktenlage ergeben sich auch keine gegenteiligen Anhaltspunkte. Hierauf kommt es aber letztlich nicht an. Sollte der Vater des Klägers ebenfalls eine Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG durchgeführt oder seinen Gewinn nach Durchschnittssätzen ermittelt haben, wäre die entsprechende Teilforderung noch nicht ergebniswirksam erfasst worden. Entgegen der Auffassung der Kläger führt das Entstehen einer Forderung im Rahmen der Einnahmen-Überschussrechnung nicht zu einer Betriebseinnahme. Daran ändert sich nichts dadurch, dass der Eigentumsverschaffungsanspruch durch eine Auflassungsvormerkung gesichert war. Dies lässt die Forderung nicht zu einer (Sach-)Einnahme erstarken. Eine Durchbrechung des Zuflussprinzips findet insofern nicht statt. Vor diesem Hintergrund müsste der Veräußerungserlös im Wirtschaftsjahr 1997/1998 erfolgswirksam berücksichtigt werden.
Sofern der Vater seinen Gewinn hingegen nach § 4 Abs. 1 EStG ermittelt hat, wäre bereits im Wirtschaftsjahr 1982/1983 eine Forderung in entsprechender Höhe erfolgswirksam einzubuchen gewesen. Diese Forderung hätte der Kläger als (mittelbarer) Gesamtrechtsnachfolger seines Vaters nach § 7 Abs. 1 EStDV a.F. (§ 6 Abs. 3 EStG n.F.) zum Buchwert fortführen müssen. Durch den Übergang von der Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich zur Einnahmen-Überschussrechnung wäre es jedoch zu einer Gewinnkürzung um die bestehende Forderung gekommen, um eine doppelte Versteuerung des Veräußerungsgewinns zu vermeiden (vgl. Anlage zu R 4.6 EStR 2005). Daher wäre die (erstmalige) Erfassung der Betriebseinnahmen in entsprechender Höhe im Zeitpunkt der Zahlung rechtmäßig.
dd) Auch die Höhe der berücksichtigten Betriebseinnahmen ist nicht zu beanstanden. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass 1/3 des Kaufpreises auf den Grund und Boden und 2/3 auf das Kiesvorkommen entfallen.
Bei dem Kiesvorkommen handelt es sich um ein vom Grund und Boden getrenntes, durch die Verfügung über den Grundbesitz entstandenes Wirtschaftsgut, das mangels Verwertung für Zwecke der Landwirtschaft dem Privatvermögen zuzurechnen ist (BFH-Urteil vom 28. Oktober 1982 IV R 73/81,
BFHE 137, 32, BStBl II 1983, 106). Damit sind zutreffend nur DM 50.000,- (1/3 von DM 150.000,-) als Betriebseinnahmen erfasst worden.
b) Der Beklagte hat von der Betriebseinnahme i.H.v. DM 50.000,- zu Recht nicht den (anteiligen) Buchwert des Grund und Bodens als Betriebsausgabe abgezogen.
aa) Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG in der Fassung des Gesetzes vom 28. April 2006 (BGBl I 2006, 1095) sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und die übrigen dort bezeichneten Wirtschaftsgüter erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses – nach § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG a.F. kam es hingegen auf den Zeitpunkt der Veräußerung des Wirtschaftsguts an – als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Im Grundsatz ist die Regelung erstmals für nach dem 5. Mai 2006 angeschaffte Wirtschaftsgüter anzuwenden (§ 52 Abs. 10 Satz 2 EStG). Gemäß § 52 Abs. 10 Satz 3 EStG ist der Zufluss aber auch für vor dem 6. Mai 2006 angeschaffte Wirtschaftsgüter des nicht abnutzbaren Anlagevermögens maßgebend. Danach sind die Anschaffungskosten des im Streitfall veräußerten Grund und Bodens an sich im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses, d.h. im Wirtschaftsjahr 1997/1998, gewinnmindernd zu berücksichtigen.
bb) Dem steht allerdings entgegen, dass die Eltern des Klägers den Buchwert des veräußerten Grund und Bodens bereits im Wirtschaftsjahr 1982/1983 berücksichtigen mussten. Zwar fehlen jegliche Anhaltspunkte für die tatsächliche steuerliche Behandlung der Veräußerung im Wirtschaftsjahr 1982/1983. Darauf kommt es aber letztlich nicht an. Nach § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG a.F. waren die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens im Zeitpunkt der Veräußerung des Wirtschaftsguts als Betriebsausgaben abzusetzen. Der Vater des Klägers musste daher den Buchwert des veräußerten Grund und Bodens bereits im Wirtschaftsjahr 1982/1983 in Abzug bringen, sofern er seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG (oder § 13a EStG) ermittelt hat. Aber auch im Fall der Bilanzierung wäre der Buchwert bereits zu diesem Zeitpunkt in voller Höhe ausgebucht und damit gewinnmindernd berücksichtigt worden. Eine nochmalige – d.h. doppelte – Berücksichtigung des Buchwerts des veräußerten Grund und Bodens scheidet aus. § 52 Abs. 10 Satz 4 EStG ist nach Auffassung des Senats so zu verstehen, dass der Buchwert nur dann im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses zu berücksichtigen ist, wenn das nicht abnutzbare Wirtschaftsgut des Anlagevermögens am 5. Mai 2006 noch nicht veräußert war.
Im Übrigen haben die Kläger aber auch nicht nachweisen können, dass der Buchwert des veräußerten Grund und Bodens steuerlich – zumindest teilweise – noch nicht berücksichtigt worden ist und dementsprechend weiterhin in dem Verzeichnis nach § 4 Abs. 3 Satz 5 EStG geführt wird. Ein Abzug des Buchwerts als Betriebsausgabe kann jedoch nur in Betracht kommen, wenn der Grund und Boden noch im Anlageverzeichnis aufgeführt wird. Es bestehen ferner keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Vater des Klägers im Wirtschaftsjahr 1982/1983 entsprechend der Billigkeitsregelung in R 16 Abs. 5 EStR 1997 (bzw. der betreffenden Vorgängerregelung) nur einen Teil des Buchwerts des veräußerten Grund und Bodens abgesetzt hat. Die mangelnde Aufklärbarkeit des Vorgangs geht zu Lasten der Kläger, da es sich bei der Berücksichtigung des Buchwerts um eine steuermindernde Tatsache handelt (vgl. zur objektiven Beweislast Seer, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 96 FGO Rn. 83)
cc) Diesem Ergebnis steht die Verlustbeschränkungsklausel des § 55 Abs. 6 Satz 1 EStG nicht entgegen. Die Regelung sieht vor, dass Verluste, die bei der Veräußerung oder Entnahme von Grund und Boden im Sinne des § 55 Abs. 1 EStG entstehen, bei der Ermittlung des Gewinns in Höhe des Betrags nicht berücksichtigt werden, um den der ausschließlich auf den Grund und Boden entfallende Veräußerungspreis oder der an dessen Stelle tretende Wert nach Abzug der Veräußerungskosten unter dem Zweifachen des Ausgangswerts liegt.
Vorliegend konnte im Ergebnis kein Verlustausschluss eintreten, da der Veräußerungspreis, der sowohl aus der erhaltenen Tauschfläche als auch aus der nachträglich geleisteten Barzahlung besteht, die maßgebliche Wertgrenze nicht unterschreitet. Eine isolierte Betrachtung der Wirtschaftsjahre 1982/1983 oder1997/1998 kommt nicht in Betracht.
Auch der hilfsweise gestellte Antrag auf Vertagung hat keinen Erfolg. Die Kläger hatten in ausreichendem Umfang Gelegenheit, zur Frage des Vorliegens der objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer leichtfertigen Steuerverkürzung vorzutragen. Der dem Gericht vorliegende Sachverhalt reicht nach den obigen Darlegungen schon jetzt für die Annahme einer leichtfertigen Steuerverkürzung
aus.
Einer Vertagung zur Ermöglichung weiteren Parteivorbringens bedarf es daher nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) bzw. zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGO) zuzulassen; die Berücksichtigung des Buchwerts eines bereits veräußerten Wirtschaftsguts im Anwendungsbereich des § 4 Abs. 3 Satz 3 EStG n.F. ist nicht hinreichend geklärt.