08.01.2010
Finanzgericht Hamburg: Gerichtsbescheid vom 19.12.2006 – 4 K 95/05
§ 6 Abs. 2 Nr. 2 lit. a ZKostV, wonach eine Monatsgebühr in Höhe von 5.319 EUR erhoben wird, wenn zu den in § 2 bezeichneten kostenpflichtigen Amtshandlungen Beamte ständig erforderlich sind, ist rechtmäßig und nicht zu beanstandende Grundlage für einen entsprechenden Kostenbescheid.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen einen Kostenbescheid.
Die Klägerin betreibt in A und B Kartoffelstärkefabriken. Mit Verfügung vom 29.11.1999 stellte das seinerzeitige Hauptzollamt H der Klägerin antragsgemäß ab dem 1.12.1999 einen Abfertigungsbeamten des mittleren Dienstes für ihr Werk in B gegen Entrichtung der Monatsgebühr nach § 6 ZKostV zur Verfügung. Auf sich aus § 3 Abs. 2 ZKostV möglicherweise ergebende Zusatzkosten wies der Beklagte hin. Der Verfügung lag ein Kostenbescheid an, wonach die Monatsgebühr nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 ZKostV 4.800 DM beträgt.
Mit Bescheid vom 14.5.2002 wurden die Zollkosten für den Abfertigungsbeamten nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 ZKostV auf monatlich 2.454,20 EUR neu festgesetzt.
Mit Kostenfestsetzungsbescheid vom 10.2.2005 hob der Beklagte den Bescheid vom 14.5.2002 auf und setzt die Zollkosten für den Abfertigungsbeamten nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 ZKostV auf monatlich 5.319 EUR neu fest. Zur Begründung verwies sie auf die Gebührenerhöhung, die sich aus der 6. Verordnung zur Änderung der ZKostV vom 18.1.2005 ergebe.
Gegen diesen Kostenfestsetzungsbescheid legte die Klägerin am 2.3.2005 Einspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, dass sie die §§ 3, 6 Abs. 2 und 8 ZKostV in der Fassung der 6. Verordnung zur ZKostV für nichtig halte. Die Erhöhung der Gebühren sei unverhältnismäßig und verstoße gegen das in § 3 VwKostG verankerte Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip. Die Verdopplung der Gebühren stehe nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem bei Ausführung der Amtshandlungen vorzunehmenden Aufwand.
Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 4.7.2005 zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Beklagte aus, die Gebührenerhöhung ergebe sich aus der Verordnung, Ermessensspielraum bestehe nicht. Die Gebührenerhöhung sei aufgrund gestiegener Personal- und Sachkosten erforderlich geworden. Die letzte Gebührenerhöhung habe vor 10 Jahren stattgefunden. Die gesetzliche Ermächtigung für die ZKostV finde sich in § 178 Abs. 3 AO, der für die Erhebung von Kosten für Tätigkeiten der Finanzbehörden im Bereich des Marktordnungsrechts nach § 17 Abs. 4 MOG entsprechend gelte. Für die Bemessung der Kosten würden nach § 17 Abs. 6 MOG sinngemäß die Vorschriften über die Kosten gelten, die aufgrund von § 178 AO erhoben würden. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhöhung bestünden nicht. Insbesondere entspräche die Gebührenhöhe dem Äquivalenzprinzip. In Anerkennung einer Forderung des Bundesrechnungshofes seien die Gebührensätze stärker am Kostendeckungsprinzip auszurichten gewesen. Es hätten die gestiegenen Personalkosten sowie die bisher nicht angesetzten Sachkosten berücksichtigt werden müssen.
Mit ihrer am 13.7.2005 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie anerkennt, dass die Inanspruchnahme eines ständigen Abfertigungsbeamten in ihrem Betrieb eine kostenpflichtige Amtshandlung ist. Ansonsten bezieht sie sich auf die Einspruchsbegründung. Eine Erhöhung der Gebühren um 116 % widerspreche dem Kostendeckungsprinzip und sei unverhältnismäßig. Seit der letzten Erhöhung der Gebühren 1995 sei die Besoldung lediglich um 15,1 % erhöht worden, während das Urlaubsgeld gestrichen und das Weihnachtsgeld abgesenkt worden sei. Insoweit liege ein Verstoß gegen § 3 VwKostG vor. Sie verweist darauf, dass in den sonstigen Personalgemeinkosten Kosten enthalten seien, die in keinem Zusammenhang zu der Inanspruchnahme der Leistungen durch sie stünden. Es handele sich um Verwaltungsgemeinkosten, die im spezifischen Fall der Inanspruchnahme eines ständigen Beamten vor Ort nicht anfielen. In Bezug auf die Sachkosten rügt die Klägerin, dass ersparte Aufwendungen des Beklagten nicht berücksichtigt würden. Dem bei ihr arbeitenden Beamten stelle sie seit dem 1.12.1999 ein eigenes, mit Computer, Telefon und Fax ausgestattetes Büro kostenfrei zur Verfügung. Daher seien dem Beklagten keine Sachkosten entstanden. Diese Situation sei bei der Gebührenberechnung nicht berücksichtigt worden. Für Außendienstmitarbeiter dürften insoweit keine Sachkosten veranschlagt werden.
Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 10.2.2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4.7.2005 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er bezieht sich auf die Einspruchsentscheidung. Er betont, dass die Gebührenerhöhung notwendig geworden sei, nachdem der Bundesrechnungshof in seinem Jahresbericht 2001 festgestellt habe, dass einige Gebührensätze der ZKostV nur einen Bruchteil des Verwaltungsaufwandes für die gebührenpflichtigen Handlungen abdeckten und daher nicht kostendeckend seien. Daher seien die Gebühren unter Berücksichtigung von § 3 VwKostG zu erhöhen gewesen.
Ergänzend hat er die Kostenberechnungen zu den neuen Gebührensätzen in der ZKostO vorgelegt. Danach werden für einen Beamten des mittleren Dienstes als Personalkosten monatlich 4.396 EUR sowie darüber hinaus eine Sachkostenpauschale für den Arbeitsplatz mit Bildschirmen in Höhe von 923 EUR, insgesamt also 5.319 EUR in Ansatz gebracht. Die Personalkostenpauschale orientiert sich danach an den Durchschnittsbezügen der Beamten der jeweiligen Laufbahngruppe einschließlich Sonderzuwendungen und Urlaubsgeld in Höhe von jährlich 31.652 EUR zuzüglich eines Versorgungszuschlags in Höhe von 30 % der Durchschnittsbezüge (= 9.496 EUR) und pauschalierten Personalnebenkosten (Beihilfen, Fürsorgeleistungen, Unterstützungen, Trennungsgeld und Umzugskostenvergütungen) in Höhe von 2.104 EUR. Weiter kommt hinzu ein Zuschlag von 30 % der Dienstbezüge für sonstige Personalgemeinkosten, die z.B. Kosten für den inneren Dienst, die Hausverwaltung, die Personalvertretung oder auch die Bibliotheken abdecken sollen. Insgesamt errechnen sich so jährliche Kosten für den mittleren Dienst in Höhe von 52.748 EUR, das entspricht monatlichen 4.396 EUR. Als Sachkostenpauschale werden nach einem Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 15.3.2004 einschließlich eines Zuschlags für Bildschirmarbeitsplätze jährlich 11.070 EUR angesetzt, das entspricht monatlich 923 EUR. Der Jahresbetrag setzt sich aus Raumkosten in Höhe von 4.060 EUR, laufenden Sachkosten in Höhe von 5.400 EUR, Kapitalkosten für die Büroausstattung sowie Zuschlag für deren Unterhaltung in Höhe von 240 EUR sowie sonstigen Investitionskosten in Höhe von 1.300 EUR zusammen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die Sachakte des Beklagten Bezug genommen.
Gründe
Die Entscheidung ergeht gemäß § 90a Abs. 1 FGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid.
Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.
I.
Der Bescheid vom 10.2.2005 ist in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4.7.2005 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 S. 1 FGO.
Übereinstimmend und zutreffend gehen die Beteiligten zunächst davon aus, dass es sich bei der Zurverfügungstellung eines Beamten des mittleren Dienstes durch den Beklagten nach der Gesetzes- und Verordnungslage um einen gebührenpflichtigen Sachverhalt handelt. Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung ist § 17 Abs. 4, Abs. 5 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (MOG). Nach § 17 Abs. 4 MOG werden für Überwachungsmaßnahmen Kosten erhoben, wobei die aufgrund von § 178 Abs. 3 und Abs. 4 der Abgabenordnung (AO) erlassenen Vorschriften entsprechend gelten. Nach § 17 Abs. 5 MOG erheben die Bundesfinanzbehörden für die Abfertigung außerhalb des Amtsplatzes der Zollstellen Kosten, wobei für die Bemessung der Kosten und das Verfahren bei ihrer Erhebung ebenfalls die Vorschriften über Kosten, die aufgrund des § 178 AO erhoben werden, sinngemäß gelten. § 17 Abs. 4, Abs. 5 MOG ist dahin zu verstehen, dass Abfertigungshandlungen, die außerhalb des Amtsplatzes der Zollstelle im Betrieb eines Marktteilnehmers stattfinden, nur dann kostenpflichtig sind, wenn sie dort aus Gründen stattgefunden haben, die allein dem Marktteilnehmer zuzurechnen sind. Einen derartigen Grund kann man in den Fällen annehmen, in denen die Amtshandlung auf Antrag des Marktteilnehmers in seinem Betrieb stattgefunden hat (BFH, Urteil vom 18.8.1998, VII R 8/98). So liegt der Fall unstreitig hier. § 178 Abs. 3 AO ermächtigt das Bundesministerium der Finanzen, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, die kostenpflichtigen Amtshandlungen näher festzulegen, die für sie zu erhebenden Kosten nach dem auf sie entfallenden durchschnittlichen Verwaltungsaufwand zu bemessen und zu pauschalieren. Von dieser Verordnungsermächtigung hat der Verordnungsgeber durch Erlass der Zollkostenverordnung (ZKostV) Gebrauch gemacht.
§ 6 Abs. 1 ZKostV bestimmt, dass dann, wenn zu den in § 2 bezeichneten kostenpflichtigen Amtshandlungen Beamte ständig erforderlich werden, eine Monatsgebühr erhoben wird. Davon, dass der im Betrieb der Klägerin eingesetzte Beamte dort kostenpflichtige Amtshandlungen im Sinne von § 2 ZKostV vornimmt, kann nach dem Vorbringen der Beteiligten ausgegangen werden.
Die Höhe der dann anzusetzenden Gebühren ergibt sich aus § 6 Abs. 2 Nr. 2 lit. a ZKostV. Danach beträgt die Monatsgebühr für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes ab dem 1.2.2005 in den alten Bundesländern 5.319 EUR. Dies entspricht dem vom Beklagten mit Bescheid vom 10.2.2005 festgesetzten Betrag. Mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbescheid hat der Beklagte die gesetzliche Regelung umgesetzt, Entscheidungsspielraum hatte er nicht.
Soweit in die Klägerin meint, § 6 Abs. 2 Nr. 2 lit. a ZKostV sei nichtig, folgt der Senat dem nicht.
Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Regelung des § 6 Abs. 2 Nr. 2 lit. a ZKostV formell im Rahmen der Verordnungsermächtigung hält. Nachdem § 2 ZKostV die kostenpflichtigen Amtshandlungen näher festlegt, bestimmt § 6 Abs. 2 Nr. 2 lit. a ZKostV die zu erhebenden Kosten; insgesamt entspricht dies den Vorgaben des § 178 Abs. 3 AO. Auch ansonsten bestehen vor dem Hintergrund der Regelung des Art. 80 GG keine formellen Wirksamkeitsbedenken. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Verfahren zum Erlass der ZKostV fehlerhaft gewesen wäre, so dass die Verordnung insofern unwirksam sein könnte. Entsprechende Bedenken äußert auch die Klägerin nicht.
§ 6 Abs. 2 Nr. 2 lit. a ZKostV verstößt auch nicht gegen die in § 3 des Verwaltungskostengesetzes (VwKostG) verankerten Gebührengrundsätze. Nach dieser Bestimmung sind die Gebührensätze so zu bemessen, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht. Ist gesetzlich vorgesehen, dass Gebühren nur zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben werden, sind die Gebührensätze gem. § 3 S. 2 VwKostG so zu bemessen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigt. Vorliegend besagt § 178 Abs. 3 AO, dass die für die kostenpflichtigen Amtshandlungen zu erhebenden Kosten nach dem auf sie entfallenden durchschnittlichen Verwaltungsaufwand zu bemessen und zu pauschalieren sind. Insofern gelangt hier § 3 S. 2 VwKostG zur Anwendung.
Danach sind die Gebührensätze so zu bemessen, dass das Gebührenaufkommen die auf die Amtshandlungen entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachkosten nicht übersteigt. § 178 Abs. 3 AO ermächtigt darüber hinaus ausdrücklich zu Pauschalierungen, wobei § 3 S. 2 VwKostG auf den durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand für den betreffenden Verwaltungszweig abstellt. Von daher ist es zunächst grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber neben den Personalkosten auch die Sachkosten in seine Gebührenkalkulation einbezogen und eine Pauschalierung vorgenommen hat. Die Berechnung des Gebührensatzes im Einzelnen hat der Beklagte hinreichend dargelegt. Die vorgelegten Rechnungstabellen sind rechnerisch richtig und ebenso wie die sie erläuternden Hinweise schlüssig und nachvollziehbar. Anhaltspunkte dafür, dass das Gebührenaufkommen die Gesamtkosten der Zollverwaltung, die auf die gebührenpflichtigen Amtshandlungen entfallen, übersteigt, sind nicht ersichtlich. Im Grundsatz bestreitet dies auf die Klägerin nicht. Sie hält es indes für fehlerhaft, dass in die Berechnung der Gebühren auch Kosten eingeflossen sind, die der Bundeszollverwaltung für den konkret bei der Klägerin eingesetzten Beamten nicht entstanden sind, da für diesen in den Räumlichkeiten des Beklagten kein ausgestattetes Büro vorgehalten wird, so dass keine Sachkosten anfallen, und der in den Personalgemeinkosten abgebildete Verwaltungsaufwand in keinem Zusammenhang zu der Inanspruchnahme der Leistungen durch sie steht. Dieser Auffassung schließt sich der Senat nicht an.
Es ist nicht auf die Personal- und Sachkosten abzustellen, die für den einzelnen Beamten aufgewandt werden müssen, vielmehr sind nach § 178 Abs. 3 AO ausdrücklich Pauschalierungen zulässig und § 3 VwKostG stellt nicht auf den einzelnen Beamten, sondern auf den betreffenden Verwaltungszweig ab. Dem entspricht die Gebührenberechnung, die § 6 Abs. 2 Nr. 2 lit. a ZKostV zugrunde liegt. Sie geht ersichtlich von einer Mischkalkulation aus, in die alle Beamte der jeweiligen Laufbahngruppe in nachgeordneten Bundesbehörden im Bereich des Bundesfinanzministeriums einbezogen worden sind. So wird etwa bei den Bezügen nicht auf die einzelne Besoldungsgruppe abgestellt, sondern es wird der Durchschnitt der Bezüge der Laufbahngruppe ermittelt und zu Grunde gelegt. Entsprechend gilt dies für den Versorgungszuschlag und die Personalgemeinkosten.
Aus den Erläuterungen zur Gebührenfestsetzung ergibt sich, dass bei der Ermittlung der Sachkosten berücksichtigt worden ist, dass einige der Mitarbeiter über keinen Büroarbeitsplatz verfügen. Insofern ist auch die Sachkostenpauschale letztlich eine Mischkalkulation, bei der die Beamten mit Büroarbeitsplatz Kosten erhöhend, die Beamten ohne Büroarbeitsplatz Kosten senkend berücksichtigt worden sind. Und so hat auch das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (Urteil vom 8.6.2000, A 1 S 168/97) erkannt, dass nach dem in § 3 Abs. 2 VwKostGLSA (insoweit inhaltsgleich mit § 3 VwKostG) enthaltenen Gesamtkostendeckungsprinzip die Gesamtheit des Gebührenaufkommens nicht nur nach dem darauf entfallenden Verwaltungsaufwand, sondern dem Aufwand für die Gesamtheit der in einem Verwaltungszweig anfallenden Amtshandlungen gegenüberzustellen ist. Unter Verwaltungszweig kann auch nicht nur der Ausschnitt der Beamten verstanden werden, die dauernd in dem Betrieb eines Marktteilnehmers eingesetzt sind. Vielmehr stellt die Bundeszollverwaltung den Verwaltungszweig dar, um dessen Gebührenaufkommen es geht. Weder § 3 VwKostG noch § 178 Abs. 3 AO lassen eine Beschränkung auf gleichartige Amtshandlungen erkennen. Vielmehr werden sämtliche in dem Verwaltungszweig anfallenden Amtshandlungen erfasst, wobei die in der ZKostV vorgenommene Unterscheidung nach Laufbahngruppe ohne weiteres sachgerecht ist. Auf den wirtschaftlichen Wert oder den sonstigen Nutzen, den die Amtshandlungen in ihrem Betrieb für die Klägerin darstellen und bei deren Ermittlung die der Klägerin entstehenden Kosten für den Einsatz des Beamten möglicherweise berücksichtigt werden könnten, kommt es allenfalls nach § 3 S. 1 VwKostG, nicht jedoch nach dem hier anwendbaren § 3 S. 2 VwKostG an.
Soweit die Klägerin darüber hinaus meint, die Gebührensätze seien im Hinblick auf die Personalkosten überproportional bzw. unverhältnismäßig angehoben worden, da die durchschnittlichen Personalkosten seit 1995 deutlich geringer gestiegen seien als die Gebührensätze, greift dies nicht durch. Der Senat hat nicht aufgeklärt, wie sich die Gebührensätze konkret im Jahre 1995 berechneten und ob diese Berechnungen insoweit zutreffend waren, als sie die Personal- und Sachkosten realistisch wiederspiegelten. Immerhin ist dies vor dem Hintergrund des vom Beklagten zitierten Berichts des Bundesrechnungshofs zweifelhaft. Dies kann jedoch dahinstehen, da hier lediglich die Rechtmäßigkeit der seit dem 1.2.2005 geltenden Gebührensätze im Streit ist und da es für die Beantwortung dieser Frage nicht darauf ankommen kann, ob diese Gebührensätze im Verhältnis zu den vor 10 Jahren geltenden Gebührensätzen angemessen sind. Maßstab für die Beurteilung der heute geltenden Gebührensätze ist allein das Gesetz, namentlich § 178 AO und § 3 VwKostG.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.
Anmerkung
Revision eingelegt (BFH VII R 4/07)