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  • 08.01.2010

    Finanzgericht Berlin: Urteil vom 15.02.2006 – 2 K 2610/03

    Ein Steuerpflichtiger, der im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Grundstücks die Durchführung von Herstellungs- und/oder Erhaltungsaufwendungen vereinbart, führt nur dann Herstellungs- und/oder Erhaltungsarbeiten durch, wenn er das so genannte Bauherrenrisiko trägt. Daran fehlt es, wenn eine Vielzahl von Wohnungen nach einem bereits vor Kaufvertragsabschluss ausgearbeiteten Vertragswerk modernisiert wird und der einzelne Erwerber demzufolge weder die Vertragsgestaltung noch die Vertragsdurchführung wesentlich beeinflussen kann.


    Tatbestand

    Die Beteiligten streiten über das so genannte Kumulationsverbot in § 3 Abs. 1 Satz 3 Investitionszulagengesetz -InvZulG- 1999.

    Die S Bauträgergesellschaft mbH & Co. in D -im Folgenden: B-KG- war Eigentümerin des Grundstücks P-G-Straße 2-6 (ger.) und 12-18 (ger.), G-straße 26-28, O-straße 41-49 (unger.) und Go-straße 2-6 in B-P-B. Es handelt sich dabei um das unter Denkmalschutz stehende so genannte H-E, das um das Jahr 1955 errichtet worden war. Aufgrund einer Teilungserklärung vom 8. September 1999 / 1. März 2000, war das Grundstück in Wohneigentum aufgeteilt worden. Mit notarieller Urkunde vom 10. September 1999 hatten die B-KG und zwei Maklerfirmen für den Vertrieb dieses Objektes eine Vertriebsvereinbarung geschlossen, die in § 3 Abs. 2 b vorsah, dass eine etwaige Investitionszulage dem jeweiligen Käufer zustand.

    Am 12. Mai 2000 bot der Kläger durch notarielle Erklärung der B-KG den Abschluss eines Kaufvertrages für acht Eigentumswohnungen im Gebäude P-G-Straße 2 (Nr. 29-36) zu einem Gesamtkaufpreis von 1.082.366,00 DM an. Dieser Gesamtkaufpreis wurde aufgeteilt auf jede Eigentumswohnung und weiter auf Grund und Boden, Altbausubstanz, nach § 7 i EStG begünstigte Baukosten sowie nicht nach § 7 i EStG begünstigte Baukosten. Bei dem Kaufpreis handelte es sich nach § 2 Abs. 4 des Kaufvertragsangebots um einen Festpreis, der alle Kosten für die vertragsgemäße Herstellung umfasste. Die B-KG verpflichtete sich, die Wohnungen nach Maßgabe einer so genannten Grundlagenurkunde herzustellen und auszustatten. Nach § 4 des Kaufvertragsangebots sollten Besitz, Gefahr, Lasten und Nutzen nach Abnahme des Kaufgegenstandes und vollständiger Kaufpreisbezahlung übergehen. Die Kaufpreisbezahlung erfolgte wiederum nach Baufortschritt. Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt das Gericht auf Bl. 36 ff. Streitakte -StrA- Bezug. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, aus verschiedenen Parallelverfahren sei ersichtlich, dass es sich um ein Vertragsmuster handelt, wie es von dem beurkundenden Notar und seinen Sozien in weiteren gleichgelagerten Fällen verwendet wurde. Es handelt sich um den selben Notar, der die Vertriebsvereinbarung beurkundet hat. Das Kaufvertragsangebot wurde in der Folge angenommen, die Modernisierungsarbeiten durchgeführt und der Kläger als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.

    Der Kläger vermietete die Wohnungen.

    Im November 2000, warf die B-KG gegenüber dem für sie zuständigen Finanzamt D II -im Folgenden: FA D- im Rahmen eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft die Frage auf, ob ihr bei einem Verkauf an Kapitalanleger die Investitionszulage zustehe. Dies bejahte das FA D mit Verfügung vom 11. Januar 2001, sofern nicht erhöhte Absetzungen in Anspruch genommen würden.

    Am 20. Februar 2001 stellte die B-KG beim FA D einen Antrag auf Investitionszulage nach § 3 InvZulG 1999, der u. a. das Streitobjekt betraf. Ausgehend von Aufwendungen in Höhe von 13.700.930,22 DM, wovon 12.451.945,75 DM das H-E betrafen, machte sie Investitionszulage in Höhe von 2.055.139,53 DM geltend. Sie gab an, dass die Objekte im Zeitpunkt der Sanierung ihr Eigentum gewesen seien und fünf Jahre nach Anschaffung, Herstellung, Beendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten oder Beendigung der Erhaltungsarbeiten der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienten. Nach Sachverhaltsermittlungen durch die so genannte betriebsnahe Veranlagung setzte das FA D die Investitionszulage 2000 für die B-KG mit Bescheid vom 25. April 2001 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf 1.975.449, 00 DM fest. Dem lagen Aufwendungen von 13.169.655,00 DM (nach Abzug des Selbstbehalts) zugrunde. Davon entfielen nach Berechnung des FA D 580.238,27 DM auf die Wohnungen des Klägers (wegen der weiteren Einzelheiten der Berechnung nimmt das Gericht auf Bl. 170 StrA Bezug).

    Am 28. August 2001 beantragte der Kläger für die von ihm angeschafften Wohnungen Investitionszulage in Höhe von 82.768,95 DM (ausgehend von einer Bemessungsgrundlage nach Abzug des Selbstbehalts vom 551.793,00 DM). Am 6. Mai 2003 reichte er eine korrigierte Berechnung ein, wonach sich ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von 608.716,72 DM eine Investitionszulage von 91.307,51 DM ergeben sollte. Wegen der Einzelheiten der Berechnung nimmt das Gericht auf Bl. 40, 40 p, 40 q der Investitionszulage-Akte Bezug. Die Differenz zwischen den Gesamtanschaffungskosten laut Bl. 40 p Investitionszulage-Akte in Höhe von 1.955.515,48 DM und dem Kaufpreis laut Kaufvertragsangebot in Höhe von 1.882.966,00 DM beruht auf Nebenkosten, die der Kläger getragen hat.

    Zwischenzeitlich lag dem Beklagten eine Kontrollmitteilung des FA D vor, wonach die B-KG für die Sanierung der Wohnungen Investitionszulage erhalten habe. Dies nahm der Beklagte zum Anlass, mit Bescheid vom 16. Juni 2003 die Investitionszulage auf 0,00 € festzusetzen, da nach § 3 Abs. 1 Satz 3 InvZulG 1999 durch die Inanspruchnahme der Investitionszulage aufseiten der B-KG eine Gewährung von Investitionszulage für den Kläger ausgeschlossen sei.

    Dagegen legte der Kläger am 7. Juli 2003 Einspruch ein, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 27. November 2003 zurückwies. Zur Begründung verwies er darauf, dass der Anspruch der B-KG aus § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1999 resultiere und der Anspruch des Klägers aus § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1999 demgegenüber nachrangig sei. Dies ergebe sich aus § 3 Abs. 1 Satz 3 InvZulG 1999. Eine etwaige abweichende zivilrechtliche Vereinbarung sei für die Finanzämter unbeachtlich. Weitere konkrete Auskünfte über den Investitionszulagenantrag des Veräußerers seien nach § 30 Abgabenordnung -AO- bedenklich, hier jedoch auch entbehrlich.

    Daraufhin hat der Kläger am 10. Dezember 2003 Klage erhoben.

    Der Kläger macht geltend, der angefochtene Bescheid sei nicht im Sinne der §§ 121 Abs. 1, 366 Abs. 1 AO hinreichend begründet.

    Jedenfalls sei der Kläger Hersteller im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InvZulG. Der Fall sei nicht anders zu beurteilen, als wenn der Kläger die sanierungsbedürftige Wohnung erworben und einem vom Veräußerer personenverschiedenen Generalunternehmer den Modernisierungsauftrag erteilt hätte. Er trage auch das wirtschaftliche Risiko, da er das Risiko trage, die Wohnung vermieten und die Miete realisieren zu können. Dementsprechend handele es sich bei dem zwischen der B-KG und dem Kläger abgeschlossenen Vertrag um einen Bauträgervertrag, der in einem wesentlichen Teil aus Werkvertragselementen bestehe.

    Demgegenüber sei die B-KG nicht Hersteller im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1999, denn sie habe auf Rechnung und Auftrag des Klägers gehandelt und sei wie ein sonstiges Bauunternehmen zu behandeln, das vom Bauherrn zur Modernisierung beschäftigt werde. Jedenfalls habe die B-KG nicht, wie von § 3 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1999 vorausgesetzt, die Wohnungen fünf Jahre nach Beendigung der Arbeiten entgeltlich zu Wohnzwecken überlassen. Dies habe allein der Kläger. Es habe auch keine vertragliche Vermietungsverpflichtung gegeben, aufgrund derer ggf. die Vermietung des Klägers der B-KG zugerechnet werden könnte. Ferner handele es sich bei den Wohnungen bei der B-KG um Umlaufvermögen, das nicht durch die Investitionszulage gefördert werde. Ohnehin entspreche es nicht dem Zweck des § 3 InvZulG Steuerpflichtige zu fördern, die mit den Wohnungen gewerbliche Einkünfte erzielten. Vielmehr sei Gegenstand die Förderung von Wohnungen, die ertragsteuerlich zu Privatvermögen gehörten. Es mache auch gar keinen Sinn, dem Bauträger Investitionszulage zu gewähren, weil dieser nicht wisse, was der Erwerber mit der Wohnung vorhabe. Auf das Risiko, die bereits gewährte und in den Kaufpreis eingepreiste Investitionszulage zurückzahlen zu müssen und ggf. Regressansprüche gegen den Erwerber geltend zu machen, würde sich kein Bauträger einlassen.

    Der Investitionszulagenantrag der B-KG sei nicht wirksam, weil diese zivilrechtlich nicht zum Bezug der Investitionszulage berechtigt gewesen sei. Dies ergebe sich aus der Vertriebsvereinbarung, die ein Vertrag zugunsten des Klägers sei. Darüber hinaus sei die Investitionszulage nicht an die B-KG, sondern an die L-Bank KG ausgezahlt worden.

    Schließlich treffe es nicht zu, dass die B-KG vorrangig investitionszulageberechtigt gewesen sei. Wenn der Gesetzgeber dies beabsichtigt hätte, hätte er die Investitionszulageberechtigung nicht vom Verhalten des Erwerbers (Vermietung) abhängig gemacht.

    Der Kläger beantragt,

    abweichend von dem Bescheid über Investitionszulage 2000 vom 6. Mai 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. November 2003 die Investitionszulage auf 46.684,79 € festzusetzen.

    Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Er hält die angefochtenen Bescheide für ausreichend begründet.

    Der Kläger sei kein Hersteller im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1999. Kaufgegenstand seien modernisierte Wohnungen gewesen. Denn der Lastenwechsel sei erst nach Fertigstellung der Modernisierungsmaßnahmen erfolgt. Hersteller sei vielmehr die B-KG gewesen, die das Kostenrisiko für die Bauarbeiten getragen habe, während sie mit dem Kläger einen Festpreis vereinbart gehabt habe. Demgegenüber sei der Kläger nur nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1999 begünstigt gewesen. Diese Regelung sei gerade auf Modernisierungsmodelle, wie im Streitfall, abgestimmt gewesen. Diese Modelle zeichneten sich dadurch aus, dass die Modernisierungsarbeiten nach Kaufvertragsabschluss ausgeführt würden, während der Kauf von bereits modernisierten Objekten nicht begünstigt sei. Dass die BKG als Herstellerin vorrangig die Investitionszulage beanspruchen könne, ergebe sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 3 InvZulG 1999.

    Unbeachtlich sei, dass die B-KG die streitbefangenen Wohnungen nicht selbst vermietet habe. Denn die Vermietung müsse nicht durch den Anspruchsberechtigten erfolgen. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut, im Übrigen wäre auch bei der vom Kläger vertretenen Auslegung die Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 3 InvZulG 1999 entbehrlich. Die Regelung mache auch Sinn, weil ein Bauträger, der Investitionszulage in Anspruch genommen habe, die Objekte billiger verkaufen könne, so dass der Erwerber indirekt in den Genuss der Investitionszulage komme.

    Entgegen der Auffassung des Klägers sei es unbeachtlich, dass die Wohnungen bei der BKG Betriebsvermögen eines Gewerbetreibenden und Umlaufvermögen gewesen seien. Denn auch Steuerpflichtige mit gewerblichen Einkünften und auch Bauträger seien nach § 3 InvZulG 1999 zulagebegünstigt. Auf die Abgrenzung zwischen Anlage- und Umlaufvermögen komme es dabei nicht an. Demgegenüber sei nach § 2 Abs. 3 InvZulG 1999 die Anschaffung und Herstellung von Gebäuden begünstigt, die nicht Wohnzwecken dienten.

    Die zivilrechtlichen Vereinbarungen über die Investitionszulageberechtigung zwischen Bauträger und Erwerber seien im Rahmen der Investitionszulagefestsetzung unbeachtlich. Daher habe die B-KG einen wirksamen Antrag auf Investitionszulage gestellt. Die B-KG habe auch die Investitionszulage erhalten, da nach den vom FA D übermittelten Unterlagen die Investitionszulage auf ein Konto der B-KG bei der BHbank überwiesen worden sei.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens nimmt das Gericht auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und der beigezogenen Akte Bezug. Dem Gericht hat die vom Beklagten für den Kläger unter der Steuernummer 18/324/50586 geführte Investitionszulageakte vorgelegen.

    Gründe

    Die Klage ist unbegründet.

    Der Kläger wird durch den angefochtenen Bescheid nicht im Sinne des § 100 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung -FGO- in seinen Rechten verletzt.

    Der angefochtene Bescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung ist ausreichend begründet im Sinne der §§ 121 Abs. 1, 366 Abs. 1 AO. Diese Vorschriften erfordern lediglich, dass der Steuerpflichtige nachvollziehen kann, aus welchen Gründen ihm das Finanzamt die Investitionszulage versagt. Dies war der Fall. Der Kläger konnte nachvollziehen, dass ihm die Investitionszulage versagt wurde, weil die B-KG Investitionszulage für die streitbefangenen Wohnungen erhalten hatte. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte dies noch näher hätte belegen müssen, weil dies nicht Gegenstand der Formvorschriften der §§ 121 Abs. 1, 366 Abs. 1 AO ist. Jedenfalls wäre ein solcher Mangel nach § 127 AO unbeachtlich.

    Der Beklagte geht zu Recht davon aus, dass der Kläger nur nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1999 Investitionszulageberechtigter sein könnte und die B-KG für die streitigen Aufwendungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und/oder Nr. 3 InvZulG 1999 investitionszulageberechtigt war.

    Investitionszulageberechtigt sind nach § 1 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1999 Steuerpflichtige, die im Fördergebiet begünstigte Investitionen im Sinne der §§ 2 bis 4 InvZulG 1999 vornehmen, also - soweit hier streitrelevant -

    nachträgliche Herstellungsarbeiten an Gebäuden, die vor dem 1. Januar 1991 fertig gestellt worden sind (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1999),

    die Anschaffung von Gebäuden, die vor dem 1. Januar 1991 fertig gestellt worden sind, soweit nachträgliche Herstellungsarbeiten nach dem rechtswirksamen Abschluss des obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1999) und

    Erhaltungsarbeiten an Gebäuden, die vor dem 1. Januar 1991 fertig gestellt worden sind (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvZulG 1999).

    Wer im Sinne der §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3 InvZulG 1999 Herstellungs- oder Erhaltungsarbeiten vornimmt, bestimmt sich in Anknüpfung an die einkommensteuerliche Rechtslage, also danach, wem einkommensteuerlich Herstellungs- und/oder Erhaltungsaufwand zuzurechnen ist. Denn es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass der Begriff der Herstellungskosten im Einkommensteuer- und Investitionszulagerecht gleichlautend auszulegen ist (Bundesfinanzhof -BFH-, Urteile vom 15. Mai 1997 III R 143/93, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFHE- 182, 470, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1997, 575; vom 14. November 2002 III R 29/97, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2003, 655; vom 20. Oktober 2005 III R 18/04, Juris).

    Der Kläger hat weder im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1999 nachträgliche Herstellungsarbeiten ausgeführt, noch Erhaltungsarbeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvZulG 1999. Es entspricht einer seit nunmehr rund fünfzehn Jahren gesicherten Rechtsprechung, dass ein Steuerpflichtiger, der im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Grundstücks die Durchführung von Herstellungs- und/oder Erhaltungsarbeiten vereinbart, nur dann Herstellungs- und/oder Erhaltungsarbeiten durchführt, wenn er das so genannte Bauherrenrisiko trägt. Dies bedeutet, dass der Steuerpflichtige wirtschaftlich das für die Durchführung des Bauvorhabens auf seinem Grundstück typische Risiko tragen sowie rechtlich und tatsächlich die Planung und Ausführung in der Hand haben muss. Daran fehlt es, wenn eine Vielzahl von Wohnungen nach einem bereits vor Kaufvertragsabschluss ausgearbeiteten Vertragswerk modernisiert wird und der einzelne Erwerber demzufolge weder die Vertragsgestaltung noch die Vertragsdurchführung wesentlich beeinflussen kann. Daran fehlt es ferner, wenn für den Gesamtaufwand ein Höchstpreis vereinbart wird, über den nach Abschluss der Bauarbeiten nicht gegenüber dem Erwerber selbst detailliert Rechnung gelegt zu werden braucht (BFH, Urteil vom 14. November 1989 IX R 197/87, BFHE 158, 546, BStBl II 1990, 299). Dies gilt insbesondere, wenn im Zusammenhang mit dem Kauf einer Eigentumswohnung die Instandsetzung und Modernisierung des Kaufobjekts vereinbart wird, selbst wenn dies in einem gesonderten Vertrag geschehen würde (BFH, Urteil vom 17. Dezember 1996 IX R 47/95, BFHE 182, 178, BStBl II 1997, 348; Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz -EStG-, 24. Aufl., § 21 Rz. 110 f.). Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass diese Rechtsprechung gewissermaßen durch den Gesetzgeber „abgesegnet” wurde, indem er mit § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1999, § 3 Satz 2 Nr. 3 Fördergebietsgesetz -FördG- und § 7 i Abs. 1 Satz 5 EStG Vorschriften geschaffen hat, die genau auf diese Rechtsprechung und Gestaltung abgestimmt sind und die anderenfalls ihren Sinn verlieren würden.

    Nach dem klaren Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1999 ist auch nicht Voraussetzung, dass der Investitionszulageberechtigte selbst die Wohnungen vermietet. Vielmehr reicht es aus, wenn ein Erwerber die Vermietung durchführt (gl. A. Blümich/Stuhrmann, EStG-Kommentar, § 3 InvZulG Rz. 30; Beck in Basty/Beck/Haas, Rechtshandbuch Denkmalschutz und Sanierung, Rz. 213). Damit wird auch dem Gesetzeszweck genüge getan, dem Wohnungsmarkt neuzeitlichen Bedürfnissen entsprechende Wohnungen zur Verfügung zu stellen, indem der im Beitrittsgebiet vorhandene Altbaubestand modernisiert wird (vgl. BFH, Urteile vom 19. Februar 2004 III R 41/03, BFHE 205, 380, BStBl II 2004, 522; vom 20. Oktober 2005 III R 18/04, Juris). Dem entspricht, dass im Bereich der betrieblichen Investitionszulage die Verbleibensvoraussetzungen gewahrt sein können, wenn ein Dritter die begünstigten Wirtschaftsgüter in seinem Betrieb nutzt (vgl. BFH, Urteile vom 19. Februar 2004 III R 14/02 BF­H­E 204, 537, BStBl I I 2004, 570; vom 3. März 2005 II I R 43/03, BFH/NV 2005, 1371).

    Es gibt auch an anderen Stellen des Steuerrechts Regelungen, die steuerliche Vergünstigungen vom Verhalten Dritter abhängig machen. So hängt die Kindergeldgewährung bei volljährigen Kindern vom Ausbildungswillen und den Einkünften und Bezügen des Kindes ab (§ 32 Abs. 4 EStG). Die Höhe der Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers sind auch für den Abzug von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33 a Abs. 1 EStG maßgeblich. Im Umsatzsteuerrecht hängt die Möglichkeit einer Option nach § 9 Umsatzsteuergesetz -UStG- für Vermietungseinkünfte von der Verwendung durch den Mieter ab, so dass sich bei Fehlverwendungen Berichtigungssprüche nach § 15a UStG gegen den Vermieter ergeben können. Auch die Frage, ob eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Abs. 1 a UStG vorliegt, hängt davon ab, ob der Erwerber die bisherige unternehmerische Tätigkeit fortsetzt. Dass diese Anknüpfungen an das Verhalten Dritter mit nicht unerheblichen Problemen für den begünstigten Steuerpflichtigen verbunden sind, ist dem Gericht aus dem Gerichtsalltag bekannt. Gleichwohl ist es wie die Finanzverwaltung an die vom Gesetzgeber so gefasste Regelung gebunden.

    Entgegen der Auffassung des Klägers kann Anspruchsberechtigter im Sinne des § 3 InvZulG auch ein Steuerpflichtiger sein, der die Gebäude als Gewerbetreibender in seinem Betriebsvermögen hält (Beck, Steuer sparen mit Immobilien, 2. Aufl., S. 571 zu Betriebsvermögen). Aus dem Wortlaut des § 3 InvZulG und seinem Förderzweck ergeben sich keine Anhaltspunkte für die vom Kläger vertretene Einschränkung. Sie wird soweit ersichtlich auch nicht in der Literatur vertreten. Dem Zweck des § 3 InvZulG, die Modernisierung nicht mehr zeitgerechten Wohnraums im Beitrittsgebiet zu fördern, wurde durch die Bezuschussung der in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 InvZulG 1999 genannten Maßnahmen genüge getan, unabhängig davon in welcher steuerlichen Einkunftssphäre die geförderten Objekte sich befanden. Der Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass dieser Förderzweck von § 2 InvZulG nicht abgedeckt wird.

    Danach stand der B-KG die vom FA D festgesetzte Investitionszulage für die hier streitbefangenen Wohnungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und/oder Nr. 3 InvZulG 1999 zu. Sie hat die entsprechenden Baumaßnahmen in Auftrag gegeben und die Aufwendungen getragen. Dass sie ihren Aufwand letztlich aus den Kaufpreisraten des Klägers refinanziert hat, steht dem nicht entgegen. Denn die B-KG trug das Risiko, dass der vereinbarte Festpreis Ihre Aufwendungen deckte. Demgegenüber hat der Kläger keine Herstellungs- und Erhaltungsarbeiten ausgeführt, weil er gegen einen Festpreis Wohnungen erworben hat, die ihm erst nach Abschluss der Bauarbeiten (Lastenwechsel nach Modernisierung) zuzurechnen waren.

    Nach Aktenlage ergeben sich auch keine Zweifel an der Darstellung des Beklagten, dass die Investitionszulage auf ein Konto der B-KG bei der BHbank ausgezahlt wurde. Es dürfte ohnehin entscheidend sein, wer Adressat des bewilligenden Investitionszulagebescheides ist. Dies war zweifelsfrei die B-KG.

    Der Kläger ist nach § 3 Abs. 1 Satz 3 InvZulG nicht anspruchsberechtigt. Dass der Erwerber gegenüber dem Hersteller nur nachrangig investitionszulageberechtigt ist, unterliegt in Rechtsprechung und Literatur keinen Zweifeln (BFH-Beschluss vom 27. Mai 2004 III B 127/03, BFH/NV 2005, 382 unter II. 2. a; Finanzgericht Hamburg, Beschluss vom 9. Juni 2004 III 127/04, Juris; Beck in Basty/Beck/Haas, Rechtshandbuch Denkmalschutz und Sanierung, Rz. 219; Blümich/Stuhrmann, EStG-Kommentar, § 3 InvZulG 1999 Rz. 21; Masuch, ABC der Investitionszulage, 3. Aufl., S. 464). Dabei ist der Investitionszulageanspruch unabhängig davon ausgeschlossen, in welcher Höhe Aufwendungen des Bauträgers begünstigt worden sind, ebenso nach welcher Begünstigungsnorm (§ 2 InvZulG 1999, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1999 oder § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvZulG 1999). Der Anspruch auf Investitionszulage kommt für den Kläger nur in Betracht, „wenn kein anderer Anspruchsberechtigter für das Gebäude Investitionszulage in Anspruch nimmt” (also nicht: „soweit ...”). Daher ist es unbeachtlich, dass die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen nach der Berechnung des FA D, an deren Richtigkeit zu zweifeln das Gericht keinen Anlass sieht, höher liegen als die Aufwendungen, für die der B-KG Investitionszulage gewährt wurde.

    Dem Kläger ist einzuräumen, dass das es aus praktischen Gründen im Regelfall sinnvoller sein wird, wenn bei Modernisierungsmodellen wie dem vorliegenden der Erwerber die Investitionszulage beantragt. Der möglichen Ersparnis bei der Grunderwerbsteuer (aufgrund eines verbilligten Kaufpreises; vgl. Rosarius, Die neue Investitionsförderung, 2. Aufl., S. 114) steht aufseiten des Bauträgers das Rückforderungsrisiko bei einer Fehlverwendung durch den Erwerber gegenüber. Allerdings erscheint dieses Risiko bei Gestaltungen wie der vorliegenden, bei der der Erwerber acht Wohnungen erworben hat, überschaubar. Daher ist es jedenfalls nicht völlig sinnwidrig, dem Erwerber Investitionszulage zu gewähren und als Entscheidung des Gesetzgebers hinzunehmen. Ferner weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass etwaige zivilrechtliche Vereinbarungen über die Investitionszulageberechtigung keine Auswirkung auf das finanzbehördliche Festsetzungsverfahren haben, zumal der Kläger nicht einmal eine solche Vereinbarung vorgelegt hat. An der Vertriebsvereinbarung war er nicht beteiligt. Für einen Vertrag zugunsten Dritter ergeben sich keine Anhaltspunkte.

    Eine Zulassung der Revision kam nicht in Betracht. Die Zulassungsvoraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO sind nicht gegeben. Die Frage, wer im Streitfall Herstellungs- und/oder Erhaltungsarbeiten vorgenommen hat, ist durch höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt. Im Übrigen ergibt sich die Rechtslage klar aus dem Gesetz und wird in Rechtsprechung und Literatur nicht abweichend eingeschätzt. Schließlich handelt es sich um Vorschriften, die nur für vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossene Investitionen Bedeutung haben, mithin um ausgelaufenes Recht. Da dem Gericht nur Verfahren im Zusammenhang mit dem hier streitbefangenen Ensemble bekannt sind, haben die Rechtsfragen auch keine besondere Breitenwirkung, die trotz der nur für die Vergangenheit wirkenden Vorschriften ausnahmsweise eine Zulassung der Revision rechtfertigen würde.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

    Das Gericht hat den Streitwert ausgehend von den Sachanträgen der Beteiligten bestimmt (§§ 13, 24 Gerichtskostengesetz -GKG- a. F.).

    VorschriftenInvZulG § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, InvZulG § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, InvZulG § 3 Abs. 1 S. 3, InvZulG § 1 Abs. 1 S. 1, AO § 121 Abs. 1