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  • 08.01.2010

    Finanzgericht München: Urteil vom 05.12.2006 – 12 K 23/06

    Ein bestandskräftiger Bescheid, mit dem die Familienkasse die Festsetzung von Kindergeld im laufenden Kalenderjahr (hier: 2004) wegen der den Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG voraussichtlich übersteigenden Einkünfte und Bezüge des Kindes aufgehoben hat (Prognoseentscheidung), ist nach § 70 Abs. 4 EStG zu ändern, wenn der Jahresgrenzbetrag allein deshalb unterschritten wird, weil nach der späteren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts v. 11.1.2005, 2 BvR 167/02, die Arbeitnehmerbeiträge des Kindes zur gesetzlichen Sozialversicherung abweichend von der bisher vorherrschenden Rechtsauffassung nicht in die Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG einzubeziehen sind (gegen Schreiben des Bundesamtes für Finanzen v. 17.6.2005, BStBl 2005 I S. 800 bzw. DA 70.6 Satz 6, 1. Spiegelstrich der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs, DAFamEStG).


    IM NAMEN DES VOLKES

    URTEIL

    In der Streitsache

    hat der 12. Senat des Finanzgerichts München unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Finanzgericht … des Richters am Finanzgericht … und … des Richters am Finanzgericht sowie der ehrenamtlichen Richter … und … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. Dezember 2006 für Recht erkannt:

    1. In Änderung der angefochtenen Entscheidungen wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger für den Sohn Florian für den Zeitraum Januar 2004 mit Juni 2004 Kindergeld in der gesetzlichen Höhe zu gewähren.

    2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

    3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

    4. Die Revision wird zugelassen.

    Tatbestand

    Streitig ist die Änderung eines bestandskräftigen Ablehnungsbescheids über Kindergeld.

    Der Kläger erhielt auf Grund seines Antrags vom 26. September 2002 für seinen am 18. Dezember 1980 geborenen Sohn (F) nach dessen Entlassung aus dem Zivildienst ab 1. Juli 2002 Kindergeld. F absolvierte vom 1. September 2002 bis 15. Juli 2005 eine Ausbildung zum Fachinformatiker. Mit Vordruck vom 27. März 2004 erklärten der Kläger und F gegenüber der beklagten Anstalt für kommunale Datenverarbeitung (A) als Prognose für 2004 Werbungskosten des F bei nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von 3.174 EUR. Unter Berücksichtigung von Einkünften in Höhe von 8.102,03 EUR (Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit: 10.295,50 EUR, Werbungskosten: 2.193,47 EUR) erging am 8. Juni 2004 der Bescheid, dass wegen Überschreitens der Einkommensgrenze 2004 (7.680 EUR) die Voraussetzungen für die Zahlung des Kindergeldes für F mit Ablauf des Monats Dezember 2003 entfallen sind, ab Januar 2004 das Kindergeld abgelehnt und das in der Zeit vom 1. Januar 2004 bis 31. März 2004 ausgezahlte Kindergeld in Höhe von 462 EUR zurückgefordert wird. Der bei der Berechnung der Einkünfte des F nicht in Abzug gebrachte Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag betrug im Jahr 2004 2.152,58 EUR.

    Am 6. September 2005 gingen bei A die vom Kläger und F unterzeichneten Erklärungen zu den Einkünften und Werbungskosten des F im Jahr 2004 ein. Darin werden für 2004 – unter Abzug des Arbeitnehmeranteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag in Höhe von 2.152,58 EUR – Jahreseinnahmen des F in Höhe von 8.271,42 EUR und Werbungskosten in Höhe von 2.000 EUR erklärt. Unter Berücksichtigung von Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von 10.424 EUR, Werbungskosten in Höhe von 1.987 EUR und besonderer Ausbildungskosten in Höhe von 2.152,58 EUR (entspricht Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag) berechnete A eine Gesamtsumme der Einkünfte von 6.284,42 EUR und setzte mit Bescheid vom 5. Oktober 2005 für F Kindergeld vom 1. Juli 2004 bis 31. Juli 2005 fest. Der hiergegen erhobene Einspruch, mit dem der Kläger Kindergeld für F für das gesamte Kalenderjahr 2004 begehrte, wurde mit Einspruchsentscheidung vom 28. November 2005 als unbegründet zurückgewiesen.

    Seine hiergegen erhobene Klage begründet der Kläger im Wesentlichen wie folgt: Wegen der voraussichtlichen Überschreitung der Höchstgrenze von 7.680 EUR habe er für das Jahr 2004 vorerst kein Kindergeld für F beantragt, sondern lediglich die Unterlagen für eine Prognoseprüfung abgegeben. Auf Grund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 11. Januar 2005 (2 BvR 167/02, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260) habe er erstmalig mit Schreiben vom 4. September 2005 Kindergeld für F für das Jahr 2004 beantragt, nachdem die finanziellen Voraussetzungen nunmehr vorgelegen hätten. Gegen den Ablehnungsbescheid vom 8. Juni 2004 sei kein Einspruch eingelegt worden, weil zu diesem Zeitpunkt Kindergeld noch nicht beantragt worden sei und er auch gewusst habe, dass ihm nach damaliger Rechtslage kein Kindergeld für F zugestanden habe. Er dürfe nicht schlechter gestellt werden als die Steuerpflichtigen, die wie er für 2004 kein Kindergeld beantragt und deshalb auch keinen Ablehnungsbescheid erhalten hätten. Es könne nicht zutreffend sein, dass allein wegen der zu Unrecht erfolgten Auszahlung des Kindergeldes für die Monate Januar bis März 2004 und des deshalb ergangenen Rücknahmebescheids der rechtmäßige Anspruch des Klägers auf Kindergeld aus formalen Gründen vereitelt werde. A habe zudem schriftlich zugesichert, dass der Kläger bei Änderung der Einkommensverhältnisse erneut und gegebenenfalls auch rückwirkend Kindergeld beantragen könne. Durch die Rechtsprechung des BVerfG hätten sich die Einkommensverhältnisse aber geändert.

    Der Kläger beantragt,

    unter Aufhebung des Bescheids vom 8. Juni 2004, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. November 2005, die Beklagte zu verpflichten, ihm für seinen Sohn Florian für den Zeitraum Januar 2004 bis Juni 2004 Kindergeld in der gesetzlichen Höhe zu gewähren.

    Die Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Da die bestehende Kindergeldfestsetzung ohne Aufhebung wirksam geblieben sei, sei ein Neuantrag für 2004 nicht erforderlich gewesen. Die durchzuführende Prognoseprüfung sei kein neuer Antrag, sondern eine durch Dienstanweisung geregelte Maßnahme der A, aus der eine jährlich wiederkehrende Neuantragstellung nicht abgeleitet werden könne. Nach Eingang einer E-Mail des Klägers vom 25. Mai 2004 hätten der Vorgang abschließend bearbeitet und die Zahlungseinstellung mit Ablauf des 31. März 2004 veranlasst werden können, weil die Einkünfte und Bezüge für 2004 laut Prognose mit 8.102,03 EUR den Jahresgrenzbetrag überschritten hätten. Der mangels Einspruchs bestandskräftig gewordene Bescheid vom 8. Juni 2004 habe bis einschließlich des Monats seiner Bekanntgabe eine Regelung getroffen. Die Korrekturnorm des § 70 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) sei nach dem Schreiben des Bundesamtes für Finanzen vom 17. Juni 2005 hier nicht relevant, weil eine Änderung der Rechtsauffassung durch die Rechtsprechung kein nachträgliches Bekanntwerden darstelle.

    Entscheidungsgründe

    Die Klage ist begründet.

    Der Kläger hat auf Grund seines Antrags vom 4. September 2005 Anspruch auf Kindergeld für den Zeitraum Januar bis Juni 2004. A hat deshalb zu Unrecht mit Bescheid vom 5. Oktober 2005 für diesen Zeitraum die Kindergeldfestsetzung für F abgelehnt.

    1. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass materiell-rechtlich die Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch in dem streitigen Zeitraum Januar bis Juni 2004 für F auch hinsichtlich des maßgeblichen Grenzbetrags erfüllt sind, wenn die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge entsprechend dem Beschluss des BVerfG vom 11. Januar 2005 nicht in die Bemessungsgrundlage nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG einbezogen werden.

    Die Bestandskraft des Ablehnungsbescheids vom 8. Juni 2004 steht einer Berichtigung nach § 70 Abs. 4 EStG unter Anwendung des BVerfG-Beschlusses vom 11. Januar 2005 und damit dem Kindergeldanspruch des Klägers für F im Jahr 2004 für die Zeit vor dem 1. Juli nicht entgegen. Die Voraussetzungen für eine Korrektur dieses bestandskräftigen Bescheids liegen nach § 70 Abs. 4 EStG vor.

    Nach § 70 Abs. 4 EStG ist eine Kindergeldfestsetzung aufzuheben oder zu ändern, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 EStG über- oder unterschreiten. Damit soll nach der Gesetzesbegründung die Korrektur einer Kindergeldfestsetzung auch nach Ablauf des Kalenderjahres sichergestellt werden, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes entgegen einer früheren Prognose der Familienkasse den Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 EStG über- oder unterschreiten. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass eine steuerrechtliche Entscheidung wegen des Jährlichkeitsprinzips grundsätzlich rückblickend erfolgt, die Steuervergütung für Kindergeld jedoch bereits im Laufe des Kalenderjahres monatlich gezahlt wird (Bundestagsdrucksache 14/6160, S. 14, vom 29. Mai 2001; vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 28. Juni 2006 III R 13/06, BFH/NV 2006, 2204).

    Ausgehend von diesem Gesetzeszweck und vom Wortlaut des Gesetzes ist im Streitfall der A die Unterschreitung des Grenzbetrags nach § 32 Abs. 4 EStG nachträglich, d.h. nach Erlass des Ablehnungsbescheids vom 8. Juni 2004 bekannt geworden. Im Gegensatz zu § 173 Abs. 1 Abgabenordnung kommt es nach dem Wortlaut des § 70 Abs. 4 EStG nicht darauf an, dass Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden. § 70 Abs. 4 EStG lässt ohne diese Beschränkung ein nachträglich bekannt gewordenes Über- bzw. Unterschreiten des Grenzbetrags genügen. Das die Abweichung vom bisher zu Grunde gelegten Grenzbetrag auslösende Ereignis kann deshalb nach Auffassung des erkennenden Senats auch in einer von der bisherigen Rechtsprechung des BFH abweichenden verfassungskonformen Auslegung einer Norm – wie hier der Grenzbetragsregelung in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG – durch das BVerfG liegen. Die im Ablehnungsbescheid vom 8. Juni 2004 getroffene Prognose auf Grund zu erwartender Einkünfte und Bezüge i.S.v. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG war denknotwendig vorläufig und sollte der endgültigen Überprüfung nach Ablauf des maßgeblichen Jahres nicht vorgreifen. Wegen der Selbständigkeit des vorläufigen und des endgültigen Überprüfungsverfahrens – ähnlich dem Lohnsteuerermäßigungs- oder Vorauszahlungsverfahren im Verhältnis zur Jahresveranlagung – ist die A bei der endgültigen Überprüfung weder an die tatsächlichen Feststellungen noch an die rechtliche Würdigung der Prognoseentscheidung gebunden (Finanzgericht – FG – München, Urteil vom 7. Mai 2002 12 K 43/02, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 2002, 1240). Derartige Prognoseentscheidungen tragen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stets den Charakter der Vorläufigkeit in sich (Urteile des FG Düsseldorf vom 12. Januar 2006 14 K 4078/05 Kg, EFG 2006, 1445 und 14 4361/05 Kg, EFG 2006, 506).

    2. Das Gericht ist an die im Schreiben des Bundesamtes für Finanzen vom 17. Juni 2005 vertretene Rechtsauffassung (St I 4 – S 2471 – 210/2005, BStBl I 2005, 800) bzw. an DA 70.6 Satz 6 1. Spiegelstrich der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs – DAFamEStG – nicht gebunden. Mit deren Hilfe kann und soll nur eine gleichmäßige Gesetzesanwendung durch die Verwaltungsbehörden erreicht, nicht aber eine Bindung i. S. einer Rechtsverordnung erzielt werden. Enthält eine derartige Anweisung oder Richtlinie keine zutreffende Gesetzesauslegung, ist ihr nicht zu folgen (BFH-Urteil vom 28. Oktober 1980 VIII R 34/76, BStBl II 1981, 161). Nach ständiger Rechtsprechung des BFH kann einer solchen Verwaltungsanweisung grundsätzlich auch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht die gleiche Wirkung beigemessen werden wie einer Rechtsnorm oder einer verbindlichen Zusage für den Einzelfall. Eine weitergehende tatsächliche Bindungswirkung kann sich lediglich aus dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz – GG –) ergeben. Dabei ist allerdings zwischen solchen Vorschriften, die typisierende Vereinfachungsregelungen enthalten und norminterpretierenden Verwaltungsanordnungen zu unterscheiden: Typisierungsvorschriften (z.B. Bewertungsrichtlinien, AfA-Tabellen, Richt- und Pauschsätze) vereinfachen aufgrund von Erfahrungswerten die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe. Im Interesse der Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen werden Richtlinien dieses Inhalts für die Gerichte als verbindlich angesehen, soweit sie nicht im Einzelfall zu einer unzutreffenden Besteuerung führen (BFH-Urteil vom 26. Juli 1991 VI R 114/88, BStBl II 1992, 105). Dagegen dienen norminterpretierende Verwaltungsanordnungen lediglich der gleichmäßigen Auslegung und Anwendung des Gesetzes durch die nachgeordneten Behörden. Ob diese Auslegung oder Anwendung richtig ist, unterliegt in vollem Umfang der Nachprüfung durch die Gerichte. Solche Anordnungen binden die Gerichte nicht, denn anderenfalls würde das aus Art. 20 GG abzuleitende verfassungsmäßige Recht der Rechtsprechung auf Kontrolle der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung beeinträchtigt (BFH-Urteil vom 31. Oktober 1990 I R 3/86, BStBl II 1991, 610). Bei der genannten Dienstanweisung handelt es sich um eine derartige norminterpretierende Verwaltungsvorschrift. Sie interpretiert § 70 Abs. 4 EStG dahingehend, dass eine Änderung der Rechtsauffassung durch die Rechtsprechung kein nachträgliches Bekanntwerden im Sinne dieser Vorschrift ist. Aus den unter 1. genannten Gründen ist dem nicht zu folgen.

    3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).

    4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 151 Abs. 3, § 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.

    5. Die Revision war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zuzulassen.

    VorschriftenEStG § 70 Abs. 4, EStG § 32 Abs. 4 S. 2