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  • 08.01.2010

    Finanzgericht Hamburg: Urteil vom 16.12.2005 – VII 156/03

    Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes, die für die Auslegung der Richtlinie maßgeblich ist, führt eine Rückvergütung, also die Erstattung des bereits gezahlten Preises (EuGH vom 27.03.1990 Rs. C-126/88 - Boots Company), erst dann zu einer Entgeltsminderung, wenn die Rückvergütung tatsächlich zufließt (EuGH vom 29.04.2001 Rs. C-86/99 - Freemans). Demnach haben Änderungen des Entgelts nur dann Einfluss auf die Bemessungsgrundlage, wenn der bereits gezahlte Preis auch tatsächlich von dem Leistenden zurückgezahlt wird.

    Die Vereinbarung von Provisionsrückzahlung hat auf die Rückforderung einer gezahlten Provision keinen solchen Einfluss, dass die (ursprüngliche) Vereinbarung über die Gegenleistung für die Maklerleistung verändert würde.


    Tatbestand

    Streitig ist die Frage, ob eine Änderung der Bemessungsgrundlage im Jahr 1998 gemäß §17 UStG vorliegt.

    Die Klägerin (frühere Firma: … Immobilien GmbH) vermittelte dem Unternehmen äWohnpark … GmbH (jetzt in Firma ä… Bauträger GmbH) im Jahr 1997 Kaufverträge für zwei Objekte. Für die Vermittlung stellte die Klägerin zwei Rechnungen aus: eine Rechnung über insgesamt 380.204,27DM (= 330.612,41DM zuzüglich 15% Umsatzsteuer i.H.v. 49.591,86DM) sowie eine Rechnung über insgesamt 646.875DM (= 562.500DM zuzüglich 15% Umsatzsteuer i.H.v. 84.375 DM). Die Rechnungen wurden bezahlt. Die Umsätze meldete die Klägerin im Veranlagungszeitraum 1997 an. Die Umsatzsteuer auf die angemeldeten Umsätze wurde ebenfalls bezahlt.

    Die vermittelten Kaufverträge wurden im Wesentlichen in den Jahren 1997 und 1998 auf Grund neuer Verträge aufgehoben.

    Mit Vereinbarung vom 30.12.1998 verpflichtete sich die Klägerin, die erhaltenen Provisionen in voller Höhe zurückzuzahlen. Ferner wird in der Vereinbarung erwähnt, dass vereinbart worden sei, die Provisionen zurückzuzahlen, wenn die vermittelten Kaufverträge nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden können. Eine schriftliche Vereinbarung über den seinerzeit abgeschlossenen Maklervertrag und dessen Inhalt liegt jedoch nicht (mehr) vor. Die Rückzahlung der Provisionen sollte gemäß der Vereinbarung vom 30.12.1998 ohne gesonderte Verzinsung und nach Absprache erfolgen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Vereinbarung vom 30.12.1998 verwiesen.

    Die Klägerin erteilte der Bauträger GmbH am 31.12.1998 äGutschriften mit Umsatzsteuerausweis über die ursprünglich erhaltenen Provisionen. In der Umsatzsteuererklärung 1998 erklärte die Klägerin negative Umsätze zu 15% in Höhe von 893.112DM. Im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung konnte eine tatsächliche Rückzahlung der Provision nicht festgestellt werden. Das Finanzamt setzte danach mit Bescheid vom 27.12.2000 die Umsatzsteuer 1998 ohne die eben erwähnten Umsätze fest.

    Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 08.01.2001 Einspruch ein.

    Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Bauträger GmbH ist mangels Masse abgewiesen worden. Die Eintragung der Auflösung erfolgte am 25.04.2002.

    Die Bauträger GmbH i.L. (die Empfängerin der „Gutschriften”) vereinbarte mit der Klägerin am 01./02.11.2002, dass die Rückzahlung gemäß der Vereinbarung vom 30.12.1998 in monatlichen Raten in Höhe von mindestens 1.000EUR, beginnend mit November 2002, ab Januar 2004 in Raten in Höhe von mindestens 5.000EUR monatlich, erfolgen solle. Am 01./03.11.2002 trat die Bauträger GmbH i.L. einen Teilbetrag in Höhe von 255.694,94EUR aus einer Gesamtforderung, die sie gegen die Klägerin nach ihren Angaben habe, an Frau M ab. In den Jahren 2003 und 2004 sind von der Klägerin insgesamt 138.500EUR entweder an die Bauträger GmbH i.L. oder an Frau M gezahlt worden.

    Mit Einspruchsentscheidung vom 16.06.2003 wies das Finanzamt den Einspruch als unbegründet zurück.

    Gegen die Einspruchsentscheidung erhob die Klägerin am 15.07.2003 Klage. Ihrer Auffassung nach sei durch die Erteilung der äGutschriften der Umsatz gemäß §17 Abs.2 Nr.3 UStG rückgängig gemacht worden. Es komme lediglich auf die Vereinbarung der Änderung des Entgelts an, nicht jedoch auf die tatsächliche Erfüllung. Zivilrechtlich könne die Leistung eines Maklers rückgängig gemacht werden, so dass eine Änderung der Bemessungsgrundlage im Zeitpunkt der vertraglichen Rückgängigmachung stattfinde. Auch sei die Vereinbarung vom 30.12.1998 ernsthaft gemeint. Dies zeige sich dadurch, dass seit November 2002 tatsächlich Zahlungen erfolgt seien. Zudem habe die Bauträger GmbH i.L. über ihren Anspruch gegen die Klägerin derart verfügt, dass er an Frau M abgetreten wurde. Damit sei Erfüllungswirkung i.S. §364 Abs.1 BGB eingetreten.

    Die Klägerin beantragt sinngemäß,

    den Umsatzsteuerbescheid 1998 vom 27.12.2000 und die Einspruchsentscheidung vom 16.06.2003 in der Weise zu ändern, dass der Umsatzsteuerüberschuss zu ihren Gunsten um 133.966,80DM erhöht auf 137.699DM festgesetzt wird.

    Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Er ist der Auffassung, dass es auf die tatsächliche Rückzahlung der Beträge ankomme, die jedenfalls im Streitjahr nicht erfolgt sei. Zudem komme es darauf an, dass die Rückzahlung ernsthaft vereinbart worden sei. Da die Rückzahlung nicht zu einem bestimmten Termin erfolgen sollte, fehle es an dieser Voraussetzung. Daran ändere auch die im November 2002 getroffene Vereinbarung jedenfalls für das Streitjahr 1998 nichts.

    Dem Gericht lagen die Umsatzsteuerakte Bd.I, die Betriebsprüfungsakte Bd.I sowie die Rechtsbehelfsakte Bd.I jeweils zu Steuernummer … vor.

    Ergänzend wird auf den Akteninhalt, die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie das Protokoll des Erörterungstermins vom 09.11.2005, in dem die Beteiligten auf eine mündliche Verhandlung verzichteten, Bezug genommen.

    Gründe

    Das Gericht entscheidet gemäß §90 Abs.2 FGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.

    I. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

    Der Umsatzsteuerbescheid 1998 vom 27.12.2000 und die Einspruchsentscheidung vom 16.06.2003 sind rechtmäßig. Die Bemessungsgrundlage hat sich im Streitjahr nicht gemäß §17 UStG geändert.

    1. Eine Änderung der Bemessungsgrundlage gemäß §17 Abs.1 Satz1 Nr.1 UStG liegt nicht vor. Danach hat der Unternehmer, der einen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen, wenn sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz geändert hat. Die Frage, ob sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz geändert hat, richtet sich nach §10 UStG.

    Die Bemessungsgrundlage für den Umsatz i.S. §10 UStG hat sich im Streitjahr nicht geändert. Gemäß §10 Abs.1 Satz2 UStG ist Entgelt als Bemessungsgrundlage alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer. Entgelt ist daher die tatsächlich erhaltene Gegenleistung für die erbrachte Leistung.

    a) Die erbrachte Leistung der Klägerin ist die Vermittlung der Kaufverträge im Jahr 1997. Um diese Leistung zu erhalten, hat die Bauträger GmbH i.L. als Leistungsempfängerin als Entgelt i.S. §10 Abs.1 Satz2 UStG zunächst 893.112,41DM tatsächlich aufgewendet bzw. hatte sie auch aufzuwenden.

    b) Eine nachträgliche Änderung der Bemessungsgrundlage ist jedenfalls im Streitjahr nicht erfolgt.

    aa) Die Vereinbarung vom 30.12.1998 und die äGutschriften vom 31.12.1998 haben auf die Bemessungsgrundlage der Maklerleistung keinen Einfluss. Denn im Streitjahr erfolgte kein tatsächlicher Rückfluss des Geldes an die Bauträger GmbH i.L., auf den es ankommt, auch wenn die Klägerin die Steuer nach vereinbarten Entgelten zu berechnen hat. Soll eine Minderung der Bemessungsgrundlage nach Vereinnahmung des Entgeltes erfolgen, so ist hierfür die tatsächliche Rückgewähr erforderlich (Stadie in Rau/Dürrwächter, UStG, §17 Rn.86 m.w.N.; FG Hamburg vom 30.11.1983, II132/80, EFG 1984, 468; FG Baden-Württemberg vom 30.11.2000, 14K 185/99, EFG 2001, 597 m.w.N.).

    Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Regelungen zur Änderung der Bemessungsgrundlage und der Auslegung des Art.11 TeilA sowie TeilC der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie, wie sie durch den Europäischen Gerichtshof vorgenommen wird (Sechste Richtlinie 77/388/EWG vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage, ABl. Nr. L145 vom 13.06.1977 S.1ff.).

    Denn im Ergebnis ist auch bei der Soll-Besteuerung nur das zu versteuern, was tatsächlich vereinnahmt wird (Probst in Hartmann/Metzenmacher, §10 UStG Rn.49 m.w.N.). Es sind zwar (zunächst) die vereinbarten Entgelte als Bemessungsgrundlage unabhängig von dem Zufluss zugrunde zu legen. Doch sind erst Entgelte, die dem Unternehmer endgültig nicht zufließen, von dem Gesamtbetrag der Entgelte wieder abzusetzen (Probst in Hartmann/Metzenmacher, §10 UStG Rn.101). Ferner setzt die Minderung der Bemessungsgrundlage voraus, dass der Aufwand des Leistungsempfängers geringer als vereinbart ist (Birkenfeld, Umsatzsteuer-Handbuch, IIIRn.67), so dass es nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift auf das tatsächlich Aufgewendete ankommt.

    Neben dem Sinn und Zweck ist zu beachten, dass der Regelung des §10 Abs.1 UStG der Art.11 TeilA der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie zugrunde liegt. Auch danach kommt es auf den tatsächlichen Rückfluss an. Nach Art.11 TeilA Abs.3 lit.b Sechste Mehrwertsteuer-Richtlinie sind Rückvergütungen auf den Preis, die dem Abnehmer eingeräumt werden und die er zu dem Zeitpunkt erhält, zu dem der Umsatz bewirkt wird, nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes, die für die Auslegung der Richtlinie maßgeblich ist, führt eine Rückvergütung, also die Erstattung des bereits gezahlten Preises (EuGH vom 27.03.1990 Rs. C-126/88 - Boots Company), erst dann zu einer Entgeltsminderung, wenn die Rückvergütung tatsächlich zufließt (EuGH vom 29.04.2001 Rs. C-86/99 - Freemans). Demnach haben Änderungen des Entgelts nur dann Einfluss auf die Bemessungsgrundlage, wenn der bereits gezahlte Preis auch tatsächlich von dem Leistenden zurückgezahlt wird (EuGH vom 29.05.2001 Rs. C-86/99 - Freemans). Dies gilt auch, wie die Entscheidung in der Rechtssache Freemans zeigt, für die Besteuerung, bei der auf die in Rechnung gestellten Beträge abgestellt wird, mithin für die Besteuerung nach vereinbarten Entgelten. Damit ist für die Frage, ob sich die Bemessungsgrundlage ändert, wenn das Entgelt bereits vereinnahmt wurde, auf den tatsächlichen Rückfluss des Entgelts an den Leistungsempfänger abzustellen.

    Im Streitfall wurde das ursprünglich vereinbarte Entgelt für die Maklerleistung der Klägerin bezahlt. Zwar wurde eine Rückzahlungsvereinbarung am 30.12.1998 getroffen. In dieser Vereinbarung fehlen jedoch konkrete Ausführungen zu Rückzahlungsmodalitäten. Es wurden lediglich Gutschriften (nicht i.S. §14 Abs.5 UStG) erstellt, ohne dass tatsächlich Zahlungen an den Leistungsempfänger zurückflossen. Eine Änderung der Bemessungsgrundlage liegt daher im Streitzeitraum mangels tatsächlichen Rückflusses nicht vor.

    bb) Ob durch die Vereinbarung vom 01./02.11.2002 eine nachträgliche Änderung der Bemessungsgrundlage erfolgte, kann für die Entscheidung im vorliegenden Fall dahinstehen. Denn gemäß §17 Abs.1 Satz3 UStG ist die Berichtigungen der Steuer nach §17 Abs.1 Satz1 UStG für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist, mithin frühestens ab November 2002.

    cc) Es kann ebenfalls dahinstehen, ob die Abtretung des Anspruchs der Bauträger GmbH i.L. gegen die Klägerin an Frau M vom 01./03.11.2002 im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz überhaupt wirksam ist. Denn jedenfalls bezogen auf das Streitjahr hat diese Abtretung keine Auswirkung.

    Zum einen kommt der Abtretung keine steuerliche Wirkung für die Vergangenheit zu. Wie der Große Senat des Bundesfinanzhofs in seinem Beschluss vom 19.07.1993, GrS 2/92, BStBlII 1993, 897, ausführt, wirkt sich die Änderung des nach dem Steuertatbestand rechtserheblichen Sachverhalts - ungeachtet der zivilrechtlichen Wirkungen - steuerlich in die Vergangenheit nur dann aus, wenn nunmehr der veränderte anstelle des zuvor verwirklichten Sachverhalts der Besteuerung zugrunde zu legen ist. Ob einer nachträglichen Änderung des Sachverhalts rückwirkende steuerliche Bedeutung zukomme, bestimme sich allein nach dem jeweils einschlägigen materiellen Recht. Bei einer Abtretung ist maßgeblicher Zeitpunkt für den Wechsel der Gläubigerstellung das Zustandekommen des Verfügungsgeschäftes (Roth in Münchener Kommentar zum BGB, 4.Aufl. 2003, §398 BGB Rn.93), hier also erst der 03.11.2002. Ein früherer Zeitpunkt ist nicht erkennbar.

    Zum anderen beeinflusst eine Abtretung grundsätzlich nicht die Höhe des Entgelts der abgetretenen Forderung (vgl. hierzu z.B. BFH vom 15.07.1997, V B 122/96, BFH/NV 1998, 499; Stadie in Rau/Dürrwächter, UStG, §17 Rn.83). Des Weiteren kommt eine Erfüllungswirkung nach §364 Abs.1 BGB, die gegebenenfalls ein Indiz für eine ernsthafte Vereinbarung über die Rückzahlung sein könnte, einer Abtretung schon deshalb nicht zu, da sich die Wirkung der Abtretung in dem Wechsel der Gläubigerstellung erschöpft und es sich deshalb gerade nicht um eine Leistung des Schuldners handelt (vgl. auch Wenzel in Münchener Kommentar zum BGB, 4.Aufl. 2003, §364 BGB Rn.1; Roth in Münchener Kommentar zum BGB, 4.Aufl. 2003, §398 BGB Rn.93).

    c) Dem Vorgenannten steht das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 30.11.1995, V R 57/94, BStBlII 1996, 206 nicht entgegen. Zwar sah der Bundesfinanzhof in dieser Entscheidung eine Vereinbarung über eine Kaufpreisminderung als ausreichend für eine Änderung der Bemessungsgrundlage i.S. §17 Abs.1 Satz1 Nr.1 UStG an. Doch konnte dort die Steuerpflichtige den zurückzuzahlenden Betrag aufgrund einer eigenen konkreten und tatsächlich durchgeführten Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarung (zunächst) behalten, so dass der Rechtsgrund für die Überlassung des zurückzuzahlenden Betrages nicht mehr die Vereinbarung des Kaufpreises für die Grundstückslieferung war. Der Bundesfinanzhof hat in dem dort entschiedenen Fall darauf abgestellt, dass die Steuerpflichtige den zurückzuzahlenden Betrag nicht mehr in unmittelbarem Zusammenhang mit der Lieferung als Gegenleistung erhalten habe, sondern auf Grund der ernsthaft vereinbarten Stundung der Rückzahlungsbeträge (zunächst) behalten durfte, so dass die Vereinbarung über die Stundung und Ratenzahlung unmittelbar die Bemessungsgrundlage änderte. Diese neue Vereinbarung habe die ursprüngliche Einigung über den Kaufpreis beeinflusst und somit die Bemessungsgrundlage geändert.

    Die Vereinbarung vom 30.12.1998 zwischen der Klägerin und der Bauträger GmbH erfüllt diese Anforderungen jedoch nicht, so dass der erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung durch die Vereinbarung vom 30.12.1998 nicht geändert wurde. Konkretisiert wurde diese Vereinbarung erst durch die neue Vereinbarung im November 2002. Erst danach sind auch tatsächlich Zahlungen erfolgt. Da zudem jedenfalls anders als in dem durch den Bundesfinanzhof entschiedenen Fall im Streitjahr und in den darauf folgenden Jahren bis Ende 2002 keine tatsächliche Erfüllung vorgenommen wurde, kann sich die Klägerin für den Streitfall nicht auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 30.11.1995 (Az. V R 57/94) beziehen.

    Im Übrigen ist es zweifelhaft, ob die Vereinbarung vom 30.12.1998 überhaupt ernsthaft gewollt war, wie es der Bundesfinanzhof voraussetzt (BFH vom 30.11.1995, VR 57/94, BStBlII 1996, 206). So spricht gegen eine ernsthafte und tatsächlich durchgeführte Vereinbarung auch die Tatsache, dass in dem Insolvenzeröffnungsverfahren der Bauträger GmbH die Forderung gegen die Klägerin nicht erkennbar geltend gemacht wurde. Dies erscheint angesichts der Höhe der Forderung nicht nachvollziehbar. Des Weiteren ist die Vereinbarung vom 30.12.1998 in der Weise ungewöhnlich, als dort neben der fehlenden Konkretisierung der Rückzahlung keine Sicherheiten für die Rückzahlung der erhaltenen Provision vereinbart sind. Tatsächlich voneinander unabhängige Dritte hätten sich im Geschäftsverkehr nicht auf solche Vereinbarungen eingelassen, so dass es weiterhin zweifelhaft ist, ob die Vereinbarung einem Fremdvergleich standhalten würde.

    d) Auch das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13.12.1995, XIR 16/95, BStBlII 1996, 208 führt zu keiner anderen Beurteilung.

    Dort führt der Bundesfinanzhof aus, dass es in den Fällen der Minderung aufgrund von Mängelrügen bereits im Zeitpunkt der Erteilung von Gutschriften zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage kommen kann. Zugrunde lag in dem dortigen Fall eine mangelhafte Lieferung, bei der eine Minderung i.S. §465 BGB in dem Zeitpunkt vollzogen war, in dem sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers mit ihr einverstanden erklärte. Dieses Einverständnis erfolgte durch die Erteilung von Gutschriften auf einem separaten Konto des Verkäufers. Damit erlosch die Forderung teilweise, was wiederum eine Änderung der Bemessungsgrundlage nach sich zog.

    Anders ist es im Streitfall. Die Klägerin erbrachte eine Maklerleistung, nämlich die Vermittlung der Verträge aus dem Jahr 1997. Die Vereinbarung vom 30.12.1998 hat - wie bereits oben dargestellt - mangels hinreichender Konkretisierung entgegen der Auffassung der Klägerin keinen unmittelbaren Einfluss auf die Leistung und Gegenleistung. Sie ist daher einem Minderungsrecht und dem Einverständnis des Verkäufers im Fall einer Minderung nicht vergleichbar.

    2. Auch eine sinngemäße Anwendung des §17 Abs.1 Nr.1 UStG gemäß §17 Abs.2 Nr.3 UStG kommt nicht in Betracht.

    Zum einen müsste eine sonstige Leistung rückgängig gemacht worden sein. Es ist also schon nach dem Wortlaut der Vorschrift entscheidend, dass tatsächlich ein Rückgängigmachen erfolgt ist (vgl. Vogel in Schwarz, UStG, §17 Rn.166). Da in dem Streitzeitraum keine Rückzahlung erfolgte, ist §17 Abs.2 Nr.3 UStG bereits aus diesem Grunde nicht anwendbar.

    Zum anderen handelt es sich bei der Maklerleistung um eine Tätigkeit als sonstige Leistung. Denn ein Vermittlungsmakler führt die Bereitschaft des Interessenten zum Vertragsabschluss herbei und fördert regelmäßig die Vertragsverhandlungen (Roth in Münchener Kommentar zum BGB, 4.Aufl. 2003, §652 Rn.94). Die Maklerleistung ist damit mit der Tätigkeit erfüllt, wie es auch z.B. bei einer Geschäftsführungsleistung der Fall ist. Eine solche sonstige Leistung (Dienstleistung) kann jedoch - anders als z. B. substanzüberlassende sonstige Leistungen nicht rückgängig gemacht werden (FG Hamburg vom 05.02.1987, V334/85, EFG 1987, 380), so dass auch aus diesem Grund keine Berichtigung gemäß §17 Abs.2 Nr.3 UStG erfolgen kann.

    Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es nicht darauf an, ob zivilrechtlich ein Anspruch der Klägerin auf den Maklerlohn aufgrund der Vereinbarung vom 30.12.1998 ärückgängig gemacht worden ist. Denn nicht jede schuldrechtliche Vereinbarung führt dazu, dass sogleich die umsatzsteuerrechtlichen Leistungen rückabgewickelt werden müssten (BFH vom 20.01.1997, VR 5/96, BFH/NV 1997, 811). Zwar entsteht der Lohnanspruch des Maklers erst mit dem wirksamen Zustandekommen des Hauptvertrages (Roth in Münchener Kommentar zum BGB, 4.Aufl. 2003, §652 Rn.137) bzw. kann die Provision gemäß §652 Abs.1 Satz2 BGB erst mit Eintritt der Bedingung verlangt werden, wenn der Hauptvertrag unter einer aufschiebenden Bedingung abgeschlossen wurde. Doch würde dies nur dazu führen, dass der Bauträger GmbH i.L. ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß §812 Abs.1 Satz1 Alt.1 BGB auf Herausgabe des Erlangten zusteht (vgl. auch zu der Problematik von Provisionsvorauszahlungen Roth, a.a.O., §652 BGB Rn.161). Die Vereinbarung vom 30.12.1998 hat somit auch auf die Rückforderung einer gezahlten Provision keinen solchen Einfluss, dass die (ursprüngliche) Vereinbarung über die Gegenleistung für die Maklerleistung der Klägerin verändert würde.

    II. Die Kostenentscheidung folgt aus §135 Abs.1 FGO.

    Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des §115 Abs.2 FGO nicht vorliegen.

    Anmerkung

    Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH V B 20/06)

    Revision eingelegt (BFH V R 56/06)

    VorschriftenUStG § 10, UStG § 17 Abs. 1, RL 77/388/EWG Art. 11