08.01.2010
Hessisches Finanzgericht: Urteil vom 20.03.2003 – 2 K 1898/00
Die Neufassung des § 10 Abs. 1 EStG (unter Streichung der bisherigen Nr. 5) durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002, der die Abzugsfähigkeit von Nachzahlungszinsen gem. § 233a AO als Sonderausgaben nicht mehr vorsieht, ist verfassungsgemäß und stellt auch für frühere Zeiträume keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung dar.
Tatbestand
Der Beklagte führte die Veranlagung des Klägers für das Jahr 1999 antragsgemäß durch und setzte die Einkommensteuer mit Bescheid vom 24.02.2000 nach der Grundtabelle in Höhe von ... DM fest. Der Kläger hat gegen diesen Einkommensteuerbescheid zunächst Einspruch eingelegt und diesen damit begründet, dass er in 1999 Zinsen gem. § 233 a der Abgabenordnung (AO) zur Einkommensteuer 1996 und 1997 in Höhe von insgesamt DM entrichtet habe. Zwar seien die vorstehenden Zinsbeträge aufgrund der Vorschriften des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 seit dem 01.01.1999 steuerlich nicht mehr berücksichtigungsfähig; gleichwohl begehrt der Kläger die Abzugsfähigkeit der vorstehenden Zinsbeträge wegen einer Unvereinbarkeit der gesetzlichen Neuregelung mit dem Grundgesetz.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hat der Kläger Klage erhoben. Nach seiner Ansicht sei es mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbaren, dass einerseits von der Finanzverwaltung erfolgte Erstattungen von Zinsen nach § 233 a AO steuerpflichtig seien, während andererseits für gezahlte Zinsen gem. § 233 a AO die Abzugsfähigkeit versagt bleibe. Es könne nicht rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen, wenn aufgrund einer Gesetzesvorschrift erzielte Einnahmen der Versteuerung unterworfen würden und dem korrespondierenden Ausgaben gem. dieser Gesetzesvorschrift der Abzug versagt bleibe. Insofern werde der Steuerbürger in verfassungswidriger Weise durch die gesetzliche Regelung des § 12 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in seiner Leistungsfähigkeit beschränkt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 29.05.2000 und vom 15.03.2003 Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
den Einkommensteuerbescheid 1999 vom 24.02.2000 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 27.03.2000 mit der Maßgabe zu ändern, dass Zinsen gem. § 233 a AO in Höhe von ... DM steuerlich zum Abzug zugelassen werden;
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist der Beklagte darauf, dass die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 aufgehoben worden sei. Dadurch sei ein Abzug von Zinsen nach § 233 a AO als Sonderausgaben ab dem Veranlagungszeitraum 1999 nicht mehr möglich. Diese gesetzliche Neuregelung sei im übrigen auch verfassungsgemäß.
Dem Gericht haben die einschlägigen Steuerakten des Beklagten vorgelegen.
Gründe
Die Klage ist nicht begründet.
Der Kläger begehrt mit seiner Klage den Abzug von gezahlten Zinsen gem. § 233 a AO im Streitjahr 1999, der nach der Gesetzeslage durch die gesetzliche Neuregelung im Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 nicht mehr möglich ist. Die vorliegende Klage hätte somit nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn die gesetzliche Neuregelung im Hinblick auf den Abzug von Zinsen gem. § 233 a AO verfassungswidrig wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall.
Entgegen der Auffassung der Klägerseite ist durch den ersatzlosen Wegfall der Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG kein Verstoß gegen verfassungsrechtliche Grundsätze gegeben. Das Gericht folgt bei dieser Beurteilung sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung der rechtskräftigen Entscheidung des Finanzgerichts München vom 10.04.2002 1 K 3075/01, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2002, 1032.
Der Bundesfinanzhof hat mehrfach entschieden, dass der Gesetzgeber nicht verfassungsrechtlich verpflichtet ist, privat veranlasste Schuldzinsen steuerlich zum Abzug zuzulassen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 29.07.1998 X R 105/92, BStBl. II 1999, 81). In diesem Urteil hat der BFH ausgeführt, dass der Abzug privater Schuldzinsen nicht im Hinblick auf das im Einkommensteuerrecht geltende objektive Nettoprinzip geboten sei. Denn die Abziehbarkeit privater Schuldzinsen ist weder ein Element der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit noch des Nettoprinzips.
Auch das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 13.03.1979 (2 BvR 72/76, BStBl II 1979, 322) die Beseitigung des allgemeinen Schuldzinsenabzugs für verfassungsgemäß erklärt. Die unterschiedliche Behandlung betrieblicher und privater Schuldzinsen sei durch wirtschafts- und arbeitspolitische Gründe sachlich gerechtfertigt.
Vor diesem Hintergrund hält das Gericht die Neufassung des § 10 Abs. 1 EStG (Unter Streichung der bisherigen Nr. 5) durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 für verfassungskonform. Die bisherige Regelung war - worauf der Gesetzgeber in seiner Gesetzesbegründung zu Recht hingewiesen hat - ohnehin systemwidrig. Denn grundsätzlich teilen steuerliche Nebenleistungen das Schicksal der Hauptschuld (vgl. § 12 Nr. 3 EStG). Nachzahlungszinsen gem. § 233 a AO zu einer Personensteuer sind daher wie die Hauptschuld steuerlich schon dem Grunde nach nicht abzugsfähig. Im übrigen war es inkonsequent, die wegen verspäteter Entrichtung von Personensteuern an das Finanzamt gezahlten Zinsen zum Abzug zuzulassen, Zinsen für einen Kredit zur rechtzeitigen Zahlung dieser Steuern dagegen nicht.
Demgegenüber stellt es keinen Wertungswiderspruch dar, dass Erstattungszinsen steuerpflichtig sind. Insoweit handelt es sich um Erträge aus der Überlassung von Kapital an den Fiskus, die gem. § 20 EStG zu versteuern sind. Diese Differenzierung entspricht der unterschiedlichen Regelung zur Besteuerung und zum (nicht möglichen) Abzug privater Schuldzinsen.
Die Neufassung des § 10 Abs. 1 EStG verstößt auch nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot. Zwar betrafen im Streitfall die Nachzahlungszinsen die Einkommensteuer 1996 und 1997. Für den Abzug einer Ausgabe als Sonderausgabe kommt es jedoch ausschließlich darauf an, wann die entsprechende Zahlung geleistet worden ist (§ 11 Abs. 2 EStG). Aus diesem Grund stellt der Wegfall des Sonderausgabenabzugs für Zinsen auf Steuernachzahlungen für frühere Zeiträume keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung dar.
Da zudem die Verkündung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 am 24.03.1999 erfolgte und der Kläger erst am 02.07.1999 die streitgegenständlichen Nachzahlungszinsen entrichtete, besteht auch unter diesem Gesichtspunkt kein Anlass, Probleme der Rückwirkung von Gesetzen bzw. des Vertrauensschutzes weiter zu erörtern.
Nach alledem war der Klage der Erfolg zu versagen.
Der Kläger hat als unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung).