08.01.2010
Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern: Urteil vom 28.04.2005 – 2 K 478/03
Ein Investor, der aus Kunststoff- und Aluminiumteilen Markisen herstellt, kann für die Anschaffung von Spritzgusswerkzeugen, die vom Zuliefererbetrieb außerhalb des Fördergebiets für die Herstellung der von ihm bestellten Kunststoffteile benötigt werden, keine Investitionszulage wegen Fehlens der Verbleibensvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InvZulG 1999 beanspruchen.
URTEIL
IM NAMEN DES VOLKES
In der Rechtssache
wegen Investitionszulage 1999/2000
hat das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, 2. Senat, aufgrund der mündlichen Verhandlung am 28. April 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Finanzgericht als Vorsitzenden, der Richterin am Finanzgericht und des Richters am Finanzgericht sowie des ehrenamtlichen Richters und des ehrenamtlichen Richters
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert beträgt 8.916,00 Euro.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Investitionszulage für Spritzgusswerkzeuge (sog. Vorrichtungen).
Die Klägerin, eine Personengesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG, stellt Sonnenschutzsysteme, insbesondere Markisen her. Ihren Sitz hat die Gesellschaft im Fördergebiet.
Die von der Klägerin produzierten Markisen werden im Wesentlichen aus Aluminium- und Kunststoffteilen zusammengebaut.
Die beim Markisenbau benötigten Kunststoffteile werden nicht von der Klägerin, sondern von Fremdfirmen außerhalb des Fördergebiets hergestellt. Hierbei wird Kunststoff-Granulat so erhitzt, dass er unter Einsatz von Spritzgusswerkzeugen (auch Vorrichtungen genannt) zu den benötigten Kunststoffteilen wie Abdeckkappen, Seitendeckeln, Seitenteilen und Kappen geformt wird. Die so geformten Kunststoffteile werden an die Klägerin geliefert, die damit die Löcher der überwiegend aus Aluminium bestehenden Rohre, Konsolen und Kassetten (Gehäuse) der Markisen abdeckt, um die Markisen vor Außeneinflüssen wie Regen und Wind zu schützen und um ihnen ein gefälligeres Äußeres zu verleihen.
In ihrem Investitionszulagenantrag für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 vom 12.09.2001 beantragte die Klägerin unter den lfd. Nr. 7 bis 12 Investitionszulage für die vorgenannten Spritzgusswerkzeuge. Der Anschaffungspreis der Spritzguss-werkzeuge betrug insgesamt netto 87.200 DM.
Der Beklagte führte im März 2002 eine Nachschau durch, in deren Verlauf der Geschäftsführer der Klägerin erklärte, die strittigen Vorrichtungen würden im Jahr nur für etwa eine Woche zwecks Anfertigung der Kunststoffteile zur Firma K GmbH nach W an der Ruhr gebracht. Danach würden die Spritzgusswerkzeuge wieder im Betrieb der Klägerin eingelagert.
In seinem Bescheid vom 27.03.2002 versagte der Beklagte die Investitionszulage für die Vorrichtungen, da jeder Einsatz außerhalb des Fördergebiets investitionszulagenschädlich sei.
Dagegen wandte sich die Klägerin mit ihrem rechtzeitig eingelegten Einspruch, in dem sie geltend machte, der zeitlich begrenzte Einsatz der Vorrichtungen außerhalb des Fördergebiets sei sowohl im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Investitionszulagengesetz 1999 – InvZulG 1999 – als auch im Sinne des dazu ergangenen BMF-Schreibens unschädlich. Da die für die Herstellung der Kunststoffteile mit Hilfe der Vorrichtungen benötigten Maschinen in ihrem Betrieb fehlten, sei sie auf die Anfertigung der Kunststoffteile durch Fremdfirmen und damit auch auf einen Einsatz der Spritzgusswerkzeuge außerhalb ihrer eigenen Betriebsstätte angewiesen. Insoweit handele es sich bei den Vorrichtungen um mobile Wirtschaftsgüter im Sinne der Rechtsprechung und im Sinne des BMF-Schreibens.
Der Beklagte wies den Einspruch als unbegründet zurück. In seiner Einspruchsentscheidung vom 24.07.2003 führte er aus, die strittigen Vorrichtungen zählten nicht zu den mobilen Wirtschaftsgütern, für die eine Ausnahme von der strengen Anwendung der Verbleibensregelung gemacht werden könne. Vielmehr seien sie dafür geeignet und bestimmt, in einer räumlich abgegrenzten Betriebsstätte, d.h. zusammen mit den dafür vorgesehenen Maschinen eingesetzt zu werden. Wenn die Klägerin sich jedoch aus betriebswirtschaftlichen oder anderen Gründen dafür entschieden habe, nur die Vorrichtungen und nicht auch die dazugehörigen Maschinen zu erwerben, und sich damit die Nutzung dieser Wirtschaftsgüter im räumlichen Bereich ihres Betriebes unmöglich gemacht habe, müsse sie die daraus resultierenden nachteiligen investitionszulagenrechtlichen Folgen tragen.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingegangene Klage, mit der die Klägerin ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren vertieft. Darüber hinaus trägt sie vor, die für die Markisen-herstellung benötigten Kunststoffteile würden deshalb in den alten Bundesländern gefertigt, weil die Kostenangebote von dort durchweg günstiger gewesen seien als die Kostenangebote aus den neuen Bundesländern.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
abweichend vom Investitionszulagenbescheid für 1999/2000 vom 27.03.2002 und der Einspruchsentscheidung vom 24.07.2003 die Investitionszulage für 1999/2000 um
EUR 8.916,93 (DM 17.440,00 = 20 % von DM 87.200,00)
zu erhöhen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung beruft er sich im Wesentlichen auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren.
Dem Senat haben je ein Band Investitionszulagen- und Rechtsbehalfsakten vorgelegen.
Gründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Beklagte hat zu Recht die von der Klägerin für die Spritzgusswerkzeuge (Vorrichtungen) begehrte Investitionszulage versagt und darauf abgestellt, dass es an den Verbleibensvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InvZulG 1999 fehlt. Nach dieser Vorschrift müssen die angeschafften Wirtschaftsgüter mindestens fünf, unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 4a InvZulG 1999 mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaffung in einer Betriebsstätte im Fördergebiet verbleiben.
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH, der der erkennende Senat folgt, verlangt der Begriff des Verbleibens eine dauerhafte räumliche bzw. tatsächliche Beziehung des begünstigten Wirtschaftsguts zu einer Betriebsstätte im Fördergebiet (vgl. nur BFH, Urteil vom 28.11.2002 III R 4/00 – Sendewagen, BFHE 201,370, BStBl II 2003, 365). Eine hinreichende Bindung an das Fördergebiet in diesem Sinne ist bereits grundsätzlich dann nicht mehr gegeben, wenn ein Wirtschaftsgut auch nur kurzfristig außerhalb des Fördergebiets zum Einsatz kommt (BFH a.a.O.). Demgegenüber reicht eine lediglich funktionale Bindung dahingehend, dass das Wirtschaftsgut der Betriebsstätte im Fördergebiet dient, investitionszulagenrechtlich nicht aus (BFH a.a.O.). Entscheidend ist allein, ob sich das Wirtschaftsgut körperlich in einer Betriebsstätte im Fördergebiet befindet. Die frühere zum Berlinhilfegesetz ergangene Rechtsprechung, die eine nur funktionale Bindung des Wirtschaftsguts zum Betrieb oder zur Betriebsstätte ausreichen ließ, ist für die seit 1991 verabschiedeten Investitionszulagengesetze überholt (so jetzt ausdrücklich BFH a.a.O.).
Von der Einhaltung der strengen Verbleibensvoraussetzungen lassen Rechtsprechung (vgl. BFH a.a.O.) und Verwaltung (vgl. BMF-Schreiben IV A 5 – InvZ 1271 – 21/01 vom 28.06.2001, BStBl I 2001 S. 379 unter Tz. 50 ff.) nur unter engen Voraussetzungen für solche Wirtschaftsgüter Ausnahmen zu, die ihrer Art nach nicht dazu bestimmt und geeignet sind, im räumlich abgegrenzten Bereich einer Betriebsstätte eingesetzt zu werden. Hierzu zählen insbesondere Transportmittel (vgl. hierzu die Regelung in Tz. 51 des BMF-Schreibens) und Baugeräte (vgl. hierzu die Regelung in Tz. 52 des BMF-Schreibens). Denkbar sind aber auch andere Wirtschaftsgüter, wie z.B. Messestände und Film- und Fernsehkameras (vgl. hierzu Tz. 53 des BMF-Schreibens), die ihrer Art nach nicht dazu bestimmt und geeignet sind, im räumlich abgegrenzten Bereich einer Betriebsstätte eingesetzt zu werden. Ein „kurzfristiger” Einsatz von Wirtschaftsgütern der letztgenannten Fallgruppe wird von der Verwaltung dann als investitionszulagenunschädlich angesehen, wenn diese Wirtschaftsgüter in jedem Jahr nicht länger als einen Monat außerhalb des Fördergebiets eingesetzt werden (Tz. 53 des BMF-Schreibens).
Die Spritzgusswerkzeuge der Klägerin lassen sich keiner dieser Ausnahmefallgruppen zuordnen.
Wie der Beklagte zu Recht hervorhebt, können die strittigen Spritzgusswerkzeuge ihrer Art nach – im Unterschied etwa zu Transportmitteln, Baugeräten und Messeständen – gerade nicht außerhalb einer Betriebsstätte wirtschaftlich sinnvoll eingesetzt werden. Vielmehr bedarf es zu ihrem bestimmungsgemäßen Einsatz einer Betriebsstätte, die die Maschinen vorhält, mit deren Hilfe die Spritzgusswerkzeuge überhaupt erst wirtschaftlich sinnvoll eingesetzt werden können.
Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass in ihrem eigenen Betrieb ein Einsatz der Spritzgusswerkzeuge mangels hierfür vorgesehener Maschinen und Produktionsabläufe ausgeschlossen ist.
Entscheidend für die von der Rechtsprechung entwickelten eng begrenzten Ausnahmen von der strengen Handhabung der Verbleibensregel ist nicht die fehlende Einsatz- und Verwendungsmöglichkeit des Wirtschaftsgutes im räumlichen Bereich des konkreten Betriebs. Entscheidend ist vielmehr, ob das Wirtschaftsgut seiner Art nach generell nicht dazu geeignet und bestimmt ist, im räumlich abgegrenzten Bereich einer Betriebsstätte eingesetzt zu werden. Nur im letzteren Fall kann es gerechtfertigt sein, das Verbleibensmerkmal im Hinblick auf „branchenbedingte Besonderheiten” und „wirtschaftliche Notwendigkeiten” erweiternd auszulegen (BFH a.a.O.). Entgegen der Auffassung der Klägerin vertritt auch Heger in Der Betrieb 2004, 1904 keine andere Auffassung. Vielmehr wird es als „ohne Weiteres einsichtig” bezeichnet, „dass Wirtschaftsgüter, die ihrer Art nach nicht außerhalb einer Betriebsstätte eingesetzt werden, das Fördergebiet nicht verlassen dürfen” (Heger, Der Betrieb 2004, 1904, 1906 rechte Spalte). Genauso verhält es sich mit den streitgegenständlichen Spritzgusswerkzeugen, die ihrer Art nach nicht außerhalb, sondern innerhalb einer Kunststoffteile produzierenden Betriebsstätte zum Einsatz gelangen.
Eine weitere Aufweichung des Verbleibensmerkmals über die bisher anerkannten Fallgruppen hinaus auf Fälle der vorliegenden Art birgt im übrigen erhebliches Missbrauchspotential. Der Beklagte weist zu Recht auf die Gefahr hin, dass mit den – wie hier – angeblich im Fördergebiet gelagerten, aber ausschließlich außerhalb des Fördergebiets zum Einsatz gelangten Wirtschaftsgütern „verdeckt tatsächlich Aufträge für Betriebsstätten außerhalb des Fördergebiets abgewickelt werden.”
So gibt es auch im vorliegenden Streitfall keine Anhaltspunkte für eine „branchenbedingte Besonderheit” oder eine „wirtschaftliche Notwendigkeit” (vgl. BGH a.a.O.), die etwa darin bestehen könnte, dass die das Endprodukt Sonnenmarkise aus Kunststoff- und Aluminiumteilen herstellende Klägerin die Spritzgusswerkzeuge, die von ihrem Zuliefererbetrieb außerhalb des Fördergebiets für die Herstellung der von ihr bestellten Kunststoffteile benötigt werden, selbst anschaffen, bei sich einlagern und dem Zuliefererbetrieb jedes Mal für die Ausführung eines Auftrags zur Verfügung stellen muss. Abgesehen davon finden sich in den Akten keine objek-tivierbaren Unterlagen, die die Richtigkeit des klägerischen Vortrags insoweit stützen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision hat der Senat nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Fortbildung des Rechts zugelassen, weil die Auslegung des investitionsrechtlichen Verbleibensmerkmals nach Ansicht des Senats weiterer Durchdringung durch den BFH bedarf. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG a.F.