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  • 08.01.2010

    Finanzgericht Nürnberg: Urteil vom 02.02.2005 – V 243/2000

    Ausländer, die in Deutschland nur geduldet, nicht aber im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung bzw. Aufenthaltserlaubnis sind, haben keinen Anspruch auf Kindergeld.


    Tatbestand

    Mit Bescheid vom 28.02.2000 und Einspruchsentscheidung vom 26.07.2000 ist der Antrag des Klägers auf Kindergeld für vier eigene und ein Enkelkind abgelehnt worden.

    Der Kläger lebt nach seinen Angaben seit November 1990 mit seiner Familie in Deutschland. Sein Aufenthalt in Deutschland wird geduldet.

    lm Klageverfahren beruft sich der Kläger auf Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 04.05.1999 - Rs C-262/96 (Sürül) und des Bundessozialgerichts vom 12.04.2000, Az.: B 14 KG 2/99 R.

    Die Klägervertreterin beantragt, die ablehnenden Entscheidungen des Beklagten aufzuheben und dem Kläger für 5 Kinder Kindergeld zu gewähren. Sie beantragt weiter, die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

    Die Beklagte beantragt Klageabweisung.

    Gründe

    Die Klage ist nicht begründet.

    Der Kläger als Ausländer hat nach dem Einkommensteuergesetz nur Anspruch auf Kindergeld, wenn er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Aufenthaltserlaubnis ist, § 62 Abs. 2 Satz 1 EStG. Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen nicht, er ist nur geduldet. Eine Duldung nach § 56 Ausländergesetz gewährt jedoch kein Aufenthaltsrecht, sie beinhaltet den Verzicht auf Abschiebung. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs, auf das sich der Kläger beruft, betrifft nur Personen, die sich rechtmäßig in Deutschland und nicht nur geduldet aufhalten. Aus diesem Grund kommt es auch nicht auf die streitige Frage an, ob bei Aufenthaltsbewilligung oder -befugnis, §§ 28,30 AuslG, eine Nichtgewährung von Kindergeld etwa gegen Art. 3 Grundgesetz verstößt.

    Der Beschluss des BVerfG vom 6. Juli 2004, Az: 1 BvL 4/97, 1 BvL 5/97, 1 BvL 6/97, auf den sich die Klägervertreterin in der mündlichen Verhandlung berief, hilft für den Streitfall nicht weiter. In diesem Fall ging es um die Nichtgewährung von Kindergeld in den Jahren 1994 und 1995 an Ausländer, die nicht über eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung, sondern nur über eine Aufenthaltsbefugnis verfügten.

    Der Kläger hatte, abgesehen davon, dass die Kindergeldregelung inzwischen ins Einkommensteuerrecht aufgenommen worden ist, keine derartige Aufenthaltsbefugnis.

    Sozialabkommen begründen nach allgemeiner Meinung über § 62 Abs. 2 EStG hinaus keinen Anspruch auf Kindergeld. Das Urteil des Bundessozialgerichts vom 12.04.2000 betrifft einmal nicht algerische Staatsbürger, zum anderen beantragt der Kläger Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz und nicht sozialrechtliches Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz für die Zeit vor 1996.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 FGO.

    Die Revision wird nicht zugelassen, ein Fall grundsätzlicher Bedeutung ist nicht entsprechend geltend gemacht worden. Das Urteil des BVerfG passt nicht für die anhängige Fallgestaltung.

    VorschriftenEStG § 62 Abs. 2 Satz 1, GG Art. 3, AuslG § 56