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  • 08.01.2010

    Finanzgericht Baden-Württemberg: Urteil vom 31.10.2002 – 6 K 332/00

    Schulgeld für den Besuch einer Schule, die nicht in das öffentliche Schulsystem integriert ist – hier eine Grundschule im inländischen Hauptquartier der amerikanischen Streitkräfte in Europa, die dem amerikanischen Verteidigungsministerium untersteht – sind auch dann nicht als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn die Schule auf Grundlage völkerrechtlicher Verträge zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten errichtet und betrieben wird und das staatliche Schulamt den Schulbesuch gestattet.


    Im Namen des Volkes

    Urteil

    In dem Finanzrechtsstreit

    wegen Einkommensteuer 1998 und 1999

    hat der 6. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg in der Sitzung vom 31. Oktober 2002 durch Vorsitzenden Richter am Finanzgericht … Richter am Finanzgericht … Ehrenamtliche Richter …

    für Recht erkannt:

    Die Klage wird abgewiesen.

    Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

    Tatbestand

    In den ESt-Erklärungen 1998 und 1999 machten die Kl u.a. Schulgeldzahlungen in Höhe von 10.108 DM im Jahr 1998 und in Höhe von 20.935 DM im Jahr 1999 als Sonderausgaben geltend. Es handelt sich hierbei um die …, die der am 17.12.1991 geborene Sohn … in den Streitjahren besucht hat.

    In den ESt-Bescheiden 1998 und 1999 vom 28.05.1999 bzw. 23.05.2000 blieben die genannten Aufwendungen unberücksichtigt.

    Im Einspruchsverfahren brachten die Kl vor, bei der …, der Grundschule im Hauptquartier der amerikanischen Streitkräfte in Europa, handele es sich um eine auf der Grundlage völkerrechtlicher Verträge mit der Bundesrepublik Deutschland von der amerikanischen Regierung errichteten und betriebenen Schule, die dem Verteidigungsministerium der USA unterstehe und deren Besuch Schülern mit amerikanischer Staatsangehörigkeit offen stehe. Der Sohn der Kl sei deutscher und amerikanischer Staatsangehöriger. Der Besuch der … sei vom Staatlichen Schulamt … genehmigt worden. Bei dieser Schule handele es sich nach Ansicht der Kläger um eine Ergänzungsschule. Die Schulgeldzahlungen seien deshalb als Sonderausgaben zu berücksichtigen.

    Auf die Stellungnahme des Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg vom 06.10.2000 im Einzelnen wird Bezug genommen.

    Durch Einspruchsentscheidung vom 09.11.2000 wies das Finanzamt (FA) die Einsprüche als unbegründet zurück.

    Mit Urteil vom 11.06.1997 Bundessteuerblatt (BStBl) II 1997, 615 und 621 habe der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG erkennbar an schulrechtliche Begriffe anknüpfe, die durch Artikel 7 Abs. 4 GG vorgeprägt und in den Gesetzen der Bundesländer, welche die staatliche Schulaufsicht über Schulen in freier Trägerschaft regelten, konkretisiert seien mit der Folge, dass Schulgeld als Sonderausgabe nur abziehbar ist, wenn eine Schule tatsächlich als Ersatzschule genehmigt oder nach Landesschulrecht als allgemeinbildende Ergänzungsschule förmlich anerkannt sei. Auf die Ausführungen des BFH im Urteil vom 16.12.1998 werde ebenfalls verwiesen.

    Die … falle nicht unter schulrechtliche Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland (Artikel 7 GG) bzw. des Landes Baden-Württemberg (Landesverfassung, Schulgesetz, Privatschulgesetz). Somit sei keine der im Wortlaut des EStG genannten Alternativen erfüllt. Ein Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG komme somit nicht in Betracht.

    Im Klageverfahren machen die Kl geltend, auch sie gingen davon aus, dass es sich bei der vorbezeichneten Schule – wie sich dies aus der Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg ergebe – um eine Schule handele, die nicht unter schulrechtliche Bestimmungen des Landes Baden-Württemberg bzw. der Bundesrepublik Deutschland falle.

    Der vorliegende Fall unterscheide sich maßgeblich von dem mit Urteil des BFH vom 16.12.1998 entschiedenen Fall insoweit, als vorliegend eine Schule in Rede stehe, die zwar in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sei, aufgrund völkerrechtlicher Verträge jedoch von vornherein außerhalb der Hoheitsbefugnisse der Bundesrepublik Deutschland bzw. des Landes Baden-Württemberg stehe. Insoweit sei der besondere völkerrechtliche Status dieser Schule zu berücksichtigen.

    Es möge zwar sein, dass der Sinn und Zweck der einschränkenden Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG darin bestehe, dass nur der Besuch solcher inländischer Schulen gefördert werden solle, die in gewisser Weise in das öffentliche Schulwesen einbezogen seien und der staatlichen Schulaufsicht unterlägen.

    Dies möge auch damit begründet werden, dass damit eine Einhaltung staatlicher Mindestvorgaben an Lehrziele, Ausbildung und Bezahlung der Lehrkräfte sowie die Höhe des Schulgeldes erfüllt werden solle mit der Folge, dass mit dieser Einbeziehung typischerweise die besondere Förderungswürdigkeit der jeweiligen Schule gekennzeichnet werden solle.

    Hierbei dürfe allerdings nicht übersehen werden, dass die in Rede stehende Schule von vornherein aufgrund der zugrunde liegenden völkerrechtlich maßgeblichen Vereinbarungen dem hoheitlichen Zugriff der inländischen staatlichen Schulverwaltung notwendigerweise entzogen gewesen sei.

    Es handele sich damit um einen Ausnahmefall, der ersichtlich vom Gesetzgeber nicht gesehen worden sei. Eine danach gebotene Lückenausfüllung nach den Grundsätzen einer verfassungskonformen Auslegung habe sich an den Vorgaben zu orientieren, wie sie in Artikel 25 GG Niederschlag gefunden hätten. Die Verfassung greife mit diesen Vorschriften insbesondere für jegliches staatliche Handeln eine besondere Völkerrechtsfreundlichkeit auf (vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht – BVerfG – Entscheidung 18, 121; 31, 58, 35 f.; 75, 1, 17 f.).

    Dieser Grundsatz völkerrechtsfreundlichen staatlichen Handelns gebiete es, die Schule zumindest aus der Sicht des Steuerpflichtigen in gleicher Weise einzuordnen, wie dies den innerstaatlichen, in gewisser Weise in das Schulwesen einbezogenen Schulen zuteil werde.

    Soweit danach Lehrpläne, Lernziele und schulische Inhalte in Rede stünden, die beim Besuch der … in … vermittelt würden, sei als wesentlich hervorzuheben, dass aufgrund einer ausdrücklichen Einzelfallentscheidung der Schulaufsichtsbehörden des Landes Baden-Württemberg der Sohn der Kl berechtigt sei, die für ihn unstreitig bestehende gesetzliche Schulpflicht durch den Besuch der vorbezeichneten Schule zu erfüllen.

    Diese Entscheidung setze notwendigerweise eine Prüfung mit dem Ergebnis voraus, dass an der genannte Schule eine nach Inhalt und Form gleichwertige Schulausbildung – bezogen auf das staatliche Schulwesen – gewährleistet sei.

    Höchst vorsorglich wäre die Gleichwertigkeit der vermittelten Lernziele und Lerninhalte, bezogen auf eine vergleichbare innerstaatliche Schule, im vorliegenden Verfahren zu erheben. Dies könne durch Vorlage der Lehrpläne und Inhalte notfalls gutachterlich geklärt werden.

    Die Kl beantragen,

    die ESt-Bescheide vom 28.05.1999 bzw. 13.06.2000 für die Jahre 1998 und 1999 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 09.11.2000 dahingehend abzuändern, dass zusätzlich ein Sonderausgabenabzug wegen Schulgeldzahlungen in Höhe von 10.108 DM im Jahr 1998 und 20.935 DM im Jahr 1999 berücksichtigt wird.

    Das FA beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Der Schriftsatz des Vertreters der Kl vom 02.02.2001 enthalte keine neuen Gesichtspunkte, die nicht schon im Einspruchsverfahren berücksichtigt worden seien. Das FA halte daher an der in der Einspruchsentscheidung vom 09.11.2000 dargelegten Rechtsauffassung fest.

    Gründe

    Die Klage ist nicht begründet.

    Die Schulgeldzahlungen an die … können nicht gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG als Sonderausgaben abgezogen werden.

    § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG knüpft erkennbar an schulrechtliche Begriffe an, die durch Artikel 7 Abs. 4 Grundgesetz vorgeprägt und in den Gesetzen der Bundesländer, welche die staatliche Schulaufsicht über Schulen in freier Trägerschaft regeln, konkretisiert sind, mit der Folge, dass Schulgeld als Sonderausgabe nur abziehbar ist, wenn eine Schule tatsächlich als Ersatzschule genehmigt und nach Landesschulrecht als allgemeinbildende Ergänzungsschule förmlich anerkannt ist (BFH-Beschluss vom 11.03.2002 XI B 125/00 BFH/NV 2002, 1037 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

    Um eine solche Schule handelt es sich im Streitfall nicht. Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat am 06.10.2000 bestätigt, dass die Schule nicht unter schulrechtliche Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland (Artikel 7 Grundgesetz) bzw. des Landes Baden-Württemberg (Landesverfassung, Schulgesetz, Privatschulgesetz) fällt.

    § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG stellt nicht darauf ab, ob die Schuldgeldzahlungen an eine Schule erfolgt sind, die von einem anderen Staat auf der Grundlage völkerrechtlicher Verträge mit der Bundesrepublik Deutschland im Inland errichtet und betrieben ist.

    Ein Ausnahmefall liegt nach der ständigen Rechtsprechung des BFH nicht vor. Eine Schule in der Bundesrepublik Deutschland wie die, die der Sohn des Kl besucht, ist nicht in das öffentliche Schulsystem eingegliedert. Die Beschränkung des Schuldgeldabzugs auf den Besuch solcher inländischer Schulen, die in gewisser Weise in das öffentliche Schulwesen einbezogen sind, der staatlichen Schulaufsicht unterliegen und bestimmte staatliche Anforderungen erfüllen müssen, verstößt weder gegen das Gleichheitsgebot noch gegen Artikel 59, 60 EWGV/EGV bzw. gegen das Diskriminierungsverbot des Artikel 7 EWGV/Artikel 6 EGV (vgl. BFH-Urteil vom 16.12.1998 X R 3/98 BFH/NV 1999, 918 für die steuerliche Abziehbarkeit von Schulgeld für eine „Europäische Schule” als internationale Organisation; vom 11.06.1997 X R 144/95 BFHE 183, 445, BStBl II 1997, 621; vom 11.06.1997 X R 74/95 BFHE 183, 436, BStBl II 1997, 617 und vom 11.06.1997 X R 77/94 BFHE 183, 432, BStBl II 1997, 615).

    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 10.12.1998 2 BvR 1924/98 die Verfassungsbeschwerde gegen den die (weitere) Klärungsbedürftigkeit des Sonderausgabenabzugs von Schuldgeld verneinenden BFH-Beschluss vom 17.09.1998 X B 83/98 n.v. nicht zur Entscheidung angenommen (zitiert bei BFH in BFH/NV 1999, 918).

    Der Umstand, dass das Staatliche Schulamt dem Sohn der Kl den Besuch der … gestattete, kommt insoweit keine Bedeutung bei. Dies war – worauf das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg in seinem Schreiben vom 06.10.2000 hinweist – eine rein schulrechtliche Entscheidung (Schulpflichtbestimmungen), bei der abzuwägen war, ob die anderweitige Unterrichtung für den Sohn der Kl geeignet sei.

    Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO).

    Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 135 Abs. 1, 143 Abs. 1 FGO.

    VorschriftenEStG 1997 § 10 Abs. 1 Nr. 9, GG Art. 7 Abs. 4