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  • 08.01.2010

    Finanzgericht Thüringen: Urteil vom 28.03.2006 – I 907/02

    Zur Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer gehört auch der Teil des Kaufpreises, den der Erwerber eines innerhalb seines Bergwerkseigentums gelegenen Grundstücks nach dem Kaufvertrag zahlen musste, um ein möglicherweise langwieriges Grundabtretungsverfahren im Sinne des BBergG zu vermeiden, um also das Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb abzukürzen. Der Betrag war insbesondere nicht als Preis des Bodenschatzes „Kiesvorkommen” anzusehen, denn dieses war schon im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mit dem Bergwerkseigentum auf den Erwerber übergegangen.


    Im Namen des Volkes

    Urteil

    In dem Rechtsstreit

    hat der I. Senat des Thüringer Finanzgerichts auf Grund mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 28. März 2006 für Recht erkannt:

    1. Die Klage wird abgewiesen.

    2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

    3. Die Revision wird zugelassen.

    Tatbestand

    Umstritten ist, ob der Beklagte zu Recht bei der Veräußerung eines Grundstücks den auf den Substanzwert (Kiesvorkommen) entfallenden Teilbetrag in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einbezogen hat.

    Die Klägerin erwarb im Jahr 1999 im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 22 Abs. 2 des Bundesberggesetzes (BBergG) in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Ziff. 1 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) das Bergwerkseigentum „X”. Ursprünglich war das Bergwerkseigentum für die Bodenschätze Kiese und Kiessande zur Herstellung von Betonzuschlagstoffen der Treuhandanstalt mit Urkunde vom 29. September 1990 verliehen worden (zum Ganzen Blatt 42 bis 49 der Steuerakte Az. I 908/02).

    Mit notarieller Urkunde vom 11. Mai 2001 (Urkunden-Nr. 575/2001 der Notarin A in AStadt) erwarb die Klägerin Grundbesitz in X, Flur 1, Flurstück 327/145, mit 2.106 qm. Dieses Grundstück liegt innerhalb des der Klägerin zustehenden Bergwerkseigentums. Im Kaufvertrag vom 11. Mai 2001 heißt es unter Abschnitt III „Kaufpreis” wörtlich: „Der Kaufpreis beträgt 2,40 DM/qm (0,90 DM für Grund und Boden sowie 1,50 DM Substanzwert). Daraus ergibt sich ein Kaufpreis in Höhe von insgesamt 5.054 DM.”

    Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 18. September 2001 die Grunderwerbsteuer mit 176 DM fest. Als Bemessungsgrundlage legte er den Betrag von 5.054 DM zugrunde.

    Mit dem Einspruch dagegen machte die Klägerin geltend, dass die Bemessungsgrundlage lediglich 0,90 DM pro qm betrage, da der im Kaufpreis ausgewiesene höhere Preis nur ein Zuschlag für Verwaltungsminderung sei und damit nicht zum grunderwerbsteuerlichen Kaufpreis gehöre. Zum Nachweis verwies die Klägerin auf das Urteil des Landgerichtes Neuruppin vom 9. April 1997 – 1 a O 658/96 (Blatt 15 der Steuerakte) und das Berufungsurteil vom 28. Dezember 2001 des Brandenburgischen Oberlandesgerichtes 2 U 126/97 (Blatt 29 der Gerichtsakte), wonach der höhere Preis nur aus Zeitgründen gezahlt werde, um so ein langwieriges Verwaltungsverfahren wegen einer Grundabtretung zu vermeiden. Mit dem objektiven Wert des Grundstückes habe dies nichts zu tun.

    Es handele es sich nach diesen bezeichneten Entscheidungen bei Kiesen und Kiessanden im Beitrittsgebiet um bergwerkfreie Bodenschätze. Denn nach Maßgabe in Anlage 1, Kapitel V, Sachgebiet D, Abschnitt III Nr. 1 a zum Einigungsvertrag galten im Beitrittsgebiet ursprünglich alle mineralischen Rohstoffe im Sinne des § 3 des Berggesetzes der DDR in Verbindung mit der Verordnung über die Verleihung von Bergwerkseigentum vom 15. August 1990 (Gesetzblatt der DDR Teil I 1990, 1071) als bergfreie Bodenschätze im Sinne des § 3 Abs. 3 des Bundesberggesetzes (BBergG). Abweichend von § 3 BBergG seien demnach als Betonzuschlagstoffe nutzbare Kiesvorkommen dem Grundeigentum entzogen. Diese Bergbauberechtigungen wären auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Vereinheitlichung der Rechtsordnung bei Bodenschätzen vom 15. April 1996 (Bundesgesetzblatt – BGBl – Teil I 1996, 602), mit dem die Maßgaben des Einigungsvertrages aufgehoben worden seien, bestehen geblieben. Somit erstrecke sich das Grundeigentum nicht auf die vorhandenen bergfreien Bodenschätze.

    Der Beklagte wies mit Einspruchsentscheidung vom 24. Juli 2002 den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der vom Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen zur Gegenleistung gehörten. Der Kaufpreis sei nach § 433 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) das Entgelt für das Grundstück als Kaufgegenstand. Dies sei im Streitfall der Betrag von 5.054 DM. Nicht maßgebend sei, was die Vertragsschließenden als Gegenleistung bezeichnen, sondern zu welchen Leistungen sie sich verpflichtet hätten. Der Gegenleistungsbegriff werde eingegrenzt und bestimmt durch den Grundstücksbegriff des § 2 GrEStG. Zu den Grundstücken im Sinne des BGB würden grundsätzlich auch ihre Bestandteile im Sinne des §§ 93 bis 96 BGB gehören. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) sei Bestandteil des Grundstücks der Grund und Boden und dazu gehöre auch dessen Ton-, Kies- und Sandvorkommen. Der Kaufpreis für die Substanz laut Kaufvertrag gehöre damit zur Gegenleistung. Die von der Klägerin angeführten Urteile führten zu keiner anderen Entscheidung, da dort nur über die Höhe der Entschädigung im Rahmen des Grundabtretungsverfahrens nach dem BBergG entschieden worden sei.

    Mit der Klage macht die Klägerin über ihr Vorbringen im Vorverfahren hinaus im Wesentlichen geltend, dass für die Bemessung der Gegenleistung maßgeblich darauf abzustellen sei, welchen Anspruch sie, die Klägerin gehabt hätte, wenn es nicht zu einer zivilrechtlichen Einigung zwischen den Parteien gekommen wäre.

    Wäre es nicht zu einer Einigung gekommen, wäre ein Verwaltungsverfahren nach §§ 81 ff BBergG eingeleitet worden. Das Bergamt hätte dann einen Verwaltungsakt zur Grundabtretung erlassen. Der Grundstückseigentümer wäre dann nach § 84 BBergG verpflichtet gewesen, an den ehemaligen Grundstückseigentümer eine Entschädigung zu zahlen. Nach § 85 BBergG bemesse sich die Entschädigung nach dem Verkehrwert. Bei der Ermittlung des Verkehrswertes bleibe der Teilmarktwert für die bergfreien Kiesvorkommen nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung unberücksichtigt. Die Entschädigung diene nämlich lediglich dazu, dem Verkäufer zu ermöglichen, ein Ersatzgrundstück zu beschaffen. Es sei deshalb maßgeblich auf den tatsächlichen Verkehrswert des Grundstückes unter Außerachtlassung etwaiger Bodenschätze abzustellen. Im Einzelnen wird auf die Ausführungen der Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichtes vom 28. Dezember 2001 2 U 126/97 verwiesen (Blatt 29 ff der Gerichtsakte). Auch habe der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 19. Dezember 2002 III ZR 41/02 die Entscheidung des Oberlandesgerichtes bestätigt (Blatt 51 ff der Gerichtsakte). Im Streitfall lägen die Grundstückskaufpreise bei 0,50 DM pro qm. Die Klägerin legt zum Nachweis ein Gutachten vor, wonach der durchschnittliche Verkehrwert der Grundstücke in X und Breitungen 0,92 DM/qm betrage (Blatt 64 der Gerichtsakte). Ein Grundstück in X ist in der im Gutachten aufgeführten Kaufpreissammlung mit 0,50 DM registriert. Der Kaufpreis für den Grund und Boden sei damit in dem Kaufvertrag zutreffend mit 0,90 DM angegeben worden.

    Die Klägerin hätte die Übereignung des Grundstückes auch zwangsweise durchsetzen können. Das diesbezügliche Verfahren wäre jedoch sehr langwierig, aufwendig und auch kostspielig gewesen. Um eine Beschleunigung des Verfahrens zu erreichen, sei es durchaus üblich, im Kaufvertrag ein weiteres Entgelt zur Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens zu vereinbaren. Das zusätzliche Entgelt diene damit weder dem Erwerb der Bodenschätze noch diene es dem Erwerb des Grund und Bodens. Das weitergehende Entgelt gehörte daher nicht zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung.

    Der Zweck der Grundabtretung sei letztlich nur, dass sie, die Klägerin, an die Kiesvorkommen herankomme und nicht, dass sie das Eigentum am Grundstück erwerbe.

    Die Klägerin beantragt,

    der Grunderwerbsteuerbescheid vom 18. September 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. Juli 2002 wird aufgehoben,

    hilfsweise,

    die Revision wird zugelassen.

    Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Er verweist auf seine Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor, dass sich das Grundabtretungsverfahren allein auf den Wert des Grund und Bodens und nicht auf die bergfreien Bodenschätze beziehe. Alles was die Klägerin bezahlt habe, habe sie lediglich für den Erwerb des Grund und Bodens aufgewendet, denn das Bergwerkseigentum habe ihr bereits gehört. Sie habe daher den Veräußerer für nichts entschädigen müssen, was dieser ohnehin nicht hätte verlieren können.

    Die Akten des Verfahrens zum Aktenzeichen I 908/02 waren beigezogen; auf sie und die gewechselten Schriftsätze wird ergänzend verwiesen.

    Entscheidungsgründe

    Die Klage ist unbegründet. Zu Recht hat der Beklagte den nach dem Kaufvertrag auf den Substanzwert entfallenden Teilbetrag in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einbezogen.

    Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG unterliegt der Erwerb eines Anspruchs auf Übereignung eines inländischen Grundstücks der Grunderwerbsteuer. Bemessungsgrundlage ist gemäß § 8 Abs. 1 GrEStG der Wert der Gegenleistung. Bei einem Grundstückskauf gilt nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG als Gegenleistung unter anderem der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen. Als sonstige Leistung sind alle Verpflichtungen des Käufers anzusehen, die zwar nicht unmittelbar Kaufpreis für das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne, aber gleichwohl Entgelt für den Erwerb des Grundstücks sind. Es gehören mithin alle Leistungen zur grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage, die der Erwerber als Entgelt für den Erwerb des Grundstücks gewährt oder die der Veräußerer als Entgelt für die Veräußerung des Grundstücks empfängt. Der Erwerb des Grundstückes und die Gegenleistung müssen kausal verknüpft sein. Dabei ist nicht ausschlaggebend, was die Vertragsschließenden als Gegenleistung für das Grundstück bezeichnen, sondern zu welchen Leistungen sie sich verpflichtet haben (zum Ganzen: BFH-Urteil vom 2. Juni 2005 II R 6/04, Bundessteuerblatt – BStBl – Teil II 2005, 651 mit weiteren Nachweisen). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze gehört auch der im Grundstückskaufvertrag als auf den Substanzwert entfallende Teilbetrag des Kaufpreises zur Gegenleistung.

    Zwar ist der Auffassung der Klägerin dahingehend zuzustimmen, dass sie den hier im Streit stehenden Teilbetrag nicht als Gegenleistung für den Erwerb der Bodenschätze (Kiese und Kiessande zur Herstellung von Betonzuschlagstoffen) geleistet hat. Denn anders als nach der Rechtslage im Gebiet der alten Bundesländer, wonach der grunderwerbsteuerliche Grundstücksbegriff dem des bürgerlichen Rechts entspricht (§ 2 Abs. 1 Satz 1 GrEStG) und damit auch das Kiesvorkommen umfasst (vgl. BFH-Urteile vom 22. Juni 1966 II 74/63, BStBl III 1966, 550 und vom 8. Juni 2005 II R 26/03, BStBl II 2005, 613; BFH-Beschluss vom 21. Juli 2005 II B 79/04, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen – BFH/NV – 2005, 2053), gehört im Streitfall das Kiesvorkommen nicht zum grunderwerbsteuerlichen Grundstück. Die Klägerin war bereits aufgrund des – unstreitig – im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge erworbenen Bergwerkseigentums Rechtsinhaberin der Bodenschätze und der Gewinnungsrechte. Zutreffend hat die Klägerin insoweit auf die besondere Rechtslage in den neuen Bundesländern hingewiesen. Insbesondere darauf, dass im Beitrittsgebiet ursprünglich alle mineralischen Rohstoffe im Sinne des § 3 DDR-BergG als bergfreie Bodenschätze im Sinne des § 3 Abs. 3 BBergG galten und diese Besonderheiten nach Maßgabe der Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 Buchst. a zum Einigungsvertrag auch nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland weiter fort galten und auch nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse vom 15. April 1996 bereits bestehende Bergbauberechtigungen weiter bestehen blieben (vgl. Urteil vom 28. Dezember 2001 des Brandenburgischen Oberlandesgerichtes 2 U 126/97 a. a. O. und BGH-Beschluss vom 19. Dezember 2002 III ZR 41/02 a. a. O.; Viskorf in Boruttau, Grunderwerbsteuer, 15. Aufl., § 2 Rz 105 ff).

    Jedoch gehört im Streitfall der streitige Teilbetrag des Kaufpreises schon deshalb zur Gegenleistung, weil ihn die Klägerin nach dem Kaufvertrag dafür geleistet hat, um das Grundstück zu erhalten. Denn maßgebend ist nicht, was die Vertragsschließenden als Gegenleistung für das Grundstück bezeichnen, sondern zu welchen Leistungen sie sich verpflichtet haben (vgl. BFH-Urteil vom 15. Februar 1994 II R 114/90 a. a. O.).

    Dass dieser Teilbetrag – wovon auch der Senat ausgeht – gezahlt wurde, um schneller das Grundstück erwerben zu können, sowie Kosten und ein möglicherweise langwieriges Grundabtretungsverfahren im Sinne des BBergG zu vermeiden, ändert nichts an der rechtlichen Beurteilung, dass der Betrag zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung gehört. Denn diese Gesichtpunkte stellen lediglich unbeachtliche wirtschaftliche Hintergründe der Klägerin zur Zahlung eines höheren Kaufpreises für den Erwerb des Grundstücks dar. Es ist keine zusätzliche Vergütung für eine selbstständige Nebenleistung der Veräußerin. Denn die Veräußerin war nicht verpflichtet auf diesen Kaufvertrag einzugehen. Vielmehr lag es im Interesse der Klägerin das Grundstück käuflich zu erwerben. Die Grundabtretung setzt nämlich nach § 79 Abs. 2 BBergG unter anderem voraus, dass sich der Grundabtretungsbegünstigte, hier die Klägerin, sich ernsthaft um den freihändigen Erwerb des Grundstücks bemüht. Es liegt zudem auf der Hand, dass je mehr ein Erwerber bereit ist, für ein Grundstück zu zahlen, um so eher auch ein Veräußerer bereit sein wird, sein Grundstück zu veräußern, wenn er so einen höheren Ertrag für sein Grundstück zu erzielen kann, als er es im Entschädigungsfall bei einer Grundabtretung erzielen könnte. Eine andere selbstständige Leistung, als die Verpflichtung der Veräußerin, dass Eigentum an einem Grundstück zu verschaffen, kann darin nicht gesehen werden. Ebenso kann auch in einem „Verzicht” des Grundstückseigentümers auf das Grundabtretungsverfahren, wie die Klägerin meint, keine selbstständige Leistung gesehen werden. Denn auch das sind unbeachtliche wirtschaftliche Hintergründe, die lediglich zu einer höheren Kaufpreisvereinbarung führen, um das Grundstück zu erwerben. Die höhere Kaufpreiszahlung war damit kausal für den Grundstückserwerb.

    Auch hätte die Veräußerin ohne die Vereinbarung in dem Grundstückskaufvertrag gegen die Klägerin keinen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf die höhere Kaufpreiszahlung gehabt. Denn wie bereits oben ausgeführt, waren aufgrund der Besonderheiten im Beitrittsgebiet abweichend von § 3 BBergG dem Grundeigentümer des Grundstücks die Rechte an den Kiesvorkommen entzogen.

    Die höhere Kaufpreiszahlung scheidet auch nicht deshalb aus der Gegenleistung aus, weil sie für eine andere Leistung aufgewendet wurde, als die Verpflichtung, Eigentum an einem Grundstück im Sinne des § 2 GrEStG zu verschaffen. Denn wie bereits ausgeführt, standen der Veräußerin die Rechte im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG nicht zu.

    Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es bei der Beurteilung über die Gegenleistung nicht auf den gemeinen Wert des Grundstücks an und auch nicht darauf, wie hoch im Fall der Grundabtretung die Entschädigung gewesen wäre. Denn auch bei den vergleichbaren Grundstückserwerben zur Vermeidung einer Enteignung verbleibt es bei der Maßgeblichkeit des als Bemessungsgrundlage anzusetzenden Werts der Gegenleistung (§ 8 Abs. 1 GrEStG). Für diesen ist der (gemeine) Wert des Grundstücks ohne Bedeutung (vgl. BFH-Urteil vom 2. Juni 2005 II R 6/04 a. a. O.).

    Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin bereits in der Person der Veräußerin entstandene Kosten übernommen hat, die sie im Falle eines Grundabtretungsverfahrens nach § 103 BBergG hätte tragen müssen, bestehen nach Aktenlage nicht und wurden auch nicht vorgetragen.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision war zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

    VorschriftenGrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1, BGB § 433 Abs. 2, BBergG