08.01.2010
Finanzgericht Nürnberg: Urteil vom 29.06.2006 – VI 220/2003
Eine Darlehensgewährung an den Gesellschafter einer Arbeitgeber-GmbH, der das Darlehen zum Teil als Gesellschafter-Darlehen an die Gesellschaft weiterreicht, ist nicht durch das Arbeitsverhältnis des Darlehensgebers mit der GmbH veranlasst.
Tatbestand
Streitig ist die berufliche Veranlassung eines vom Kläger hingegebenen, mangels Rückzahlung aber ausgefallenen Darlehens in Höhe von 50.000,- DM.
Der ledige Kläger war bis März 1997 als Baustellenleiter bei der Firma X beschäftigt. Während er im Streitjahr nur noch ein Konkursausfallgeld in Höhe von 2.000,- DM erhielt, hatte er in den Vorjahren aus seiner Tätigkeit - laut seinen Einkommensteuererklärungen - Bruttoarbeitslöhne von 89.689,- DM (1994), 92.529,- DM (1995) und 90.411,- DM (1996) bezogen.
Laut Gewerbeanmeldung vom 20.03.1997 betrieb der Kläger ab 10.03.1997 ein eigenes Unternehmen mit den Tätigkeiten „Häusl. Kleinreparaturen, Hausmeistertätigkeit und Renovierungen”. In seiner Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes -EStG- erklärte er für den Zeitraum 10.03. bis 31.12.1997 einen Gewinn von 138.740,13 DM.
In seiner Einkommensteuererklärung für 1997 machte der Kläger einen Betrag von 50.000 DM als weitere Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Erläuternd war seitens der Prozessbevollmächtigten angemerkt: „Das von Herrn Kläger am 10.06.1996 gewährte Darlehen wurde aus rein beruflichen Gründen zur Sicherung des Arbeitsplatzes gewährt.” Weiterhin war eine Bestätigung des Herrn Klaus X vom 15.03.1999 beigefügt, mit folgendem Wortlaut: ”... hiermit bestätige ich Ihnen wunschgemäß, daß das von Ihnen am 05.06.1996 gewährte Darlehen in Höhe von DM 50.000,- zur Begleichung betrieblicher Verbindlichkeiten der Firma X und der Firma Klaus X - Vermietung und Verpachtung - verwendet wurde.”
Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 05.06.1996 wurde zwischen dem Kläger (Darlehensgeber) und Herrn Klaus X (Darlehensnehmer) - Anschrift: XXX - folgender Darlehensvertrag geschlossen:
„Herr Kläger gewährt Herrn Klaus X ein Darlehen in Höhe von 50.000,- DM (in Worten fünfzigtausend).
Der Betrag wird am 10.6.96 auf das Privatkonto von Klaus X, Bankverbindung überwiesen.
Der Betrag ist jährlich mit 5% zu verzinsen.
Die Rückzahlung der 50.000,-- DM zuzüglich angelaufene Zinsen erfolgt bis spätestens 31. Mai 1997 an Herrn Kläger.
Eine Abänderung dieses Vertrages kann nur schriftlich und im beiderseitigen Einvernehmen stattfinden.”
Der Darlehensbetrag von 50.000,- wurde dem vorgenannten Privatkonto des Herrn Klaus X bei der Bank mit Wertstellung 07.06. gutgeschrieben. Herr Klaus X überwies dann am 10.06.1996 30.000,- DM auf ein Konto der X, mit dem Vermerk unter „Verwendungszweck”: „Darlehen von privat vom 10.6.96”
Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH war Herr Klaus X aus A. Der von diesem am 24.02.1997 gestellte Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens sowohl über das Vermögen der Firma X als auch der Firma Klaus X Vermietung und Verpachtung wurde mit Beschluss des Amtsgerichts A vom 30.04.1997 mangels Masse abgewiesen.
Entsprechend einem vorherigen Hinweis vom 01.04.1999 wurde der Darlehensverlust in dem nach § 165 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung -AO- teilweise vorläufigen Einkommensteuerbescheid für 1997 vom 24.06.1999 (festgesetzte Einkommensteuer 40.640 DM) nicht als Werbungskosten anerkannt.
Im Einspruchsverfahren, in dessen Verlauf - ohne Auswirkung auf den streitigen Betrag von 50.000,- DM - ein (nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO) geänderter Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr (festgesetzte Einkommensteuer 39.378,00 DM) erging, machten die Bevollmächtigten geltend, dass ausschließlich auf die Intention des Klägers als Darlehensgeber abzustellen sei, der mit der Darlehenshingabe seinen Arbeitsplatz bei der in wirtschaftliche Not geratenen Firma X habe retten wollen.
Mit Einspruchsentscheidung vom 30.05.2003 wies das Finanzamt den Einspruch als unbegründet zurück und führte insbesondere aus:
Im Streitfall sei das Darlehen nicht der in finanzielle Not geratenen Fa. X, sondern Herrn X persönlich auf ein Privatkonto überwiesen worden. Allein die Tatsache, dass dieser von den 50.000 DM nur einen Betrag von 30.000 DM auf ein betriebliches Konto der X GmbH überwiesen habe, zeige, dass Herr X - und nicht die X GmbH - die Verfügungsgewalt gehabt habe. Herr X als Privatperson habe bestimmt, welchen Betrag er zur Tilgung betrieblicher Verbindlichkeiten einsetze. Hätte der Kläger tatsächlich seinen Arbeitsplatz sichern wollen, hätte er den Darlehensvertrag mit der Firma X GmbH - mit der er auch seinen Arbeitsvertrag gehabt habe - abgeschlossen. Es müsse berücksichtigt werden, dass der Kläger seit der Beendigung seiner Tätigkeit als Arbeitnehmer der X GmbH eine eigene Firma leite und ihm der Unterschied zwischen einer juristischen Person und einer natürlichen Person geläufig sein müsse.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger weiterhin die Berücksichtigung des ausgefallenen Darlehensbetrages in Höhe von 50.000,- DM als Werbungskosten.
Seine Prozessbevollmächtigten haben hierzu im Wesentlichen vorgetragen:
Das Finanzamt übersehe, dass zwar die GmbH nicht als Darlehensnehmer aufgetreten, der Vertrag aber sehr wohl unter der Geschäftsadresse des Betriebes abgeschlossen worden sei, so dass der Kläger damit habe rechnen können, dass das Geld unmittelbar zur Beseitigung der finanziellen betrieblichen Engpässe eingesetzt werde. Von einem Handwerker könne nicht verlangt werden, im Rahmen einer Betriebsaufspaltung den rechtlichen Unterschied zwischen geschäftsführendem Alleingesellschafter, Besitzgesellschaft und Betriebsgesellschaft zu kennen, wenn der Verlust seines Arbeitsplatzes unmittelbar bevorstehe und ihm eine Abwendung desselben durch Hingabe eines Darlehens signalisiert werde. Bedeutsam sei insofern, dass der Kläger bereits seit 1.8.1978 als erster Mitarbeiter überhaupt in der Einzelfirma des Herrn X beschäftigt gewesen sei und der Übergang nach ca. 15 Jahren in die GmbH nie als ein Wechsel der Arbeitgebereigenschaft angesehen worden sei.
Ebenso übersehe das Finanzamt, dass Herr X nicht als Privatperson darüber bestimmt habe, wie die Gelder verwendet würden, sondern als die beherrschende Person des Gesamtunternehmens. Auch aus dem Umstand, dass von den hingegebenen 50.000 DM nur 30.000 DM direkt zur Stützung der GmbH gedient hätten, könne nicht geschlossen werden, dass die Darlehenshingabe insgesamt privat veranlasst gewesen sei. Das Gegenteil sei der Fall.
Im Zeitpunkt der Darlehenshingabe sei der Betrieb des Arbeitgebers bereits schwer angeschlagen gewesen, die Banken hätten kein Fremdkapital mehr gewährt. Aufgrund der Kreditsperre habe Herr X trotz voller Auftragsbücher für die GmbH weder Material noch Löhne und Gehälter bezahlen können und deshalb den Kläger um finanzielle Hilfe gebeten, da die Fortführung des Unternehmens auf dem Spiel gestanden habe. Die einzige Motivation des Klägers sei somit gewesen, dass der Betrieb „weiterläuft”. Nicht im Entferntesten habe der Kläger schon damals daran gedacht, ein eigenes Unternehmen zu gründen. Andernfalls wäre die Investition im eigenen Unternehmen wohl sinnvoller gewesen.
Der Kläger beantragt, den Einkommensteuerbescheid 1997 vom 08.04.2003 - unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 30.05.2003 - dahin zu ändern, dass bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit zusätzliche Werbungskosten in Höhe von 50.000,- DM berücksichtigt werden.
Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Behörde hält an ihrer in der Einspruchsentscheidung vertretenen Auffassung fest. Es sei nicht nachgewiesen, dass ausschließlich berufliche Gründe den Kläger zur Hingabe des Darlehens bewogen hätten.
Laut ergänzender Rückfrage des Gerichts beim Einwohnermeldeamt der Stadt A war Herr Klaus X - entgegen der Angabe von Klägerseite - vom 01.08.1995 bis zum 03.12.1996, somit auch bei Abschluss des Darlehensvertrages am 05.06.1996, unter der im Darlehensvertrag angegebenen Anschrift A mit alleinigem Hauptwohnsitz gemeldet.
Gründe
I.
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Zu Recht hat das Finanzamt das vom Kläger hingegebene, vom Darlehensnehmer nicht zurückbezahlte Darlehen in Höhe von 50.000,- DM nicht als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit anerkannt. Nach der eindeutigen vertraglichen Gestaltung und der ebenso eindeutigen tatsächlichen Durchführung des am 05.06.1996 abgeschlossenen Darlehensvertrages (Darlehensgewährung seitens des Klägers an den Privatmann Klaus X und Überweisung des Darlehensbetrages auf dessen Privatkonto) hat die X als Arbeitgeber des Klägers kein Arbeitnehmerdarlehen vom Kläger sondern ein Gesellschafterdarlehen von ihrem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer erhalten.
1. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Werbungskosten „Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen”. Über den Wortlaut dieser Vorschrift hinaus sind nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH- Werbungskosten alle durch den Beruf veranlassten Aufwendungen (vgl. Beschlüsse des Großen Senats vom 28. November 1977 GrS 2-3/77, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1978, 105, und vom 27. November 1978 GrS 8/77, BStBl II 1979, 213).
In Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 7. Mai 1993 VI R 38/91 (BStBl II 1993, 663) entschieden, dass der (wirtschaftliche) Verlust der Forderung aus einem Darlehen, das ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber gewährt hat, auch bei der Vereinbarung einer normalen Zinshöhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen ist, wenn der Darlehensnehmer das Risiko des Darlehensverlustes aus beruflichen Gründen bewusst auf sich genommen hat. Berufliche Gründe können nach diesem Urteil dann angenommen werden, wenn ein Außenstehender - insbesondere eine Bank - das Darlehen mit Rücksicht auf die Gefährdung der Darlehensforderung nicht gewährt hätte.
2.1 Anders als im vorgenannten BFH-Urteilsfall hat der Kläger nach dem klaren Wortlaut des Darlehensvertrages vom 05.06.1996 das Darlehen nicht seinem Arbeitgeber, der Firma X gewährt, auch nicht der im Rahmen der Betriebsaufspaltung hinter der GmbH stehenden mit eigenem Betriebsvermögen ausgestatteten Einzelfirma (Besitzgesellschaft), sondern ausdrücklich Herrn X persönlich, ohne Bestimmung irgendeines Verwendungszweckes. Dementsprechend hat er auch den Darlehensbetrag von 50.000,- DM auf ein Privatkonto des Herrn X - und nicht auf ein Firmenkonto der GmbH - überwiesen. In seiner Entscheidung über die Verwendung des Darlehensbetrages völlig frei, hat Herr X nur 30.000,- DM von seinem Privatkonto an die GmbH überwiesen.
Selbst wenn dem Kläger die steuerrechtlichen Feinheiten einer Betriebsaufspaltung nicht geläufig waren, der Unterschied zwischen dem Privatkonto des Herrn X und einem Firmenkonto der GmbH war ihm mit Sicherheit bewusst. Dafür spricht beispielsweise der Umstand, dass er seinen Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1994 bis 1996 jeweils eine Bestätigung seines Arbeitgebers hinsichtlich der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beifügte, geschrieben auf dem Firmenbogen der GmbH, auf dem drei Firmenkonten aufgeführt waren.
2.2 Der vom Finanzamt nicht bestrittene und vom Gericht als glaubhaft angesehene Sachvortrag des Klägers, dass er mit seinem Darlehen nicht Herrn X persönlich unterstützen, sondern seinen Arbeitsplatz bei der GmbH, die sich bereits im Zeitpunkt der Darlehenshingabe in massiven Liquiditätsschwierigkeiten befunden habe, retten wollte, verhilft der Klage nicht zum Erfolg. Denn der Kläger muss sich an der tatsächlich gewählten Gestaltung und Durchführung und den mit dieser Gestaltung und Durchführung verbundenen steuerrechtlichen Konsequenzen festhalten lassen.
Die GmbH hat mit Wertstellung 10.06.1996 30.000,- DM nicht zusätzliches Fremd-kapital vom Kläger, sondern aufgrund der Überweisung des Herrn X von dessen Privatkonto zusätzliche Eigenmittel von ihrem alleinigen geschäftsführenden Gesellschafter erhalten. Das Darlehen des Herrn X hatte aufgrund der finanziellen Notlage der GmbH eigenkapitalersetzenden Charakter (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 24. April 1997 VII R 16/94, BStBl II 1999, 339). Steuerlich folgt daraus, dass das aufgrund der Auflösung der Kapitalgesellschaft (durch Eröffnung des Konkursverfahrens, § 60 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung -GmbHG-) ausgefallene Gesellschafterdarlehen von Herrn X nach § 17 Abs. 1 und Abs. 4 EStG als Verlust bei seinen Einkünften aus Gewerbebetrieb geltend gemacht werden konnte. Unabhängig davon, ob Herr X dies tatsächlich getan hat, es kann im Ergebnis nicht richtig sein, dass das ausgefallene Darlehen doppelt, nämlich sowohl bei Herrn X als auch beim Kläger steuerlich berücksichtigt wird.
3. Angemerkt sei noch, dass die Darlehensgewährung des Klägers an die Privatperson X haftungsrechtlich den Vorteil hatte, dass nicht die beschränkt haftende GmbH, sondern der unbeschränkt haftende Privatmann X zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet war. Der Konkurs der GmbH hat somit die Forderung des Klägers auf Darlehensrückzahlung nicht in Frage gestellt.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-.