08.01.2010
Finanzgericht Sachsen-Anhalt: Urteil vom 30.06.2004 – 2 K 2082/03
Der Restbuchwert eines zum Betriebsvermögen gehörenden, entwendeten Fahrzeugs mindert den Gewinn aus selbständiger Tätigkeit nicht, wenn der Diebstahl des Fahrzeugs bei dessen privater Verwendung erfolgt. Von einer solchen ist auszugehen, wenn das Fahrzeug nach Verlassen, aber vor der Rückkehr auf die beruflich veranlasste Fahrtroute abgestellt und sodann entwendet wird.
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
wegen Einkommensteuer 1995
hat das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt – 2. Senat – im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung am 30. Juni 2004 durch den Vizepräsidenten des Finanzgerichts … als Vorsitzenden, den Richter …, den Richter am Finanzgericht …, die ehrenamtliche Richterin … die ehrenamtliche Richterin …
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig sind die steuerlichen Folgen des Diebstahls eines zum Betriebsvermögen gehörenden Fahrzeugs.
Der Kläger ist selbständiger Arzt. In seinem Betriebsvermögen befand sich ein PKW. der am 31. Dezember 1995 mit einem Restbuchwert von 44.761 DM im Anlagenverzeichnis geführt worden war. Dieses Fahrzeug wurde dem Kläger während eines Besuchs des Weihnachtsmarkts am 17. Dezember 1995 gestohlen und nicht wieder gefunden. Die Kaskoversicherung war wegen einer Obliegenheitspflichtverletzung des Klägers von der Regulierung des Schadens befreit.
Gegen den nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung nach einer Außenprüfung geänderten Einkommensteuerbescheid 1995 vom 28. März 2000 legte der Kläger Einspruch ein und beantragte ohne Erfolg die Minderung des Gewinns aus selbständiger Tätigkeit um den Restbuchwert des entwendeten Fahrzeugs, weil das Fahrzeug im Zeitpunkt des Ausscheidens Betriebsvermögen gewesen sei.
Zur Begründung der hiergegen rechtzeitig erhobenen Klage trägt der Kläger von das Fahrzeug sei gegen seinen Willen aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden. Die Fahrt selbst sei betrieblich veranlasst gewesen. Er habe seinerzeit beabsichtigt, seine Praxisräume neu zu gestalten. Um sich bei Kollegen Anregungen zu holen, habe er sich für den Abend des 17. Dezember 1995 mit … in dessen Praxis in verabredet. Da er früh angereist sei, habe er die Zeit für einen „Abstecher” nach genutzt, um mit seiner Frau den dortigen Weihnachtsmarkt zu besuchen. Das einzig brauchbare Kriterium für die Zuordnung des Wertverlustes sei die Betriebsvermögenseigenschaft des Fahrzeugs. Das Parken des Fahrzeugs könne nicht der privaten Sphäre zugeordnet werden, denn zum Zeitpunkt des Diebstahls fehle es an einer konkreten Nutzungshandlung durch ihn. Der Verlust sei daher gewinnmindernd zu berücksichtigen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Einkommensteuerbescheid 1995 vom 28. März 2000 in der Fassung des geänderten Bescheides vom 12. Juli 2000 und den hierzu ergangenen Einspruchsbescheid vom 26. November 2001 – geändert durch den Einkommensteuerbescheid 1995 vom 8. Januar 2004 – abzuändern, indem bei den Einkünften des Klägers aus selbständiger Arbeit weitere Betriebsausgaben in Höhe von 44.761 DM angesetzt werden und die Einkommensteuer entsprechend herabgesetzt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, der Restbuchwert eines betrieblichen Fahrzeugs, das während einer privat veranlassten Fahrt entwendet wird, könne nicht als Betriebsausgabe berücksichtigt werden.
Gründe
Die Klage ist unbegründet. Zutreffend hat der Beklagte die begehrte Minderung des Gewinns versagt.
Gemäß § 4 Absatz 4 Einkommensteuergesetz (EStG) sind Betriebsausgaben solche Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Als Betriebsausgabe kommt grundsätzlich auch der Verlust von Wirtschaftsgütern in Betracht. Für die Berücksichtigung als Betriebsausgabe kommt es darauf an, ob der Verlust eines Wirtschaftsguts betrieblich oder privat veranlasst ist; seine Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen ist nur ein Indiz von untergeordneter Rolle (Crezelius in Kirchhof, EStG § 4 Rn 252 „Verlust”, Becker in Herrmann/Heuer/Raupach § 4 EStG Anm. 870).
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) mindert ein Vermögensverlust an einem zum Betriebsvermögen gehörendes Fahrzeug anlässlich einer Privatf ahrt nicht den Betriebsgewinn (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Oktober 2001 mit weiteren Nachweisen). Dabei erfolgt die Ergebniskorrektur zwar nicht im Wege einer Sachentnahme, denn insoweit fehlt es – worauf auch der Kläger zurecht hinweist – sowohl an einem Entnahmewillen als auch an einer Entnahmehandlung durch den Steuerpflichtigen. Die – nicht auf Dauer angelegte – private Nutzung des zum Betriebsvermögen gehörenden Fahrzeugs ist nach der Rechtsprechung des BFH vielmehr als Nutzungsentnahme i.S. von § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG zu beurteilen, wobei die Entnahmehandlung darin gesehen wird, dass der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens bewusst zu privaten Zwecken einsetzt. Die Möglichkeit eines Unfalls gelegentlich der privaten Nutzung des Fahrzeugs ändert nach Auffassung des BFH daran nichts.
Der Kläger bestreitet die Richtigkeit dieser Rechtsprechung nicht. Soweit er geltend macht, diese Rechtsprechung finde vorliegend keine Anwendung, da ein parkendes Fahrzeug werde weder privat noch betrieblich genutzt werde, mithin der Restbuchwert wegen der Zugehörigkeit des Fahrzeugs zum Betriebsvermögen als Betriebsausgabe abgezogen werden kann, greift diese Betrachtung zu kurz. Nach Auffassung des Senats wurde nämlich das entwendete Fahrzeug auch während des Besuchs des Weihnachtsmarkts zu privaten Zwecken eingesetzt. Dies ergibt sich aus folgender Überlegung:
Der BFH hat wiederholt entschieden, dass eine Vermögenseinbuße nicht betrieblich oder beruflich veranlasst ist, wenn ein Fahrzeug durch einen Unfall beschädigt wird, der auf einer privat veranlassten Abweichung von der vorgegebenen – beruflichen bzw. betrieblichen – Fahrtroute ereignet, und zwar unabhängig davon, ob das Schadensereignis vor (BFH-Urteile vom 13. März 1996 VI R 94/95, BFHE 180, 138, BStBl II 1996, 375 und vom 12. Januar 1996 VI R 69/95, BFH NV 1996, 538) oder nach (BFH-Urteil vom 22. März 1990 IV 353/84 BFH/NV 1991, 512) Erreichen des Zwischenziels eintritt. Nach Ansicht des Senats liegt dieser Rechtsprechung der Gedanke zu Grunde, dass die privaten Nutzung des Fahrzeugs den Umweg in seiner Gesamtheit umfasst. Folgerichtig ist auch dann von einer privaten Verwendung des Fahrzeugs im Sinne der BFH-Rechtsprechung auszugehen, wenn das Fahrzeug nach Verlassen, aber vor der Rückkehr auf die beruflich veranlasste Fahrtroute abgestellt und sodann entwendet wird. Steuerlich unbeachtlich ist der Diebstahl eines Fahrzeugs deshalb nicht nur während einer Urlaubsreise (vgl. Söhn in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, § 4 Rdnr. E 765; für Vermögensverlust am Urlaubsort im Ergebnis wohl auch Tipke/Lang, Steuerrecht, § 9 Rz. 267; ausdrücklich offen gelassen für Diebstahl am Urlaubsort; BFH, Urteil vom 20. November 2003 IV R 31/02, BFH/NV 2004, 567), sondern wie im Streitfall auch während eines privaten Ausflugs. In Höhe des Restbuchwertes kommt es daher zu einer Nutzungsentnahme.
Das Urteil des BFH vom 20. November 2003 (a.a.O.) betrifft einen anderen Fall, denn dort wurde das Fahrzeug – ohne konkreten Zusammenhang mit einer beruflichen oder privaten Fahrt – vor dem Privathaus des Steuerpflichtigen entwendet.
Da betriebliche Gründe für den Besuch des Weihnachtsmarktes selbst nicht vorgetragen wurden, kann es wegen der nach Auffassung des Senats privaten Natur des „Abstechers” nach Lübeck letztlich dahin stehen, ob tatsächlich eine betrieblich veranlasste Fahrt nach Norderstedt geplant war, denn der Umweg nach … ist unter keinem denkbaren Gesichtspunkt der betrieblichen Sphäre zuzuordnen.
Die Revision war zur Fortbildung des Rechts gem. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.