08.01.2010
Finanzgericht Sachsen: Urteil vom 27.11.2003 – 2 K 462/00
Bei der glutenfreien Ernährung einer an Zöliakie erkrankten Person handelt es sich um eine Diätverpflegung. Diätkosten sind nach dem eindeutigen Wortlaut des § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG ausnahmslos nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Die gesetzlich angeordnete Nichtberücksichtigung der Diätaufwendungen ist verfassungsrechtlich unbedenklich.
Im Namen des Volkes
URTEIL
In dem Finanzrechtsstreit
wegen Einkommensteuer 1996
hat der 2 Senat unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Finanzgericht … des Richters am Finanzgericht … der Richterin am Finanzgericht … sowie der ehrenamtlichen Richterin … und des ehrenamtlichen Richters … auf Grund mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 27. November 2003
für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2 Die Kosten des Verfahrens fallen der Klägerin zur Last.
Tatbestand
Streitig ist, ob Diätaufwendungen einer an Zöliakie erkrankten Person als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden können.
Bei der Zöliakie handelt es sich um eine die Verdauung beeinträchtigende Erkrankung der Dünndarmschleimhaut (die möglicherweise auf einen Enzymmangel zurückzuführen ist) Ursache ist die Unverträglichkeit des in vielen Getreidearten (Weizen, Roggen, Gerste, Hafer) vorkommenden Klebeproteins Gluten. Unbehandelt treten schwere Darmschädigungen und chronisch wässrige Durchfälle auf, die unter anderem zu lebensbedrohlichen Wasser- und Elektrolytverlusten, zur Anämie und zu bösartigen Tumoren fuhren können. Für den Betroffenen ist als womöglich einzige, jedenfalls im Vordergrund stehende Therapiemaßnahme eine lebenslange glutenfreie Ernährung unerlässlich. Zu den zu vermeidenden glutenhaltigen Nahrungsmitteln gehören alle handelsüblichen Teig- und Backwaren, meistens Süßigkeiten, kohlenhydratige Wurstware und fertige Soßen, Suppen etc. Erlaubt sind spezielle aus Reis, Mais, Buchweizen, Hirse, Kartoffeln oder Sojabohnen gefertigte Back- und Teigwaren Ebenfalls unproblematisch sind Cornflakes, Gemüse, Früchte, Milch und Milchprodukte, Eier, Fette, reine Wurstwaren und Fisch. Inzwischen gibt es ein großes Angebot an glutenfreien Spezialprodukten, die das Einhalten einer entsprechenden Diät erleichtern. Wird die Diät korrekt eingehalten, normalisiert sich die Darmschleimhaut innerhalb mehrerer Wochen. In einigen Fällen muss die Diät in den ersten Wochen noch mit einer Kortisoneinnahme kombiniert werden, um die Darmentzündung rasch zum Abklingen zu bringen Wegen weiterer Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Darstellung des Prozessbevollmachtigten in der Klagebegründung vom 02.05.2000 (Blatt 23 bis 25 der FG-Akte) sowie auf das klinische Wörterbuch von Pschyrembel, Stichwort: Zöliakie und den vom ADAC herausgegebenen Praxisatlas Gesundheit, Stichwort: Zöliakie.
Mit dem Einspruch gegen den im Schätzungsweg ergangenen Einkommensteuerbescheid für 1996 machte die an Zöliakie leidende im Jahre 1951 geborene Klägerin Mehraufwendungen für Diätverpflegung als außergewöhnliche Belastung geltend. Zur Begründung trug sie vor, die glutenfreie Ernährung sei bei der Behandlung der Zöliakie die einzig bekannte Therapiemöglichkeit. Die Höhe der von ihr geltend gemachten Aufwendungen von 3.192 DM (266 DM pro Monat) ermittelte sie aus der Differenz der durchschnittlichen Gesamtmehrbelastung und des durchschnittlichen Aufwands für spezielle Diätprodukte, gemessen bei verschiedenen Probandenhaushalten. Als Grundlage diente die Veröffentlichung einer Untersuchung zweier Universitäten (vgl. Bl. 35–39 der FG-Akte) Der Einspruch hatte insoweit keinen Erfolg. Unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 27.09.1991 (BStBl II 1992, 110) führte das Finanzamt aus, mit der im Jahre 1974 eingefügten Vorschrift des § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG habe der Gesetzgeber unmissverständlich seinen Willen zum Ausdruck gebracht, Aufwendungen für Diätverpflegung ausnahmslos von der Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung auszuschließen. Mit der Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter Sie fuhrt aus: Die Krankheit sei nicht heilbar und bleibe lebenslang bestehen Die einzig wirkungsvolle Therapie sei eine glutenfreie Diät. Nur deren konsequente Einhaltung ermögliche das Überleben des Patienten und sichere ein symptomfreies Leben und eine normale Lebenserwartung. Bei der geringsten Verletzung der Diät trete die Darmschädigung wieder auf. Zusätzlich bestehe in diesem Fall ein erhöhtes Krebsrisiko. So treten Tumore im Hals-, Nasen-, Ohrenbereich 9,7-fach, Speiseröhrenkarzinome 12,3-fach und maligne Lymphome 42,7-fach häufiger als bei der normalen Bevölkerung auf. Im Gegensatz zu anderen eine Diät erforderlich machenden Krankheit gebe es bei Zöliakie keine Alternativtherapie zur besonderen Ernährung Darin unterscheide sich der Streitfall auch von dem dem BFH-Urteil vom 27.01.1991 zugrundeliegenden Sachverhalt, in dem Diätaufwendungen bei einer an Neurodermitis erkrankten Person nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt worden seien Sie, die Klägerin, leide neben der Zöliakie an einer chronisch entzündlichen Darmerkrankung. Aufgrund der Folgen der Zöliakieerkrankung sei sie erwerbsunfähig geworden. Durch das Sozialamt werde kein Zuschuss gewährt, weil ihre Rente etwas über dem Sozialhilfesatz liege. Die Mehrkosten der glutenfreien Kost seien jedoch so hoch, dass der Sozialhilfesatz tatsächlich unterschritten werde und damit Existenzbedrohung eintrete Erschwerend sei, dass neben den speziellen Ersatzprodukten für die Grundnahrungsmittel nur maximal 30 v.H. der am Markt erhältlichen Lebensmittel konsumiert werden konnten Aufgrund ihrer daneben vorhandenen chronisch entzündlichen Darmentzündung werde ihr eine 50 %-ige Behinderung zuerkannt und diese auch steuerlich berücksichtigt. Diese Behinderung habe jedoch nichts mit der Zöliakie zu tun und decke daher auch nicht ihre Kosten.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
in Abänderung des Einkommensteuerbescheids 1996 vom 06.01.2000 und der Einspruchsentscheidung vom 10.02.2000 die Aufwendungen für die von der üblichen Ernährung abweichende Kostform bei der Zöliakie in Höhe von 3.192 DM als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es hält daran fest, dass es sich bei der glutenfreien Ernährung um eine Diätverpflegung i.S.d § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG handele. Daran andere nicht, dass die glutenfreie Ernährung die einzig mögliche Therapie für eine an Zöliakie erkrankte Person sei Auch wenn die Aufwendungen für die Diät als Krankheitskosten anerkannt werden konnten, könne nicht ohne weiteres der Mehraufwand aus der von der Klägerin vorgelegten wissenschaftlichen Studie abgeleitet werden. Denn dieser hätten lediglich 17 Probandenhaushalte zugrunde gelegen. Weiterhin sei klärungsbedürftig, ob und in welchem Umfang die Diätaufwendungen durch den Behinderten-Pauschbetrag nach § 33 Abs. 3 Satz 2 EStG in Höhe von 1.100 DM abgegolten wurden.
Gründe
Die Klage ist nicht begründet.
Gemäß § 33 Abs. 1 EStG sind außergewöhnliche Belastungen Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig und in größerem Umfang als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen Krankheitskosten erwachsen einem Steuerpflichtigen regelmäßig zwangsläufig, weil er sich ihnen aus tatsächlichen Gründen nicht entziehen kann Diätkosten sind nach dem eindeutigen Wortlaut des § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG ausnahmslos nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, auch wenn sie mit einer Krankheit im Zusammenhang stehen, ihre Notwendigkeit durch eine ärztliche Verordnung nachgewiesen wird und die Diätkost eine medikamentöse Behandlung ersetzt (BFH, Urteil vom 27.09.1991, BStBl II 1992, 110; Schmidt/Drenseck, EStG, 21 Auflage, Rz. 4 zu § 33).
Zutreffend hat das Finanzamt in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung auch auf die Entstehungsgeschichte der Vorschrift und den vom Gesetzgeber verfolgten Zweck verwiesen Das ausnahmslose Abzugsverbot für Diätaufwendungen als außergewöhnliche Belastung ist durch das Dritte Steuerreformgesetz vom 05.08.1974 (BStBl I 1974, 530, 539) in das Einkommensteuergesetz eingefügt worden. Der vorangegangene Gesetzentwurf der Bundesregierung sah zunächst Ausnahmen vom grundsätzlichen Abzugsverbot für die Falle krankheitsbedingter Diätaufwendungen bei Zuckerkrankheit und multipler Sklerose vor, also in den Fällen, in denen eine Diät aufgrund ärztlicher Verordnung unmittelbar zur Erreichung bestimmter Stoffwechselveränderungen als Therapie eingesetzt wird. Der Bundesrat (Bundestagdrucksache 7/1722, S. 11) und der Finanzausschuss des Bundestages (Bundestagsdrucksache 7/2180, S. 20) hielten diese Ausnahmen jedoch mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht vereinbar, da auch bei anderen Erkrankungen ein Abzug krankheitsbedingter Diätaufwendungen nach dem Gesetzentwurf ausgeschlossen sein sollte Sie sprachen sich dabei für ein ausnahmsloses Abzugsverbot bei Diätaufwendungen aus Der Bundestag folgte diesem Antrag bei der Verabschiedung des Dritten Steuerreformgesetzes.
Aufgrund des Vertrags der Klägerin ist der Senat der Auffassung, dass es sich bei der glutenfreien Ernährung auch um eine Diätverpflegung handelt Unter Diätverpflegung ist im Anschluss an den herkömmlichen Sprachgebrauch eine von der üblichen Ernährung abweichende Kostform zu verstehen, bei der Zusammensetzung, Menge, auch Zubereitung der Nahrung, den jeweiligen Erfordernissen der Gesundheitsförderung oder Gesundheitserhaltung angepasst sind. Unerheblich ist, ob die Diätverpflegung lediglich zur Unterstützung einer medikamentösen Behandlung in ernährungstherapeutischer Hinsicht oder selbst unmittelbar als Therapeutikum mit heilender, lindernder oder vorbeugender Wirkung und damit als oder wie ein Medikament im medizinischen Sinne eingesetzt wird. Als eine Hauptform der Diät gilt in diesem Sinne auch eine langzeitige Sonderdiät mit Anpassung an ständige Leiden z.B. Zöliakie (Brockhaus/Enzyklopädie und Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, jeweils Stichwort: Diät).
Der Senat kann auch offenlassen, ob bei der Zöliakie eine lebenslange Diät mit glutenfreier Nahrung im Vordergrund der Therapie steht oder gar nur die einzige wirksame Therapiemaßnahme darstellt. Denn der Gesetzgeber hat insoweit – auch aus Gründen der Rechtssicherheit und der Praktikabilität – ein uneingeschränktes Abzugsverbot für erforderlich gehalten.
Die gesetzlich angeordnete Nichtberücksichtigung der Aufwendungen begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken Sie halt sich im Rahmen der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit, so misslich das für den Betroffenen im Einzelfall auch sein mag Dementsprechend hat auch das Bundesverfassungsgericht keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den Fortfall des früher gewährten Pauschbetrags für Diätaufwendungen aufgrund des Einkommensteuerreformgesetzes 1975 geäußert (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 29.10.1987, 1 BvR 672/87, HFR 1989, 152).
Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber davon abgesehen hat, in solchen Fallen einen Sonderbetrag in die Ermittlung des von der Steuer freizustellenden Existenzminimums einzubeziehen, vielmehr bei der Bemessung der Steuerfreistellung des Existenzminimums einer im Interesse der Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen pauschalierenden Betrachtungsweise den Vorrang eingeräumt hat (vgl. dazu m.w.N. FG Düsseldorf, Urteil vom 15.11.2002, DStRE 2003, 278) Zudem ist jedenfalls im Streitjahr, in dem die Klägerin Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit von 50.000 DM erzielt hat, eine Existenzbedrohung durch den Diätaufwand nicht ersichtlich.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.