02.11.2010
Finanzgericht Berlin-Brandenburg: Urteil vom 14.10.2009 – 3 K 3109/08
1. Vermietet ein Mitunternehmer einen Pkw an die Personengesellschaft zu einem Mietpreis, der die nach der sog. 1 % Methode ermittelte Nutzungsentnahme einschließlich der nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte erheblich übersteigt, ist es nicht sachlich unbillig i. S. d. § 163 AO, wenn es das FA ablehnt, die pauschalierten Wertansätze auf den Betrag der tatsächlichen Aufwendungen des Mitunternehmers zu begrenzen (sog. Kostendeckelung).
2. Obgleich die dem Gesellschafter als Vorabgewinn zugerechneten „Pkw-Privatanteile”, soweit sie die von ihm getragenen Pkw-Kosten übersteigen, dazu führen, dass der Gesellschafter insoweit bei vordergründiger Betrachtung anscheinend steuerlich „doppelt” belastet wird, liegt keinen Verstoß gegen das verfassungsrechtlich garantierte Übermaßverbot vor.
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg – 3. Senat – ohne mündliche Verhandlung am 14. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht …, die Richterin am Finanzgericht …, den Richter am Finanzgericht …, den ehrenamtlichen Richter … und den ehrenamtlichen Richter …
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage die Berücksichtigung niedrigerer Privatanteile eines ihrer Gesellschafter im Zusammenhang mit der privaten Pkw-Nutzung im Billigkeitsweg nach § 163 Abgabenordnung – AO –.
Die Klägerin ist eine aus zwei Gesellschaftern bestehende …, die ihren Gewinn aus selbständiger Tätigkeit nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz – EStG – durch Einnahme-Überschussrechnung ermittelt.
Aufgrund schriftlicher Mietverträge vom … 1999 und … 2003 (Bl. 95, 96 Feststellungs – F-Akte) vermietete der am Gewinn und Verlust der Klägerin zu 60 % beteiligte Gesellschafter X der Klägerin neben einem weiteren Fahrzeug den in seinem Eigentum stehenden F.1. mit Anschaffungskosten zum … 1998 von ca. 203.000 DM (rund 104.000 EUR). In dem auf unbestimmte Zeit geschlossenen Mietvertrag, der binnen zwei Wochen (frei) kündbar war, ist als Mietzins ein Betrag von monatlich 2.454,20 EUR (Jahresbetrag netto: 29.450,40 EUR) zuzüglich monatlich 392,67 EUR Umsatzsteuer (16 %) bestimmt. Sämtliche Aufwendungen für die Fahrzeuge (Betriebs-Wartungs- und Reparaturkosten) waren vom Gesellschafter X zu tragen. Diese betrugen für das bereits abgeschriebene Fahrzeug F.1. in den Streitjahren 3.379,66 EUR (2003) und 4.709,35 EUR (2004). Ein Fahrtenbuch existierte nicht. Der Gesellschafter X nutzte das Fahrzeug in den Streitjahren an jeweils 220 Tagen für Fahrten zwischen seiner Wohnung und der fünf Kilometer entfernten Betriebsstätte der Klägerin und darüber hinaus für seine sonstigen Privatfahrten.
Die weiteren vom Gesellschafter X an die Klägerin vermieteten Fahrzeuge, bis Dezember 2003 ein F.2. und danach ein F.3., wurden offenbar ausschließlich betrieblich genutzt. Dies schließt der erkennende Senat daraus, dass die Klägerin diese Fahrzeuge weder in die Ermittlung des privaten Nutzungsanteils nach der 1 %-Methode einbezogen, noch die für diese Fahrzeuge entstandenen Aufwendungen bei der Ermittlung des von ihr errechneten Deckelungsbetrages berücksichtigt hat. Außerdem ist auch der Beklagte nach Durchführung einer Betriebsprüfung dieser Behandlung der anderen Fahrzeuge durch die Gesellschaft gefolgt, sodass das Gericht keine Veranlassung sieht, den zu beurteilenden Sachverhalt in dieser Richtung anzuzweifeln bzw. weiter aufzuklären.
In den für die Streitjahre erstellten Einnahme-Überschussrechnungen erfasste die Klägerin das von ihr entrichtete Mietentgelt in vollem Umfang als Betriebsausgabe. Damit korrespondierend wurde bei dem Gesellschafter X eine Sonderbetriebseinnahme in derselben Höhe angesetzt. Als Sonderbetriebsausgaben wurden die vom Gesellschafter getragenen laufenden Pkw-Kosten mindernd berücksichtigt. Die Privatnutzung des F.1. durch den Gesellschafter wurde als Sonderbetriebseinnahme auf der Grundlage der 1 %-Methode gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG mit jährlich 12.490,28 EUR (104.085 EUR * 1 v. H. * 12 Monate) ermittelt. Diesen Betrag deckelte die Klägerin in ihren Gewinnermittlungen (Sonder-Einnahme-/Überschussrechnungen X) auf die vom Gesellschafter X für dieses Fahrzeug getragenen Aufwendungen in Höhe von 3.379,66 EUR (2003) und 4.709,35 EUR (2004). Zusätzlich wurden Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung/Betriebsstätte in Höhe 158,40 EUR für 2003 (0,36 EUR * 2 Km * 220 Tage) und 132 EUR für 2004 (0,30 EUR * 2 Km * 220 Tage) in Abzug gebracht, sodass sich folgende Privatanteile des Gesellschafters X ergaben:
für 2003: 3.221,26 EUR (3.379,66 EUR ./. 158,40 EUR)
für 2004: 4.577,35 EUR (4.709,35 EUR ./. 132 EUR).
Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen zu den für den Gesellschafter X erstellten Einnahme-Überschussrechnungen der Streitjahre verwiesen (siehe Bilanz-Akte).
Aufgrund einer bei der Klägerin durchgeführten Betriebsprüfung – deren Ergebnisse im Betriebsprüfungsbericht vom … November zusammengefasst sind – gelangte der Prüfer zu der abweichenden Auffassung, dass die in den unter Vorbehalt der Nachprüfung erfolgten Feststellungsbescheiden der Streitjahre antragsgemäß erfolgte Kostendeckelung nicht gerechtfertigt sei.
Der Prüfer vertrat die Ansicht, dass nicht die vom Gesellschafter X getragenen Pkw-Aufwendungen, sondern der von der Klägerin geleistete Mietzins bei der Begrenzung des pauschalierten Nutzungswerts nach der 1 %-Methode heranzuziehen sei. Da das von der Klägerin gezahlte Nutzungsentgelt höher sei als der nach der 1 %-Methode ermittelte Nutzungswert, käme eine Begrenzung der Nutzungsentnahme nicht zum Tragen.
In den nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Feststellungsbescheiden, beide vom … Januar 2007, folgte der Beklagte der Auffassung des Prüfers und setzte die Nutzungsentnahme nach der 1 %-Methode jährlich mit jeweils 12.480 EUR (104.000 EUR * 1 % * 12 Monate) an. Hinsichtlich der Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte ließ er gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 6 Satz 3 EStG 1.476 EUR (104.000 EUR * 0,03 v. H. * 5 Km * 12 Monate abzüglich 0,36 EUR * 5 Km * 220 Tage) für 2003 und 1.542 EUR (104.000 EUR * 0,03 * 5 * 12 abzüglich 0,30 EUR * 5 Km * 220 Tage) für 2004 nicht zum Betriebsausgabenabzug zu.
Die Privatanteile betrugen danach 13.956 EUR für 2003 und 14.022 EUR für 2004, die der Beklagte dem Gesellschafter X zurechnete (vgl. Anlagen 2 auf Seiten 4, 5 des BP-Berichts vom … November 2006).
Wegen der weiteren Einzelheiten wird i. Ü. auf den Betriebsprüfungsbericht vom … November 2006 Bezug genommen.
Gegen beide geänderte Feststellungsbescheide legte die Klägerin mit dem Ziel, die Privatanteile in ursprünglicher Höhe beizubehalten, erfolglos Einsprüche ein. Mit zusammengefasster Einspruchsentscheidung vom … Dezember 2007 wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück. Die von der Klägerin dagegen erhobene Klage ist bei dem erkennenden Senat unter dem Aktenzeichen 3 K 3010/08 noch anhängig.
Parallel zu diesen Rechtsbehelfen hat die Klägerin auch einen Antrag auf abweichende Billigkeitsentscheidung nach § 163 AO gestellt, der ebenfalls erfolglos blieb und schließlich mit Einspruchsentscheidung vom … Juni 2008 vom Beklagten als unbegründet zurückgewiesen wurde. Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage, mit der die Klägerin begehrt, im Billigkeitswege die pauschalierend ermittelten nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (§ 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG) sowie die nach der 1 %-Methode ermittelte Nutzungsentnahme auf die tatsächlichen Aufwendungen ihres Gesellschafters X für 2003 und 2004 zu begrenzen (sog. „Deckelung”).
Die Klägerin ist der der Auffassung, dass die vom Beklagten vorgenommene Behandlung nicht sachgerecht und daher unbillig sei. Das von der Gesellschaft gezahlte Nutzungsentgelt werde als Sonderbetriebseinnahme ihres Gesellschafters X vollständig im Gesamtgewinn erfasst, sodass eine zusätzliche Korrektur des Gewinns über die Entnahme nicht erforderlich sei. Die Begrenzung der pauschalierten Wertansätze auf den Betrag der tatsächlichen Aufwendungen ihres Gesellschafters sei auch deshalb vorzugswürdig, weil im Falle einer unentgeltlichen Nutzungsüberlassung des Fahrzeugs an die Gesellschaft die 1 %-Methode umgangen werden könnte. Dass nicht die zwischen der Gesellschaft und ihrem Gesellschafter getroffene Entgeltvereinbarung maßgebend sei, folge schließlich auch aus der vom Gesetzgeber verfolgten Gleichstellung von Einzelunternehmer und Mitunternehmer.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom … Oktober 2007 und der Einspruchsentscheidung vom … Juni 2008 die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2003 und 2004, beide vom … Januar 2007, im Billigkeitswege mit der Maßgabe zu ändern, dass der steuerliche Gesamtgewinn der Klägerin für 2003 auf 590.967,01 EUR sowie für 2004 auf 557.700,17 EUR und die Gewinnanteile des Gesellschafters X für 2003 auf 463.789 EUR sowie für 2004 auf 455.858 EUR festgestellt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
und verweist insoweit auf die Gründe seiner Einspruchsentscheidung; ergänzend führt er aus, dass sich insbesondere im Bereich des Sonderbetriebsvermögens durchaus Abweichungen in den Gewinnhöhen zwischen Einzelunternehmer und Mitunternehmer ergeben könnten.
Dem Senat haben bei seiner Entscheidung je ein Band Betriebsprüfungs-, Bilanz- und Feststellungs-Akten des Beklagten zur Steuernummer … sowie ein Band Streitakten zum Aktenzeichen 3 K 3010/08 vorgelegen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung – FGO –).
Die zulässige Verpflichtungsklage im Sinne des § 40 Abs. 1 FGO ist nicht begründet, da die Klägerin durch die Versagung der erstrebten Billigkeitsmaßnahme nicht in ihren Rechten verletzt wird (vgl. § 101 Satz 1 FGO).
Der Beklagte hat die von der Klägerin beantragte abweichende Feststellung der Besteuerungsgrundlagen aus Billigkeitsgründen gemäß § 163 AO zu Recht abgelehnt. Die Ablehnung lässt insbesondere keine Ermessensfehler erkennen (§ 102 FGO).
Nach § 163 Satz 1 AO können Steuern niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Die Vorschrift findet auch auf Feststellungsbescheide Anwendung (Rüsken/Klein, AO, 10. Aufl., 2009, Rdnr. 8 zu § 163 m. w. N. zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes – BFH –). Die Frage, ob die Finanzbehörde zu einer abweichenden Feststellung von Besteuerungsgrundlagen verpflichtet ist, ist eine Ermessensentscheidung, bei der Inhalt und Grenzen pflichtgemäßen Ermessens durch den Begriff der Unbilligkeit bestimmt werden (Rüsken/Klein, a.a.O., Rndr. 118 zu § 163). Sofern im Einzelfall Unbilligkeit vorliegt, ist allerdings kaum noch Raum für eine Ermessensentscheidung der Finanzbehörde (Rüsken/Klein a.a.O.). Die Vorschrift greift bei sachlichen und persönlichen Billigkeitsgründen (Rüsken/Klein a.a.O., Rndrn 2, 32 zu § 163).
Da persönliche Billigkeitsgesichtspunkte weder geltend gemacht noch nach Aktenlage ersichtlich sind, könnte lediglich eine sachliche Unbilligkeit das von der Klägerin geltend gemachte Begehren tragen. Sachliche Billigkeitsgründe i. S. von § 163 AO erfordern, wenn die Steuer an sich zwar dem nach Wortlaut, Systematik und Zweck ausgelegten Gesetz entspricht, aber den Wertungen des Gesetzgebers im konkreten Fall derart zuwiderläuft, dass die Erhebung der Steuer als unbillig erscheint. Es muss also nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden können, dass die Besteuerung nach dem Gesetz zu einem vom Gesetzgeber offensichtlich nicht gewollten Ergebnis führt, und der Gesetzgeber die im Billigkeitsweg zu entscheidende Frage, hätte er sie geregelt, im Sinne der Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte (hierzu Rüsken/Klein a.a.O. m.w.N. zur höchstrichterlichen Rechtsprechung).
Im Streitfall sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt.
Der Beklagte hat die Kostendeckelungsregelung der Finanzverwaltung (vgl. Tz. 14 des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen – BMF – vom 21. Februar 2002, Bundessteuerblatt – BStBl – I 2002, 148, ergänzt durch die Verfügung der Oberfinanzdirektion – OFD – München vom 25. Mai 2005 – S 2145 – 20 St 41/42 –, abgedruckt in: Deutsches Steuerrecht – DStR – 2005, 1099 und in: Der Betrieb – DB – 2005, 1305) im Streitfall zutreffend ausgelegt und nicht angewandt. Billigkeitsgesichtspunkte, die eine Modifizierung der Kostendeckelungsregelung in dem von der Klägerin geltend gemachten Sinn erforderten, sind nicht gegeben. Das verfassungsrechtlich geschützte Übermaßverbot ist im Streitfall nicht verletzt.
1.
In materiellrechtlicher Hinsicht bestehen gegen die streitigen Wertansätze des Beklagten keine Bedenken.
Zutreffend hat der Beklagte den zwischen der Klägerin und ihrem Gesellschafter X abgeschlossenen Mietvertrag auch steuerrechtlich anerkannt. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Vertrag nur zum Schein geschlossen wurde (vgl. § 41 AO). Es sind auch keine Hinweise darauf gegeben, das die Nutzungsvereinbarung nicht – wie vereinbart – ernsthaft durchgeführt oder dass ein unangemessenes Mietentgelt vereinbart wurde. Dass die Klägerin als Mieterin dem Gesellschafter als Vermieter/Eigentümer das Fahrzeug wieder zur privaten und beruflichen Nutzung (unentgeltlich) zur Verfügung stellt, ist vom Beklagten auch zutreffend nicht als Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 AO angesehen worden. Aufgrund des Mietvertrags ist der Klägerin gemäß § 535 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – für die Vertragsdauer eine (soweit ersichtlich) weder in zeitlicher noch in gegenständlicher Hinsicht eingeschränkte ausschließliche Nutzungsbefugnis eingeräumt worden, die es der Klägerin erlaubt, aus wirtschaftlich nachvollziehbaren Gründen autonom über die Verwendung des Fahrzeugs zu entscheiden (vgl. auch Wenzel, Vermietetes Fahrzeug als Sonderbetriebsvermögen, Umsatzsteuersparmodell bei Kraftfahrzeugnutzung durch Gesellschafter, Neue Wirtschaftsbriefe – NWB – Nr. 8 vom 19. Februar 2007, Seite 605 sowie Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 30. November 2005, 3 K 50316/03, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 2006, 335).
Aus der steuerrechtlichen Anerkennung des Mietverhältnisses folgt allerdings nicht, dass auch die auf die Privatnutzung des Fahrzeugs durch den Gesellschafter entfallenden Mietaufwendungen Betriebsausgaben der Klägerin sind; denn gemäß § 4 Abs. 4 EStG sind Betriebsausgaben (nur) die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Die Lebenshaltung des Gesellschafters und Mitunternehmers betreffende Aufwendungen gehören nicht dazu; sie dürfen als nichtabzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung gemäß § 12 Nr. 1 EStG den steuerlichen Gewinn der Klägerin nicht mindern.
Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 18 Abs. 4 Satz 2 EStG sind für die Klägerin als Mitunternehmerschaft die Einkünfte aus selbständiger Arbeit eigenständig zu ermitteln (steuerliche Gewinnermittlung erster Stufe). Denn eine Mitunternehmerschaft ist hinsichtlich der Qualifizierung der Einkünfte sowie der Ermittlung der Einkünfte partiell als Steuerrechtssubjekt zu betrachten.
Die von der Klägerin an ihren Gesellschafter geleisteten Mietaufwendungen dürfen deswegen nur, soweit sie auf betriebliche Fahrten entfallen, im Grundsatz gewinnmindernd berücksichtigt werden. Soweit das Mietentgelt anteilig auf private Fahrten des Gesellschafters entfällt, liegt bereits auf der Ebene der Gewinnermittlung erster Stufe eine Aufwandsentnahme vor, die gewinnerhöhend zu berücksichtigen ist. Wegen der insoweit fehlenden betrieblichen Veranlassung dieser Aufwendungen liegt eine Gewinnverwendung bzw. eine Entnahme durch den Gesellschafter vor (vgl. Köster in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 15 Anm. 455; Wacker in Schmidt, EStG, 28. Aufl. 2009, § 15 Rz. 435).
Die Bewertung der Nutzungs- bzw. Aufwandsentnahme folgt aus § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3 EStG (1 %-Methode). Danach ist die Nutzung eines Kfz für jeden Kalendermonat mit 1 v. H. des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen. Abweichend von dieser 1 %-Methode kann nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG die private Nutzung mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Kfz insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden. Daran fehlt es im Streitfall. Der Beklagte hat deshalb die pauschalierende Wertermittlung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zutreffend vorgenommen. Obgleich die Klägerin lediglich Nutzungsberechtigte und weder zivilrechtliche noch wirtschaftliche Eigentümerin (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO) des im zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Eigentum ihres Gesellschafters verbliebenen Fahrzeugs war und deshalb von Sonderbetriebsvermögen auszugehen ist, bestehen gegen die Anwendung der 1 %-Methode auf der Ebene der steuerlichen Gewinnermittlung der Klägerin keine Bedenken. Denn die 1 %-Methode findet gleichermaßen auf gemietete und geleaste Fahrzeuge Anwendung (vgl. BFH, Urteil vom 13. Februar 2003 X R 23/01, BStBl. II 2003, 472; Schleswig Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 30. November 2005 a. a. O.; Glanegger in Schmidt a. a. O. § 6 Rz. 420).
Eine Beschränkung der nach der 1 %-Methode errechneten Nutzungsentnahme auf die tatsächlichen Kosten entsprechend der von der Finanzverwaltung als Billigkeitsmaßnahme erlassenen Kostendeckelungsregelung (vgl. BFH, Urteil vom 14. März 2007 XI R 59/04, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH – BFH/NV – 2007, 1838) kommt nicht in Betracht, da das von der Klägerin geleistete Mietentgelt in Höhe von 29.450 EUR (netto) den nach der 1 %-Methode ermittelten Entnahmewert in Höhe von 12.480 EUR einschließlich der nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG a. F.) erheblich überschreitet.
Ebenso zutreffend hat der Beklagte die für Fahrten ihres Gesellschafters zwischen Wohnung und Betriebsstätte lediglich beschränkt abziehbaren Aufwendungen nach § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG a. F. ermittelt. Diese Fahrten sind nicht mit der 1 %-Methode abgegolten (Heinicke in Schmidt, EStG a.a.O., § 4 Rz. 581). Gegen die Art und Höhe dieser Berechnung hat die Klägerin indes auch keine Einwände vorgebracht.
2.
Die danach zutreffend berücksichtigten Erhöhungsbeträge stellen sich nicht als sachlich unbillig dar. Obgleich die dem Gesellschafter X als Vorabgewinn zugerechneten „Pkw-Privatanteile”, soweit sie die von ihm getragenen Pkw-Kosten übersteigen, dazu führen, dass der Gesellschafter insoweit bei vordergründiger Betrachtung anscheinend steuerlich „doppelt” belastet wird, nimmt der Senat keinen Verstoß gegen das verfassungsrechtlich garantierte Übermaßverbot an.
Einerseits ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Regelungen der §§ 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG a. F. und 6 Abs. 1 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG nicht um unwiderlegliche Typisierungen handelt. Vielmehr hat der Steuerpflichtige (im Streitfall die Klägerin) die Möglichkeit, der Anwendung der pauschalierenden Regelung durch den Nachweis des tatsächlichen Sachverhalts zu entgehen (vgl. BFH, Urteil vom 14. März 2007 a.a.O.). Die aus der Typisierung erwachsenden steuerlichen Folgen, hätte die Klägerin deshalb ggf. vermeiden können, wenn sie ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch für das Fahrzeug geführt hätte.
Andererseits liegt die von der Klägerin monierte „Schieflage” und doppelte steuerliche Belastung ihres Gesellschafters X bei genauerer Betrachtung gar nicht vor: Durch die gewählte Vertragsgestaltung sind dem Gesellschafter X in den Streitjahren Mieteinnahmen von der Klägerin in einer Größenordnung von jeweils 29.450 EUR (netto) zugeflossen, welche bei ihm zu Überschüssen aus der Vermietungstätigkeit – und damit zu einer Steigerung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit – von ca. 26.070 EUR (2003) bzw. 24.740 EUR (2004) führten. Allein aufgrund der Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG haben diese (Sonderbetriebs-)Einkünfte den steuerlichen Gesamtgewinn der Klägerin und den Gewinnanteil des Gesellschafters X wieder erhöht, wurden deshalb aber auch nicht ein weiteres Mal als Einkünfte des Gesellschafters X bei einer anderen Einkunftsart einkommensteuerlich erfasst. Dass es sich insoweit dem Grunde nach um steuerbare und steuerpflichtige Einkünfte handelt, die der Gesellschafter X, wäre er nicht an der Klägerin beteiligt, als eigene Einkünfte (aus Gewerbebetrieb, Vermietung und Verpachtung oder als sonstige Einkünfte) zu versteuern hätte, ist aber nicht zweifelhaft. Dies zeigt, dass eben keine doppelte steuerliche Belastung beim Gesellschafter X eingetreten ist, sondern lediglich wegen der Regelung in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG eine steuerliche Erfassung bei den Gesellschaftseinkünften zu erfolgen hatte; zudem liegt auch in Bezug auf die von ihm getragenen laufenden Kfz-Aufwendungen ebenfalls keine doppelte steuerliche Belastung des Gesellschafters X vor, da lediglich der Saldo aus Sonderbetriebseinnahmen und ausgaben – also der Überschuss – der Besteuerung unterworfen wurde.
Hiervon zu trennen ist die Frage, in welcher Höhe die Wertentnahme des Gesellschafters X durch die private Kfz-Nutzung steuerlich anzusetzen ist. Da es im Ergebnis keinen Unterschied machen darf, ob die Gesellschaft die auch privat von den Gesellschaftern genutzten Betriebs-Pkw von ihren Gesellschaftern mietet oder aber von fremden dritten Unternehmen mietet oder least, käme die begehrte Kostendeckelung nur dann in Betracht, wenn der Kfz-Aufwand der Gesellschaft – vor Berücksichtigung von damit im Zusammen hang stehenden Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben – niedriger wäre, als die nach der Pauschalregelung (1 %-Methode) ermittelten privaten Nutzungsanteile.
Da dies im Streitfall nicht gegeben ist, war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.