02.11.2010
Finanzgericht Berlin-Brandenburg: Urteil vom 18.02.2008 – 8 K 1189/06 B
Aufwendungen, die der Mieter einer Wohnung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung getragen hat, kann der Vermieter nicht als Werbungskosten abziehen.
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg – 8. Senat – aufgrund mündlicher Verhandlung am 18. Februar 2008 durch den Richter am Finanzgericht …, als Vorsitzenden, die Richterin am Finanzgericht … und die Richterin am Finanzgericht …, sowie die ehrenamtlichen Richter … und …
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand:
Mit Mietvertrag vom Juni 1999 mietete die Klägerin von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts A. Grundstücksgesellschaft mbH/B. Grundstücksgesellschaft mbH – GbR – mit Wirkung vom 1. Juli 1999 eine in der A. Straße, in B. gelegene, X m² große Wohnung. Dabei vereinbarten die Vertragsparteien die Möglichkeit einer teilgewerblichen Nutzung von maximal 50 vom Hundert der Wohnfläche; auf den Inhalt des Mietvertrags wird im Übrigen Bezug genommen.
Die Wohnung in der A. Straße sollte im Rahmen der teilgewerblichen Nutzung an die C. GmbH – GmbH – vermietet werden. Gesellschafterin der GmbH war unter anderem die Klägerin. In den Jahren 1999 und 2000 wurden in der Wohnung in der A. Straße umfangreiche Renovierungsarbeiten durchgeführt. Die entsprechenden Rechnungsbeträge (DM …,– [1999] und DM …,– [2000]) wurden von der GmbH, die auch als Rechnungsempfänger ausgewiesen war, getragen und als betrieblicher Aufwand verbucht.
Das für die Besteuerung der GmbH zuständige Finanzamt B in B. führte bei der GmbH eine Außenprüfung durch. Die GmbH trug im Zusammenhang mit den Aufwendungen für die Wohnung in der A. Straße vor, die Klägerin sei als Mieterin der Wohnung zwischengeschaltet worden, weil nur eine teilgewerbliche Nutzung der Wohnung zulässig gewesen sei. Daher habe es sich bei den Renovierungsaufwendungen um einen betrieblichen Aufwand der GmbH gehandelt. Die Betriebsprüferin vertrat hingegen die Auffassung, es handele sich um eine verdeckte Gewinnausschüttung. Im weiteren Verlauf der Prüfung kamen die GmbH und die Prüferin überein, in Höhe von 50 vom Hundert der als Aufwand gebuchten Aufwendungen eine verdeckte Gewinnausschüttung anzunehmen. Die entsprechenden Änderungsbescheide für die GmbH sind bestandskräftig.
Das Finanzamt B in B… übersandte dem Beklagten eine Kontrollmitteilung hinsichtlich der verdeckten Gewinnausschüttungen für die Streitjahre. Die Klägerin erklärte in diesem Zusammenhang, es seien zwar entsprechende verdeckte Gewinnausschüttungen in den Streitjahren zu berücksichtigen. Jedoch seien auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung betreffend die Wohnung in der A. Straße anzusetzen. Sie führte insoweit an, in Höhe von 50 vom Hundert der Renovierungsaufwendungen für die Wohnung lägen Werbungskosten vor. Daher seien im Jahr 1999 Werbungskosten in Höhe von DM …,– und im Jahr 2000 Werbungskosten in Höhe von DM …,– zu berücksichtigen. Eine entsprechende Handhabung sei auch bei der Betriebsprüfung vereinbart worden. Der Beklagte änderte die Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre 1999 und 2000 nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung und berücksichtigte bei der Veranlagung die verdeckten Gewinnausschüttungen. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Wohnung in der A… Straße setzte der Beklagte nicht an.
Den gegen die Änderungsbescheide erhobenen Einspruch wies der Beklagte als unbegründet zurück.
Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin ergänzend vor, die Räume in der A… Straße seien ursprünglich für eine Nutzung durch die GmbH vorgesehen gewesen. Im Oktober 1999 habe sich jedoch die Möglichkeit zur Anmietung von Räumlichkeiten am Betriebssitz der GmbH in der B. Straße ergeben. Zu diesem Zeitpunkt seien die Renovierungsarbeiten aber bereits weit fortgeschritten gewesen. Sie, die Klägerin, habe die Absicht gehabt, die Wohnung in der A. Straße weiter zu vermieten. Die Wohnung in der A. Straße habe aber erst im Januar 2001 untervermietet werden können. Im Rahmen der Schlussbesprechung der Betriebsprüfung bei der GmbH sei vereinbart worden, dass die Hälfte der Mietzahlungen und Mieteinnahmen bei der GmbH und die andere Hälfte der Mietzahlungen und Mieteinnahmen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der Klägerin berücksichtigt werden. Die zutreffend als verdeckte Gewinnausschüttung erfassten Beträge seien deshalb zur Hälfte als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anzusetzen. Die verdeckten Gewinnausschüttungen seien insoweit zur Einkunftserzielung verwendet worden.
Die Klägerin beantragt,
die Bescheide über Einkommensteuer 1999 und 2000 vom 17. Juni 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. März 2006 dahingehend zu ändern, dass bei der Veranlagung weitere Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von ./. DM …,– (1999) und ./. DM …,– (2000) berücksichtigt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, zwischen den geltend gemachten Aufwendungen und der Vermietung der Wohnung im Jahr 2001 bestehe kein wirtschaftlicher Zusammenhang. Die streitigen Aufwendungen seien zur Hälfte bei der GmbH anerkannt worden, weil die GmbH die Wohnung zur Hälfte habe nutzen dürfen. Im Übrigen seien der Klägerin keine Aufwendungen erwachsen. Vielmehr habe die GmbH die Aufwendungen getragen.
Entscheidungsgründe:
Die Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Änderungsbescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung – FGO –). Der Beklagte hat ohne Rechtsverstoß die Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgelehnt.
Der Senat kann dahingestellt sein lassen, ob die Klägerin in den Streitjahren tatsächlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Wohnung in der A. Straße erzielte. Denn jedenfalls sind die geltend gemachten Aufwendungen nicht als Werbungskosten der Klägerin abziehbar. Der Klägerin sind nämlich keine Aufwendungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz erwachsen. Vielmehr hat die streitigen Aufwendungen die GmbH im eigenen Namen und auf eigene Rechnung getragen. Dementsprechend hat das Finanzamt B auch zutreffend zum einen die Hälfte der Aufwendungen – soweit diese auf die nach dem Mietvertrag von der GmbH genutzte Fläche entfielen – als betrieblich veranlasste Aufwendungen der GmbH anerkannt und zum anderen die andere Hälfte dieser Aufwendungen – soweit diese nicht auf die nach dem Mietvertrag von der GmbH genutzte Fläche entfielen – als verdeckte Gewinnausschüttung angesehen.
Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf die Grundsätze des Vertrauensschutzes berufen. Denn unabhängig davon, ob die GmbH und das Finanzamt B eine tatsächliche Verständigung, für deren Abschluss nicht einmal ansatzweise Hinweise vorliegen, geschlossen haben, vermag jedenfalls eine derartige Verständigung den Beklagten nicht zu binden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 135 Abs. 1 FGO.