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  • 02.11.2010

    Finanzgericht Sachsen: Urteil vom 02.02.2009 – 2 K 2215/07 (Kg)

    1. Wird ein Sprachaufenthalt im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses im Ausland nicht durch eine Ausbildungs- oder Studienordnung vorgeschrieben oder empfohlen, so ist Voraussetzung für eine Anerkennung als Berufsausbildung i. S. v. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a, dass der Aufenthalt von einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet wird, der mit Rücksicht auf seinen Umfang den Schluss auf eine hinreichend gründliche (Sprach-)Ausbildung rechtfertigt und deswegen grundsätzlich ohne Vor- und Nachbereitungszeit zehn Unterrichtsstunden pro Woche nicht unterschreiten darf.

    2. Die Teilnahme an einem Sprachkurs mit weniger als zehn Unterrichtsstunden pro Woche kann als Berufsausbildung anerkannt werden, wenn der Kurs der üblichen Vorbereitung auf einen anerkannten Prüfungsabschluss dient und das Kind den Prüfungsabschluss anstrebt (hier: Vorbereitung und erfolgreiche Ablegung eines TOEFL-Tests als Voraussetzung für die Erlangung des gewünschten Studienplatzes).

    3. Ohne weiteres ist vom Vorliegen einer Berufsausbildung auszugehen, wenn der Auslandssprachaufenthalt mit anerkannten Formen der Berufsausbildung verbunden wird, z. B. dem Besuch einer allgemeinbildenden Schule, eines Colleges oder einer ausländischen Universität, und im Rahmen des Auslandsaufenthaltes das übliche Bildungsprogramm der Schule bzw. des Colleges absolviert wird. Der Besuch von einzelnen Kursen an einem College, die zudem zehn Wochenstunden nicht erreichen, kann hiermit nicht verglichen werden (hier: im Rahmen eines Au-pair-Aufenthalts in den USA an einem College belegte Kurse mit jeweils nur wenigen wöchentlichen Unterrichtstunden, z. B. „Principles of Marketing”, „Social Problems”).

    4. Ein Psychologiekurs im Ausland ist grundsätzlich nicht darauf gerichtet, die landessprachlichen Kenntnisse der Teilnehmer systematisch und theoretisch fundiert zu vertiefen, und genügt für sich gesehen nicht, um von einer Berufsausbildung i. S. v. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG auszugehen.


    Im Namen des Volkes

    URTEIL

    In dem Finanzrechtsstreit

    hat der 2. Senat durch Richter am Finanzgericht … gemäß §§ 5 Abs. 3 Satz 1, 6 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung als Einzelrichter … ohne mündliche Verhandlung am 2. Februar 2009

    für Recht erkannt:

    1. Die Klage wird abgewiesen.

    2. Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger 5/6 und die Beklagte 1/6.

    3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe vor der Vollstreckung leistet.

    Tatbestand

    Streitig ist die Berücksichtigung eines Kindes während eines Au-pair-Aufenthaltes.

    Der Kläger ist der Vater des am 5. September 1988 geborenen Kindes F. Das Kind absolvierte in der Zeit vom 6. August 2007 bis Ende August 2008 einen Aufenthalt als Au-pair in den Vereinigten Staaten von Amerika, wo sie ein wöchentliches Taschengeld von $ 157,95 sowie freie Kost und Unterkunft erhielt. Sie hatte eine maximale Arbeitszeit von 45 Stunden (vgl. Bestätigung des … Au Pair, Bl. 17 d. A.). Sie besuchte vom 5. September bis 6. November 2007 einen Vorbereitungskurs für den TOEFL-Test, den sie am 26. April 2008 erfolgreich ablegte (Bl. 74 d. A.). Der Kurs fand wöchentlich für drei Stunden statt, des Weiteren waren 45 Minuten Nacharbeit angesetzt (Bestätigung Bl. 15 d. A.). Ferner belegte sie am College im Zeitraum vom 29. August 2007 bis zum 21. Dezember 2007 den Kurs „Basic Concepts of Psychologie” zu vier Wochenstunden (Bl. 16 d. A.). Im Zeitraum vom 16. Januar 2008 bis 6. Mai 2008 belegte sie den Kurs „Principles of Marketing” am College, der insgesamt 45 Stunden umfasste (Bl. 86 d. A.). Vom 14. Januar 2008 bis zum 28. April 2008 nahm sie am Kurs „Social Problems” am … College teil, der 60 Stunden im Semester umfasste (Bl. 87 d. A.). Sie strebte Studiengänge an verschiedenen Hochschulen an, so an der Universität

    (International Business Studies) oder der Fachhochschule (International Business, vgl. dazu Bl. 62 ff. d. A.). Ab Oktober 2008 ist sie an der Universität … im Fach Business Economics immatrikuliert (Bl. 88 d. A). Dieser Studiengang wird in den ersten vier Semestern auf Englisch angeboten, Zugangsvoraussetzung sind u. a. sehr gute Englisch-Kenntnisse, die durch das Bestehen eines TOEFL-Tests oder durch eine gleichwertige Prüfung belegt werden müssen. Des Weiteren wird durch die Universität den Studierenden empfohlen, ein oder zwei Semester an einer ausländischen Hochschule zu studieren. Gegenstand des Studiums ist u. a. in den ersten vier Semestern eine Fremdsprache, die als Vertiefung in Englisch bzw. Fachübersetzer angeboten wird (vgl. Studienbeschreibung Bl. 67 – 70).

    Der Kläger beantragte für das Kind ab September 2007 bei der Beklagten Kindergeld. Diese lehnte die Bewilligung mit Bescheid vom 8. August 2007 ab. Der dagegen eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 17. Oktober 2007 zurückgewiesen, wogegen sich die vorliegende Klage richtet.

    Die Beteiligten haben hinsichtlich der Monate September bis November 2007 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte mit Bescheid vom 15. Dezember 2008 für diesen Zeitraum Kindergeld bewilligte.

    Der Kläger ist der Auffassung, das Kind habe über 10 Stunden wöchentlich an Kursen in englischer Sprache teilgenommen und daher eine Berufsausbildung absolviert, da auch jeweils Vor- und Nachbereitungszeiten zu berücksichtigen wären. Diese Ausbildung sei für das Studium von großer Bedeutung gewesen. Das Kind habe ab Januar 2008 keinen Sprachkurs mehr belegen können, da am Ort seines Aufenthaltes kein weiterer TOEFL-Vorbereitungskurs angeboten worden sei. Eine weitere Fahrstrecke sei ihm auch nicht zuzumuten gewesen, da sie sonst ihren Verpflichtungen aus dem Au-pair-Verhältnis nicht mehr hätte nachkommen können. Die Sprachkenntnisse seien jedoch durch die anderen Kurse vertieft worden. Im Übrigen sei Kindergeld auch für einen viermonatigen Übergangszeitraum zwischen zwei Abschnitten zu bewilligen, sodass der Kläger Anspruch auf Kindergeld bis August 2008 habe.

    Die Klage sei ab Dezember 2007 auch zulässig. Indem die Beklagte nunmehr Kindergeld von September bis November 2007 bewilligt habe, habe sie die Festsetzung des Kindergeldes ab Dezember 2007 abgelehnt.

    Der Kläger beantragt,

    den Bescheid vom 8. August 2007 sowie die Einspruchsentscheidung vom 17. Oktober 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, Kindergeld ab September 2007 für das Kind F zu bewilligen.

    Die Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Sie ist der Meinung, dass das Kind im Jahr 2007 durchschnittlich 4,1 bzw. 5,1 Stunden Unterricht gehabt habe, sodass der erforderliche Umfang nicht erreicht sei, den die Rechtsprechung für die Berücksichtigung als Berufsausbildung fordere. Insbesondere müsse es sich um systematisch-theoretischen Sprachunterricht handeln, da andere Kurse inhaltlich nicht die Anforderungen erfüllten. Ein anderer Sprachkurs wäre für die Tochter des Klägers möglich gewesen, auch wenn sie hätte weiter fahren müssen.

    Soweit die Klage auf den Zeitraum ab Dezember 2007 gerichtet sei, wäre sie unzulässig, da die Beklagte insoweit noch nicht entschieden habe. Ein Antrag liege gleichfalls nicht vor.

    Wegen des Sachverhaltes im Einzelnen und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze sowie den Inhalt der Akten verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugin F, wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird ebenfalls auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 2. Oktober 2008 verwiesen. Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 20. August 2008 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

    Entscheidungsgründe

    Die Klage hat keinen Erfolg. Ausweislich des Klagevorbringens erstreckt sich die Klage auf die Bewilligung von Kindergeld von September 2007 bis August 2008. Der Bescheid vom 8. August 2007 sowie die Einspruchsentscheidung vom 17. Oktober 2007 sind insoweit rechtswidrig, als die Bewilligung von Kindergeld ab September 2007 versagt wurde. Die Beteiligten haben hinsichtlich der Monate September bis November 2007 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

    Es kann jedoch dahinstehen, ob die Klage für den Zeitraum ab Dezember 2007 zulässig ist, denn sie ist jedenfalls unbegründet. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) beschränkt sich der Regelungsgehalt eines Bescheides, durch den ein Antrag auf die Festsetzung von Kindergeld abgelehnt wird, auf die Regelung des Anspruchs auf Kindergeld für die Vergangenheit und für den Monat, in dem der Bescheid bekannt gegeben wird (BFH-Urteil vom 25. Juli 2001 – VI R 164/98, BStBl II 2002, 88). Wird gegen diesen Bescheid Einspruch eingelegt, verlängert sich die Geltungsdauer des Ablehnungsbescheides bis zur Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung, weil die Behörde im Einspruchsverfahren die Sach- und Rechtslage noch einmal umfassend überprüft (§ 367 Abs. 2 Satz 1 AO) und weil der daraufhin angegriffene Bescheid gemäß § 44 Abs. 2 FGO in der Gestalt zum Gegenstand des Verfahrens wird, die er durch die Einspruchsentscheidung gefunden hat (Finanzgericht – FG – Düsseldorf, Urteil vom 23. Januar 2007 – 10 K 5107/05 Kg, EFG 2007, 600). Ob ein darüberhinausgehendes Begehren gleichwohl zulässig ist, ist Gegenstand eines anhängigen Revisionsverfahrens (Az. III R 21/06) vor dem BFH. Im Streitfall kommt jedoch eine Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO bzw. die Anordnung der Verfahrensruhe nicht in Betracht, da die Klage jedenfalls unbegründet ist.

    1. Ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, wird nach §§ 62, 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG beim Kindergeld dem Grunde nach u.a. dann berücksichtigt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG). Auch eine Au-pair-Tätigkeit im Ausland kann wegen der damit verbundenen, allen Berufen förderlichen Sprachausbildung dem Bereich der Ausbildung zugerechnet werden. Ist beispielsweise der Auslandssprachaufenthalt in einer Ausbildungs-/Studienordnung vorgeschrieben oder empfohlen, so ist er in der Regel anzuerkennen (BFH-Urteil vom 9. Juni 1999 – VI R 24/99, BFH/NV 2000, 27). Im Streitfall ist weder vorgetragen noch aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich, dass der Auslandsaufenthalt für das von der Tochter des Klägers angestrebte Studium Business Economics an der Universität …, der Universität … (International Business Studies) oder der Fachhochschule … (International Business) vorgeschrieben war oder empfohlen wurde.

    2. Wird ein Sprachaufenthalt im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses im Ausland nicht durch eine Ausbildungs- oder Studienordnung vorgeschrieben oder empfohlen, so ist Voraussetzung für eine Anerkennung, dass der Aufenthalt von einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet wird, der mit Rücksicht auf seinen Umfang den Schluss auf eine hinreichend gründliche (Sprach-)Ausbildung rechtfertigt. Davon ist auszugehen, wenn der theoretisch-systematische Sprachunterricht ohne Vor- und Nachbereitungszeit 10 Unterrichtsstunden pro Woche nicht unterschreitet (BFH-Urteil vom 19. Februar 2002 – VIII R 83/00, BStBl II 2002, 469). Werden 10 Unterrichtsstunden je Woche nicht erreicht, so kann die Teilnahme an einem Sprachkurs mit einer geringeren Unterrichtsstundenzahl anerkannt werden, wenn er der üblichen Vorbereitung auf einen anerkannten Prüfungsabschluss dient und das Kind den Prüfungsabschluss anstrebt (BFH-Urteil vom 9. Juni 1999 – VI R 143/98, BFH/NV 1999, 1685). Im Streitfall hat das Kind in den Monaten September und Oktober 2007 einen Vorbereitungskurs für den TOEFL-Test absolviert, der ca. 3 Stunden in der Woche stattfand und jeweils ca. 45 Minuten Vorbereitung erforderte. Den Test hat sie bestanden. Dieser war erforderlich, um die von ihr angestrebten Studienplätze erhalten zu können (vgl. nur die Studienbeschreibung der Universität … für den Studiengang Business Economics, Bl. 67 ff. d. A.). Daneben hat sie noch einen Kurs am … College im Zeitraum vom 29. August 2007 bis zum 21. Dezember 2007, den Kurs „Basic Concepts of Psychologie” zu vier Wochenstunden besucht. Daraus folgt, dass sie in diesen beiden Monaten an einem systematischen Sprachkurs teilnahm und auch eine weitere Veranstaltung in englischer Sprache besuchte. Der Sprachkurs war auf die Absolvierung eines Tests gerichtet, der für die Aufnahme eines von ihr angestrebten Studiums erforderlich war. Daher ist in der Gesamtschau für diesen Zeitraum davon auszugehen, dass die Tochter des Klägers für einen Beruf ausgebildet wurde. Insoweit hat die Beklagte der Klage auch abgeholfen.

    3. Ab Dezember 2007 ist sowohl hinsichtlich der Wochenstundenzahl als auch des Inhalts der von der Tochter des Klägers besuchten Kurse nicht mehr von Berufsausbildung auszugehen. Dies ergibt sich zunächst schon aus dem Umstand, dass ein Sprachkurs nicht mehr belegt wurde. Es kann dahinstehen, ob das Kind dann überhaupt noch die Möglichkeit hatte, einen solchen Kurs zu besuchen, da das Gesetz allein auf die tatsächlich durchgeführte Ausbildung abstellt. Der Besuch des Psychologiekurses genügt für sich nicht, um von einer Berufsausbildung auszugehen. Ferner ist ein Psychologiekurs im Ausland grundsätzlich nicht darauf gerichtet, die landessprachlichen Kenntnisse der Teilnehmer systematisch und theoretisch fundiert zu vertiefen, daher sind auch besondere Umstände der genannten Art, die ein unschädliches Unterschreiten des regelmäßig erforderlichen wöchentlichen Sprachunterrichts von 10 Unterrichtsstunden rechtfertigen könnten, im anhängigen Verfahren nicht gegeben (Urteil des FG Düsseldorf, Urteil vom 27. Februar 1998 – 18 K 6937/97 Kg, Juris-Dokument).

    4. Auch die im Jahr 2008 absolvierten Kurse können nicht als Berufsausbildung im Sinne von § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a EStG gelten. Im Zeitraum vom 16. Januar 2008 bis 6. Mai 2008 belegte das Kind den Kurs „Principles of Marketing” am … College, der insgesamt 45 Stunden umfasste und vom 14. Januar 2008 bis zum 28. April 2008 nahm sie am Kurs „Social Problems” am … College teil, der 60 Stunden im Semester umfasste. Die Rechtsprechung hat zwar erkannt, dass ohne weiteres von Berufsausbildung auszugehen ist, wenn der Sprachaufenthalt mit anerkannten Formen der Berufsausbildung verbunden wird, z. B. dem Besuch einer allgemeinbildenden Schule, eines Colleges oder einer ausländischen Universität (vgl. BFH-Urteil vom 9. Juni.1999 – VI R 24/99, BFH/NV 2000, 27); dies setzt jedoch voraus, dass im Rahmen des Auslandsaufenthaltes das übliche Bildungsprogramm der Schule bzw. des Colleges absolviert wird. Der Besuch von einzelnen Kursen, die zudem 10 Wochenstunden nicht erreichten, kann hiermit nicht verglichen werden. Da in diesem zweiten Halbjahr zudem der Sprachunterricht entfiel, fällt die Teilnahme an dem Collegekurs quantitativ nicht ins Gewicht (Urteil des FG Hamburg vom 24. Januar 2001 – I 203/99, juris-Dokument). Die Kurse wurden von F nicht im Rahmen einer anerkannten Form der Berufsausbildung belegt. Aus dem Vortrag des Klägers sind Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass das Kind an dieser Lehrveranstaltung mit dem Ziel der Erlangung eines fachlich anerkannten Abschlusses teilgenommen habe (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 9. Juni 1999 – VI R 34/98, BStBl II 1999, 705 hinsichtlich eines Abschlusses als „associate degree”; vom 14. November 2000 VI R 128/00, BStBl II 2001, 495 hinsichtlich eines Abschlusses als „Master of Laws”). Des Weiteren muss ein Abschluss im Ausland erreichbar sein (BFH-Urteil vom 9. Juni 1999 – VI R 34/98, BStBl II 1999, 705). Auch dies ist für die belegten Kurse nicht ersichtlich.

    Da die Ausbildung bereits im November 2007 endete, kommt im Streitfall die Berücksichtigung für eine Übergangsfrist von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten nach § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b EStG nicht in Betracht.

    5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 136 Abs. 1, 138 Abs. 1 FGO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 151, 155 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

    VorschriftenEStG § 63 Abs. 1 S. 2