02.11.2010
Finanzgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 09.09.2009 – 2 K 2772/08
Die berufliche Veranlassung einer Schadensersatzleistung wegen unerlaubter Handlung ist nicht schon dann gegeben, wenn das sie auslösende Moment nach den subjektiven Vorstellungen des Steuerpflichtigen mit dem Beruf i.S. einer „conditio sine qua non” verbunden ist, also nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass die Ausgabe entfiele. Maßgebend ist vielmehr, dass dieses auslösende Moment innerhalb des Rahmens berufstypischer Tätigkeit liegt.
Werden Schadenersatzansprüche gegen einen früheren Arbeitnehmer damit begründet, dass dieser Betriebsgeheimnisse gegen Entgelt weitergegeben hat, so liegt die den Schadenersatz begründete Handlung außerhalb der beruflichen Aufgabenerfüllung, nämlich dieser geradezu entgegen gesetzt.
Dabei spielt es für die Beurteilung der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen keine Rolle, ob der Arbeitnehmer das behauptete Fehlverhalten tatsächlich begangen hatte. Entscheidend ist vielmehr, dass der Anspruch darauf gründete und der Arbeitnehmer letztlich die Zahlungen - wenn auch im Vergleichsweg - in Teilerfüllung dieses Anspruchs geleistet hat.
Tatbestand
Streitig ist der Werbungskosten-Abzug im Umfang von 90.128,00 € bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit.
Die Kläger sind für das Streitjahr 2007 zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute. Der 1956 geborene Kläger – Maschinenbautechniker – ist seit mindestens 1995/1996 alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der in H ansässigen Firma G Maschinen und Geräte GmbH (im Folgenden: GmbH), die sich damals u.a. mit der Planung und Entwicklung von Maschinen und Geräten für das Grundstoffrecycling sowie mit dem Handel von Gebrauchtmaschinen und deren Ersatzteile (Schneidkronen, Schneidmesser etc.) befasste. Im Streitjahr erzielte der Kläger aus einer Geschäftsführertätigkeit einen Jahresbruttoarbeitslohn von 87.084,00 €. Seine 1958 geborene Ehefrau – die Klägerin – ist mit einem Jahresbruttoarbeitslohn von 33.800,00 € gleichfalls bei der GmbH beschäftigt, und zwar als kaufmännische Angestellte.
Unbeschadet der damals schon innegehabten Stellung als Gesellschafter/Geschäftsführer der vorgenannten GmbH hatte der Kläger mit der in O ansässigen, Maschinen und Anlagen zum Recycling von Abfallstoffen, insbesondere von Kühlschränken, Elektrogeräten produzierenden Firma M Recycling Maschinen Vertriebs GmbH (im Folgenden: M) am 28. Juni 1996 einen Arbeitsvertrag des Inhalts geschlossen, dass er ab 1. Juli 1996 für die M als angestellter Gebiets-Verkaufsleiter zu einem monatlichen Festgehalt von 15.000,00 DM zzgl. einer monatlichen Garantieprovision von 2.000,00 DM und zzgl. einer sich nach getätigten Nettoumsätzen berechneten Verkaufs-Provision „alle vertrieblichen Interessen” in dem ihm zugeteilten Verkaufsgebiet (u.a. Skandinavien) wahrnehmen und die Vertriebsorganisation weiter aufbauen solle (Vertrag, Bl. 41 ff. PA). Er sollte neben Endkunden auch Händler und Handelsvertreter betreuen. Nach § 9 des Arbeitsvertrags unterlag der Kläger unter Bewehrung mit einer Vertragsstrafe und unter Vorbehalt von Schadenersatz einer im Einzelnen dort geregelten Schweigepflicht. Ein Zusatz zum Arbeitsvertrag gestattete ihm unter Ausnahme zu dem in § 3 statuierten Nebentätigkeitsverbot „die Fortführung seiner bisherigen” GmbH, wobei allerdings deren Gegenstand sich „auf die Vermittlung von M-Produkten und den Verkauf von Magnetabscheidern”, dieser limitiert auf die Höhe von jährlich 100.000,00 DM, zu beschränken hatte (Bl. 49 PA).
Zum 30. September 2003 wurde das Arbeitsverhältnis des Klägers mit M beendet. Mit Schrift vom 5. Oktober 2005 erhob die M gegen den Kläger vor dem Arbeitsgericht Klage auf Schadenersatz von 929.648,00 € mit der Begründung, dass der Kläger gegen Entgelt konkrete Geschäftschancen an Konkurrenten verraten und daher gegen die in § 9 des Arbeitsvertrags bestimmte Schweigepflicht verstoßen habe (Klageschrift, Bl. 40 ff., im Folgenden jeweils: ESt-Akte 2007). Hiernach soll der Kläger der schwedischen Firma X im Jahr 2003 geheime Angebotsdaten und Zeichnungen der M mitgeteilt haben, so dass die X ein günstigeres Angebot mit der Folge habe abgeben können, dass ihr, und nicht der M der Zuschlag über den Verkauf einer Elektroschrott-Recyclinganlage an ein norwegisches Unternehmen über einen Kaufpreis von 1.430.000,00 € (Angebot der M: 1.850.000,00 €) erteilt wurde. Als Provision soll der Kläger in 2003 über „seine” GmbH – auf deren Konto soll das Geld im Anschluss an eine von ihr erstellten Rechnung vom 30. September 2003 überwiesen worden sein – 35.800,00 € erhalten haben.
Der Arbeitsrechtsstreit wurde in der gerichtlichen Sitzung am 15. März 2007 mit einem Vergleich beendet (Bl. 49 und 50). Hiernach verzichtete die GmbH auf bereits anhängig gemachte und verglichene Ansprüche gegen die M im Betrag von 60.000,00 €; der Kläger erklärte sich bereit, an die M weitere 60.000,00 € zu zahlen, und zwar in zwei Raten von jeweils 30.000,00 € am 30. April 2007 und am 30. Juni 2007. Die erste Rate überwies der Kläger termingerecht von seinem Konto bei der ...-Bank; die zweite Rate bezahlte die Klägerin per Verrechnungsscheck der ...-Bank am 30. Juni 2006 (Bl. 51 und 52).
Im Einkommensteuerbescheid 2007 vom 2. Oktober 2008 erkannte das Finanzamt den von den Klägern als nachträgliche Werbungskosten des Klägers bei dessen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit bei der M geltend gemachten Schadenersatz von 60.000,00 € sowie den von der Rechtsschutzversicherung der GmbH an Verfahrenskosten einbehaltenen Selbstbehalt von 127,80 € (Bl. 48) nicht an. Darüber hinaus behandelte es den im Vergleich benannten Forderungsverzicht der GmbH von 60.000,00 € unter Berücksichtigung des § 3 Nr. 40 d EStG (sog. Halbeinkünfteverfahren) mit 30.000,00 € als verdeckte Gewinnausschüttung nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG (Bescheid, Bl. 88).
Das Finanzamt vertrat den Standpunkt, dass der vom Kläger geleistete Schadenersatz seine Ursache in einer vorsätzlichen Pflichtwidrigkeit/einem Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten zum eigenen Vorteil gehabt habe, daher in nicht unerheblichem Umfang privat mitveranlasst gewesen sei und den Werbungskosten-Begriff daher nicht erfülle.
Mit ihrem hiergegen eingelegten Einspruch machten die Kläger geltend, dass der Kläger seine Schweigepflicht nicht verletzt gehabt habe. Dieser habe dem Vergleich nur deshalb zugestimmt, weil er Gefahr gelaufen sei, zu Unrecht zu einer wesentlich höheren und existenzbedrohenden Höhe verurteilt zu werden, da die von der M im Prozess genannten Zeugen vornehmlich deren Geschäftspartner gewesen seien. Zu beachten sei, dass die Vergleichssumme letztlich nur 8 % der ursprünglich anhängig gemachten Klagesumme betragen habe. Außerdem müsse der als verdeckte Gewinnausschüttung beim Kläger angesetzte Betrag von 30.000,00 € gleichfalls als Werbungskosten berücksichtigt werden. Sämtliche Aufwendungen hätten im kausalen Zusammenhang mit der klägerischen Tätigkeit als Verkaufsleiter der M gestanden.
Mit Entscheidung vom 3. Dezember 2008 wies das Finanzamt den Einspruch als unbegründet zurück (Bl. 103). Nach seiner Auffassung sind die streitbefangenen Aufwendungen nicht im Rahmen berufstypischer Tätigkeiten angefallen, sondern als Schadenersatz in Folge der Verletzung von beruflichen Pflichten.
Mit der vorliegenden Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Sie tragen vor, dass die Schadenersatzforderung ursprünglich 1,6 Millionen Euro betragen habe. Davon seien 929.648,00 € gerichtlich geltend gemacht worden. Die Klageforderung sei sodann um 211.955,00 € reduziert worden. Wegen eines weiteren Betrages von 160.704,00 € sei die Klage am 7. März 2006 durch Teilurteil abgewiesen worden, so dass letztlich nur noch 556.989,00 € streitbefangen gewesen seien. Der Kläger habe niemals gegen arbeitsvertragliche Pflichten wie die Verschwiegenheitspflicht verstoßen. Er habe den Vergleich nur deshalb akzeptiert, um einer ungerechtfertigten Verurteilung zu einer weit höheren Klagesumme zu entgehen. Dem Auswertungsbericht der Polizei vom 23. Mai 2005 (Bl. 50 PA) sei zu entnehmen, dass die Vorwürfe der M haltlos gewesen seien. Hiernach habe die GmbH eine Provision von 37.055,00 € von der Firma A GmbH für eine Maschinenlieferung an die X erhalten. Aus den Darlegungen des damaligen Geschäftsführers der X, L. B. (Bl. 51 - 54 Prozessakte), ergebe sich, dass der Kläger von X lediglich eine Entschädigung für technische Unterstützung erhalten habe; diese Tätigkeit sei ihm nach der Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 28. Juni 1996 erlaubt gewesen.
Am 2. Februar sowie am 7. Mai 2009 hat das Finanzamt wegen hier nicht streitbefangener Punkte Einkommensteueränderungsbescheide für 2007 erlassen (Bl. 32 und 63 Prozessakte).
Nach Wechsel des Prozessbevollmächtigten lassen die Kläger vortragen, dass die Vergleichszahlung mit der Zielsetzung erfolgt sei, das damalige Gerichtsverfahren „in seiner Branche” gegenüber den Geschäftspartnern der GmbH, für die der Kläger als Geschäftsführer fungiert habe und weiterhin fungiere, nicht bekannt werden zu lassen. Obwohl nach Ansicht des den Arbeitsgerichtsprozess für den Kläger führenden Rechtsanwalts eine überwiegende Erfolgsaussicht bestanden gehabt habe, sei man zur Vermeidung einer Zeugeneinvernahme, bei der die Geschäftspartner der GmbH Kenntnis von den gegenüber dem Kläger erhobenen Vorwürfen und den näheren Umständen erlangt hätten, mit dem Vergleich einverstanden gewesen. Andernfalls wäre das klägerische Ansehen als Geschäftsführer der GmbH erheblich beschädigt worden; eine Fortsetzung des Anstellungsvertrags bei der GmbH wäre dann nicht mehr möglich gewesen. Allein zur Vermeidung von Irritationen bei Geschäftspartnern der GmbH in Bezug auf seine weitere Geschäftsführertätigkeit habe sich der Kläger zu dem Vergleich vor dem Arbeitsgericht bereit erklärt.
In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger erklären lassen, dass der Betrag der verdeckten Gewinnausschüttung von 30.000,-- € (das ursprüngliche Klagebegehren war auf den weiteren Abzug von insgesamt 89.334,-- € = Klagesumme 90.128,-- € abzüglich gewährter Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920,-- € zuzüglich geltend gemachter und anerkannter Werbungskosten von 126,-- €, gerichtet) nicht mehr verfolgt werde.
Die Kläger beantragen,
den geänderten Einkommensteuerbescheid 2007 vom 7. Mai 2009 dahin zu ändern, dass bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten von 59.334,00 € abgezogen werden,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verbleibt unter Hinweis auf seine Einspruchsentscheidung bei seiner Meinung und geht weiterhin davon aus, dass der Kläger vertragswidrig entgeltliche Leistungen für ein Konkurrenzunternehmen der M erbracht gehabt habe. Im Übrigen sei der von der GmbH ausgesprochene Forderungsverzicht unbestritten als verdeckte Gewinnausschüttung zugunsten des Klägers gewertet worden. Schon mangels Geldabflusses bei diesem sei ein diesbezüglicher Werbungskostenabzug von 30.000,00 € ausgeschlossen. Eine weitere Teilleistung von 30.000,00 € habe die Klägerin, und nicht der Kläger, geleistet. Auch insoweit sei schon deshalb der Werbungskostenabzug zu verwehren, und zwar mangels wirtschaftlicher Belastung des Klägers. Die letztlich vom Kläger gezahlten weiteren 30.000,00 € könnten den Abzug nicht begründen, weil der Vergleich als Schuldanerkenntnis zu werten sei und die Zahlung überwiegend Strafcharakter habe.
Gründe
Die Klage ist unbegründet. Die streitbefangenen Aufwendungen von nunmehr 60.128,00 € sind vom steuerlichen Abzug ausgeschlossen.
Als nachträgliche Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 S. 1 EStG) sind sie bei den Einkünften des Klägers aus seiner damaligen Beschäftigung bei M deshalb nicht zu berücksichtigen, weil die dem gerichtlichen Vergleich und den damit zusammenhängenden Prozesskosten zugrunde liegenden Handlungsvorwürfe nicht mit dem diesbezüglichen beruflichen Aufgabenbereich des Klägers zusammenhängen und daher nicht durch sein berufliches Verhalten veranlasst sind, und zwar unabhängig davon, ob die Vorwürfe des Geheimnisverrats zutreffen oder nicht.
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung liegen Werbungskosten vor, wenn die Aufwendungen durch den Beruf bzw. durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst und somit erwerbsbedingt sind (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 02. März 2005 – VI R 36/01, BFH/NV 2006, 33, m.w.N.). Dies ist dann der Fall, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden. Auch Ausgaben, die erst nach Beendigung der Berufstätigkeit anfallen, können als Werbungskosten abzugsfähig sein, wenn sie noch in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der früheren Einnahmenerzielung stehen. Auch unfreiwillige Ausgaben und Zwangsaufwendungen können nach dem so genannten Nettoprinzip abzugsfähige Erwerbsaufwendungen darstellen. Ob der erforderliche wirtschaftliche Zusammenhang besteht, richtet sich nach der - wertenden - Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen auslösenden Moments und der Zuweisung dieses Bestimmungsgrunds zur einkommensteuerlich relevanten Erwerbssphäre (BFH-Urteil vom 9. Dezember 2003, VI R 35/96, BStBl. II 2004, 641 unter Hinweis u.a. auf den BFH-Beschluss vom 04. Juli 1990 - GrS 2-3/88, BStBl. II 1990, 817, 823).
Allerdings ist die berufliche Veranlassung nicht schon dann gegeben, wenn das sie auslösende Moment nach den subjektiven Vorstellungen des Steuerpflichtigen mit dem Beruf i.S. einer „conditio (condicio) sine qua non” verbunden ist, also nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass die Ausgabe entfiele (BFH-Urteile vom 18. Oktober 2007 – VI R 42/04, BStBl. II 2008, 223; vom 18. September 1987 – VI R 121/84, BFH/NV 1988, 353, m.w.N.). Maßgebend ist vielmehr, dass dieses auslösende Moment innerhalb des Rahmens berufstypischer Tätigkeit liegt. Dies ist im Streitfall nicht gegeben.
Werden - wie hier - Schadenersatzansprüche gegen einen früheren Arbeitnehmer damit begründet, dass dieser Betriebsgeheimnisse gegen Entgelt weitergegeben hat, so liegt die den Schadenersatz begründete Handlung außerhalb der beruflichen Aufgabenerfüllung, nämlich dieser geradezu entgegengesetzt. Dabei spielt es für die Beurteilung der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen keine Rolle, ob der Kläger das behauptete Fehlverhalten tatsächlich begangen hatte. Entscheidend ist vielmehr, dass der Klageanspruch darauf gründete und der Kläger letztlich die hier streitbefangenen Zahlungen - wenn auch im Vergleichsweg - in Teilerfüllung dieses Klageanspruchs geleistet hat. Sie liegen damit außerhalb der konkreten beruflichen Aufgabensphäre des Klägers bei der M.
Die Aufwendungen sind auch nicht als Werbungskosten im Rahmen der klägerischen Arbeitseinkünfte bei der GmbH zu werten. Abgesehen davon, dass der Senat die nunmehr ins Feld geführte Begründung, man habe um seinen Arbeitsplatz als Geschäftsführer gefürchtet, wenn Geschäftspartner der GmbH von den Gesamtumständen des Arbeitsgerichtsprozesses Kenntnis erlangt hätten, als Schutzbehauptung deshalb wertet, weil hiervon bis zum Wechsel des Prozessbevollmächtigten keine Rede gewesen war, scheitert der Abzug daran, dass es bereits am notwendigen objektiven Zusammenhang mit der klägerischen Anstellung als Geschäftsführer der GmbH fehlt. Denn der Kläger als Alleingesellschafter der GmbH und deren als deren alleinvertretungs- und geschäftsführendes Organ (vgl. §§ 35 ff GmbHG) hat es allein in der Hand, ob und wann er – letztlich- sich selbst eine Kündigung ausschreibt und wie viel er sich selbst an Gehalt zahlt. Abgesehen davon ist bei Aufwendungen eines Alleingesellschafter/Geschäftsführers im Zusammenhang mit seiner Geschäftsführerposition regelmäßig davon auszugehen, dass diese durch seine Gesellschafter-Stellung , und nicht durch die berufliche Tätigkeit als Geschäftsführer veranlasst sind (vgl. zur Bürgschaftsübernahme: BFH- Urteil vom 14. Mai 1991 – VI R 48/88, BStBl. II 1991, 758, m.w.N.).
Besondere Umstände, die hier zu einer anderen Wertung führen könnten, sieht der Senat nicht. Sollten ihre Geschäftspartner wegen der gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe Abstand von der GmbH genommen haben, so wären allenfalls Geschäfts-/Kundenbeziehungen der GmbH, nicht aber unmittelbar die berufliche Position des Klägers, gefährdet gewesen. Dieser könnte insoweit als Organ und Gesellschafter der GmbH, und nicht als deren Angestellter betroffen sein.
Abgesehen davon, hätte allein eine Klageabweisung den Kläger vom Verdacht des Geheimnisverrats befreien können, nicht aber ein Vergleich. Sein geschäftliches Ansehen hätte durch eine Klageabweisung nicht tangiert werden können.
Aufgrund des hiernach außerberuflichen Charakters der Vergleichszahlung können auch die damit zusammenhängenden Verfahrenskosten nicht zum Werbungskostenabzug führen, abgesehen davon, dass sie offensichtlich nicht der Kläger, sondern die GmbH Versicherungsnehmer der Rechtsschutzversicherung war und schon daher der Eigenbehalt in die Sphäre der GmbH , und nicht in die des Klägers fällt.
Die streitbefangenen Zahlungen können auch nicht zu Werbungskosten bei sonstigen Einkünften des Klägers i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG bzw. seinen Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG) führen. Der Kläger bestreitet nämlich, Entgelt von X für Geheimnisverrat erhalten zu haben, so dass – auch mangels entsprechender Besteuerung – insoweit keine erwerbsbedingten Aufwendungen in diesem Bereich angefallen sein können. Entsprechendes gilt für einen Geldzufluss über die GmbH, so dass insoweit auch keine verdeckte Gewinnausschüttung und damit auch keine Werbungskosten aus Kapitalvermögen angenommen werden können.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 FGO) sieht das Gericht nicht.
Als unterliegende Beteiligte haben die Kläger die Kosten des Verfahrens gem. § 135 Abs. 1 FGO zu tragen.