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  • 02.11.2010

    Finanzgericht Niedersachsen: Urteil vom 26.11.2009 – 6 K 273/08

    - Die Zurückverweisung als Bevollmächtigte und Beistand nach § 80 Abs. 5 AO wirkt nur für das jeweilige Verfahren und nur für den jeweiligen Verfahrensabschnitt.


    - Es steht des Finanzbehörden frei, Bevollmächtigten, die wiederholt und hartnäckig Hilfeleistung in Steuersachen leisten, ohne dazu befugt zu sein, die Tätigkeit nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 StBerG zu untersagen.


    Tatbestand

    Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Klägerin in Deutschland zur gewerbsmäßigen Hilfe in Steuersachen befugt ist.

    Die Klägerin wurde am 15. Juli 2005 als Kapitalgesellschaft britischen Rechts (Private Limited Company – Limited –) mit Sitz in Birmingham/Großbritannien gegründet. Sie unterhält Niederlassungen in E/Belgien sowie V/Niederlanden. Gesellschafter sind mit Anteilen von jeweils 100 GBP die in Deutschland ansässige S und der in E/Belgien ansässige T. Die Klägerin handelt durch den zum Geschäftsführer (Direktor) berufenen Gesellschafter T. Herr T wurde bis zum 26. August 2002 im Berufsregister der Steuerberaterkammer Köln als Steuerberater geführt. Seine Bestellung wurde im Jahr 2000 wegen Vermögensverfalls widerrufen; die dagegen eingelegten Rechtsmittel blieben erfolglos. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist die Wirtschaftsberatung, Steuerberatung und das Rechnungswesen. Über eine Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft gemäß §§ 32 Abs. 3, 49 ff. Steuerberatungsgesetz (StBerG) verfügt die Klägerin nicht. Tatsächlich berät sie mehrere im Inland ansässige Mandanten in steuerlicher Hinsicht und tritt für diese in steuerlichen Verwaltungsverfahren auf.

    Unter anderem wurde die Klägerin für die A Ltd und die C Ltd tätig:

    Die A Ltd ist ebenfalls eine Kapitalgesellschaft britischen Rechts. Sie unterhält eine Betriebsstätte (Niederlassung/Büro) in P (Deutschland). Geschäftsführer ist Herr T. Mit Bescheid vom 11. Dezember 2007 setzte der Beklagte (das Finanzamt – FA –) gegen die A Ltd ein Zwangsgeld fest. Gegen den Festsetzungsbescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 14. Januar 2008 im Auftrage der A Ltd Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung und bis zur Entscheidung über den Aussetzungsantrag die Stundung des Zwangsgelds. Mit Verfügung vom 18. Januar 2008 wies das FA die Klägerin im Besteuerungsverfahren der A Ltd gemäß § 80 Abs. 5 Abgabenordnung (AO) als Bevollmächtigte zurück. Zur Begründung führte das FA aus, dass die Klägerin insoweit unbefugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leiste.

    Wenige Tage später hob das FA die Zwangsgeldfestsetzung gegenüber der A Ltd auf, da der Zugang der Zwangsgeldandrohung nicht nachgewiesen werden konnte. Gleichzeitig drohte es mit Schreiben vom 23. Januar 2008 erneut die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegenüber der A Ltd an. Gegen diese Zwangsgeldandrohung legte Herr T „im Namen und Auftrag” der A Ltd Einspruch ein, über den bislang nicht entschieden wurde.

    Weiterhin ist die Klägerin für die C Ltd tätig geworden. Diese hat am 20. Februar 2008 dem beklagten FA gegenüber die Klägerin als steuerliche Beraterin benannt. Ferner hat die C Ltd in ihrer Umsatzsteuererklärung 2006 angegeben, dass die Klägerin bei der Anfertigung der Erklärung mitgewirkt habe. Mit Verfügung vom 7. Februar 2008 wies das FA die Klägerin auch als Verfahrensbevollmächtigte der C Ltd zurück. Am 10. Juli 2008 erließ das FA einen Bescheid über Umsatzsteuer 2006.

    Gegen die beiden Zurückweisungen wendet sich die Klägerin nach erfolglosem Einspruchsverfahren mit der vorliegenden Klage. Sie ist der Ansicht, dass die Zurückweisungen rechtswidrig seien, da sie im Inland zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt sei. Maßgeblich für diese Berechtigung sei der seit dem 12. April 2008 geltende § 3 a StBerG. Die nach Absatz 2 dieser Norm erforderliche Meldung an die Steuerberaterkammer Düsseldorf sei am 15. April 2008 erfolgt. Die hieraus erfolgende Berufsausübungsberechtigung schließe eine Zurückweisung nach § 80 AO aus. Im Übrigen lege das FA die Tatbestandsmerkmale des § 3a StBerG falsch aus. Die insoweit immer wieder zitierten Kriterien der Permanenz erübrigten sich vorliegend, da entscheidend für die Anwendung der Norm ein physischer Grenzübertritt sei. Ein solcher habe bisher aber nicht stattgefunden. Eine andere Auslegung widerspreche der EG-Richtlinie 2005/36/EG. Weiterhin sei unbeachtlich, wie viele Mandanten mit Sitz im Inland die Klägerin vertrete; selbst wenn sie ausschließlich Mandanten mit Sitz im Inland vertreten würde und alle übrigen Vertretungen die bestehenden Beschränkungen überschritten und deswegen unzulässig wären, berührte das den vorliegenden Streitfall nicht. Insoweit komme es nur darauf an, dass die Klägerin in diesem konkreten Einzelfall die Grenze physisch nicht überschritten habe. Wegen der weiteren Einzelheiten sowie der verschiedenen Beweisantritte wird auf die Schreiben der Klägerin vom 25. November 2009 (Bl. 271 Finanzgerichtsakte – FGA –), vom 23. November 2009 (Bl. 182 ff. FGA), vom 12. November 2009 (Bl. 156 ff FGA), vom 26. Oktober 2009 (Bl. 115 ff. FGA) und vom 28. September 2009 (Bl. 82 ff. FGA) Bezug genommen.

    Die Klägerin beantragt,

    die Verwaltungsakte über die Zurückweisung der Klägerin vom 18. Januar 2008 und vom 7. Februar 2008 und die dazu ergangenen Einspruchsentscheidungen vom 2. Juli 2008 aufzuheben,

    hilfsweise,

    festzustellen, dass die genannten Verwaltungsakte rechtswidrig sind,

    hilfsweise,

    das Verfahren auszusetzen und die Angelegenheit dem EuGH gem. § 234 EGV zur Vorabentscheidung vorzulegen.

    Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Er hält an seiner in den Einspruchsentscheidungen vertretenen Rechtsauffassung fest.

    Gründe

    Die Klage ist mit dem Hauptantrag teilweise begründet und im Übrigen unzulässig, mit dem (verbleibenden) Hilfsantrag ist sie unbegründet.

    I. Soweit das FA die Klägerin als Bevollmächtigte der A Ltd über das Einspruchsverfahren gegen die Festsetzung von Zwangsgeld und der C Ltd über das Veranlagungsverfahren zur Umsatzsteuer 2006 zurückgewiesen hat, ist die Klage begründet. Die angefochtenen Bescheide sind in diesem Umfang rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung – FGO –). Das FA hat die Klägerin insoweit zu Unrecht gemäß § 80 Abs. 5 AO zurückgewiesen.

    1. a)  Die Verfügung des FA vom 18. Januar 2008 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 2. Juli 2008 sind dahingehend auszulegen, dass die Klägerin hinsichtlich aller weiteren Verfahrenshandlungen, die sie für ihre Mandantin A Ltd nach diesem Zeitpunkt vornehmen wird, zurückgewiesen wird. Zwar stellt das FA zu Beginn seiner Verfügung fest, dass die Klägerin für die A Ltd geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen in der Form leiste, dass sie „Einspruch gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes” eingelegt „sowie Anträge auf Aussetzung der Vollziehung und Stundung” gestellt habe, ohne dazu befugt zu sein; in der Einspruchsentscheidung wird insoweit nur noch auf den Einspruch gegen die Zwangsgeldfestsetzung abgestellt. Am Ende der darauffolgenden Begründung führt das FA in der Verfügung vom 18. Januar 2008 jedoch aus: „Da die Voraussetzungen erfüllt sind, weise ich die … Ltd als Bevollmächtigten ihres Auftraggebers zurück (§ 80 Abs. 5 AO). Alle Verfahrenshandlungen, die Sie trotz dieser Zurückweisung künftig für Ihren Auftragnehmer vornehmen, bleiben ohne steuerliche Wirkung.” Dieser Passage, die quasi den Tenor der Entscheidung des FA darstellt, ist mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass sich die Zurückweisung auf das Mandatsverhältnis insgesamt beziehen und nicht nur auf die in der Einleitung genannten Verfahren wegen Zwangsgeld, Aussetzung der Vollziehung und Stundung beschränkt sein soll. Diese Auslegung entspricht dem Willen des beklagten FA, wie dessen Vertreter in der mündlichen Verhandlung nochmals ausdrücklich klargestellt hat.

    b) Gleiches gilt im Ergebnis auch für die Verfügung des FA vom 7. Februar 2008, mit der das FA die Klägerin als Bevollmächtigte der C Ltd. zurückgewiesen hat. Die in der Einleitung angegebene Tätigkeit „Anträge hinsichtlich der Umsatzsteuerfestsetzung 2006” findet in dem späteren Tenor ” … weise ich die … Ltd als Bevollmächtigten ihres Auftraggebers zurück (§ 80 Abs. 5 AO). Alle Verfahrenshandlungen, die Sie trotz dieser Zurückweisung künftig für Ihren Auftragnehmer vornehmen, bleiben ohne steuerliche Wirkung” keine Entsprechung. Daher bezieht sich auch diese Zurückweisung auf das Mandatsverhältnis insgesamt.

    2. a)  Soweit die Zurückweisung der Klägerin über das Verfahren der A Ltd wegen des Einspruchs vom 14. Januar 2008 gegen die Zwangsgeldfestsetzung vom 11. Dezember 2007 hinaus ausgesprochen wurde, ist diese rechtswidrig, da § 80 Abs. 5 AO als die vom FA in Anspruch genommene Rechtsgrundlage eine derartig weite Rechtsfolge nicht vorsieht.

    Nach § 80 Abs. 5 AO sind Bevollmächtigte und Beistände zurückzuweisen, wenn sie geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, ohne dazu befugt zu sein. Der Umfang der Zurückweisung ist -soweit ersichtlich- noch nicht Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung gewesen. Soweit sich die Literatur mit diesem Problem auseinandersetzt, wird dort die Auffassung vertreten, dass die Zurückweisungen nur für das jeweilige Verfahren und auch nur für den jeweiligen Verfahrensabschnitt wirken (Dumke in Schwarz, Kommentar zur AO, § 80 Rdn. 64; Söhn in Hübschmann/Hepp/Spittaler, Kommentar zur AO und FGO, § 80 Rdn. 441; Wünsch in Pahlke/Koenig, Kommentar zur Abgabenordnung, 2. Auflage, § 80 Rdn. 108).

    Der erkennende Senat schließt sich dieser einschränkenden Auslegung an. Zwar lässt sich diese Einschränkung dem Wortlaut des § 80 Abs. 5 AO nicht entnehmen; dieser enthält keine Aussagen zum Umfang der Zurückweisung. Die systematische Stellung der Norm im dritten Teil der AO „Allgemeine Verfahrensvorschriften” und dort im ersten Unterabschnitt des ersten Abschnitts „Beteiligung am Verfahren” spricht jedoch für eine Einschränkung auf das konkrete Verwaltungsverfahren.

    Dem beklagten FA ist zwar zuzugeben, dass diese einschränkende Auslegung in der Praxis zu einer gewissen verwaltungstechnischen Mühe führt, wenn ein Bevollmächtigter trotz Zurückweisung nach § 80 Abs. 5 AO immer wieder für seinen Mandanten tätig wird und er dann für jedes einzelne Verfahren gesondert zurückzuweisen ist; der Verwaltungsmehraufwand ist jedoch auch vor dem Hintergrund des Sinn und Zweck der Norm nicht geeignet, eine extensive Auslegung des § 80 Abs. 5 AO zu begründen. Soweit § 80 Abs. 5 AO die Mandanten vor unzuverlässigen oder inkompetenten Beratern schützen will, ist nicht ersichtlich, inwieweit es hier zu einer umfangreichen Zurückweisung bedürfte. Denn die Zurückweisung ist nach § 80 Abs. 8 Satz 1 AO den Vertretenden mitzuteilen. Wenn sich dieser gleichwohl für weitere Verfahren des zurückgewiesenen Bevollmächtigten bedient, ist eine weitere Schutzbedürftigkeit nicht erkennbar. Soweit das FA darauf hinweist, dass auch die Verwaltung vor unzuverlässigen und inkompetenten Bevollmächtigten zu schützen sei, ist darauf hinzuweisen, dass die bloße Einreichung beispielsweise einer weiteren Steuererklärung oder auch eines Einspruchs die Finanzbehörde nicht über Gebühr belastet. Probleme ergeben sich in der Regel erst im laufenden Verfahren, wenn z.B. Rückfragen nicht oder nur schleppend beantwortet werden. Hiervor kann sich die Behörde jedoch durch die erneute Zurückweisung nach § 80 Abs. 5 AO schützen.

    Darüber hinaus steht es den Finanzbehörden frei, denjenigen Bevollmächtigten, die nach ihrer Ansicht wiederholt und hartnäckig Hilfe in Steuersachen leisten, ohne dazu befugt zu sein, deren Tätigkeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 Steuerberatungsgesetz (StBerG) zu untersagen. § 7 Abs. 1 StBerG gestattet es der Finanzverwaltung, einer Person oder Vereinigung, die gem. § 3 Nr. 4 StBerG Hilfe in Steuersachen leistet, obwohl sie hierzu nicht befugt ist, generell die weitere Hilfeleistung in Steuersachen zu untersagen. In Abgrenzung zu dieser Untersagungsverfügung gem. § 7 Abs. 1 Nr. 3 StBerG kommt der Zurückweisung gem. § 80 Abs. 5 AO keine Dauerwirkung zu; letztere beschränkt sich auf das jeweilige konkrete Verwaltungsverfahren und den jeweiligen Verfahrensabschnitt (so auch FG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3. November 2006 5 V 2267/06, n.v.; FG Köln, Beschluss vom 30. Mai 2007 11 V 207/07, n.v.).

    b) Gleiches gilt aus den oben ausgeführten Gründen für die Zurückweisung vom 7. Februar 2008 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 2. Juli 2008, soweit das FA die Klägerin als Bevollmächtigte der C Ltd. über das Verfahren wegen Umsatzsteuer 2006 hinaus zurückgewiesen hat.

    II. Der weitergehende Hauptantrag auf Aufhebung der Verwaltungsakte über die Zurückweisung in dem verbleibenden Umfang ist unzulässig.

    Die Zurückweisung der Klägerin als Bevollmächtigte im Einspruchsverfahren der A Ltd gegen die Festsetzung von Zwangsgeld mit Bescheid vom 18. Januar 2008 hat sich dadurch erledigt, dass die angefochtene Zwangsgeldfestsetzung am 23. Januar 2008 aufgehoben wurde. Den folgenden Einspruch gegen die erneute Zwangsgeldandrohung legte Herr T persönlich und nicht etwa die Klägerin ein. Eine weitere Zurückweisungsentscheidung erging in dieser Sache nicht. Soweit in der Ausgangsverfügung des FA vom 18. Januar 2008 auch Anträge der Klägerin wegen Aussetzung der Vollziehung aufgeführt sind, wird ein derartiges Verfahren in der Einspruchsentscheidung nicht erwähnt. Soweit sich die Ausführungen des FA auf den Antrag der Klägerin auf Aussetzung der Vollziehung des mit Bescheid vom 18. Januar 2008 festgesetzten Zwangsgeldes beziehen, hat sich dieser Antrag ebenfalls mit der Aufhebung der Zwangsgeldfestsetzung vom 23. Januar 2008 erledigt. Entsprechendes gilt für den Hinweis des FA auf den Antrag der Klägerin bezüglich der Stundung des Zwangsgelds.

    Die zweite Zurückweisung hat das FA im Verfahren der C Ltd bezüglich der Umsatzsteuererklärung 2006 ausgesprochen. Dieses Verfahren hat sich mit Erlass des Umsatzsteuerbescheides für 2006 vom 10. Juli 2008 erledigt.

    Da die Klägerin ihre Anträge auf Aufhebung der Bescheide auch in diesem Umfang trotz Hinweis des Gerichts aufrecht erhalten hat, ist die Klage insoweit als unzulässig abzuweisen.

    III. Die Klage ist mit dem hilfsweise gestellten Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verwaltungsakte in dem verbleibenden Umfang (Zurückweisung der Klägerin als Bevollmächtigte im Einspruchsverfahren der A Ltd gegen die Festsetzung von Zwangsgeld und im Verfahren der C Ltd bezüglich der Umsatzsteuererklärung 2006) zulässig, aber unbegründet.

    1. Der Hilfsantrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zurückweisungen ist in dem genannten Umfang zulässig.

    Hat sich ein Verwaltungsakt erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat (§ 100 Abs. 1 Satz 4 FGO). Dies gilt auch dann, wenn sich – wie hier – der Verwaltungsakt bereits vor Klageerhebung erledigt hat (von Groll in Gräber, Kommentar zur FGO, § 100 Rn. 59 m.w.N. auch aus der Rechtsprechung). Berechtigtes Interesse im Sinne dieser Norm ist jedes konkrete, vernünftigerweise anzuerkennende Interesse rechtlicher, tatsächlicher oder wirtschaftlicher Art (vgl. BFH-Urteil vom 9. November 1994 XI R 33/93, BFH/NV 1995, 621). Dieses kann sich daraus ergeben, dass ein konkreter Anlass für die Annahme besteht, das FA werde die vom Kläger für rechtswidrig erachtete Maßnahme in absehbarer Zukunft wiederholen (vgl. BFH-Urteil vom 20. April 2004 VIII R 88/00, BFH/NV 2004, 1103). Vorliegend liegt das Fortsetzungsfeststellungsinteresse der Klägerin in dieser Wiederholungsgefahr, da das FA durch die Zurückweisung auch in weiteren Verfahren deutlich gemacht hat, dass es die Klägerin insgesamt als nicht berechtigt zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Inland ansieht.

    2. Der Hilfsantrag ist jedoch unbegründet. Soweit das FA die Klägerin als Bevollmächtigte im Einspruchsverfahren der A Ltd gegen die Festsetzung von Zwangsgeld und im Verfahren der C Ltd hinsichtlich der Veranlagung zur Umsatzsteuer 2006 zurückgewiesen hat, waren die angefochtenen Bescheide vom Zeitpunkt ihres Erlasses bis zu ihrer Erledigung rechtmäßig. Das FA hat die Klägerin insoweit zu Recht gemäß § 80 Abs. 5 AO zurückgewiesen.

    a) Nach § 80 Abs. 5 AO sind Bevollmächtigte zurückzuweisen, wenn sie geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, ohne dazu befugt zu sein.

    aa) Indem die Klägerin für die A Ltd einen Einspruch gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes eingelegt und für die C Ltd eine Umsatzsteuererklärung abgegeben hat, hat sie ihren Mandanten bei der Erledigung von steuerlichen Rechten und Pflichten durch Anwendung eigener Steuerrechtskenntnisse unterstützt und somit Hilfe in Steuersachen geleistet. Dies tat sie selbstständig und wiederholt, so dass sie auch geschäftsmäßig i.S.d. § 80 Abs. 5 AO gehandelt hat.

    bb) Zu dieser geschäftsmäßigen Hilfeleistung war die Klägerin jedoch nicht befugt. Grundsätzlich sind die zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen und Gesellschaften in § 3 StBerG genannt. Die Klägerin ist unstreitig keine der dort abschließend aufgeführten Gesellschaften.

    Darüber hinaus sind gem. § 3a Abs. 1 Satz 1 StBerG in der ab dem 12. April 2008 geltenden Fassung auch diejenigen Personen befugt, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union beruflich niedergelassen sind und dort befugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach dem Recht des Niederlassungsstaates leisten, zur vorübergehenden und gelegentlichen geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befugt. Ob die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen vorübergehend und gelegentlich erfolgt, ist nach § 3 Abs. 1 Satz 5 StBerG insbesondere anhand ihrer Dauer, Häufigkeit, regelmäßigen Wiederkehr und Kontinuität zu beurteilen. Darüber hinaus ist nach § 3a Abs. 2 StBerG die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen nach Abs. 1 nur zulässig, wenn die Person vor der ersten Erbringung im Inland der zuständigen Stelle schriftliche Meldung erstattet.

    Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen des § 3a Abs. 1 StBerG nicht. Insoweit ist es zunächst ohne Bedeutung, dass das FA auch in ihren Einspruchsentscheidungen vom 2. Juni 2008 die Befugnis der Klägerin zur Hilfeleistung in Steuersachen nach § 3 Abs. 4 StBerG geprüft hat. Zwar ist § 3 Abs. 4 StBerG durch Art. 1 Nr. 3 des 8. Steuerberatungsgesetzes mit Wirkung vom 12. April 2008 durch § 3a StBerG ersetzt worden; eine Änderung der materiellen Rechtslage ist dadurch jedoch nicht eingetreten (vgl. BFH-Beschluss vom 26. Mai 2009 X B 38/09, BFH/NV 2009, 1451).

    Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen des § 3a Abs. 1 StBerG nicht, da sie nicht lediglich vorübergehend und gelegentlich geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland leistet. Vielmehr berät die Klägerin mehrere Steuerpflichtige an verschiedenen Orten im Inland; sie tritt dabei vor verschiedenen Finanzämtern und Gerichten in einer Vielzahl von Verfahren auf. Damit erbringt sie in stabiler und kontinuierlicher Weise Dienstleistungen in Deutschland (vgl. Urteil des FG Köln vom 11. September 2008 11 K 3168/07, n.v.). In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, dass die Klägerin geltend macht, dass sie in den überwiegenden Fällen oder im konkreten Fall den ausschließlichen Teil dieser steuerberatenden Tätigkeit in ihrer ausländischen Niederlassung ausführt; entscheidend ist insoweit, dass die auf Dauer angelegte steuerliche Beratung durch die Klägerin als gegenüber den inländischen Mandanten zu erbringende Gesamtleistung auf die Regelung von deren steuerlichen Belangen im Inland gerichtet ist. Damit erbringt die Klägerin dauerhaft Leistungen im Inland, unabhängig von dem tatsächlichen Aufenthalt ihrer Angestellten, insbesondere ihres Direktors (vgl. BFH-Beschluss vom 13. November 2008 X B 105/08, BFH/NV 2009, 415; BFH-Beschluss vom 13. November 2008 X B 82/08, ZSteu 2009 R 214; BFH-Beschluss vom 26. Mai 2009 X B 38/09, BFH/NV 2009, 1451). Der genaue Umfang der inländischen Tätigkeit der Klägerin ist nicht bekannt. Die Klägerin hat die Beantwortung dahingehender Fragen mit richterlicher Verfügung vom 19. August 2009 (Bl. 61 FGA) verweigert. Verbleibende Zweifel gehen insoweit zu ihren Lasten.

    Darüber hinaus ist die Klägerin tatsächlich auch im Inland durch ihren Direktor T tätig geworden. Dabei ist zunächst zu beachten, dass der Direktor der Klägerin T auch Direktor/Geschäftsführer der A Ltd mit Sitz und Büro in P ist. Darüber hinaus ist die A Ltd in den anhängigen Gerichtsverfahren vor dem erkennenden Gericht als Empfangsbevollmächtigte der Klägerin benannt worden. In diesem Zusammenhang sind mehrere Telefax-Schreiben der Klägerin unter deren eigenem Briefkopf von dem Anschluss der A Ltd in P an das Gericht versandt worden (z.B. Telefax vom 25. November 2009 (Bl. 271 FGA), vom 23. November 2009 (Bl. 182 ff. FGA), vom 12. November 2009 (Bl. 156 ff FGA), vom 26. Oktober 2009 (Bl. 115 ff. FGA), vom 28. September 2009 (Bl. 82 ff. FGA)). Weiterhin hat die Klägerin auf eigenem Briefkopf auch den Einspruch für die A Ltd vom 14. Januar 2008 vom Büro der A Ltd in P (damals noch A GmbH) an das beklagte FA gefaxt. Hieraus folgert der erkennende Senat, dass die Klägerin ihre Tätigkeit maßgeblich auch im Inland ausgeübt hat und noch ausübt.

    Diese Folgerung wird auch gestützt durch den Vortrag der Klägerin in ihren Schriftsätzen vom 26. Oktober 2009 (Bl. 115 ff. FGA), vom 12. November 2009 (Bl. 173a ff. FGA) und vom 23. November 2009 (Bl. 182 ff. FGA). Dort schildert die Klägerin, dass sie die vom Gericht anberaumten Termine zur mündlichen Verhandlung nicht wahrnehmen könne, da alle diesbezüglichen Unterlagen und alle in einem Computer gespeicherte Daten bei einer Durchsuchung durch die Steuerfahndung Köln in dem Büro der A Ltd in P beschlagnahmt worden seien. Dieser Umstand spricht ebenfalls dafür, dass die Klägerin in wesentlichen Teilen von dem Büro der A Ltd in P heraus operiert.

    cc) Wenn sich die Klägerin demgegenüber auf europäisches Recht beruft und die Ansicht vertritt, dass die von ihr ausgeübten steuerberatenden Tätigkeiten durch die Dienstleistungsfreiheit gedeckt seien, vermag sich der erkennende Senat dem nicht anzuschließen. Insoweit verkennt die Klägerin bereits, dass sie sich nicht auf die Dienstleistungsfreiheit gem. Art. 49 EG berufen kann. Dies folgt aus dem Umstand, dass sie durch den Direktor T handelt, dessen Bestellung zum Steuerberater in Deutschland wegen Vermögensverfalls und der damit einhergehenden Gefährdung der Vermögensinteressen seiner Mandanten widerrufen worden ist. In derartigen Fällen scheidet eine Berufung auf die Dienstleistungsfreiheit aus (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Juli 2009 II B 162/08, BFH/NV 2009, 1601).

    IV. Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) kommt nicht in Betracht. Eine konkrete, entscheidungserhebliche Rechtsfrage, die in die Zuständigkeit des EuGH fiele, ist nicht ersichtlich; insoweit wird Bezug auf die oben zitierte Rechtsprechung des BFH genommen, der sich der erkennende Senat anschließt.

    V. Ebenso brauchte das Gericht den weiteren Verfahrensanträgen der Klägerin nicht nachzugehen.

    1. Soweit die Klägerin beantragt, die Akten des Beklagten über seine Meldung an das FA Bergheim, das StraFA Köln, die OFD Köln, die OFD Koblenz zur Zurückweisung der Klägerin einschließlich der Dienstanweisungen zu den Zurückweisungen und der Verpflichtung zur Informationsweitergabe beizuziehen, brauchte das Gericht dem nicht nachzukommen, da weder dargelegt noch sonst ersichtlich ist, dass der Inhalt dieser Akten für das hier zu entscheidende Verfahren entscheidungserheblich sein könnte. Gleiches gilt für die begehrte Beiziehung der Akten des FA Bergheim bezüglicher Zentralerfassung der Zurückweisungsverfahren der Klägerin, der entsprechenden Akten SteuFA/StraFA Köln, der entsprechenden Akten des Bundeszentralamtes für Steuern, der entsprechenden Akten des Bundesamts für Finanzen, der entsprechenden Akten der OFD Koblenz und der Akten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie.

    Die dieses Verfahren betreffenden Akten des Beklagten wurden beigezogen. Die Klägerin hatte auch Gelegenheit, Einsicht in diese Akten zu nehmen (siehe zuletzt richterliche Verfügung vom 17. November 2009 – Bl. 164 FGA –).

    2. Schließlich brauchte der Senat die von der Klägerin beantragten Beweiserhebungen nicht durchzuführen.

    a) Soweit die Klägerin beantragt, Beweis zu erheben durch noch zu benennende Zeugen dazu, dass im konkreten Fall eine grenzüberschreitende Tätigkeit im Sinne der EU-Kommission nicht stattgefunden hat und solche in den – beispielsweise- Jahren 2008 und 2009 durch die Klägerin insgesamt nicht stattgefunden hat, so ist dieser Beweisantritt nicht hinreichend substantiiert, da er das Beweismittel nicht in hinreichender Weise bezeichnet. Darüber hinaus ist es auf der Grundlage der obigen Ausführungen nicht erheblich, wie die EU-Kommission den Begriff der grenzüberschreitenden Tätigkeit versteht. Maßgeblich ist insoweit allein die (gegebenenfalls europarechtskonforme) Auslegung der deutschen Rechtsnormen.

    Soweit die Klägerin beantragt, Beweis zu erheben dazu, dass die Klägerin nach Auffassung und gesetzgeberischem Willen sowohl der EU-Kommission als auch der BRD zu dem Personenkreis gehört, der grundsätzlich Anrecht auf die Dienstleistungsfreiheit des Art. 49 EGV hat und auch zum engeren in § 3a StBerG geregelten Personenkreis zuzurechnen ist, die Klägerin insoweit jedenfalls Dienstleistungen für in der BRD ansässige Wirtschaftsteilnehmer erbringen kann und die Dienstleistungsfreiheit nicht beschränkt werden darf, wenn diese Dienstleistungen ohne körperlichen Grenzübertritt des Dienstleisters erfolgen, so genügt dieser Beweisantritt den hierfür maßgeblichen Erfordernissen nicht. Zum einen bildet die EU-Kommission keinen maßgeblichen gesetzgeberischen Willen; gleiches gilt auch für die Bundesrepublik Deutschland. Soweit die Klägerin auf den Willen des deutschen Gesetzgebers abstellt, ist auszuschließen, dass sich dieser Gedanken um die rechtliche Einordnung der Klägerin und deren Tätigkeit gemacht hat. Inwieweit die Klägerin zu dem in § 3a StBerG genannten Personenkreis gehört, ist eine Rechtsfrage, die das erkennende Gericht oben beantwortet hat. Gleiches gilt für die Frage, inwieweit die Klägerin Dienstleistungen für in der BRD ansässige Wirtschaftsteilnehmer erbringen kann.

    Soweit die Klägerin beantragt Beweis zu erheben, dass sie im konkreten Fall die mit der RL 2005/36/EG und § 3a StBerG bezeichneten Grenzen in keinem Fall überschritten hat, hat sie mit der Referentin A, der Referentin S und Frau K darüber hinaus Zeugen benannt, bei denen nicht ersichtlich ist, dass diese aus eigener Anschauung Umstände wahrgenommen haben könnten, die die Arbeitsweise der Klägerin betreffen.

    Soweit die Klägerin beantragt, Beweis zu erheben dazu, dass im konkreten Fall eine zentral gesteuerte Zurückweisungskampagne stattfinde, ist weder dargetan noch ersichtlich, inwieweit dies Auswirkungen auf die hier zu entscheidenden Rechtsfragen haben könnte.

    V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Die Zulassung der Revision beruht auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO; die Frage, in welchem Umfang § 80 Abs. 5 AO eine Zurückweisung gestattet, hat grundsätzliche Bedeutung.

    VorschriftenStBerG § 7, AO § 80 Abs. 5