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  • 02.11.2010

    Finanzgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 25.11.2009 – 2 K 1432/09

    Gewährt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Benzingutscheine in der Weise, dass diese eine bestimmte, in Litern bemessene Menge eines Treibstofftyps in einem bestimmten Monat an einer Tankstelle ihrer Wahl tanken können und erfolgt die Einlösung in der Weise, dass der Arbeitnehmer den Betrag zunächst verauslagt und der Arbeitgeber den verauslagten Betrag sodann erstattet, liegt kein steuerfreier Sachbezug, sondern Barlohnzahlung vor.


    Tatbestand

    Streitig ist, ob die Klägerin ihren Arbeitnehmern steuerfreie Tankgutscheine zugewandt hat.

    Der Beklagte führte für den Zeitraum Januar 2005 bis Dezember 2007 bei der Klägerin eine Lohnsteuer-Außenprüfung durch. Laut Bericht vom 19. August 2008 wurde dabei festgestellt, dass die Klägerin verschiedenen Arbeitnehmern monatlich so genannte Benzingutscheine zur Verfügung gestellt hatte, mit denen diese bei einer beliebigen Tankstelle ihrer Wahl tanken konnten. Die Benzingutscheine enthielten die Angabe ihres Arbeitnehmers sowie die Zusage, dass dieser eine bestimmte, in Litern bemessene Menge eines Treibstofftyps in einem bestimmten Monat tanken könne. Hierzu wird verwiesen auf einen Benzingutschein für den November 2007 (Blatt 33 der Lohnsteuerakten Arbeitgeber). Die Arbeitnehmer fuhren sodann im Laufe des Monats zu einer Tankstelle ihrer Wahl, tankten dort, verauslagten den geschuldeten Betrag gegenüber der Tankstelle und ließen sich danach auf dem Gutschein von der Klägerin bestätigen, den verauslagten Betrag von dieser erstattet bekommen zu haben. Für den genannten Benzingutschein vom November 2007 bedeutet dies, dass er am 1. November 2007 ausgestellt wurde, der Mitarbeiter am 14. November 2007 sein Fahrzeug mit dem entsprechenden Treibstoff in der zugesagten Menge betankte und am 19. November 2007 den verauslagten Betrag von der Klägerin erhielt.

    Laut Prüfungsbericht handelte es sich um Gutscheine, mit denen Mitarbeiter der Klägerin im Jahre 2005 in Höhe von 1926,57 €, im Jahr 2006 in Höhe von 4060,51 € sowie im Jahr 2007 in Höhe von 4898,66 € Erstattungen für die Betankung ihrer Fahrzeuge erhielten. Darauf erhob der Beklagte gemäß einem Nettodurchschnittssteuersatz nach § 40 Absatz 1 Satz 1 EStG in 2005 Lohnsteuern in Höhe von 504,76 €, Solidaritätszuschlag in Höhe von 27,76 € und Kirchensteuer in Höhe von 33,33 €. In 2006 fielen danach 824,28 € Lohnsteuer, 45,33 € Solidaritätszuschlag und 57,69 € Kirchensteuern an, in 2007 1361,82 € Lohnsteuer, 74,90 € Solidaritätszuschlag und 95,32 € Kirchensteuern.

    Dabei ging der Beklagte davon aus, dass es sich trotz der von der Klägerin vorgenommenen Beschränkung auf eine Treibstoffmenge, deren aktueller Gegenwert den Wert gemäß § 8 Absatz 2 Satz 9 EStG von 44 € nicht überstieg, nicht um einen steuerfreien Sachbezug gehandelt habe.

    Dem gemäß erging am 1. September 2008 ein Haftungsbescheid gegen die Klägerin, nach der diese nach § 42d EStG mit den genannten Beträgen in Haftung genommen wurde. In Höhe von zusammen 3027,18 € erging an sie eine Zahlungsaufforderung.

    Mit ihrem Einspruch hiergegen trug die Klägerin vor, es handele sich im Streitfall nicht um eine Barzuwendung, sondern um einen Sachbezug, auf den die Freigrenze von 44 € anzuwenden sei beziehungsweise um Auslagenersatz, der eine steuerfreie Zuwendung außerhalb des Arbeitslohnes darstelle. Nach einer Entscheidung des FG München vom 26. November 2007 (8 V 3556/07) sei ein Sachbezug wegen der Eintragung eines Geldbetrages auf dem Benzingutschein ausgeschlossen worden. Dies sei im Streitfall nicht geschehen, im Umkehrschluss seien daher die Grundsätze der Entscheidung anzuwenden. Nach diesen Grundsätzen seien steuerrechtlich Einnahmen dann als zugeflossen zu betrachten, wenn die „wirtschaftliche” Verfügungsmacht über die in Geld oder Geldeswert bestehenden Güter vom Arbeitnehmer erlangt worden sei. Dies sei stets dann der Fall, wenn der Empfänger wirtschaftlich über die Ware verfügen könne, wobei das Innehaben eines Rechts sie zu beziehen bereits ausreiche. Eine solche Verfügungsmacht beginne regelmäßig mit der Übergabe des Gutscheins, auf die tatsächliche Verfügungsmöglichkeit über die zu beziehende Ware komme es nicht an. Auf den Streitfall übertragen bedeute dies, dass die Angestellten der Klägerin bereits mit dem Erhalt des Gutscheins, durch welchen sie erst berechtigt gewesen seien, den Kraftstoff zu beziehen, einen Anspruch auf den Sachbezug innegehabt hätten. Somit seien stets Sachbezüge an die Angestellten gewährt worden.

    Am 11. November 2008 hob der Beklagte den Haftungsbescheid vom 1. September 2008 nach § 130 Absatz 1 AO mit dem Hinweis auf, damit erledige sich der Einspruch aus formellen Gründen. Bei den mit Haftungsbescheid festgesetzten Beträgen handele es sich um Pauschalsteuern im Sinne des § 40 Absatz 1 Nummer 1 EStG, die durch den Erlass eines Nachforderungsbescheides hätten geltend gemacht werden müssen. Demgemäß wurde mit Nachforderungsbescheid von 11. November 2008 die Lohnsteuer der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuern in Höhe von zusammen 3027,18 € gegenüber der Klägerin erneut geltendgemacht.

    Mit ihrem Einspruch gegen diesen Bescheid verwies die Klägerin auf die Einspruchsbegründung wegen des Haftungsbescheides.

    Mit Einspruchsentscheidung vom 12. März 2009 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Der Beklagte trug hierzu vor, auf Antrag der Klägerin sei die Barlohnzuwendung in Form der Erstattung der Tankkosten durch Nachversteuerung gemäß § 40 Absatz 1 Nummer 1 EStG mit dem für das jeweilige Jahr maßgebenden Pauschsteuersatz zu erfassen gewesen. Eine Sachzuwendung nach § 8 Absatz 2 Satz 9 EStG liege nicht allein schon mit der Übergabe eines ordnungsgemäß ausgestellten Warengutscheins vor. Wie sich aus der Rechtsprechung ergebe, sei eine weitere wesentliche Voraussetzung, dass zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten, bei dem der Gutschein einzulösen sei, eine diesbezügliche Vereinbarung bestehe (so BFH-Urteil vom 27. Oktober 2004 VI R 51/03 und vom 13. September 2007 VI R 26/04). Auch nach den Lohnsteuerrichtlinien komme zum Ausdruck, dass mit der Übergabe des Gutscheins, der bei einem Dritten einzulösen sei, ein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers gegenüber diesem entstehe. Die Ausführungen des Finanzgerichts München in dem von der Klägerin zitierten Beschluss zum Zuflusszeitpunkt bei der Ausgabe von Warengutscheinen stünden dem nicht entgegen. Aus dem Sachverhalt des Streitfalls sei nicht zu ersehen, ob zwischen dem Arbeitgeber und der den Gutschein einlösenden Tankstelle eine Rechtsbeziehung bestanden habe. Es werde lediglich davon ausgegangen, dass die wirtschaftliche Verfügungsmacht in der Regel mit der Übergabe des Gutscheins erlangt worden sei. Mangels Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Tankstelle liege keine Sachzuwendung vor. Die Arbeitnehmer hätten mit der Begleichung der Tankrechnung nur eine in ihrem eigenen Namen begründete Verbindlichkeit getilgt. Von steuerfreiem Auslagenersatz im Sinne des § 3 Nummer 50 EStG könne ebenfalls nicht ausgegangen werden, da mit den von der Arbeitgeberin erstatteten Beträgen keine Kosten abgegolten worden seien, die aufgrund der Tätigkeit des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber entstanden und im einzelnen abgerechnet worden seien. Aufgrund des § 2 Absatz 1 LStDV, wonach zum Arbeitslohn alle aus dem Dienstverhältnis zufließenden Einnahmen gehörten, seien die ausgezahlten Beträge keine steuerfreien Zuwendungen außerhalb des Arbeitsverhältnisses. Es lägen vielmehr steuerpflichtige Barlohnzuwendungen vor.

    Mit ihrer Klage hiergegen trägt die Klägerin vor, die Gestaltung der Gutscheine sei durch den Beklagten unbeanstandet geblieben. Entgegen der Einspruchsentscheidung müsse der Sachverhalt rechtlich korrekt jedoch wie folgt dargelegt werden:

    Die formell allen gesetzlichen Anforderungen genügenden Gutscheine seien an den Arbeitnehmer ausgegeben worden. Direkt im Anschluss an die Übergabe des Gutscheins habe die Klägerin den jeweiligen Arbeitnehmer angewiesen, die Betankung des Pkw vorzunehmen. Die Klägerin als Arbeitgeber sei gegenüber dem Dritten durch den Arbeitnehmer verpflichtet worden. Gleichzeitig sei der Arbeitgeber übereingekommen, dass der an die jeweilige Tankstelle zu entrichtende Betrag vom Arbeitnehmer verauslagt werde. Der Nachweis der Verauslagung für betriebliche Zwecke des Arbeitgebers sei durch den entsprechenden Beleg der Tankstelle zu führen gewesen. Auf Vorlage des Belegs habe die Klägerin dem Arbeitnehmer die Kosten steuerfrei erstattet. Aus diesem Sachverhalt habe der Beklagte die falschen rechtlichen Schlussfolgerungen gezogen. Entgegen seiner Auffassung sei mit der Übergabe des Gutscheins dem Arbeitnehmer die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Ware verschafft worden. Diese könne unzweifelhaft auch in Form des Innehabens des Rechts zum Bezug erlangt werden. Hierauf verweise der bereits zitierte Beschluss des FG München. Damit sei ein Sachbezug gegeben, der zwingend steuerfrei zu belassen sei. Auch sei entgegen der Auffassung des Beklagten eine Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und der Tankstelle gegeben. Nach Entstehung des Rechtsanspruches für den Arbeitnehmer auf Bezug von Benzin mit der Übergabe des Gutscheins habe die Klägerin diesen Arbeitnehmer im Rahmen des bestehenden Arbeitsverhältnisses angewiesen, seinen Rechtsanspruch auf Verschaffung von Benzin durch die Vornahme der Betankung zu erfüllen. Dieses Vorgehen entspreche sowohl der Lebenserfahrung als auch der unternehmerischen Praxis. Theoretisch könne der Arbeitgeber einen anderen Arbeitnehmer als den Empfänger des Gutscheins anweisen, den Pkw in Erfüllung der Rechtspflicht des Arbeitgebers und mit Zustimmung des Gutscheinempfängers zu betanken. Dann könne auch die Beklagte keine Zweifel an einem solchen Geschehensablauf haben. Nichts anderes könne für den Fall gelten, dass der Inhaber des Gutscheins selbst als Arbeitnehmer die Betankung vornehme. Der gewählte Weg sei durch das Weisungsrecht des Arbeitgebers gedeckt.

    Zuzustimmen sei dem Beklagten mit der Auffassung, zwischen Arbeitgeber und Drittem müsse eine Vereinbarung für einen Sachbezug vorliegen. Dies müsse weder zwingend schriftlich noch unter Aufdeckung einer Stellvertretung erfolgen. Es sei ausreichend, dass der Arbeitgeber durch eine weitere Person beim Vertragsabschluss vertreten sei, diese müsse befugt sein, namens und im Auftrag des Arbeitgebers zu handeln. Mit der Weisung zur Betankung an den Arbeitnehmer habe die Klägerin diesen auch ermächtigt, in ihrem Namen und ihrem Auftrag im Rahmen einer verdeckten Stellvertretung „für wen es angeht”, das Benzin an der Tankstelle zu erwerben. Dadurch sei sie verpflichtet worden. Dies geschehe bei allen Geschäften im Rahmen eines Unternehmens, die ein Arbeitnehmer auch für sich privat abschließen könne. An der Tankstelle komme somit ein wirksamer Vertrag zwischen der Klägerin und der Tankstelle zu Stande. Zweifel an der Durchführung der Verträge bestünden nicht, da sie ohne Beanstandungen, insbesondere ohne solche von Seiten der Tankstelle abgewickelt würden. Es sei nicht erforderlich, die Ermächtigung beziehungsweise Stellvertretung gegenüber der Tankstelle offen zulegen. Der Arbeitnehmer verpflichte bei Betankung eines Firmenwagens auch unstreitig den Arbeitgeber und nicht sich selbst. Auch hier sei für die Tankstelle nicht erkennbar, mit wem sie den Vertrag abschließe.

    Die Finanzverwaltung bewerte die Rechtslage in ihren Verfügungen falsch (so in der Verfügung der Oberfinanzdirektion Hannover vom 24. April 2008, S- 2324 - 281 - StO 212, juris Dokument). Der dort beschriebene Fall 5 entspreche dem Streitfall. Die Finanzverwaltung räume selbst ein, dass im Streitfall der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber den ausgelegten Betrag zurückerhalte. Mit dieser Aussage werde deutlich, dass der Arbeitnehmer zwingend keine eigene Verbindlichkeit in eigenem Namen begründet habe. Er habe seinen Arbeitgeber gegenüber der Tankstelle verpflichtet. Durch die Zahlung der Klägerin an den Arbeitnehmer werde deutlich, dass sie eine im eigenen Namen gegenüber der Tankstelle begründete Verbindlichkeit tilge. Überdies seien die Klägerin und ihre Arbeitnehmer übereingekommen, dass zur Vereinfachung des Geschehensablaufes die Arbeitnehmer den Verpflichtungsbetrag der Klägerin zunächst verauslagen und später erstattet bekommen. Da die Klägerin verpflichtet worden sei, sei für sie eindeutig betrieblicher Aufwand durch den Benzinkauf entstanden. Ihr Arbeitnehmer habe in Erfüllung seiner angewiesenen Pflichten das Benzin für die Klägerin gekauft. Auslagenersatz liege immer dann vor, wenn der Arbeitnehmer die Ausgaben für Rechnung des Arbeitgebers mache, wobei es gleichgültig sei, ob dies im Namen des Arbeitgebers oder im eigenen Namen geschehe. Es handele sich nicht um steuerfreie Zuwendungen außerhalb des Arbeitsverhältnisses. Der Erhalt eines Benzingutscheins sei natürlich durch den Inhalt des Arbeitsverhältnisses veranlasst, aber eben als Sachbezug einzustufen. Auch sei über die Ausgaben im Einzelnen abgerechnet worden. Nach Vorlage des Nachweises in Gestalt der Tankquittung habe die Klägerin die Kostenverauslagung dem Arbeitnehmer steuerfrei erstattet. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise des gesamten Sachverhaltes seien die Arbeitnehmer niemals durch Geld bereichert worden sondern hätten lediglich über die Ware Benzin verfügen können.

    Die Klägerin beantragt,

    den Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für 2005 bis 2007 vom 11. November 2008 in der Fassung der zu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 12. März 2009 aufzuheben,

    hilfsweise,

    die Revision zuzulassen.

    Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen,

    hilfsweise,

    die Revision zuzulassen.

    Er trägt hierzu vor, vom Zufluss einer Sachzuwendung sei nicht schon dann auszugehen, wenn ein Gutschein über eine bestimmte Menge eines bestimmten Kraftstoffes übergeben werde, da hierdurch kein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers gegenüber einem konkret bezeichneten Dritten entstehe. Außerdem könnten bei freier Auswahl der Tankstelle durch den Arbeitnehmer der Arbeitgeber und der jeweilige Dritte zum Zeitpunkt der Übergabe der Gutscheine nicht Vertragspartner sein. Durch das Auftreten des Arbeitnehmers gegenüber der Tankstelle entstehe zwischen dieser und dem Arbeitgeber keine Vertragsbeziehung. Die zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer getroffenen Absprachen beträfen lediglich das Innenverhältnis. Mit Zahlung der Tankrechnung habe der Arbeitnehmer eine im eigenen Namen begründete Verbindlichkeit getilgt.

    Die Zahlung des verauslagten Betrages durch die Klägerin sei kein Auslagenersatz im Sinne des § 3 Nummer 50 EStG. Dies sei nur gegeben, wenn die vom Arbeitnehmer getätigten Aufwendungen im ganz überwiegenden Arbeitgeberinteresse vorgenommen würden und der Vorgang nach der Kostenerstattung nicht zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers geführt habe. Auch dürften die für Rechnung des Arbeitgebers vom Arbeitnehmer erworbenen Gegenstände nicht in sein Eigentum übergehen. Bei Erstattung der verauslagten Beträge handele es sich somit um steuerpflichtigen Barlohn.

    Gründe

    Die Klage ist unbegründet.

    Durch die Hingabe des monatlichen Tankgutscheins an die Arbeitnehmer der Klägerin wurde keine Sachzuwendung im Sinne des § 8 Absatz 2 Satz 9 EStG bewirkt. Bei dem an die Arbeitnehmer übergebenen Papier handelte es sich nicht um einen Warengutschein sondern um ein Zahlungsversprechen dahingehend, nach Betankung die vom Arbeitnehmer verauslagten Kosten zu erstatten. In diesem Moment liegt eine Barlohnzahlung im Sinne des § 8 Absatz 1 EStG vor. So handelt es sich entgegen der Auffassung der Klägerin bei der Begleichung der Tankrechnung nicht um im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers verauslagte Kosten, die den Arbeitnehmern gemäß Vereinbarung mit der Klägerin nach § 3 Nummer 50 EStG steuerfrei zu erstatten gewesen sind.

    Nach § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG sind Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge) mit den um die üblichen Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen. Nach Satz 9 der Vorschrift bleiben Sachbezüge außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 44 € im Kalendermonat nicht übersteigen. Geringfügige Vorteile sollen daher grundsätzlich steuerpflichtig sein, bei Barlohn ausnahmslos, soweit es sich nicht um steuerfreien Auslagenersatz handelt. § 8 Absatz 2 Satz 9 EStG macht daher nur hinsichtlich der Sachbezüge eine Ausnahme, es handelt sich um eine Freigrenze (Schmidt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 28 Auflage, § 8 Teilziffer 23).

    Soweit, wovon die Klägerin im Streitfall ausgeht, es sich um so genannte Warengutscheine handelt, liegt bei Einkauf beim Arbeitgeber stets ein Sachbezug mit einer Versteuerung bei Einlösung des Gutscheins vor. Ein Gutschein, der einen Warenbezug durch einen Einkauf bei einem Dritten ermöglichen soll, muss zur Annahme eines Sachbezuges auf eine nach Art und Menge konkret bezeichnete Sache lauten und es darf kein Geldbetrag oder ein Höchstbetrag angegeben sein. Sachbezug ist daher anzunehmen bei einem Wortlaut wie:

    „Gutschein über 30 l Normalbenzin, einzulösen bei Tankstelle X ”

    Eine Geldzuwendung liegt vor, wenn formuliert wird:

    „Gutschein über Normalbenzin im Wert von 40 €, einzulösen bei Tankstelle X.”

    (Schmidt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 28. Auflage, § 8, Teilziffer 30).

    Auch die von der Klägerin zitierte Entscheidung des Finanzgerichts München vom 26. November 2007 (8 V 3556/07, EFG 2008, 368) lässt die Annahme eines Warengutscheines daran scheitern, dass in dem dortigen Streitfall ein bestimmter Betrag in Euro in dem Gutschein aufgeführt wurde.

    Die Entscheidung führte sodann weiterhin zutreffend aus, dass eine Einnahme, also auch ein Warenbezug, dann als zugeflossen zu qualifizieren ist, wenn der Empfänger die „wirtschaftliche” Verfügungsmacht über die in Geld oder Geldeswert bestehenden Güter erlangt hat. Auf die tatsächliche Verfügungsmacht über die zu beziehende Ware kommt es danach nicht an, entscheidend ist vielmehr, wann wirtschaftlich über die Ware - auch in Form des Innehabens des Rechts sie zu beziehen - verfügt werden kann. Eine derartige Verfügungsmacht beginnt in der Regel mit Übergabe des Gutscheins.

    Ausgehend von diesen Grundsätzen konnten die Arbeitnehmer der Klägerin bei Übergabe des Gutscheins zwecks späterer Betankung ihrer Fahrzeuge noch nicht über das Recht auf den Bezug einer Ware, nämlich dem Treibstoff, verfügen. Ein solches Recht konnte ihnen die Klägerin als ihr Arbeitgeber nicht verschaffen. So fehlt es im Streitfall an einer Vereinbarung zwischen der Klägerin und einer dritten Tankstelle darüber, dass diese Tankstelle sich gegenüber der Klägerin verpflichtet hat, ihren vertraglichen Anspruch auf Lieferung von Treibstoff an einen Arbeitnehmer der Klägerin zu erfüllen. In der tatsächlichen Gestaltung war vielmehr sogar offen, welche Tankstelle der Arbeitnehmer zur Einlösung des Gutscheins aufsuchen würde.

    Die von der Klägerin zitierte OFD Verfügung (OFD Hannover von 24. April 2008, S-2334 - 281 - StO 212, Jurist-Dokument) führt hierzu unter Fall 1 aus, dass ein Arbeitgeber auf seinem eigenen Briefpapier Benzingutscheine erstellen könne, die er an seine Arbeitnehmer ausgebe. Auf dem Gutschein seien Art und Menge des Kraftstoffes genau zu bezeichnen, der Arbeitnehmer könne diesen bei der auf dem Gutschein bezeichneten Tankstelle einlösen. Mit dieser Tankstelle habe der Arbeitgeber eine Rahmenvereinbarung über die Einlösung von Kraftstoffgutscheinen abzuschließen. Rechtlich sei dies als Anweisung nach § 783 BGB zu bewerten, da der Arbeitgeber eine Urkunde (Gutschein) aushändige, in der er einen Dritten anweise, Geld, Wertpapiere oder andere vertretbare Sachen (Benzin) an den Inhaber des Gutscheins zu leisten. In diesem Falle stehe der Beurteilung eines Warengutscheines als Sachbezug nicht entgegen, dass der Arbeitgeber (Anweisender) nicht einen vom Dritten ausgestellten Warengutschein erworben oder weitergegeben habe, sondern selbst eine Urkunde (Anweisung) ausstelle, durch die der Arbeitnehmer (Anweisungsempfänger) eine Ware vom Dritten (Angewiesenen) beziehen könne. Erwerb und Weitergabe eines Warengutscheines und Ausstellen einer Anweisung seien in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen gleich und daher auch in der steuerlichen Beurteilung gleich zu setzen.

    Aufgrund der rechtlichen Bewertung als Anweisung beruht daher die Notwendigkeit, dass in dem Gutschein eine konkrete Tankstelle genannt wird, die mit dem Arbeitgeber vor dessen Übergabe des Gutscheins an seinen Arbeitnehmer eine entsprechende Vereinbarung über die Lieferung von Treibstoff an den Arbeitnehmer seines Vertragspartners geschlossen hat.

    Entgegen der Auffassung der Klägerin ist diese fehlende vorherige Vereinbarung zwischen ihr und einem Treibstofflieferanten nicht dadurch zu ersetzen gewesen, dass ihr Arbeitnehmer sie mit einem so genannten Geschäfte des täglichen Lebens „für denjenigen, den es angeht” bei Abschluss des Treibstoffkaufvertrags verpflichtet hat. Auch wenn der Arbeitnehmer für die Klägerin im Rahmen einer nicht aufgedeckten Stellvertretung in deren Namen und auf deren Rechnung aufgetreten ist, war der oben genannte Mangel der klägerischen Gestaltung nicht mehr zu heilen.

    Die Auffassung des Beklagten, es handele sich nicht um einen Warengutschein, beruht daher nicht, wie von der Klägerin vermutet, auf der fehlerhaften Annahme, der Arbeitnehmer der Klägerin habe mit der Tankstelle einen Vertrag abgeschlossen und er erhalte von der Klägerin später seine Kosten erstattet.

    Für die Widerlegung dieser aus Sicht der Klägerin falschen Annahme kann sie nicht den Fall 5 der OFD-Verfügung anführen.

    Dort fehlt es an der Bezeichnung einer bestimmten Tankstelle im Gutschein, so dass eine für die Annahme einer Anweisung erforderliche Rahmenvereinbarung zwischen der Klägerin und der Tankstelle nicht vorliegen kann. Aus diesem Grunde kommt die OFD Verfügung für den beschriebenen und mit dem Streitfall identischen Fall 5 nicht zur Annahme eines Warenbezugs.

    Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei der Erstattung der bei der Betankung verauslagten Kosten an ihre Arbeitnehmer nicht um einen steuerfreien Vorgang nach § 3 Nummer 50 EStG.

    Danach sind Beträge steuerfrei, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält, um sie für ihn auszugeben (durchlaufende Gelder) und die Beträge, durch die Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden (Auslagenersatz). Voraussetzung für die Annahme eines steuerfreien Auslagenersatzes ist dabei, dass es sich um Auslagen handelt, die den Arbeitgeber betreffen, die nicht unbedingt im Namen des Arbeitgebers, aber arbeitsrechtlich in dessen Interesse und für dessen Rechnung getätigt werden.

    Im Streitfall handelt es sich nicht um die Erstattung von Auslagen, die die Arbeitnehmer im betrieblichen Interesse der Klägerin getätigt haben. Vom wirtschaftlichen Gehalt her handelt es sich bei der Kostenerstattung um die von der Klägerin ihren Arbeitnehmern versprochene (zusätzliche) Lohnzuwendung. Diesem Ziel einer zusätzlichen Lohnzuwendung widerspricht die Annahme der Klägerin, die Erstattung der Kosten betreffe einen in ihrem betrieblichen Interesse von ihren Arbeitnehmern verauslagten Betrag.

    Dass es sich eindeutig um eine Lohnzuwendung im Interesse des Arbeitnehmers handelt ergibt sich auch aus der nachfolgenden Erwägung. Es kann nicht zur Annahme steuerfreien Auslagenersatzes führen, wenn ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer dienstlich/arbeitsrechtlich anweist, in seinem Auftrag ihren täglichen Lebensbedarf an Gütern zu erwerben, diese im Rahmen einer verdeckten Stellvertretung die Güter im Namen und für Rechnung des Arbeitgebers beziehen und sodann die verauslagten Kosten hierfür erstattet bekommen. Die hierzu von der Klägerin angestellte rechtliche Bewertung des Lebenssachverhaltes widerspricht seinem tatsächlichen wirtschaftlichen Gehalt, der darin besteht, dass der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern die Kosten ihres Lebensunterhaltes erstattet.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Absatz 1 FGO.

    Ein Grund für die Zulassung der Revision nach § 115 Absatz 2 FGO besteht nicht. Die Entscheidung beruht auf der Anwendung geklärter zivilrechtlicher Grundsätze, denen die steuerliche Bewertung folgt.

    VorschriftenEStG § 8 Abs. 1, EStG § 8 Abs. 2, EStG § 3 Nr. 50