19.11.2009
Hessisches Finanzgericht: Urteil vom 24.05.2007 – 9 K 1043/03
- Der Bau einer Rollstuhlrampe und die behindertengerechte Umgestaltungen eines selbst bewohnten Einfamilienhauses als notwendige Folge eines Schlaganfalls sind nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigungsfähig.
- Die Errichtung der Rollstuhlrampe stellt keinen verlorenen Aufwand dar, da der Steuerpflichtige für seine Aufwendungen eine Bauleistung erhalten, die in den Wert des Grundstücks eingeht.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist der Abzug von Umbaukosten für die rollstuhlgerechte Umgestaltung des selbstgenutzten Einfamilienhauses der Kläger als außergewöhnliche Belastung streitig.
Der Kläger erlitt im Jahre 1999 einen schweren Schlaganfall. Dieser hatte längere Rehabilitations- und Kurmaßnahmen zur Folge. Dem vom Versorgungsamt … am ...10.2000 ausgestellten Behinderungsausweis zufolge beträgt der Grad der Behinderung 100. Außerdem ergeben sich aus dem ab Mai 2000 gültigen Ausweis die Merkzeichen G, aG, H und RF.
Um dem Kläger trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen weiterhin ein Leben in seiner gewohnten Umgebung zu ermöglichen und ihm den Aufenthalt in einem Pflegeheim zu ersparen, nahmen die Kläger im Streitjahr verschiedene Umbaumaßnahmen an ihrem Einfamilienhaus in … vor. Dabei handelt es sich um den Bau einer Rollstuhlrampe, die Einrichtung eines behindertengerechten Bades in einem Teil der bisherigen Küche, Errichtung einer neuen Küche im verbliebenen Teil des früheren Küchenraumes sowie im Hauswirtschaftsraum und Umwandlung des Arbeitszimmers in einen Schlafraum. Die durch die Umbaumaßnahmen verursachten Kosten machten die Kläger in Höhe von … DM in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr als außergewöhnliche Belastung geltend. Mit der dem Beklagten vorgelegten Rechnung der Firma B vom 13.6.2000 wurden neben Sanitärarbeiten auch Heizungsarbeiten im Esszimmer, Flur und im Kellergeschoss abgerechnet. Die Firma F rechnete am 6.4.2000 den Austausch von 4 und am 19.6.2000 von 2 Fenstern ab. Laut Rechnung der Elektrofirma L vom 15.6.2000 wurden unter anderem 26 Steckdosen, 21 Verteilerdosen, insgesamt 67 m Stromkabel und 10 m Antennenkabel eingebaut. Die Krankenkasse leistete zu den Umbaukosten keinen Zuschuss.
Bei Erlass des Einkommensteuerbescheides für das Streitjahr vom 23.11.2001 berücksichtigte der Beklagte zwar den Behinderten-Pauschbetrag in Höhe von 7.200,-- DM und den Pflege-Pauschbetrag von 1.800,-- DM, ließ jedoch die geltend gemachten Umbaukosten nicht zum Abzug zu. Den dagegen erhobenen Einspruch wies der Beklagte mit seiner Einspruchsentscheidung vom 17.2.2003 als unbegründet zurück; auf den Inhalt dieser Entscheidung wird Bezug genommen.
Mit der sodann erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr auf Abzug der Umbaukosten als außergewöhnliche Belastung gerichtetes Ziel weiter. Zur Begründung ihrer Klage tragen sie im Wesentlichen folgendes vor:
Sämtliche geltend gemachten Umbaukosten hätten ausschließlich dazu gedient, ihm, dem Kläger, das Leben und die Pflege im Erdgeschoss seines Hauses zu ermöglichen. Es komme nach dem Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 6.12.1997 entscheidend darauf an, ob bei dem Umbau eines selbstgenutzten Wohnhauses über die Möglichkeit der behindertengerechten Nutzung hinaus
ein wesentlicher zusätzlicher Wohnwert entstehe, der zuvor nicht vorhanden gewesen sei und als zusätzliches Motiv für den Umbau in Betracht komme. Dies sei hier nicht der Fall. Denn durch die Baumaßnahmen seien lediglich in dem Maße Wände verschoben und Funktionen geändert worden, in dem dies zur rollstuhlgerechten Nutzung des Erdgeschosses notwendig gewesen sei. Eine wesentliche Wohnwertverbesserung für Nichtbehinderte sei damit in keiner Weise verbunden. Daran ändere auch der Einbau eines zusätzlichen Bades nichts. Die Küche sei erst kurze Zeit vor den Umbaumaßnahmen vollständig renoviert und neu eingerichtet worden.
Die Rollstuhltrasse stelle bereits nach der älteren Rechtsprechung des BFH keinen berücksichtigungsfähigen Gegenwert dar, da sie ausschließlich für Rollstuhlfahrer einen Nutzungsvorteil habe. Für andere Bewohner stelle sie eine gravierende Verschlechterung dar, weil sie den beschaulichen Charakter des Vorgartens zerstöre. Zudem könne von einer gewissen Marktfähigkeit der Rollstuhltrasse nicht gesprochen werden. Es gebe keinen relevanten Markt für Luxusimmobilien für Rollstuhlfahrer.
Eine Wertsteigerung der Immobilie könne nur theoretisch konstruiert werden, die Erlangung eines Gegenwertes sei praktisch ausgeschlossen, zumindest äußerst fernliegend.
Es treffe nicht zu, dass der Behinderten-Pauschbetrag neben den nach § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen nicht mehr zu gewähren sei. Durch den Behinderten-Pauschbetrag würden lediglich laufende, typische Mehraufwendungen wie beispielsweise Wäschebedarf abgegolten. Andere behinderungsbedingte Aufwendungen wie die hier vorliegenden Umbaukosten würden sich nicht pauschalieren und typisieren lassen. Diese seien deshalb neben dem Behinderten-Pauschbetrag abziehbar.
Wegen des weiteren Vortrags der Kläger wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze vom 19.3.2003 und vom 25.4.2007 verwiesen.
Im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens hat der Beklagte den Änderungsbescheid vom 18.5.2007 unter Gewährung des Behinderten-Pauschbetrages in Höhe von 7.200,-- DM erlassen.
Die Kläger beantragen,
unter Änderung der Einspruchsentscheidung vom 17.2.2003 und des Einkommensteuerbescheides 2000 vom 18.5.2007 Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau ihres Wohnhauses in Höhe von …
( über 100.000 ),-- DM zusätzlich als außergewöhnliche Belastung zum Abzug zuzulassen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte tritt der Klage unter Verweisung auf seine Einspruchsentscheidung vom 17.2.2003 entgegen. Ergänzend führte er aus, dass im Gegenzug zu den einzeln nachgewiesen behindertenbedingten Mehraufwendungen der Behinderten-Pauschbetrag nicht mehr zu gewähren sei.
Dem Gericht lagen eine Einkommensteuerakte, ein Sonderband Belege und die Gerichtsakte zu dem Verfahren 9 V 1042/03 vor.
Gründe
A. Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat den beantragten Abzug der Aufwendungen für die im Streitjahr durchgeführten Baumaßnahmen als außergewöhnliche Belastungen zu Recht abgelehnt.
1. Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer in bestimmtem Umfang ermäßigt (§ 33 Abs. 1 EStG).
a) § 33 EStG setzt voraus, dass der Steuerpflichtige eine (außergewöhnliche) „Belastung” zu tragen hat. Daran fehlt es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wenn der Steuerpflichtige Gegenstände anschafft, die für ihn einen Gegenwert zu den aufgewandten Kosten darstellen. Denn dann handelt es sich um eine bloße Umschichtung von Vermögenswerten, die den Steuerpflichtigen nicht (außergewöhnlich) „belastet”. Nur soweit Werte aus seinem Vermögen oder seinem laufenden Einkommen endgültig abfließen, liegt bei ihm – anders als bei einer reinen Vermögensumschichtung – eine Belastung vor (BFH-Urteil vom 10. Oktober 1996 – III R 209/94, Bundessteuerblatt – BStBl – II 1997, 491 m.w.N.).
b) Die außergewöhnliche Belastung muss zudem „zwangsläufig” eintreten. Aufwendungen erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG). Diese Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die aufgeführten Gründe der Zwangsläufigkeit von außen auf die Entschließung des Steuerpflichtigen in einer Weise einwirken, dass er ihnen nicht ausweichen kann, der Steuerpflichtige also keine tatsächliche Entschließungsfreiheit hat, bestimmte Aufwendungen vorzunehmen oder zu unterlassen. Eine im Streitfall allein in Betracht kommende tatsächliche Zwangslage kann nur durch ein unausweichliches Ereignis tatsächlicher Art begründet werden, nicht jedoch durch eine maßgeblich vom menschlichen Willen beeinflusste Situation (BFH-Urteil in BStBl II 1997, 491, m.w.N.).
2. Mehraufwendungen eines Steuerpflichtigen für die behindertengerechte Ausgestaltung seines neu errichteten Wohnhauses (z.B. durch Einbau eines Fahrstuhls, einer Bodendusche und Vergrößerung des Bades) sind nach dem BFH-Urteil in BStBl II 1997, 491 nicht nach § 33 Abs. 2 EStG abziehbar, weil der Steuerpflichtige hierfür einen Gegenwert erhält. Denn die Einrichtungen sind nicht ausschließlich für den Behinderten nutzbar, sondern ebenso von jedem anderen Bewohner des Hauses. Die – nur durch eine fiktive Aufteilung zu ermittelnden – Mehraufwendungen sind auch nicht zwangsläufig, weil nicht eindeutig und anhand objektiver Merkmale zwischen den steuerrechtlich irrelevanten privaten Motiven für die Gestaltung eines Hauses und den nach § 33 Abs. 2 EStG zu berücksichtigenden ausschließlich durch die Behinderung verursachten Aufwendungen unterschieden werden kann.
Dieselben Grundsätze gelten nach der Rechtsprechung des BFH auch für den Fall nachträglicher baulicher Veränderungen eines bestehenden, vom Steuerpflichtigen schon vor der Erkrankung genutzten Einfamilienhauses (vgl. für den Fall des nachträglichen Einbaus eines Fahrstuhls z.B. BFH-Urteil vom 6. Februar 1997 – III R 72/96, BStBl II 1997, 607). An diesen Rechtsprechungsgrundsätzen hat der BFH auch in jüngster Zeit festgehalten (vgl. BFH-Urteil vom 2.6.2005 – III R 7/04, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofes – BFH/NV – 2006, 36 und BFH-Beschluss vom 25.1.2007 - III B 103/06, BFH/NV 2007, 891).
3. Bei Anwendung der dargestellten Rechtsgrundsätze, denen der Senat folgt, kommt der Abzug der von den Klägern geltend gemachten Aufwendungen für den Bau der Rollstuhlrampe und die Umgestaltung ihres selbst bewohnten Einfamilienhauses als außergewöhnliche Belastungen nicht in Betracht.
a. Bei dem Bau der Rollstuhlrampe handelt es sich um eine Neuerrichtung eines vorher nicht vorhandenen, länger nutzbaren Wirtschaftsgutes. Darin liegt hier ein Gegenwert, den die Kläger für ihre Aufwendungen erhalten haben. Die neue Rampe ist für jedermann benutzbar und nicht besonders auf die Nutzung durch den erkrankten Kläger zu 1 zugeschnitten wie beispielsweise eine speziell angefertigte Sehhilfe oder Prothese. Damit kann die Rampe auch für andere Personen von Wert sein.
Ob die Rollstuhlrampe geeignet ist, den Wert des Grundstücks zu erhöhen, bzw. ob sie sich bei einer künftigen Veräußerung des Grundstücks in dem am Grundstücksmarkt zu erzielenden Verkaufspreis tatsächlich niederschlagen wird, lässt sich nicht in Mark und Pfennig errechnen und voraussagen. Dies ist aber auch nicht erforderlich. Entscheidend ist vielmehr, dass den Klägern im Zusammenhang mit der Errichtung der Rollstuhlrampe kein „verlorener Aufwand” entstanden ist, sondern sie für ihre Aufwendungen eine Bauleistung erhalten haben, die in den Wert des Grundstückes eingeht (vgl. dazu das BFH-Urteil in BStBl II 1997, 491 unter Ziffer 3c der Gründe). Dies ist bei der Rollstuhlrampe zweifellos der Fall. Auf eine von einem Sachverständigen feststellbare Werterhöhung kommt es dabei nicht an (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 15.4.2004 – III B 84/03, BFH/NV 2004, 1252).
Unerheblich ist insoweit auch, dass die Kläger ihr Grundstück als ästhetisch verschlechtert ansehen. Dies ist eine Frage des Geschmacks und der Gestaltung der Rampe im Einzelnen, die sich für jeden Betrachter individuell stellt. Sie stellt jedoch den Erhalt einer Bauleistung mit einem zusätzlichen Nutzen nicht in Frage. Eines Sachverständigenbeweises bedarf es auch insoweit nicht.
b. Dieselben Grundsätze gelten auch hinsichtlich der Errichtung des behindertengerechten, bisher nicht vorhandenen Bades. Auch hier wurde etwas Neues eingebaut. Das neue Bad ist nicht nur von dem behinderten Kläger zu 1 nutzbar, sondern ebenso von jeder anderen Person. Der Umstand, dass das Haus der Kläger noch weitere Bäder aufweist, ändert daran nichts.
c. Die Umgestaltung der Küche ist lediglich eine Folge der Errichtung des neuen vergrößerten Bades, das sich nunmehr auch auf einen Teil des bis dahin als Küche genutzten Raumes erstreckt. Dieser Umbau hat die Verlegung der Küche in Richtung des Hauswirtschaftsraums vorausgesetzt. Diese Maßnahme teilt deshalb die steuerrechtliche Beurteilung des Badeinbaus. Auf das Alter der bislang dort befindlichen Kücheneinrichtung kommt es hier deshalb nicht an. Besonderheiten, die auf die Behinderung des Klägers zu 1 zurückzuführen sind, weist die Küche nach Aktenlage nicht auf. Derartige Besonderheiten haben auch die Beteiligten nicht vorgetragen.
d. Umbaumaßnahmen speziell an dem bisher als Arbeitszimmer bzw. Herrenzimmer genutzten Raum ergeben sich weder aus den vorliegenden Akten noch aus dem Vortrag der Beteiligten.. Soweit hier ein Durchbruch und eine Tür zu dem neu eingebauten Bad erstellt wurden, gelten die zu Rampe und Bad gemachten Ausführungen in gleichem Maße.
4. Die Aufwendungen für die dargestellten Umbaumaßnahmen sind den Klägern auch nicht zwangsläufig im Sinne des § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG erwachsen. Sie sind nicht ausschließlich oder alleinentscheidend auf die Behinderung des Klägers zu 1 zurückzuführen. Denn es oblag der freien Entscheidung der Kläger, auf welche Weise sie auf die im Jahre 1999 eingetretenen gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers zu 1 reagieren wollten. Dabei war die aufwendige bauliche Umgestaltung des eigenen Einfamilienhausgrundstücks nur eine Handlungsalternative von mehreren. Denkbar wäre auch der Umzug in eine bereits behindertengerechte Mietwohnung gewesen (vgl. dazu BFH-Urteil in BStBl II 1997, 491 unter Ziffer 3b der Gründe). Gründe der Zwangsläufigkeit, die im hier maßgebenden Zeitraum von außen auf die Entschließung der Kläger derart eingewirkt haben, dass sie ihnen nicht hätten ausweichen können und sie keine tatsächliche Entschließungsfreiheit gehabt hätten, bestimmte Aufwendungen vorzunehmen oder zu unterlassen, sind hier dagegen weder erkennbar noch vorgetragen.
Hinzu kommt, dass die von den Klägern hier getätigten Aufwendungen nicht von denjenigen eindeutig und objektiv abgrenzbar sind, die auf steuerlich irrelevanten, rein privaten Beweggründen bei der Entscheidung für die hier maßgebenden Baumaßnahmen und deren Gestaltung beruhen. Dies gilt hier insbesondere auch deshalb, weil die Kläger zusammenhängend mit den von ihnen vorgetragenen Umbaumaßnahmen aus Anlass der Erkrankung des Klägers zu 1 weitere allgemeine Baumaßnahmen an ihrem Einfamilienhaus (insbesondere Heizungssanierung, Elektroarbeiten) vorgenommen haben.
5. Über die von den Klägern aufgeworfene Frage, ob der Behinderten-Pauschbetrag (§ 33b EStG) zusätzlich neben den nach § 33 EStG geltend gemachten allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen zu gewähren sind, brauchte der Senat im Streitfall mangels Erheblichkeit nicht mehr zu entscheiden.
B. Den Antrag der Kläger, die Revision zuzulassen, war nicht zu entsprechen.
Gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung – FGO) ist die Revision nur bei Vorliegen der dort näher bezeichneten Revisionsgründe zuzulassen. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) ist ebenso wenig erkennbar wie das Erfordernis einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Zudem ist der Senat mit seiner vorliegenden Entscheidung der einschlägigen ständigen Rechtsprechung des BFH gefolgt. Im Übrigen haben die Klägerin keine Gründe für die Zulassung der Revision mitgeteilt.
C. Die Kosten des Verfahrens waren den Klägern aufzuerlegen, weil ihre Klage erfolglos blieb (§ 135 Abs. 1 FGO).