02.11.2010 · IWW-Abrufnummer 104283
Finanzgericht München: Urteil vom 03.12.2009 – 11 K 1111/06
1. Ist ein selbstständiger Unternehmensberater über lange Zeit hinweg nur für einen Auftraggeber jeweils am auswärtigen Betriebssitz einer Firma durchschnittlich drei Tage pro Woche tätig, liegt auch dann eine zur Anwendung der Dreimonatsfrist des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 S. 5 EStG und damit zu einem nach drei Monaten eintretenden Abzugsverbot für Verpflegungsmehrauswand führende „längerfristige vorübergehende Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte” vor, wenn zwischen dem Unternehmensberater und seinem Auftraggeber zu keiner Zeit langfristig wirksame Vereinbarungen über die Dauer der Beratungsleistungen getroffen, sondern jeweils für wenige Wochen oder Monate kurzfristig einzelne neue eigenständige Aufträge erteilt worden sind.
2. Die Dreimonatsfrist des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 S. 5 EStG beginnt bei einer Auswärtstätigkeit nur im Falle einer sonstigen (nicht durch Urlaub oder Krankheit veranlassten) Unterbrechung, die mindestens vier Wochen dauert, neu. Sie läuft auch nicht etwa wegen des Grundsatzes der Abschnittsbesteuerung mit Beginn eines jeden Veranlagungszeitraums neu an.
3. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 1 1. HS EStG, soweit diese Norm den Abzug der Verpflegungsmehraufwendungspauschalen einschränkt, verfassungswidrig ist.
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In der Streitsache
hat das Finanzgericht München, 11. Senat, durch den Richter am Finanzgericht … als Einzelrichter aufgrund mündlicher Verhandlung vom 03. Dezember 2009
für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
Streitig ist, ob für die Tage der Auswärtstätigkeit in B Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen anzusetzen sind.
I.
Der Kläger ist verheiratet und bezog im Streitjahr neben Einkünften aus Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung als Unternehmensberater Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Diesen Gewinn ermittelte er entsprechend den Vorschriften des § 4 Abs. 3 EStG.
In seiner als Anlage zur Einkommensteuererklärung 1999 mit eingereichten Einnahmenüberschussrechnung machte der Kläger u.a. Betriebsausgaben für „Tagesspesenpauschalen” in Höhe von … DM und … DM geltend. Der Kläger errechnete diese Tagesspesen unter Ansatz der gesetzlichen Pauschbeträge (§ 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG) auf Grundlage der von ihm geführten Aufzeichnungen. Danach war er im Jahre 1999 an insgesamt 180 Tagen auswärtig und davon 153 Tage ausschließlich in B beschäftigt. Nach eigenen Angaben (Schreiben vom 08. Juli 2005) handelt es sich bei dieser Tätigkeit
„nicht um eine fortlaufende, ununterbrochene Tätigkeit am selben Ort, sondern um einzelne, jeweils individuell aufgrund der spezifischen Bedarfssituation des Kunden kurzfristig vereinbarte Beratungszeiten, die in den Jahren 1999 und 2000 je Kalenderwoche zwischen zwei und vier Tagen, mehrheitliche drei Tage in Folge, umfasst haben” .
Während dieses Zeitraums betreute der Kläger unterschiedliche Projekte im Auftrag der XY Beratungsdienst GmbH, A-Str. 7, L. Diese Projekte mit dem Namen „A L” und „A” wurden für die XY GmbH bei der Firma R GmbH & Co KG, B, durchgeführt.
Vertragliche Vereinbarungen in Hinblick auf Beginn und Dauer der einzelnen Arbeiten und Aufgaben zwischen der Firma R und der XY – Beratungsdienst GmbH, für die der Kläger als Subunternehmer die Aufträge durchführte, sind nicht geschlossen worden. Ebenso wenig gab es diesbezüglich vertragliche Vereinbarungen zwischen dem Kläger und der XY-Beratungsdienst GmbH. Zum Nachweis über den Umfang seiner Auswärtstätigkeit legte der Kläger für das Streitjahr 1999 einen Kalender vor. Aus den eingetragenen Daten ist ersichtlich, dass sich der Kläger im Rahmen seiner Projektbearbeitung für die Firma R mit einer Unterbrechung von zwei Wochen in jeder Woche des Kalenderjahres mehrere Tage – insgesamt an 153 Tagen – in B aufgehalten hatte. Gemäß der von der XY GmbH für den Kläger für 1998 gestellten Rechnungen und seiner eigenen Fahrtenbuchaufzeichnungen war der Kläger außerdem in den Monaten Oktober bis Dezember 1998 im Rahmen seiner Projekte in jeder Woche jeweils mehrere Tage – insgesamt 41 Tage – in B tätig.
Der Beklagte (Finanzamt) setzte die Steuer für 1999 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf 45.152 DM (Bescheid vom 05. Januar 2001) fest. Dabei wich das Finanzamt in mehreren Punkten von der Erklärung ab.
Im Einspruchsverfahren wurde die Einkommensteuer 1999 auf … EUR herabgesetzt (Bescheid vom 02. Februar 2006). Im Übrigen blieb der Einspruch erfolglos. Insbesondere berücksichtigte das Finanzamt die vom Kläger geltend gemachten Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen nur in Höhe von … DM.
Hiergegen richtet sich die Klage, die am 22. März 2006 beim Finanzgericht München einging. Seine Klage begründet der Kläger im Wesentlichen wie folgt:
Der Ansatz der Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen sei gerechtfertigt, weil er dieser Beratungstätigkeit nur in B, d.h. auf einer Geschäftsreise habe nachgehen können. Hier handele es sich auch nicht um eine fortlaufende ununterbrochene Tätigkeit am selben Ort, sondern um einzelne, jeweils individuell aufgrund der spezifischen Bedarfssituation des Kunden kurzfristig vereinbarte Beratungszeiten. Diese hätten in den Streitjahren je Kalenderwoche zwischen zwei und vier Tagen, mehrheitlich drei Tage umfasst. Insgesamt handele es sich bei allen Auswärtstätigkeiten in B um einzelne individuell abgrenzbare Geschäftsreisen. Dafür spreche auch, dass es zwischen dem Auftraggeber in B, der Firma R und dem Auftragnehmer (XY) keinerlei vertragliche Vereinbarungen über Beginn und Ende der einzelnen Arbeiten und Aufgaben gegeben habe. An den übrigen Tagen sei er seinen Aufgaben (Vor- und Nachbereitungen, Konzeptentwicklungen, Informationsbeschaffungen, Schulungen, Verwaltungsarbeiten) im Büro der XY nachgegangen.
Die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen seien, da er aufgrund dieser Umstände nicht die Möglichkeit gehabt habe, sich rechtzeitig und dauerhaft auf die Unterkunfts- und Verpflegungssituation einzustellen, zu berücksichtigen. Insbesondere seien infolge der Abschnittsbesteuerung für das Streitjahr 1999 die Pauschalen für die Verpflegungsmehraufwendungen zumindest bezüglich der ersten 60 Arbeitstage anzusetzen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
unter Änderung der Änderungsbescheides vom 02. Februar 2006 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 21. Februar 2006 die Einkommensteuer für 1999 neu festzusetzen und dabei weitere Verpflegungsmehraufwendungen für 1999 in Höhe von … DM zu berücksichtigen.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es ist der Auffassung, dass der Ansatz der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen schon deshalb nicht gerechtfertigt sei, weil die Auswärtstätigkeit an derselben Tätigkeitsstelle länger als drei Monate gedauert habe. Eine Unterbrechung von zumindest vier Wochen dieser Tätigkeit, die dazu geführte hätte, dass die Pauschalen für die Verpflegungsmehraufwendungen wieder neu hätten beansprucht werden können, sei vorliegend nicht gegeben. Darüber hinaus spreche viel dafür, dass sich in B eine weitere regelmäßige Arbeitsstätte befunden habe und demzufolge ein Ansatz von Verpflegungsmehraufwendungen schon aus diesem Grunde ausscheide.
Ergänzend wird auf den Akteninhalt und die eingereichten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.
Mit Beschluss vom 29. Oktober 2009 wurde der Rechtsstreit gemäß § 6 FGO dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Auf die Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Gerichts vom 03. Dezember 2009 wird Bezug genommen.
II.
Die Klage ist unbegründet. Das Finanzamt hat zu Recht die vom Kläger beanspruchten Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen für das Streitjahr 1999 nicht berücksichtigt.
Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen sind nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 EStG grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Wird der Steuerpflichtige jedoch vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig (Fall der sog. Dienstreise), so ist nach Satz 2 der Vorschrift für jeden Kalendertag, an dem der Steuerpflichtige wegen dieser vorübergehenden Tätigkeit von seiner Wohnung und seinem Tätigkeitsmittelpunkt über eine bestimmte Dauer abwesend ist, ein nach dieser Dauer gestaffelter Pauschbetrag abzuziehen. Wird der Steuerpflichtige bei seiner individuellen betrieblichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten tätig (Fall der sog. Einsatzwechseltätigkeit), so gilt Satz 2 entsprechend (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG). Der Ansatz der Pauschbeträge für Verpflegung ist bei längerfristigen Einsätzen allerdings auf die ersten drei Monate an der jeweiligen Tätigkeitsstätte beschränkt (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG; ständige Rechtsprechung. BFH Urteile vom 11. Mai 2005 VI R 7/02, BFH/NV 2005, 2173 und vom 27. Juli 2004 VI R 43/03, BStBl II 2005, 357; vgl. auch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 11. April 2005 IV C 5 – S 2353 – 77/05, BStBl I 2005, 673). Diese Dreimonatsfrist beginnt bei einer Auswärtstätigkeit nur im Falle einer sonstigen (nicht durch Urlaub oder Krankheit veranlassten) Unterbrechung, die mindestens vier Wochen dauert (vgl. Urteil vom 4. Mai 1990 VI R 83/86, BFH/NV 1991, 40; BFH-Urteil vom 19. Juli 1996 a. a. O.) neu zu laufen.
Nach diesen Rechtsgrundsätzen stehen dem Kläger für seine Tätigkeit, soweit sie in B stattgefunden hat, keine Verpflegungsmehraufwandspauschalen zu. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Kläger in den Streitjahren ausschließlich Aufträge für die Firma R in B im Betrieb der Firma R GmbH & Co KG, B am dortigen Betriebssitz durchgeführt hat. Insofern steht nach Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger eine längerfristige vorübergehende Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte ausgeübt hat, bei der ihm Verpflegungsmehraufwandspauschalen nur für die ersten drei Monate zustehen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG). Von dieser Dreimonatsfrist werden alle längerfristigen vorübergehenden Tätigkeiten an derselben Tätigkeitsstätte ohne Rücksicht darauf erfasst, in welcher konkreten Form sie ausgeübt werden (BFH-Urteil vom 27. Juli 2004 VI R 43/03, BStBl. II 2005, 357; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 11. April 2005 – IV C 5 – S 2353 – 77/05, BStBl. I 2005, 673). Somit kann der Hinweis des Klägers, dass er unterschiedliche Aufträge bearbeitet habe, bzw. dass er immer wieder neu beauftragt worden sei, zu keiner anderen Beurteilung führen. Denn entscheidendes Motiv für die Zuerkennung von Verpflegungspauschalen bei Einsatzwechseltätigkeit ist die Nichtvorhersehbarkeit der Verpflegungssituation am Arbeitsplatz; wird der Arbeitnehmer an einem Ort tätig, an dem er bisher noch nicht beschäftigt war, benötigt er eine gewisse Zeit, bis er die Lokalitäten herausgefunden hat, in denen er sich zum selben Preis wie an seiner regelmäßigen Arbeitsstätte verpflegen kann. Typisches Beispiel für eine solche Einsatzwechseltätigkeit ist der Monteur, der an laufend wechselnden Orten eingesetzt wird und sich somit immer wieder von Neuem auf eine veränderte Verpflegungssituation einstellen muss. In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Kläger durchgängig seit Jahren am selben Tätigkeitsort und bei derselben Firma beschäftigt ist, und deshalb nicht gezwungen ist, sich ständig über eine ihm unbekannte Verpflegungssituation zu informieren, ist die Zuerkennung eines pauschalierten Verpflegungsmehraufwandes nicht gerechtfertigt (dazu auch FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 24. Oktober 2008 4 K 2174/07, EFG 2009, 1291).
Darüber hinaus hat das Finanzamt zu Recht auch keine Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen für die ersten drei Monate des Streitjahres berücksichtigt. Grundsätzlich stehen zwar dem Kläger die Aufwendungen für Mehrverpflegung bei dieser nach Ansicht des Gerichts vorliegenden „längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte” (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG) für die ersten drei Monate zu (vgl. auch BFH-Urteil vom 27. Juli 2004 VI R 43/03, BFHE 207, 196, BStBl II 2005, 357). Da der Kläger seiner Tätigkeit für die Firma R – wie die Eintragungen im Fahrtenbuch für die Monate Oktober bis Dezember 1998 sowie die von der XY GmbH für die Tätigkeit des Klägers gestellten Rechnungen und die detailliierten Aufzeichnungen für das Streitjahr 1999 zeigen –, bereits seit geraumer Zeit nachging, ist diese Frist im Streitfall jedoch überschritten. Unterbrechungen, die erneut die Dreimonatsfrist wieder beginnen lassen könnten, gibt es, wie aus den nahezu lückenlosen Aufzeichnungen ersichtlich, nicht. Entgegen der Ansicht des Klägers, zwingt auch der Grundsatz der Abschnittsbesteuerung das Finanzamt nicht, die Verpflegungsmehraufwendungen für die ersten drei Monate des Streitjahres steuermindernd zu berücksichtigen. Abgesehen davon, dass beim Grundsatz der Abschnittsbesteuerung auch außerhalb des Veranlagungszeitraumes liegende Tatsachen und Umstände grundsätzlich zu beachten sind (Schmidt/Heinicke, EStG, 28. Aufl., § 2 Rz. 69), ist sowohl weder nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG noch nach dem Sinn dieser Vorschrift – höherer Verpflegungsmehraufwand wegen neuer Beschäftigungsstätte–ein Neubeginn der Dreimonatsfrist nur wegen des Beginnes eines neuen Veranlagungszeitraumes gerechtfertigt.
Entgegen der Auffassung des Klägers gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass § 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 1 EStG, soweit diese Norm den Abzug der Verpflegungsmehraufwendungspauschalen einschränkt, verfassungswidrig sei.
Auch der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 04. Dezember 2002 2 BvR 400/98 und 1735/00 (BStBl II 2003, 534), stützt die Ansicht des Klägers nicht. So kann die dort maßgebliche Frage, ob in besonderen Fallgestaltungen die Begrenzung der steuerlichen Folgen der doppelten Haushaltsführung auf zwei Jahre mit der Verfassung vereinbar sei, nicht mit der im Streitfall zu entscheidenden Frage verglichen werden, in welchem zeitlichen Umfang Mehraufwendungen für Verpflegung bei einer Tätigkeit auf wechselnden Einsatzstellen als Werbungskosten anzuerkennen sind. Zum einen waren vom Verfahren vor dem BVerfG im Wesentlichen speziell die Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort betroffen, während das BVerfG offensichtlich an der Begrenzung der Berücksichtigung des Verpflegungsmehraufwands auf die ersten drei Monate der doppelten Haushaltsführung keinen Anstoß nahm (BVerfG in BStBl II 2003, 534, unter A I. 4.) Zum anderen ging es allein um die zeitliche Beschränkung der steuerlichen Anerkennung der doppelten Haushaltsführung, während durch die seit 1996 geltende Regelung des § 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 1 EStG die Abzugsfähigkeit der Mehraufwendungen für Verpflegung von vorneherein ausgeschlossen und ein Abzug als Werbungskosten nur noch in den besonders aufgeführten Fällen zugelassen ist. Eine dieser Ausnahmen erfasst die Tätigkeit auf wechselnden Einsatzstellen, jedoch mit der Maßgabe, dass der Abzug der Mehraufwendungen bei einem Einsatz an ein und derselben Tätigkeitsstätte auf die ersten drei Monate beschränkt ist. In dieser Einschränkung der Ausnahme von der Regel der Nichtabzugsfähigkeit von Mehraufwendungen für Verpflegung kann im Hinblick auf § 12 Nr. 1 EStG eine Verfassungswidrigkeit nicht gesehen und mit dem Beschluss des BVerfG zur doppelten Haushaltsführung begründet werden (dazu BFH Urteil vom 07. Juli 2004 X B 63/03, BFH/ NV 2004, 1653).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.