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  • 02.11.2010

    Finanzgericht Sachsen: Urteil vom 21.04.2010 – 6 K 1156/09

    1. Eine Ansparabschreibung zur Förderung keiner und mittlerer Betriebe nach § 7g Abs. 3 EStG kann nur für Wirtschaftsgüter in einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte gebildet werden.

    2. Die Beschränkung auf inländische Betriebe und Betriebsstätten verstößt nicht gegen EU-Recht (Anschluss an FG Münster v. 30.08.2005, 6 K 6539/03 F, EFG 2006, 255).


    (Az. BFH: I R 45/10)

    Im Namen des Volkes

    URTEIL

    In dem Finanzrechtsstreit

    hat der 6. Senat unter Mitwirkung von Vizepräsidentin des Finanzgerichts …, Richter am Finanzgericht, Richterin am Finanzgericht … und der ehrenamtlichen Richterinnen … und … auf Grund mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 21. April 2010

    für Recht erkannt:

    1. Die Klage wird abgewiesen.

    2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

    3. Die Revision wird zugelassen.

    Tatbestand

    Die Beteiligten streiten, ob die Voraussetzungen für die Bildung einer Ansparabschreibung gemäß § 7 g Abs. 3 EStG im Streitjahr gegeben sind.

    Der Kläger beteiligte sich im Dezember 2006 atypisch still an einer spanischen Gesellschaft, die als Lizenznehmerin einer italienischen Firma verschiedene Gastronomiebetriebe in Spanien betreiben wollte. Dazu sollte der Kläger als atypisch stiller Gesellschafter der Gesellschaft auf Grund dreier entsprechender Vereinbarungen die identische Geschäftsausstattung für drei Betriebsstätten in Spanien zur Verfügung stellen.

    Der Kläger gab in seiner Steuererklärung steuerfreie Einkünfte aus Spanien in Höhe von ./. 462.000 EUR an, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, an. Der Beklagte berücksichtigte in den streitigen Bescheiden vom 3. Februar 2009 diese negativen Einkünfte nicht. Im dagegen geführten Einspruchsverfahren trug der Kläger vor, die Verluste seien auf eine Ansparabschreibung nach § 7 g Abs. 3 bis 6 EStG in Höhe von jeweils 154.000 EUR pro Betriebsstätte in Spanien zurückzuführen. Laut der eingereichten Aufstellung (Seite 69 der Rechtsbehelfsakte) seien Ausstattungsgegenstände in Höhe von jeweils 437.163 EUR bestellt worden. Dabei entfielen 187.876 EUR auf Maschinen, 234.287 EUR auf Ausstattungsgegenstände sowie 15.000 EUR auf Anschaffungsnebenkosten. Der Beklagte wies den Einspruch am 9. Juni 2009 als unbegründet zurück, da die Bildung einer Ansparrückschreibung für ausländische Betriebsstätten nicht in Betracht komme und die einzelnen Investitionen nicht ausreichend bezeichnet seien. Mit der dagegen erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

    Der Kläger ist der Auffassung, dass § 7 g Abs. 3 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung auch für ausländische Beteiligungen anzuwenden sei. Der Gesetzgeber habe nämlich im Rahmen der Unternehmenssteuerreform § 7 g EStG dahingehend ergänzt, dass das Wirtschaftsgut in der Bilanz einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes aktiviert werden müsse. Diese – für die Inanspruchnahme von Ansparabschreibungen bisher nicht geforderte – Bedingung führe zwingend dazu, dass § 7 g EStG bis 2006 auch für ausländische Betriebe und Betriebsstätten anwendbar sei. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass eine Auslegung des § 7 g EStG dahingehend, dass diese nur für inländische Beteiligung gelte, europarechtswidrig sei.

    Der Kläger beantragt,

    den Einkommensteuerbescheid 2006 und den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2006, jeweils vom 3. Februar 2009 und die Einspruchsentscheidung vom 9. Juni 2009 dahingehend abzuändern, dass die ausländischen negativen Einkünfte in Höhe von 462.000 EUR berücksichtigt werden.

    Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Der Beklagte ist der Auffassung, dass eine Berücksichtigung einer Ansparabschreibung für eine ausländische Betriebsstätte nicht in Betracht komme. Dazu verweise er auf die Rechtsprechung der Finanzgerichte.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze, die vorgelegten Behördenakten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

    Entscheidungsgründe

    Die Klage ist unbegründet.

    I.

    Die angegriffenen Steuerbescheide sind rechtmäßig. Eine Ansparabschreibung nach § 7 g Abs. 3 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung kann nur für Wirtschaftsgüter in einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte gebildet werden, was vorliegend nicht gegeben ist. Der Betrieb bzw. die Betriebsstätte liegt jeweils vielmehr in Spanien. Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsauffassung des Finanzgerichts Münster in seinem Urteil vom 30. August 2005 (6 K 6539/03 F, EFG 2006, 255) aus den dort genannten Gründen an. Wie dort überzeugend ausgeführt ist, sollen – wie sich aus den Gesetzesmaterialien, der Gesetzeshistorie und dem Sinn und Zweck der Ansparrücklage ergibt – kleinere und mittlere Betriebe „in Deutschland” finanziell gestärkt werden. Dieser Gesetzesregelung steht auch nicht, wie der Kläger meint, die Gesetzesbegründung zu § 7 g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b EStG 2008 in der Fassung des Entwurfs eines Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008 (BT-Drucksache 16/4841, 52) entgegen. Danach lehnt sich die Regelung der Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages (bisher: Ansparabschreibung), wonach „das begünstigte Wirtschaftsgut voraussichtlich mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Investition folgenden Wirtschaftsjahres in der Bilanz einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes aktiviert wird und ausschließlich oder fast ausschließlich, d.h. zu mindestens 90 %, betrieblich genutzt wird”, an die Regelungen zu den Sonderabschreibungen im bisherigen § 7 g Abs. 2 Nr. 2 EStG an und stellt eine „für die Inanspruchnahme der Ansparabschreibungen bisher nicht geforderte Bedingung” dar. Dies trifft für einen Teil der Bedingungen, nämlich der Voraussetzung der ausschließlichen bzw. fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung, auch unzweifelhaft zu, da nur die bisherige Sonderabschreibung davon abhängig war. Für die weitere Bedingung der Notwendigkeit der Nutzung in einer inländischen Betriebsstätte oder in einem inländischen Betrieb fehlte demgegenüber bisher lediglich die ausdrückliche gesetzliche Formulierung. Der Gesetzgeber stellt damit jedoch lediglich den bisherigen Rechtszustand klar. So versteht der Senat die jetzige Gesetzesbegründung. Eine erstmalige und erweiternde Beschränkung der Ansparabschreibung auf inländische Betriebe und Betriebsstätten kann der Gesetzesbegründung zum Unternehmenssteuerreformgesetz damit nicht entnommen werden. Sie war bereits vorher gegeben (Finanzgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12. Januar 2009, 5 V 3932/08, juris). Dafür spricht auch, dass in der Begründung zum Entwurf des Unternehmenssteuerreformgesetzes neben der Unterstützung der Liquidität und Eigenkapitalbildung sowie der Stärkung der Investitions- und Innovationskraft unverändert auf die Verbesserung der Wettbewerbssituation kleinerer und mittlerer Betriebe abgestellt wird (BT-Drucksache 16/4841, 51). Die Inanspruchnahme von § 7 g Abs. 1 EStG in der Fassung des Unternehmenssteuerreformgesetzes führt „zu einer Steuerstundung, wodurch Mittel angespart werden können, um dem Unternehmen die Finanzierung von Investitionen zu erleichtern.” Eine Änderung oder Abkehr des mit der Regelung der Ansparabschreibung (jetzt: Investitionsabzugsbetrag) verfolgten Zwecks hat der Gesetzgeber folglich gerade nicht beabsichtigt. Es anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11. Juli 2006 (BStBl. II 2007, 957). Der Bundesfinanzhof hat ausdrücklich offen gelassen, ob § 7 g Abs. 3 EStG nur eine Investition (ein Investitionsvorhaben) in einem inländischen Betrieb bzw. einer inländischen Betriebsstätte begünstigt. Den Klammerzusatz des Bundesfinanzhofs „(s. dagegen jedoch BTDrucks 16/4841, S. 52, zu § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b EStG 2000 i.d.F. des Entwurfs zum Unternehmensteuerreformgesetz 2008; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen – BMF – vom 12. Dezember 1996, BStBl I 1996, 1441, unter 3.)” versteht der Senat als einen Verweis auf die gegen die Begünstigung von Investitionen in ausländischen Betrieben oder Betriebsstätten sprechenden Ausführungen, denen sich der Bundesfinanzhof erklärtermaßen anschließt.

    Die Beschränkung auf inländische Betriebe und Betriebsstätten verstößt auch nicht gegen EU-Recht. Auf die Ausführungen des Finanzgerichts Münster (a.a.O.), die der Senat teilt, wird Bezug genommen. Ein Verstoß gegen Art. 56 EG-Vertrag, der die Kapitalverkehrsfreiheit garantiert, ist nicht erkennbar.

    Die Wirtschaftsgüter sind auch ausreichend konkretisiert. Aus der im Einspruchsverfahren übergebenen Aufstellung (Seite 69 der Rechtsbehelfsakte) sind die fraglichen Wirtschaftsgüter nachvollziehbar und nachverfolgbar zu entnehmen.

    II.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision war nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO zuzulassen.

    VorschriftenEStG 2002 § 7g Abs. 3, EG Art. 43, EG Art. 56